{"status":"available","doknr":"OLD294556","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0115.13A2774.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-15","aktenzeichen":"13 A 2774/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 1999 und der Widerspruchsbescheid \nvom 3. August 1999 werden aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig \nerklärt.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 66.467,94 EUR (= \n130.000,- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer 1951 in S. geborene Kläger, der die deutsche Staatsangehörigkeit \nbesitzt, betreibt seit 1986 eine zahnärztliche Praxis.\n\n4\n\nDer Kläger wurde in der Vergangenheit strafrechtlich wie folgt verurteilt:\n\n5\n\n- Amtsgericht L. vom 22. November 1983 wegen \nGefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubten \nEntfernens vom Unfallort in Tateinheit mit Trunkenheit im \nVerkehr zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je \n40,- DM,\n\n6\n\n- Amtsgericht L. vom 11. September 1984 wegen \nvorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit \nFahren ohne Fahrerlaubnis zu sechs Wochen \nFreiheitsstrafe mit einer Bewährungszeit von drei \nJahren,\n\n7\n\n- Amtsgericht E. vom 4. Juni 1992 wegen \nvorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (1,44 ‰) zu \n50 Tagessätzen zu je 100,- DM,\n\n8\n\n- Amtsgericht E. vom 9. Mai 1996 wegen \nfahrlässiger alkoholbedingter Verkehrsgefährdung (Tatzeit \n17. August 1995, 2,33 ‰) zu einer Geldstrafe von \n100 Tagessätzen zu je 120,- DM,\n\n9\n\n- Amtsgericht E. vom 26. Januar 1998 wegen \nfahrlässiger alkoholbedingter Gefährdung des \nStraßenverkehrs (Tatzeit 22. Juni 1997, 2,39 ‰) in \nTateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis \nzu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten auf Bewährung, \n\n10\n\n- Amtsgericht E. -Hamborn vom 8. Juli 1998 wegen \nvorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen \n(Tatzeit 18. Juli 1997, 8. August 1997, 19. August 1997) \nunter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des \nAmtsgerichts E. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \nsieben Monaten. \n\n11\n\nNach Bekanntwerden des Urteils des Amtsgerichts E. vom 9. Mai 1996 hatte \ndie Beklagte zunächst im Oktober 1996 wegen einer beim Kläger vermuteten \nAlkoholsucht das Verfahren wegen Ruhens der Approbation eingeleitet. Das \nVerfahren wurde im Februar 1997 eingestellt, nachdem das Gesundheitsamt E. \nbeim Kläger keine Anzeichen für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit festgestellt \nhatte. Nach Kenntnis des Urteils des Amtsgerichts E. -I. vom 8. Juli 1998 \nleitete die Beklagte das Verfahren wegen Widerrufs der Approbation des Klägers ein. \nMit Verfügung vom 5. Mai 1999 ordnete die Beklagte den Widerruf der Approbation \ndes Klägers als Zahnarzt an. Auf Grund des aus den Strafurteilen feststellbaren \nregelmäßigen Alkoholkonsums sei der Kläger als unzuverlässig zur Ausübung des \nzahnärztlichen Berufs anzusehen. In der Vielzahl der strafrechtlichen Verurteilungen \nwerde die Wiederholungsabsicht deutlich, so dass davon auszugehen sei, dass der \nKläger auch in Zukunft gegen das Gesetz verstoßen werde. Den durch anwaltlichen \nSchriftsatz eingelegten Widerspruch des Klägers gegen den Widerruf der \nApprobation wies die Beklagte mit Bescheid vom 3. August 1999 zurück.\n\n12\n\nMit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, die von ihm begangenen \nStraftaten ließen nicht den Schluss auf seine Unzuverlässigkeit als Zahnarzt zu. Die \nStraftaten lägen zum Teil weit zurück, seien im Freizeitbereich begangen worden und \nzudem (zum Teil) auf private bzw. familiäre Probleme zurückzuführen. Insoweit habe \nsich aber seine persönliche Situation stabilisiert. \n\n13\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n14\n\nden Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 1999 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n3. August 1999 aufzuheben.\n\n15\n\nDie Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen \nBescheide beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDurch Urteil vom 22. Mai 2001, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat \ndas Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Verhalten, dessen sich der \nKläger im Rahmen der Straftaten schuldig gemacht habe, zeige einen fest \nverwurzelten Hang zur Missachtung der Gesetze. Die vom Kläger gezeigte \nGleichgültigkeit gegenüber gesetzlichen Regeln mache ihn ungeeignet für jeden \nVertrauensberuf, der - wie bei einem Zahnarzt - praktisch keiner Außenkontrolle \nunterliege. Der Kläger sei deshalb unzuverlässig zur Ausübung des zahnärztlichen \nBerufs. \n\n18\n\nMit seiner - zugelassenen - Berufung macht der Kläger geltend, das \nVerwaltungsgericht habe zu seinen Lasten den Sachverhalt einseitig und ohne \numfassende und gerechte Abwägung gewertet. Die von ihm begangenen \nVerkehrsstraftaten hätten in keinerlei Beziehung gestanden zu seiner beruflichen \nTätigkeit als Zahnarzt. In dem angefochtenen Urteil fehle es auch an einer \nAbwägung der Verkehrsvergehen mit seiner damaligen persönlichen Situation, \ninsbesondere sei der Vorwurf der Gleichgültigkeit gegenüber Leben und Gesundheit \nunberechtigt. Er habe sich vorübergehend in einer äußerst schwierigen familiären \nSituation befunden und die Straßenverkehrsdelikte seien Folge seiner damals für ihn \naussichtslosen Lage gewesen. Ein Hang zur Begehung von Straftaten könne aus \nden Verkehrsdelikten nicht hergeleitet werden. Nach den Verkehrsdelikten habe er \nsich 1997/1998 einer verkehrspsychologischen Schulung unterzogen und sich mit \nden Verkehrsvergehen auseinander gesetzt. Nach der letzten Straftat im August \n1997 sei er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Seine beruflichen \nPflichten als Zahnarzt habe er stets ordnungsgemäß erfüllt. Der Widerruf der \nApprobation als Zahnarzt würde nicht nur seine völlige Mittellosigkeit bedeuten, \nsondern auch seiner Familie und seiner geschiedenen Ehefrau und der \ngemeinsamen Tochter die Existenzgrundlage entziehen.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide und \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen \nauf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die \nGerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die o.a. \nStrafakten.\n\n24\n\nII.\n\n25\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, \nweil er sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu dieser \nEntscheidungsform gehört worden.\n\n26\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Die angefochtenen Bescheide \nder Beklagten vom 5. Mai 1999 und 3. August 1999 sind rechtswidrig und verletzen \nden Kläger in seinen Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht \nabgewiesen.\n\n27\n\nGem. § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die \nAusübung der Zahnheilkunde - ZHG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. April 1987 \n(BGBl. I S. 1225), vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides zuletzt geändert \ndurch das EWR-Ausführungsgesetz vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 518), ist die \nApprobation als Zahnarzt zu widerrufen, wenn sich ein Betroffener nach ihrer \nErteilung eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit \noder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt. Ob diese \nVoraussetzungen gegeben sind, beurteilt sich dabei nach der Sach- und Rechtslage \nbei Abschluss des Verwaltungsverfahrens, \n\n28\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1998 - 3 B \n95.97 -, NJW 1999, 3425, Urteil vom 16. September \n1997 - 3 C 12.95 -, NJW 1998, 2756, Beschluss vom \n28. August 1995 - 3 B 7.95 -, Buchholz 418.00, \nÄrzte, Nr. 91; VGH Baden-Württemberg, Beschluss \nvom 27. Oktober 1994 - 9 S 1102/92 -, NJW 1995, \n804; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Mai 1989 \n- 6 A 124/88 -, NJW 1990, 1553; OVG NRW, \nBeschluss vom 12. November 2002 - 13 A 683/00 -, \nUrteil vom 12. Mai 1997 - 13 A 5516/94 -, dazu \nBVerwG, Beschluss vom 28. April 1998 - 3 B \n174.97 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 101, die gegen \nden Beschluss des BVerwG eingelegte \nVerfassungsbeschwerde wurde nicht zur \nEntscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss \nvom 29. Juli 1998 - 1 BvR 1162/98 -,\n\n29\n\nd.h. zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Maßgebend ist \nsomit die Sach- und Rechtslage im August 1999.\n\n30\n\n\"Unwürdigkeit\" liegt vor, wenn der (Zahn-)Arzt durch sein Verhalten nicht mehr \ndas Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs \nunabdingbar nötig ist. \"Unzuverlässig\" als Arzt oder Zahnarzt ist, wer bei \nprognostischer Betrachtung auf Grund einer Würdigung der gesamten Persönlichkeit \nund der Lebensumstände nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seine \nberuflichen Pflichten zuverlässig erfüllen wird. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1998 - 3 B \n95.97 -, a.a.O., Urteil vom 16. September 1997, \na.a.O., Beschlüsse vom 16. Juli 1996 - 3 B 44.96 -, \nBuchholz 418.00 Ärzte, Nr. 95, vom 28. August 1995 \n- 3 B 7.95 -, a.a.O., Urteil vom 15. Dezember 1993 \n- 6 C 20.92 -, NJW 1994, 1601, Beschlüsse vom \n2. November 1992 - 3 B 87.92 -, NJW 1993, 806; \nund vom 9. Januar 1991 - 3 B 75.90 -, NJW 1991, \n1557; OVG NRW, Beschluss vom 12. November \n2002 - 13 A 683/00 -, Urteil vom 12. Mai 1997 - 13 A \n5516/94 -.\n\n32\n\nDie Frage der Würdigkeit und Zuverlässigkeit zur Ausübung des (zahn-)ärztlichen \nBerufs beurteilt sich dabei nicht ausschließlich in Orientierung an dem unmittelbaren \nVerhältnis Arzt/Patient im engeren Sinne. Der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 ZHG erstreckt sich nämlich nicht nur auf das Verhalten eines Zahnarztes \nbei der Behandlung der Patienten, also auf den Kernbereich zahnärztlicher Tätigkeit, \nsondern erfasst darüber hinaus alle berufsbezogenen, d.h. mit der eigentlichen \närztlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehende Handlungen und \nUnterlassungen, und, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten \naußerhalb des beruflichen Wirkungskreises. \"Unwürdigkeit\" und \"Unzuverlässigkeit\" \nkönnen dementsprechend auch Folge von Straftaten sein, die nicht unmittelbar die \n(zahn-)ärztlichen Pflichten gegenüber Patienten betreffen. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1997 - 3 C \n12.95 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss \nvom 27. Oktober 1994 - 9 S 1102/92 -, a.a.O.; OVG \nNRW, Urteile vom 12. Mai 1997 - 13 A 5516/94 - und \nvom 25. Mai 1993 - 5 A 2679/91 -, MedR 1994, 72; \nBeschluss vom 14. April 1988 - 5 B 239/88 -, MedR \n1989, 52.\n\n34\n\nDie Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs und die entsprechende \nEinschätzung durch die Patientenschaft und die Öffentlichkeit umfasst nicht nur eine \nfachlich beanstandungsfreie Behandlung des Patienten, sondern auch die Einhaltung \nder sonstigen (zahn-)ärztlichen Berufspflichten, auch wenn möglicherweise von \nAngehörigen der Heilberufe nicht (mehr) eine in jeder Hinsicht integre Lebensführung \nals Berufspflicht verlangt werden kann, \n\n35\n\nvgl. VGH-Baden-Württemberg, Urteil vom \n5. September 1986 - 9 S 1601/95 -, NJW 1987, \n1502; OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 1993 - 5 A \n2679/91 -, a.a.O.\n\n36\n\nEine den Widerruf der Approbation rechtfertigende \"Unzuverlässigkeit\" ist zu \nbejahen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Arzt oder Zahnarzt werde \nin Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten, wobei \nsich der von § 2 Abs. 1 Nr. 2 ZHG vorausgesetzte Zuverlässigkeitsmaßstab nach \ndem Rang der dem Zahnarzt anvertrauten Rechtsgüter, nämlich Leben und \nGesundheit der Patienten, bestimmt. Für die im Rahmen der \nZuverlässigkeitsbeurteilung gebotene Prognose ist dabei abzustellen auf die \njeweilige Situation des Arztes oder Zahnarztes im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt \ndes Abschlusses des Widerspruchsverfahrens sowie auf seinen vor allem durch die \nArt, Schwere und Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordenen \nCharakter. Ausschlaggebend für die Prognose der Zuverlässigkeit ist die Würdigung \nder gesamten Persönlichkeit des (Zahn-)Arztes und ihrer Lebensumstände auf der \nGrundlage der Sachlage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1997 \n- 3 C 12.95 -, a.a.O., Beschlüsse vom 14. April 1998 \n- 3 B 95.97 -, NJW 1999, 3425 = Buchholz 418.00 \nÄrzte Nr. 100, und vom 16. Juli 1996 - 3 B 44.96 -, \nnicht vollständig abgedruckt in Buchholz 418.00 \nÄrzte Nr. 95 und in ArztR 1997, 118; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 27. Oktober 1994 \n- 9 S 1102/92 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom \n4. Dezember 2000 - 13 A 3570/99 -.\n\n38\n\nVor dem Hintergrund, dass es sich beim Widerruf der Approbation um einen Eingriff \nin die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit \nder Berufswahl handelt, ist zudem ein Widerruf der Approbation insbesondere am \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. Grundrechtsbeschränkungen sind \ndanach nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines Rechtsguts nicht \nnur geeignet und erforderlich sind, sondern auch zur Art und Intensität der \nRechtsgütergefährdung in einem angemessenen Verhältnis stehen.\n\n39\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 \nBvR 2062/96 -, DVBl. 2002,1265.\n\n40\n\nNach diesen Kriterien rechtfertigte das strafrechtlich geahndete Verhalten des \nKlägers in der Vergangenheit - abgestellt auf den maßgebenden Zeitpunkt der \nWiderspruchsentscheidung im August 1999 - nach Auffassung des Senats nicht den \nSchluss, der Kläger werde künftig seinen spezifischen Pflichten als Zahnarzt nicht \ngenügen. Im eigentlichen Tätigkeitsbereich eines Zahnarztes, nämlich der \nordnungsgemäßen Behandlung von Patienten, wurden und werden dem Kläger \nkeine Verfehlungen vorgeworfen. Anhaltspunkte für Manipulationen bei der \nAbrechnung zahnärztlicher Leistungen, die nach den Erfahrungen des Senats sonst \nin vielen Fällen die Würdigkeit und Zuverlässigkeit eines Zahnarztes in Frage stellen, \nsind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. Dies gilt auch bezüglich möglicher \nBehandlungen von Patienten im \"alkoholisierten Zustand\"; Hinweise darauf, dass der \nKläger \"mit einer Alkoholfahne\" Patienten behandelt hat, sind nämlich nicht gegeben. \nAnhaltspunkte für eine beim Kläger bestehende Alkoholabhängigkeit sind gleichfalls \nnicht ersichtlich.\n\n41\n\nZwar ist nicht zu verkennen und auch keineswegs zu bagatellisieren oder zu \nverharmlosen, dass der Kläger in der Vergangenheit mehrfach wegen Führens eines \nFahrzeugs im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (mit jeweils relativ hohen \nBlutalkoholwerten) und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auffällig geworden ist \nund insoweit eine Massierung und Konzentration dieser Verstöße für etwa Mitte 1997 \nfestzustellen ist. Das Handeln des Klägers in Zusammenhang mit dem Führen von \nKraftfahrzeugen im Straßenverkehr hat auch seine Verantwortungslosigkeit und \nfehlende Einsicht, dass die Gefahren des Straßenverkehrs in der Verantwortung aller \nVerkehrsteilnehmer auf das unvermeidbare Mindestmaß beschränkt werden müssen, \ndeutlich werden lassen, so dass seine Zuverlässigkeit zur Teilnahme am \nStraßenverkehr mit den in den strafgerichtlichen Entscheidungen jeweils \nangeordneten Sperren für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis seinerzeit zu Recht \nverneint wurde. Angesichts dessen, dass die Auffälligkeiten des Klägers auf den \nBereich der Teilnahme am Straßenverkehr beschränkt geblieben sind und sich in \nanderen strafrechtlich relevanten Bereichen nicht ergeben haben, und dass der \nKläger die Häufung der Verkehrsdelikte in 1997 mit einer seinerzeit bestehenden \nbesonderen familiären Situation erklärt hat, betrachtet der Senat die Verkehrsdelikte \ndes Klägers als auf Selbstüberschätzung (\"Ich wollte es den anderen zeigen\") und \nUneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit in und gegenüber verkehrsrechtlichen \nNotwendigkeiten beruhenden Vergehen. Der Schluss, die Vergehen seien Ausdruck \neines mit einer charakterlichen Fehlhaltung gepaarten Hangs zur ständigen \nMissachtung der Rechtsordnung und deshalb sei beim Kläger künftig auch eine \nVerletzung berufsspezifischer Pflichten als Zahnarzt zu erwarten, erscheint dem \nSenat hingegen nicht gerechtfertigt. Eine derartige Annahme würde dem Umstand \neines auf den Straßenverkehr begrenzten Vergehensspektrums des Klägers und der \nfehlenden Verbindung der Vergehen mit den zahnärztlichen Berufspflichten nicht \nhinreichend gerecht. Der Kläger hatte zudem nach den häufigen und massiven \nVerkehrsdelikten in 1997 ausweislich einer entsprechenden Bescheinigung des \nIVT-Hö vom 1. Juli 1998 von November 1997 bis April 1998 an einer \nEinzeltherapiemaßnahme für alkoholauffällige Kraftfahrer teilgenommen, in der ihm \ndas Unrecht seiner Verkehrsvergehen und die Fehleinstellung zu verkehrsrechtlichen \nNotwendigkeiten bewusst gemacht worden sein werden. \n\n42\n\nDes Weiteren lagen zwischen den Verkehrsdelikten des Klägers in 1997 und \ndem für die Beurteilung des Widerrufs der Approbation maßgebenden Zeitpunkt \nAugust 1999 etwa zwei Jahre, in denen der Kläger weder im Straßenverkehr noch in \nanderen Lebensbereichen auffällig geworden ist. Jedenfalls indiziell untermauert dies \ndas Vorbringen des Klägers im Rahmen des Verfahrens auf Widerruf der \nApprobation, die Verkehrsdelikte in den Jahren 1995 bis 1997 seien durch familiäre \nStreitereien wegen des Besuchsrechts seiner Tochter aus erster Ehe bedingt \ngewesen und insoweit habe sich die Situation danach stabilisiert. Auch wenn dem \nZeitablauf für die Frage der Zuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs \nkeine absolute Bedeutung zukommt, \n\n43\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1996 \n- 3 B 44.96 -, a.a.O.,\n\n44\n\nso relativiert die ca. zweijährige beanstandungsfreie Zeit zwischen dem letzten \nVerkehrsvergehen am 19. August 1997 und dem Erlass des \nWiderspruchsbescheides Anfang 1999 aber doch die den angefochtenen \nBescheiden zu Grunde liegende Auffassung der Beklagten, der Kläger habe offenbar \neinen \"Hang zur Kriminalität\" und der aus den Strafurteilen ersichtliche regelmäßige \nAlkoholkonsum lasse auch künftig Gesetzesverstöße einschließlich der Verletzung \nder Pflichten als Zahnarzt befürchten.\n\n45\n\nDas Fehlverhalten des Klägers in der Vergangenheit rechtfertigt auch nicht die \nAnnahme seiner Unwürdigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs, wobei \n\"Unwürdigkeit\" - wie dargelegt - dahin verstanden wird, dass der Zahnarzt auf Grund \nseines Verhaltens nicht mehr das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar \nnötige Ansehen und Vertrauen besitzt. \n\n46\n\nDa die vom Kläger begangenen Verkehrsdelikte in keinem unmittelbaren \nZusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Zahnarzt gestanden haben und \n- wie dargelegt - ausgeprägte kriminelle Neigungen bei ihm nicht zu bejahen sind, \nkann keine Rede davon sein, dass die Grundlagen des spezifischen \nVertrauensverhältnisses der Patienten und Kollegen zum Berufsstand der Ärzte \ndurch die Verkehrsdelikte des Klägers erschüttert worden ist. Dies gilt umso mehr, \nals die Verfehlungen des Klägers in verkehrsrechtlicher Hinsicht offenbar einer \nbreiteren Öffentlichkeit nicht bekannt geworden sind und deshalb der Widerruf der \nApprobation auch nicht als geeignetes Mittel zur Wiederherstellung des Vertrauens in \ndie Ärzteschaft erscheint. \n\n47\n\nVgl. VG Leipzig, Beschluss vom 22. November \n1999 - 5 K 1866/99 -, MedR 2000, 336, 339.\n\n48\n\nDie vom Kläger begangenen Verkehrsdelikte tangieren nicht spezifische \nBerufspflichten eines Zahnarztes, sondern betrafen seine Pflichten als \nVerkehrsteilnehmer. Für die Disziplinierung des Klägers in Bezug auf die \nordnungsgemäße Teilnahme am Straßenverkehr ist aber der einem anderen Ziel und \nZweck dienende Widerruf der (zahn-)ärztlichen Approbation nicht geeignet, jedenfalls \nnicht vorrangig. Zu dem durch die Approbation letztlich geschützten Rechtsgut der \n'Gesundheit der Patienten' stünde die Entziehung der existenzwichtigen \nBerufsgrundlage demnach in keinem angemessenen Verhältnis.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n50\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n51\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG und \nentspricht der üblichen Wertannahme des Senats in vergleichbaren Fällen.\n\n52\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n53\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n54\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Beschlusses einzulegen. Die Beschwerde muss den \nangefochtenen Beschluss bezeichnen.\n\n55\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses \nBeschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht \neinzureichen.\n\n56\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte \nmit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294556","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-15/13-a-2774-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294556","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294556","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-15/13-a-2774-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294556","retrieved":"2026-07-09 03:16:21.841783+00:00"}}