{"status":"available","doknr":"OLD294566","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0114.1B1907.02PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-14","aktenzeichen":"1 B 1907/02.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Fachsenat gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW, \n§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 ArbGG, § 937 Abs. 2 ZPO sowie in entsprechender \nAnwendung von § 944 ZPO \n\n3\n\n- vgl. Beschluss des Fachsenats vom 3. März \n1998 - 1 B 53/98.PVL -\n\n4\n\nohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter \nentscheidet, ist zulässig. Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. \n\n5\n\nDer im Beschwerdeverfahren weiter verfolgte Antrag,\n\n6\n\nim Wege der einstweiligen Verfügung \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen für den \nErlass einer vorläufigen Regelung gemäß § 66 Abs. \n8 Satz 1 LPVG NRW betreffend die Übertragung der \nAufgaben eines Gruppenleiters auf Herrn C. \nC. nicht gegeben sind,\n\n7\n\nist jedenfalls unbegründet. \n\n8\n\nNach den gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG entsprechend anwendbaren \nVorschriften des 8. Buchs der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige Verfügung \nerlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des \nbestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt oder \nwesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die Regelung eines \nstreitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint \n(§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung, \nd. h. der Verfügungsgrund, und der Verfügungsanspruch sind glaubhaft zu machen \n(§ 920 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus darf die einstweilige Verfügung grundsätzlich \nnicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist, und die \nEntscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Allerdings kann es die \nEffektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch eine einstweilige \nVerfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer \nRechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist und dies für den \nAntragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn \ndie Versagung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu einem irreparablen \nZustand führt. Dabei sind die Belange des Antragstellers und der Beteiligten \nsorgfältig abzuwägen und strenge Anforderungen an die materiellen \nVoraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen. \n\n9\n\nVgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 19. \nFebruar 2001 - 1 B 1591/00.PVL -, vom 4. August \n1997 - 1 B 2954/96.PVL - und vom 19. Februar 1997 \n- 1 B 2237/96.PVL -. \n\n10\n\nDiese Anforderungen sind für das Begehren des Antragstellers einschlägig, weil \ner mit der begehrten Feststellung die Vorwegnahme des Ergebnisses der \nEntscheidung zur Hauptsache in dem bereits anhängigen Verfahren 16 K \n2143/02.PVL - VG Aachen - anstrebt. \n\n11\n\nDie genannten Anforderungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hat \nder Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht. Denn der Antragsteller kann in \nweitem Umfang wirksamen Rechtsschutz erreichen, und soweit kein wirksamer \nRechtsschutz möglich nicht ist, hat dies für ihn keine schlechthin unzumutbaren \nFolgen. \n\n12\n\nSo kann der Antragsteller die angestrebten Feststellung des Fehlens der \nVoraussetzungen des § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW für den Erlass der getroffenen \nvorläufigen Regelung zum Gegenstand eines personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahrens machen, was mit dem bereits anhängigen \nHauptsacheverfahren 16 K 2143/02.PVL - VG Aachen - schon geschehen ist. Dass \nes für den Antragsteller mit unzumutbaren Folgen verbunden wäre, eine etwaige \nmaterielle Rechtswidrigkeit der vorläufigen Regelung bis zu einer rechtskräftigen \nEntscheidung in jenem Verfahren hinzunehmen, hat er nicht glaubhaft gemacht. Sein \ndiesbezüglicher Vortrag lässt eine Unzumutbarkeit auch nicht im Ansatz erkennen. \nSo ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass eine vorläufige Regelung \nan sich schon wegen der mit ihr verbundenen Durchbrechung des Grundsatzes aus \n§ 66 Abs. 1 LPVG NRW, wonach eine der Mitbestimmung des Personalrats \nunterliegende Maßnahme nur mit dessen Zustimmung getroffen werden kann, für \nihre Geltungsdauer zwangsläufig zu einer Einschränkung des Mitbestimmungsrechts \nführt.\n\n13\n\nVgl. OVG Saarland, Beschluss vom 8. März 1993 \n- 5 W 3/93 -, PersR 1994, 121; OVG Bremen, \nBeschluss vom 14. November 1985 - PV-B 12/85 -, \nPersV 1987, 108 = ZBR 1986, 23.\n\n14\n\nDie Steigerung, die diese Einschränkung des Mitbestimmungsrechts durch eine \netwaige materielle Fehlerhaftigkeit der vorläufigen Regelung erfährt, ist jedoch \nregelmäßig nicht von einem derartigen Gewicht, dass ein Abwarten der \nHauptsacheentscheidung für den betroffenen Personalrat unzumutbar wäre. Etwas \nanderes mag gelten, wenn der Personalrat schwerwiegend an der Erfüllung seiner \nAufgaben gehindert wäre. Dafür ist jedoch vorliegend weder aus dem Vorbringen des \nAntragstellers noch ansonsten etwas ersichtlich.\n\n15\n\nEtwas anderes gilt auch nicht dann, wenn sich die getroffene vorläufige \nRegelung während des Hauptsacheverfahrens infolge Zeitablaufs erledigen würde. \nZwar würde dann der bislang an die konkrete Personalmaßnahme anknüpfende \nAntrag des Hauptsacheverfahrens mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Dem \nAntragsteller bliebe es aber grundsätzlich unbenommen, den Antrag dergestalt \numzustellen, dass eine an die Gegebenheiten des konkreten Falls anknüpfende \nabstrakte Fragestellung zum Gegenstand des Beschlussverfahrens gemacht wird. \nSofern dies mit Blick auf etwaige den vorliegenden Einzelfall in einer eine \nWiederholungsgefahr ausschließenden Weise prägende Umstände nicht möglich \nsein sollte, führt dies an die rechtlichen Grenzen der Überprüfbarkeit von vorläufigen \nRegelungen des Dienststellenleiters im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren. Diese entsprechen der begrenzten Bedeutung derartiger \nMaßnahmen für Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen i.S.v. \n§ 79 Abs. 1 Nr. 3 LPVG NRW. Denn das personalvertretungsrechtliche \nBeschlussverfahren dient - wie die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen zutreffend festgestellt hat - regelmäßig nicht der \nVerfolgung von Individualansprüchen, sondern der Klärung und Feststellung von \npersonalvertretungsrechtlichen Zuständigkeiten und Befugnissen. Die mit Blick \ndarauf unter Rechtsschutzgesichtspunkten eine Überprüfung erforderlich machende \nGrenze ist erst dort erreicht, wo die Art und Weise der Inanspruchnahme der \nBefugnis aus § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW durch den Dienststellenleiter ernstlich \nbesorgen lässt, dass er diese Vorschrift in einer für die Zuständigkeit der \nPersonalrats bedeutsamen Weise zur Umgehung des § 66 Abs. 1 LPVG NRW \nnutzt.\n\n16\n\nVgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 14. Oktober \n1994 - 1 A 622/91.PVL -, NWVBl. 1995, 387 = RiA \n1996, 50, sowie vom 24. Juni 1992 - CL 21/89 - und - \nCL 51/90 -, NWVBl. 1993, 141 = RiA 1993, 152.\n\n17\n\nDavon kann hier schon angesichts der besondere Konstellation des Sachverhalts \nkeine Rede sein. Denn der Beteiligte hat sich zum Erlass der vorläufigen Regelung \nerst entschieden, als abzusehen war, dass eine schnelle Beendigung des \nEinigungsstellenverfahrens angesichts der Weigerung des Vorsitzenden der \nEinigungsstelle, den getroffenen Beschluss weiter zu begründen, nicht erfolgen \nwerde. Mit Blick darauf besteht kein Anhalt für die Annahme, der Beteiligte habe die \nihm durch § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW eingeräumte Befugnis zur Umgehung des \n§ 66 Abs. 1 LPVG NRW nutzen wollen.\n\n18\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 \nArbGG unanfechtbar. \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294566","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-14/1-b-1907-02-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 937","ref_norm":"937","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294566","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294566","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-14/1-b-1907-02-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294566","retrieved":"2026-07-09 03:16:22.601083+00:00"}}