{"status":"available","doknr":"OLD294529","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0116.10A3157.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-16","aktenzeichen":"10 A 3157/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Juni 2001 wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Darlegungen in der Antragsschrift begründen nicht die allein geltend \ngemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Ermessenshandhabung des \nBeklagten beim Erlass der Ordnungsverfügung vom 16. November 1998, mit der \ndem Kläger aufgegeben worden ist, das Fenster in der östlichen Giebelwand seines \nGebäudes G.----weg 16 in H. in der Feuerwiderstandsklasse F 90 nach \nDIN 4102 zu verschließen, sei nicht zu beanstanden. Das Ermessen sei auf Null \nreduziert, weil die Baurechtswidrigkeit auf der Verletzung der nachbarschützenden \nVorschrift des § 31 Abs. 3 BauO NRW (1995) bzw. Abs. 4 (1999) beruhe. \nUnbeschadet dessen sei es aber auch unschädlich, dass der Beklagte bei seinen \nAusführungen zur formellen Illegalität des Fensters fälschlicherweise auch auf die \nErhöhung des Dachfirstes um 1 m und des Drempels um 50 cm abgestellt habe, \ndenn dies ändere nichts daran, dass schon die vom Beklagten angeführten \nVeränderungen des Fensters, des Treppenhauses und des Bades zum Erlöschen \nder Baugenehmigung vom 30. Juni 1992 geführt hätten. Hiergegen wendet sich der \nKläger im Zulassungsverfahren mit dem Vortrag, die Ordnungsverfügung sei \nermessensfehlerhaft, denn die Abwehrrechte des Nachbarn seien verwirkt. Deshalb \nseien die nachbarlichen Belange bei der Ermessensausübung zurückzustellen. \nDieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils. Die Ordnungsverfügung ist aus den vom Kläger angeführten \nGründen nicht ermessensfehlerhaft. Denn § 31 Abs. 3 BauO NRW 1995/§ 31 Abs. 4 \nBauO NRW 1999 dient neben dem Schutz des Nachbarn gerade auch dem \nöffentlichen Interesse an der Verhinderung von Brandgefahren. Dieses Interesse \nrechtfertigt die angefochtene Verfügung ohne weiteres auch dann, wenn der Nachbar \nein etwaiges subjektives Recht auf bauaufsichtliches Einschreiten verwirkt haben \nsollte. Nichts anderes gilt, wenn die Mitarbeiter F. , Q. und L. des \nBeklagten dem Kläger entsprechend dessen Behauptung im \nBaugenehmigungsverfahren erklärt haben sollten, er dürfe das an gleicher Stelle \nfrüher vorhandene - kleinere - Fenster geringfügig vergrößern. Mündliche \nAbsprachen zwischen Bediensteten der Bauverwaltung und dem Bauwilligen bzw. \nseinem Architekten sind für den Inhalt der erteilten Baugenehmigung regelmäßig \nohne Bedeutung.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2001 - 10 B 1827/00 -, BRS 64 \nNr. 162 m.w.N.\n\n6\n\nAbgesehen davon ist die dem Kläger erteilte Baugenehmigung vom 30. Juni \n1992, die eine geringfügige Vergrößerung des Fensters erlaubte, nach den vom \nKläger mit dem Zulassungsvortrag nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts durch abweichende Bauweise - auch des Fensters - erloschen. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des \nStreitwertes aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n8\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294529","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-16/10-a-3157-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294529","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294529","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-16/10-a-3157-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294529","retrieved":"2026-07-09 03:16:19.540961+00:00"}}