{"status":"available","doknr":"OLD294533","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0115.1B2230.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-15","aktenzeichen":"1 B 2230/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf \n2.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde hat Erfolg. \n\n3\n\nDer im Beschwerdeverfahren von der Antragstellerin weitergeführte Antrag,\n\n4\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, die durch die interne \nStellenausschreibung der Stadtverwaltung I. vom \n27. Mai 2002 für den Fachbereich 4 \nausgeschriebene Stelle der Bereichsleitung \n\"Kindergarten und Schule (BAT II/A 13 g.D.)\" nicht \nauf der Grundlage des bisherigen \nAuswahlverfahrens mit dem Beigeladenen zu \nbesetzen,\n\n5\n\nist allerdings zulässig. Die Antragstellerin ist auf diesen Antrag beschränkt, hat \nnamentlich nicht die Möglichkeit, wegen der Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung, \ndie aus Gründen (angeblich) fehlender Erfüllung des Anforderungsprofils erfolgte, zu \nbeantragen, in das laufende Auswahlverfahren einbezogen zu werden. \n\n6\n\nVgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 16. April \n1993 - 3 M 15/93 -, NVwZ-RR 1994, 350/351 f.\n\n7\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist \nindes nicht begründet. Er hätte nur dann Erfolg haben können, wenn die endgültige \nBesetzung der in Rede stehenden Stelle mit dem Beigeladenen eine Verletzung des \nBewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin darstellen würde. Dies ist indes \nim Ergebnis nicht der Fall. \n\n8\n\nDer Anspruch der Antragstellerin betrifft das Recht, dass über ihre Bewerbung \nohne Rechtsfehler entschieden wird. Dieses Recht wäre allerdings im Einklang mit \nden zutreffenden rechtlichen Ansätzen der Antragstellerin, wie sie sie im \nBeschwerdeverfahren vorbringt, verletzt, wenn das erste Auswahlverfahren, das \nEnde des Jahres 2000 durch Ausschreibung vom 23. November 2000 eingeleitet \nworden war, zwingend und dann auch nur unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 28. Juni 2001 - 12 L 1024/01 - \nsowie unter Beachtung der für jenes Auswahlverfahren maßgeblichen Umstände, \ninsbesondere also unter Berücksichtigung des damals in der Ausschreibung \nfestgelegten Anforderungsprofils und nach (erstmaliger) Erstellung von \nBedarfsbeurteilungen hätte fortgeführt werden müssen. In diesem Falle wäre der \nAnspruch der Antragstellerin auf rechtsfehlerfreie Behandlung ihrer Bewerbung \noffensichtlich verletzt worden, weil die Stellenbesetzung nach erneuter \nAusschreibung und unter Veränderung des Anforderungsprofils - hier insbesondere \nbetreffend die (von der Antragstellerin nicht erfüllte) zwingende Anforderung der \nmehrjährigen Erfahrung in der kommunalen Schul- oder Kindergartenverwaltung - \nohne Erstellung von in einen Bewerbervergleich einbeziehbaren \nBedarfsbeurteilungen vorgenommen worden ist. \n\n9\n\nDie Antragsgegnerin war indes befugt, das Ende 2000 eingeleitete \nAuswahlverfahren abzubrechen und ein neues Auswahlverfahren einzuleiten. Der \nAbbruch des ersten Bewerbungsverfahrens aus sachlichen Gründen und die erneute \nEinleitung der Stellenbesetzung durch erneute Ausschreibung des in Rede \nstehenden Dienstpostens ließ die Bindung der Antragsgegnerin an die vom \nVerwaltungsgericht getroffene Entscheidung entfallen. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September \n2001 - 1 B 205/01 -.\n\n11\n\nDer Abbruch des ersten Auswahlverfahrens war rechtmäßig. Der Dienstherr kann \nAuswahlverfahren jederzeit beenden, sofern es dafür einen sachlichen Grund gibt. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A \n3.00 -, DÖV 2001, 1044, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 \nC 14.98 -, DVBl. 2000, 485 (486), Urteil vom 25. April \n1996 - 2 C 21.95 -, DVBl. 1996, 1146; OVG NRW, \nBeschluss vom 5. April 2001 - 1 B 315/01 -RiA 2002, \n95, Beschluss vom 3. Juli 2001 - 1 B 670/01 -, \nNVwZ-RR 2002, 362.\n\n13\n\nNach den insoweit von der Antragstellerin nicht durchgreifend in Frage gestellten \nEinlassungen der Beschwerde erfolgten der Abbruch des ersten und die Einleitung \ndes neuen Auswahlverfahrens mit einem veränderten Anforderungsprofil vor dem \nHintergrund der Erfahrungen, welche die Antragsgegnerin mit dem ersten \nAuswahlverfahren gesammelt hatte. Für die Antragsgegnerin stellte sich offenbar \nerstmals gerade mit Blick auf die Gründe, aus denen der Antragstellerin auch nach \nAuffassung des Senats völlig zu Recht vorläufiger Rechtsschutz in dem Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2001 - 12 L 1024/01 - gewährt worden war, \nheraus, dass die bisherige Handhabung der Auslese von Bewerbern rechtlich nicht \nhaltbar war. Dies betrifft vor allem den Umstand, dass regelmäßige \nLeistungsbeurteilungen in üblichen Zeitabständen für die beamteten Beschäftigten \nder Antragsgegnerin nicht erstellt worden sind und im Zusammenhang mit den für die \nAuswahlentscheidung grundlegenden Auswahlgesprächen über das \nAnforderungsprofil hinausgehende Gesichtspunkte den Ausschlag für den einen oder \nanderen Konkurrenten - hier z. B. betreffend die einschlägige Berufserfahrung - \ngeben konnten. Es ist für den Senat nachvollziehbar und erscheint ihm ohne \nweiteres als sachlich begründet, wenn nicht gar dringend erforderlich, dass die \nAntragsgegnerin durch Abbruch dieser Handhabung geradezu kameralistischer \nPersonalpolitik, die eine rationale Nachprüfbarkeit von Personalentscheidungen und \ndamit eine Prüfung der Auswahlentscheidung an Art. 33 Abs. 2 GG eher \nsystematisch ausschloss, sich nunmehr bemüht, auch bei der Bewältigung von \nPersonalentscheidungen den Anschluss an geltendes Recht zu erreichen. Hierauf \nberuhen ersichtlich die Änderungen im Anforderungsprofil, die sich nach allem \nlediglich als Offenlegung von Kriterien erweisen, die zuvor \"in camera\" ohnehin bei \nder Auswahl eine erhebliche Rolle gespielt hätten. Die damit verbundene Verengung \ndes Bewerberfeldes beruht deswegen auch auf dem Bemühen, die wesentlichen \nAnforderungen in die Ausschreibung (das Anforderungsprofil) aufzunehmen, wie dies \nrechtlich geboten ist, wenn überhaupt eine interne Ausschreibung eines \nBeförderungsdienstpostens erfolgt.\n\n14\n\nVgl. Laubinger, Gedanken zum Inhalt und zur \nVerwirklichung des Leistungsprinzips bei der \nBeförderung von Beamten, Verwaltungsarchiv 83 \n(1992), S. 246 ff. (268).\n\n15\n\nJene Verengung des Bewerberfeldes ist an der Sache grundlegend insoweit \norientiert, als sie sicherstellen soll, dass bereichsbezogen der geeignetste Bewerber \ndie Stelle erhält. Eine die Rechte der Antragstellerin berührende oder gar verletzende \nMaßnahme liegt hierin nicht. Ein Anspruch auf möglichst umfassende Offenhaltung \ndes Bewerberfeldes durch möglichst allgemein gehaltenen Zuschnitt des \nBewerbungs- bzw. Anforderungsprofils existiert nicht. Die Grenzen, die dem \nOrganisationsermessen des Dienstherrn in diesem Zusammenhang unter dem \nBlickpunkt des Verbots des unsachlichen Ausschlusses von Bewerbern gezogen \nsind, sind nicht überschritten. Die in diesem Zusammenhang zu beachtende nahezu \nuneingeschränkt bestehende organisatorische Dispositionsbefugnis erlaubt es dem \nDienstherrn insbesondere, funktionsspezifische Differenzierungen vorzunehmen und \ndamit den Bewerberkreis sachbezogen abzugrenzen. \n\n16\n\nVgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 5. \nDezember 2001 - 2 VR 8.01 - S. 5 des amtlichen \nUmdrucks, OVG NRW, Beschluss vom 14. \nDezember 1999 - 12 B 1304/99 - S. 2 und 4 des \namtlichen Umdrucks, Beschluss vom 20. November \n1998 - 12 B 2446/98 - S. 3 des amtlichen Umdrucks, \nBeschluss vom 4. September 1998 - 12 B 333/98 - S. \n4 des amtlichen Umdrucks, Beschluss vom 4. \nSeptember 2001 - 1 B 205/01 - S. 11 des amtlichen \nUmdrucks und Beschluss vom 27. November 2001 - \n1 B 1075/01 - S. 8 des amtlichen Umdrucks.\n\n17\n\nIn diesem Zusammenhang ist insbesondere ausschlaggebend zu bedenken, \ndass die sehr weite Organisationsbefugnis des Dienstherrn, die Funktion eines \nDienstpostens nach Art und Umfang sowie die an den Amtsinhaber zu stellenden \nAnforderungen festzulegen, der gerichtlichen Prüfung enge Grenzen setzt. Hier ist \ninsbesondere ein Missbrauch der Organisationsgewalt nicht feststellbar. In \nAnlehnung an den in § 4 Abs. 2 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung enthaltenen \nRechtsgedanken, wonach der Dienstherr von einer internen, d. h. also im Ergebnis \nvon jeglicher Ausschreibung aus Gründen der Personalplanung oder des \nPersonaleinsatzes absehen kann, \n\n18\n\nvgl. hierzu allgemein auch OVG NRW, Beschluss \nvom 25. September 1998 - 1 A 4317/97.PVB - S. 7 f. \ndes amtlichen Umdrucks m.w.N.,\n\n19\n\nwenn er z. B. einen bestimmten Beamten aus sachbezogenen - etwa die \nAnforderungen des Dienstpostens betreffenden - Gründen besonders fördern will, \nkann es keine Verletzung des Anspruchs auf Bewerbung (sollte es einen derartigen \nAnspruch überhaupt geben), bzw. auf rechtsrichtige Behandlung der Bewerbung \ndarstellen, wenn wie hier von der Ausschreibung zwar nicht abgesehen, das \nBewerberfeld aber sachbezogen, d. h. durch dienstpostenbezogene Anforderungen \nentsprechend eingeengt wird. Insbesondere ist der Grundsatz der Bestenauslese \nnicht berührt, wenn ein einzelner Bewerber für einen bestimmten \nBeförderungsdienstposten wegen dessen besonderen Profils nicht geeignet ist. Ein \nderartiger Bewerber darf vielmehr - unbeschadet seiner sonstigen Leistungsstärke, -\nwenn - wie hier auch für die Person des Beigeladenen von der Antragstellerin nicht \ndurchgreifend in Frage gestellt - andere Bewerber dem Anforderungsprofil in vollem \nUmfang entsprechen, bereits im Vorfeld der eigentlichen Auswahlentscheidung aus \ndem Kreis aussichtsreicher Bewerber ausgeschieden werden. \n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. November \n1998 - 12 B 2446/98 - und Beschluss vom 14. \nSeptember 1998 - 12 B 333/98 - sowie OVG \nRheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 30. Juni 1997 - 2 B \n11323 und 11653/97 -, NVwZ-RR 1999, 49-51.\n\n21\n\nIst die Verengung des Bewerberkreises nach allem rechtlich nicht zu \nbeanstanden, steht der Antragstellerin kein weitergehendes formelles oder \nmaterielles Recht aus dem Anspruch auf fehlerfreie Handhabung ihrer Bewerbung \nzu. Da die Antragstellerin auch nicht für die Stellenbesetzung in irgendeinem \nZeitpunkt ernsthaft vorgesehen war, hat sie schließlich auch aus diesem \nGesichtspunkt - wollte man ihn insoweit für rechtserheblich halten - keine Handhabe, \ndie Rechtmäßigkeit der erneuten Ausschreibung in Zweifel zu ziehen. \n\n22\n\nVgl. zu diesem Gesichtspunkt: Schöbener, \nVerwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz in \nbeamtenrechtlichen Konkurrenzsituationen, BayVBl. \n2001, S. 321 ff. (328).\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO; \ndie Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Gründe der \nBilligkeit, die die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu \nLasten der Antragstellerin als der unterliegenden Partei gerechtfertigt hätten, liegen \nnicht vor. Der Streitwert ist - wie in Fällen vorliegender Art regelmäßig - in Höhe der \nHälfte des Auffangstreitwertes nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festzusetzen.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294533","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-15/1-b-2230-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294533","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294533","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-15/1-b-2230-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294533","retrieved":"2026-07-09 03:16:19.866972+00:00"}}