{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0114.15A4115.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"15. Senat","decided":"2003-01-14","aktenzeichen":"15 A 4115/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Berufung zurückgenommen worden ist, wird das \nBerufungsverfahren eingestellt. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil, soweit es \nberufungsbefangen ist, geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin \n28.345,37 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 3. August 1998 zu zahlen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge bis zur teilweisen \nBerufungsrücknahme trägt die Klägerin 1/10 und die Beklagte 9/10. Die übrigen \nKosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte in vollem Umfang. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die \njeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte betreibt seit März 1985 in der G. -F. -Straße 44 in von der \nErbengemeinschaft T. angemieteten Räumen eine Schnellreinigung. Das \nGebäude ist seit seiner Wiedererrichtung Anfang der 60er Jahre an die öffentliche \nEntwässerungsanlage der Klägerin angeschlossen. Schon vor dem Betrieb der \nBeklagten wurde in den Räumlichkeiten eine Reinigung betrieben. Im Betrieb der \nBeklagten wird das Reinigungsmittel Perchlorethylen in Reinigungsmaschinen \nverwendet. \n\nAm 16. September 1996 stellten Bedienstete der Klägerin anlässlich einer \nroutinemäßigen Reinigung des Kanals in der G. -F. -Straße einen \nPerchlorethylengeruch fest. Sie entnahmen an verschiedenen Stellen, u.a. auch im \nRevisionsschacht des Grundstücks Nr. 44, Proben des abgelagerten Schlamms \nsowie Wasserproben. Dabei wurde auf dem Grundstück G. -F. -Straße 44 \nfestgestellt, dass sich die Rückstauklappe des Triplex-Schiebers gelöst hatte und in \nden Revisionsschacht des Grundstücks gelangt war. Bedienstete der Klägerin \nstellten im Keller des Hauses Nr. 44 sechs Kanister sicher, von denen zwei frisches \nund vier altes Perchlorethylen enthielten. Außerdem wurden zwei Fässer \nKontaktwasser und Reinigungsschlamm angetroffen. \n\nDie Analysen ergaben, dass ab dem Hausanschluss G. -F. -Straße 44 in \nFließrichtung die Kanalisation mit Perchlorethylen belastet war. Wegen der \nEinzelheiten wird auf den Plan Beiakte 3 Bezug genommen. In dem Haus G. -\nF. -Straße 44 befinden sich neben der Reinigung noch ein Reisebüro, ein weiteres \nBüro sowie fünf Wohnungen. Am 19. September 1996 wurden weitere Proben \nentnommen. Am 23. September 1996 wurde der Kanal durch eine Spezialfirma \ngereinigt, das abgepumpte Material wurde von einer anderen Firma entsorgt. \n\nNach einem ersten Versuch, die Eigentümer des Grundstücks G. -F. -\nStraße 44 zum Ersatz des entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, wandte \nsich die Klägerin mit Schreiben vom 17. September 1997 an die Beklagte und bat um \nErstattung des geltend gemachten Schadens in Höhe von 62.872,04 DM. Die Kosten \nspezifizierte die Klägerin im Einzelnen mit 193,20 DM Kosten der Abteilung \nGrundstücksentwässerung zur Ermittlung des Verursachers und Regelung der \nnotwendigen Maßnahmen, 5.452,-- DM Kosten der Kanalbetriebsabteilung für die \nSchadensfeststellung und städtische Maßnahmen bei der Reinigung des Kanals, \n48.763,51 DM Kosten für die Kanalreinigung und die Entsorgung der Kanalschlämme \ndurch Fremdfirmen sowie 8.463,33 DM Kosten der Chemisch-biologischen \nLaboratorien der Klägerin für Abwasseruntersuchungen zur Ermittlung des \nVerursachers und Sicherung des Klärwerks bei der Kanalreinigung. In dieser Summe \nist ein Betrag von 6.512,30 DM enthalten, der allein dem - erfolglosen - Versuch \ndiente, die Identität des im Kanal gefundenen und des bei der Beklagten \nvorgefundenen Perchlorethylens festzustellen. Die Beklagte lehnte die Begleichung \ndes geltend gemachten Anspruchs ab. \n\nMit der am 3. August 1998 erhobenen Klage hat die Klägerin den Schaden \neingeklagt. Sie hat vorgetragen: Da sie keine Möglichkeit zum Erlass eines \nLeistungsbescheides habe, sei Klage vor dem Verwaltungsgericht geboten. Der \nAnspruch ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung der Grundsätze über \ndie positive Forderungsverletzung auf das öffentlich-rechtliche \nKanalbenutzungsverhältnis. Die Beklagte als Inhaberin und Betreiberin eines auf \ndem Grundstück befindlichen Betriebes sei gemäß § 2 Nr. 12 der Satzung über die \nAbwasserbeseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet E. (Abwassersatzung \nvom 6. September 1989) anschlusspflichtig und damit auch den Pflichten aus dem \nKanalbenutzungsverhältnis unterworfen, insbesondere der Pflicht aus § 7 Abs. 2 \nNr. 2 und Abs. 3 Nr. 9 der Abwassersatzung, wonach die Einleitung bestimmter \nStoffe in die Kanalisation, u.a. auch Perchlorethylen, verboten sei. Unabhängig \ndavon, ob die Beklagte Anschlusspflichtige sei, sei sie jedenfalls Teilnehmerin des \nKanalbenutzungsverhältnisses, das sich auf alle Personen erstrecke, die bewusst \nund zielgerichtet Abwasser in die städtische Entwässerungseinrichtung einleiteten. \nInsofern sei das Benutzungsverhältnis personenbezogen, während der \nAnschlusszwang grundstücksbezogen sei. Gegen dieses Verbot, bestimmte \nschädliche Abwässer in die Entwässerungsanlage einzuleiten, habe die Klägerin \nverstoßen, indem sie etwa 1 1/2 Liter Perchlorethylen in die Entwässerungsanlage \neingeleitet habe. Ein anderer Einleiter als die Klägerin komme nicht in Betracht, da \nnur sie Perchlorethylen verwende und der Kanal zuletzt 1989 gereinigt worden sei, \nsodass es sich nicht um Produkte des vor der Eröffnung des klägerischen Betriebes \n1985 dort ansässigen Reinigungsbetriebes handeln könne. Mit Rücksicht auf \nersparte Kosten der Kanalreinigung hat die Klägerin die Klage in Höhe von 921,-- DM \nzurückgenommen. \n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 61.951,04 DM \nnebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen. \n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen. \n\nSie hat vorgetragen: Es fehle bereits an der Passivlegitimation, da nicht sie, \nsondern die Erbengemeinschaft T. als Grundstückseigentümerin \nAnschlussinhaberin und damit Verpflichtete aus dem Anschlussverhältnis sei. \nJedenfalls habe sie aber auch Pflichten aus einem unterstellten \nBenutzungsverhältnis nicht verletzt. So sei bereits die festgestellte Konzentration von \nPerchlorethylen nicht als gefährlich und unzulässig einzustufen. Im Übrigen stamme \ndas Perchlorethylen auch nicht aus ihrem Betrieb. Die von ihr benutzten \nReinigungsmaschinen arbeiteten im geschlossenen System, d.h. Abwasser falle \nüberhaupt nicht an. Vielmehr werde das verbrauchte Perchlorethylen an \nEntsorgungsbetriebe übergeben. Die 1995 neu angeschafften Maschinen, aber \nebenso die seit 1985 genutzten Maschinen arbeiteten fehlerfrei. Sie habe Ankaufs- \nund Entsorgungsbelege vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass das angeschaffte \nPerchlorethylen über die Entsorgungsfirmen entsorgt worden sei. Es sei auch \nunverständlich, warum sie eine Entsorgung des Perchlorethylens über die öffentliche \nEntwässerungsanlage betreiben sollte, da die Entsorgung von 1,5 Litern \nPerchlorethylen nur wenig koste. Möglicherweise sei das Perchlorethylen infolge des \ndefekten Triplex-Schiebers als Rückstand aus dem Vorgängerbetrieb in die \nKanalisation gelangt, der mit veralteten und funktionsuntüchtigen Maschinen \ngearbeitet habe.\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der \nKlägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft und \ninsbesondere ausführt: Die Begründung eines Benutzungsverhältnisses könne auch \ndurch tatsächliche Nutzung erfolgen, wie dies beispielsweise bei gemeindlichen \nSpiel- und Sportplätzen der Fall sei. Eine solche Differenzierung zwischen \nAnschlusspflichtigen und Einleitern ergebe sich auch aus der Satzung. Im Übrigen \nsei der Nachweis der Pflichtverletzung der Beklagten im Wege des \nAnscheinsbeweises geführt worden. Es sei Sache der Beklagten, diesen \nAnscheinsbeweis zu erschüttern, was ihr nicht gelungen sei. Entgegen der \nDarstellung der Beklagten könne die vorgefundene Verschmutzung nicht durch \nEinleiten von Haushaltsmitteln erklärt werden, da in den üblichen \nHaushaltsreinigungsmitteln die Konzentration von Perchlorethylen zu gering sei. \nAuch könne eine Verunreinigung durch die auf dem Grundstück G. -F. -Straße \n42 befindliche Druckerei ausgeschlossen werden, da in einer Druckerei \nPerchlorethylen nicht verwendet werde und eine Untersuchung des \nRevisionsschachtes auf diesem Grundstück, der noch nie gereinigt worden sei, \nkeinerlei Verschmutzungen dieser Art ergeben habe. \n\nDie Klägerin hat die Berufung in Höhe von 3.329,69 EUR für die \nLaboratoriumskosten zur Identitätsfeststellung des Perchlorethylens \nzurückgenommen und beantragt nunmehr,\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nBeklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, \n28.345,37 EUR nebst 4 % Zinsen ab \nRechtshängigkeit zu zahlen. \n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\nSie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt \ninsbesondere aus: Ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis ergebe sich auch \nnicht aus der Entwässerungssatzung. Eine Verunreinigung durch sie, die Beklagte, \nsei nicht nachgewiesen, auch nicht im Wege des Anscheinsbeweises. Dafür fehle es \nschon an der Darlegung eines typischen Sachverhaltes, denn die vielfache \nVerwendung von Perchlorethylen, das häufig in Haushaltsmitteln enthalten sei, \nschließe es aus, aus dem Vorfinden dieses Stoffes auf eine bestimmte \nSchadensursache zu schließen. Ihre Reinigungsmaschinen, in denen \nPerchlorethylen verwendet werde, würden nicht von Hand gefüllt, sondern von der \nFirma T. , die dazu spezielle Einfüllstutzen benutze. Die Entsorgung werde durch \ndie Firma U. vorgenommen. Darüber hinaus komme auch eine \nVerunreinigung durch die auf dem Nachbargrundstück G. -F. -Straße 42 \nvorhandene Druckerei oder durch die von der Fließrichtung gesehen oberhalb im \nNachbarhaus L. straße 70 gelegene Zahnarztpraxis in Betracht, in der ihres \nWissens nach auch Perchlorethylen benutzt werde. Auch der Vorgänger in der \nWäscherei komme in Betracht, da sich Perchlorethylen auch einen Zeitraum von \nzehn Jahren oder mehr in einer Kanalisation erhalten könne.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nSoweit die Berufung zurückgenommen worden ist, ist das Berufungsverfahren \neinzustellen.\n\nDie zulässige Berufung im Übrigen ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage zu Unrecht abgewiesen. Die erhobene Leistungsklage ist zulässig und \nbegründet. Der Verwaltungsrechtsweg ergibt sich unter dem Gesichtspunkt eines \nAnspruchs aus positiver Forderungsverletzung im öffentlich-rechtlichen \nKanalbenutzungsverhältnis unmittelbar aus § 40 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO), unter dem Gesichtspunkt eines \nSchadensersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung nach § 823 des Bürgerlichen \nGesetzbuches (BGB) aus § 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Die \nZuweisung bestimmter Schadensersatzansprüche an den ordentlichen Rechtsweg in \n§ 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist hier nicht einschlägig, da dies nur Ansprüche gegen \nden Staat, nicht solche des Staates betrifft. \n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 40 \nRn. 73.\n\nDie Klägerin hat den geltend gemachten Zahlungsanspruch. \n\nDieser ergibt sich jedoch nicht aus einer Pflichtverletzung im Rahmen des \nöffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnisses.\n\nAllerdings ist anerkannt, dass bei einer Verletzung von Pflichten aus dem \nöffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis ein Schadensersatzanspruch in \nentsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Grundsätze über die positive \nForderungsverletzung, für ab dem 1. Januar 2002 entstandene Schuldverhältnisse \naus § 280 Abs. 1 BGB (vgl. die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 1 des \nEinführungsgesetzes zum BGB), in Betracht kommt.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1995 - 8 C \n36.92 -, NJW 1995, 2303 (2309); OVG NRW, Urteil \nvom 23. Mai 1997 - 22 A 302/96 -, NWVBl. 1998, 196 \n(197) - Haftung des Anschlussnehmers bei der \nkommunalen Klärschlammentsorgung; Urteil vom 11. \nApril 1996 - 22 A 3106/94 -, Gemhlt. 1998, 42 - \nHaftung der Gemeinde gegenüber einem \nAnschlussnehmer; Urteil vom 17. Januar 1996 - 22 A \n3091/93 -, NWVBl. 1996, 389 - Haftung der \nGemeinde gegenüber dem Anschlussnehmer; Urteil \nvom 24. März 1987 - 22 A 893/85 -, OVGE 39, 93 \n(94) - Haftung des Anschlussnehmers gegenüber der \nGemeinde; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. \nMai 1994 - 8 S 1101/93 -, NVwZ 1996, 201 - Haftung \ndes Anschlussnehmers gegenüber der Gemeinde; \nUrteil vom 20. März 1991 - 5 S 542/89 -, NVwZ-RR \n1992, 656 - Haftung des Anschlussnehmers \ngegenüber der Gemeinde.\n\nVoraussetzung dafür ist jedoch, dass der in Anspruch Genommene Teilnehmer \ndes Kanalbenutzungsverhältnisses als Benutzer ist. Die Ausgestaltung des \nBenutzungsverhältnisses an einer gemeindlichen öffentlichen Einrichtung obliegt der \nGemeinde. Sie bestimmt, wer Benutzer sein darf und wie das Benutzungsverhältnis \nbegründet wird. Hier richtet sich das Benutzungsverhältnis nach der im Zeitpunkt der \nSchadensentstehung gültigen Satzung über die Abwasserbeseitigung der \nGrundstücke im Stadtgebiet E. (Abwassersatzung) vom 6. September 1989 \ni.d.F. der 1. Änderung der Abwassersatzung vom 16. Dezember 1993 (AWS 1989) \nsowie der vorher geltenden Satzung über die Entwässerung der Grundstücke im \nStadtgebiet E. vom 20. Mai 1977 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 29. April \n1980 (AWS 1977). Danach ist die Beklagte nicht Benutzerin der \nEntwässerungsanlage der Klägerin im Rechtssinne, weil sie nicht Teilnehmerin am \nKanalbenutzungsverhältnis ist.\n\nGemäß § 2 Abs. 1 AWS 1977 konnte jeder Eigentümer eines im Stadtgebiet \nliegenden Grundstückes den Anschluss seines Grundstückes an die \nAbwasseranlage verlangen, nach Abs. 2 der Vorschrift hatte jeder \nAnschlussberechtigte das Recht, die auf seinem Grundstück anfallenden Abwässer \nin die Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht). Dabei erfasste § 1 Abs. 6 \nAWS 1977 auch die vom Straßenkanal bis zum Prüfschacht führende \nGrundstücksanschlussleitung, nicht jedoch die auf dem Grundstück herzustellenden \nEntwässerungsanlagen. Der in § 6 AWS 1977 geregelte Benutzungszwang richtete \nsich an die Anschlussnehmer. Allerdings waren nach § 6 Abs. 4 AWS 1977 \"die sich \naus dem Benutzungszwang ergebenden Verpflichtungen\" \"von allen Benutzern der \nGrundstücke zu beachten\".\n\nNach § 2 Nr. 12 Satz 1 AWS 1989 waren Anschlusspflichtige die Eigentümer \nnäher bezeichneter Grundstücke. Nach Satz 2 der Vorschrift waren bestimmte am \nGrundstück dinglich Berechtigte und \"Inhaber und Betreiber eines auf dem \nGrundstück befindlichen Betriebes und sonstige zur Nutzung eines Grundstückes \ndinglich Berechtigte\" den Eigentümern als Anschlusspflichtigen gleichgestellt. Die so \ndefinierten Anschlusspflichtigen waren nach § 3 Abs. 1 AWS 1989 \"berechtigt und \nverpflichtet, ihr die Anschlusspflicht auslösendes Grundstück an die öffentliche \nAbwasseranlage anzuschließen und diese Anlage zu benutzen (Anschluss- und \nBenutzungsrecht bzw. Anschluss- und Benutzungspflicht)\". Dabei gehörten zur \nöffentlichen Abwasseranlage nach § 2 Nr. 7 AWS 1989 nicht der Anschlusskanal, \nd.h. der vom öffentlichen Straßenkanal bis zum Prüfschacht auf dem Grundstück \nverlaufende Kanal. Daneben definierte § 2 Nr. 10 AWS 1989 den Einleiter als \ndenjenigen, der sein Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet. § 13 Abs. \n2 AWS 1989 regelte eine Haftung der Grundstückseigentümer und der Benutzer für \nschuldhaft verursachte Schäden an der öffentlichen Abwasseranlage.\n\nNach diesen Bestimmungen der beiden Satzungen sind Benutzer von \nHausentwässerungseinrichtungen nicht notwendig zugleich Benutzer der öffentlichen \nAbwasseranlage im Rechtssinne. Die Benutzung erfolgte, wie sich aus der Definition \ndes materiellen Bestandes der öffentlichen Abwasseranlage ergibt, nach der \nAbwassersatzung 1977 durch Einleitung von Abwasser aus der privaten \nHausanschlussleitung in den Prüfschacht, nach der Abwassersatzung 1989 durch \nEinleitung von Abwasser aus der privaten Grundstücksanschlussleitung in den \nStraßenkanal. Wenn demgegenüber die Benutzer der privaten \nHausentwässerungseinrichtungen auch Benutzer der öffentlichen Abwasseranlage \nsein sollten, hätte dies, da der Benutzungsvorgang in diesen Fällen nur mittelbar \nerfolgt, einer hinreichend deutlichen Regelung in der Satzung bedurft. Denn diese \nBenutzer bestehen ihrerseits aus verschiedenen Typen, etwa aus den obligatorisch \nals Mieter oder Pächter der Räumlichkeiten zur Benutzung der \nHausentwässerungseinrichtung Berechtigten, aus bloßen Besuchern dieser \nBerechtigten und schließlich aus nicht zur Benutzung der \nHausentwässerungseinrichtung berechtigten Personen (etwa sich unberechtigt im \nGebäude aufhaltende Personen). Sollten die bloß mittelbar durch Benutzung der \nprivaten Hausentwässerungseinrichtung die öffentliche Abwasseranlage tatsächlich \nnutzenden Personen zugleich im Rechtssinn Benutzer der öffentlichen \nAbwasseranlage sein, wäre also eine satzungsrechtliche Klarstellung erforderlich, \nwer aus dem Kreis der so als Benutzer denkbaren Personen in das öffentlich-\nrechtliche Kanalbenutzungsverhältnis einbezogen werden soll.\n\nBeide Satzungen erfassen jedoch nur die Grundstückseigentümer eindeutig. Die \nAbwassersatzung 1989 erfasst darüber hinaus noch die Inhaber und Betreiber eines \nauf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Jedoch ist der Anwendungsbereich \ndieser Regelung unklar: Schon die in der Aufzählung anschließende, alle \nvorgenannten Gruppen umfassende Personengruppe (\"sonstige zur Nutzung eines \nGrundstückes dinglich Berechtigte\") legt nahe, dass die erwähnten Betriebsinhaber \nund Betreiber nur erfasst sind, wenn sie über eine dingliche Berechtigung am \nGrundstück verfügen. Damit wäre die Beklagte als bloße Mieterin keine Teilnehmerin \ndes Kanalbenutzungsverhältnisses. Jedenfalls wird man die Bestimmung nach ihrem \nSinn und Zweck, soweit nicht eine dingliche Berechtigung zu fordern ist, allenfalls \ndahin verstehen können, dass nur Betriebe gemeint sind, die über einen \neigenständigen Anschluss verfügen und insofern selbstständig Einleiter im Sinne des \n§ 2 Nr. 10 AWS 1989 sind und gegebenenfalls einer Einleiterüberwachung nach § 9 \nAWS 1989 unterliegen. Dafür, dass auch Betriebe gemeint sein sollen, die wie \ngewöhnliche sonstige Nutzer der Hausentwässerungseinrichtung über keinen \ngesonderten Anschluss verfügen und auch keiner Einleiterüberwachung unterliegen, \nbestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte.\n\nSchließlich kann auch den Regelungen über die Verpflichtungen der Benutzer \nder Grundstücke (§ 6 Abs. 4 AWS 1977) und die Haftung der Benutzer (§ 13 Abs. 2 \nAWS 1989) nichts für die Reichweite des Benutzerbegriffs entnommen werden, da \nsie den Begriff voraussetzen, aber nicht definieren. So lässt sich die Regelung der \nAbwassersatzung 1977 dahin verstehen, dass die Benutzer der \nHausentwässerungseinrichtung zwar die den Grundstückseigentümer hinsichtlich der \nBenutzung der öffentlichen Abwasseranlage treffenden Pflichten beachten sollen, \nohne jedoch selbst Benutzer zu werden. Darin kann alleine eine Verpflichtung der \nGrundstückeigentümer gesehen werden, den Mietern oder Pächtern diese Pflichten \nvertraglich aufzuerlegen. Der Begriff der Benutzer in § 13 Abs. 2 AWS 1989 lässt \nsich als Zusammenfassung der in § 2 Nr. 12 AWS 1989 genannten, den \nGrundstückseigentümern als Anschlussberechtigten gleichgestellten sonstigen zur \nNutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten sowie der Einleiter verstehen. \nMangels einer Definition des Benutzers spricht nichts dafür, dass durch diese \nhaftungsrechtliche Vorschrift eine allgemeine Erweiterung des Kreises der \nTeilnehmer am Kanalbenutzungsverhältnis jenseits der in der \nBegriffsbestimmungsvorschrift des § 2 AWS 1989 genannten Gruppen erfolgen \nsollte.\n\nAuch der Sinn und Zweck eines Kanalbenutzungsverhältnisses erfordert es nicht, \ndie durch Benutzung der Hausentwässerungseinrichtung mittelbar die öffentliche \nAbwasseranlage Nutzenden in das Verhältnis einzubeziehen. Im Gegenteil erscheint \neine Differenzierung der Benutzer jenseits des Einleitungspunktes aus dem privaten \nAnschlusskanal in den öffentlichen Entwässerungskanal als nicht sachgerecht, da in \ndiesem Falle bei unzulässiger Benutzung der regelwidrige Benutzer identifiziert \nwerden muss, was angesichts des einheitlichen Einleitungsvorgangs nur schwer \nmöglich ist. Sind demgegenüber nur der Grundstückseigentümer oder sonstige \ndinglich Berechtigte als Anschlussnehmer und gegebenenfalls Einleiter mit eigenem \nAnschluss Benutzer der öffentlichen Abwasseranlage, sind diejenigen, denen der \nEigentümer im Wege der Vermietung oder Verpachtung unmittelbar die Nutzung der \nHausentwässerungseinrichtungen erlaubt und damit mittelbar die Nutzung der \nöffentlichen Abwasseranlage ermöglicht, im Verhältnis zur Stadt seine \nErfüllungsgehilfen hinsichtlich seiner aus dem Kanalbenutzungsverhältnis \nentspringenden Pflichten, für deren Pflichtverletzungen er in entsprechender \nAnwendung des § 278 BGB haftet.\n\nVgl. dazu, dass zivilrechtlich aus demselben \nGedanken der Nutzungsüberlassung der Mietsache \nAngestellte, Familienangehörige und Besucher des \nMieters seine Erfüllungsgehilfen hinsichtlich der \nBenutzung der Mietsache gegenüber dem Vermieter \nsind, Heinrichs, in: Palandt, BGB, 62. Aufl., § 278 Rn. \n18.\n\nDamit liegt eine schuldhafte unzulässige Benutzung der öffentlichen \nAbwasseranlage durch den Grundstückseigentümer immer dann vor, wenn aus \nseinem Anschluss schuldhaft durch ihn oder durch diejenigen, denen er die \nBenutzung seiner Hausentwässerungseinrichtungen gestattet hat, unzulässige Stoffe \neingeleitet werden.\n\nIst somit die Beklagte als Mieterin nicht selbst Benutzerin im Rahmen des \nKanalbenutzungsverhältnisses, sondern nur Erfüllungsgehilfin der den Anschluss \nnehmenden Grundstückseigentümer, zwischen denen und der Klägerin allein das \nKanalbenutzungsverhältnis besteht, so scheidet ein vertragsähnlicher Anspruch der \nKlägerin aus positiver Forderungsverletzung gegen die Beklagte aus.\n\nEbenso besteht kein Anspruch der Klägerin aus dem Mietvertrag zwischen den \nGrundstückseigentümern und der Beklagten. Zwar ist es rechtstechnisch möglich, die \nPflichten der Grundstückseigentümer aus dem Kanalbenutzungsverhältnis \ngegenüber der Klägerin auch zum Gegenstand der Mieterpflichten der Beklagten zu \nmachen und diese sogar so weit zu verstärken, dass der Klägerin im Falle der \nVerletzung dieser Pflichten ein eigenständiger vertraglicher Schadensersatzanspruch \ngegenüber der beklagten Mieterin eingeräumt wird (Vertrag mit Schutzwirkung zu \nGunsten Dritter).\n\nVgl. dazu, dass Mietverträge für den Vermieter \nVerträge mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter sind, \nsoweit Familienangehörige oder Hausangestellte des \nMieters durch einen nicht vertragsgemäßen Zustand \nder Mietsache zu Schaden kommen, Heinrichs, in: \nPalandt, BGB, 62. Aufl., § 328 Rn. 28.\n\nEs spricht zwar viel dafür, dass eine die öffentliche Abwasseranlage nicht \nschädigende Benutzung der Hausentwässerungseinrichtung Gegenstand der \nMieterpflichten ist. Jedoch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor und wird auch nicht \nbehauptet, dass diese Pflichten dadurch verstärkt wurden, dass die Klägerin in den \nSchutzbereich des Mietvertrages einbezogen wurde. Dafür besteht schon deshalb \nkein Anlass, weil, wie oben ausgeführt, die Klägerin ohnehin einen eigenen \nvertragsähnlichen Schadensersatzanspruch gegen den vermietenden \nGrundstückeigentümer hat.\n\nVgl. dazu, dass der Mietvertrag zwischen \nVermieter und Mieter keine Schutzwirkung zu \nGunsten des Untermieters entfaltet, weil dieser \nohnehin einen eigenständigen vertraglichen \nAnspruch gegen den Hauptmieter hat, BGH, Urteil \nvom 15. Februar 1978 - VIII ZR 47/77 -, BGHZ 70, \n327.\n\nJedoch hat die Klägerin den geltend gemachten Anspruch aus Deliktsrecht \ngemäß § 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, \nwelcher vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen widerrechtlich \nverletzt, dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. \nDiese Voraussetzungen liegen vor.\n\nDas Eigentum der Klägerin, nämlich die von ihr betriebene öffentliche \nAbwasseranlage, die u.a. aus dem Kanalsystem und den Kläreinrichtungen besteht, \nist widerrechtlich dadurch verletzt worden, dass eine erhebliche Menge \nPerchlorethylen vom Anschluss des Hauses G. -F. -Straße 44 in die öffentliche \nAbwasseranlage eingeleitet worden ist. Durch diese Einleitung ist zwar die Substanz \ndes Kanalsystems nicht beschädigt worden. Eine Substanzverletzung ist für die \nVerletzung des Eigentums im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB nicht erforderlich, \nvielmehr reicht es aus, wenn der bestimmungsgemäße Gebrauch einer Sache \nbeeinträchtigt wird, hier der Gebrauch der öffentlichen Entwässerungsanlage.\n\nVgl. Mertens, in: Münchener Kommentar zum \nBGB, 2. Aufl., § 823 Rn. 90.\n\nDas ist durch das eingeleitete Perchlorethylen geschehen. Perchlorethylen ist \neine giftige, insbesondere stark wassergefährdende Substanz, durch deren biozide \nWirkung auf die Bakterienflora Störungen des Faulprozesses in Kläranlagen \nauftreten können, sodass das Eindringen in die Kanalisation zu vermeiden ist. Dabei \nkommt es nicht darauf an, dass die im Kanal der G. -F. -Straße gefundene \nPerchlorethylenmenge alleine nicht zur Funktionsunfähigkeit der Kläranlage geführt \nhätte, denn angesichts der vielen Einleiter erfordert jeder Einzelfall einer \nunzulässigen gefährlichen Einleitung deren Beseitigung, damit nicht aus einer \nSummierung nicht bekämpfter, für sich nicht zur Funktionsunfähigkeit führender \nEinleitungen eine Funktionsunfähigkeit herbeigeführt wird. Außerdem wird die \nWartungsmöglichkeit des Kanalsystems beeinträchtigt, weil für die Mitarbeiter im \nFalle einer Perchlorethylenverunreinigung Schutzmaßnahmen insbesondere zur \nVermeidung des Einatmens dieses Stoffes zu treffen sind. Schließlich führt bei der \ngegebenen Wahrscheinlichkeit von Leckagen im Kanalsystem die \nPerchlorethylenverunreinigung dazu, dass auch die Gefahr eines Eintrags in das \nGrundwasser bestand. Aus all diesen Gründen konnte die Entwässerungsanlage der \nKlägerin nicht ohne Beseitigung der Verunreinigung weiterbetrieben werden, sodass \nder bestimmungsgemäße Gebrauch der Entwässerungsanlage beeinträchtigt und \ndamit das Eigentum der Klägerin verletzt worden ist.\n\nHier ist Perchlorethylen in erheblichen Mengen vom Anschluss des Hauses \nG. -F. -Straße 44 in den Straßenkanal eingeleitet worden. Dies ergibt sich zur \nÜberzeugung des Gerichts aus den vom Beklagten in Auftrag gegebenen \nUntersuchungen der Wasser- und Schlammproben. Diese weisen nämlich ab den \nAnschluss G. -F. -Straße 44 in Fließrichtung starke \nPerchlorethylenverunreinigungen auf (Hausanschluss G. -F. -Str. 44: 12 mg/l \nWasserprobe, 12 g/kg Schlammprobe; Schacht 5198 vor Haus Nr. 42: 14 mg/l \nWasserprobe, 2,4 g/kg Schlammprobe; Schacht 5197 vor Haus Nr. 34: 1,3 mg/l \nWasserprobe, 0,24 g/kg Schlammprobe). Demgegenüber weisen die Proben aus \ndem oberhalb des Hauses Nr. 44 gelegenen Schacht Nr. 5157 keine auffälligen \nWerte auf (0,009 mg/l Wasserprobe). Dies kann nur erklärt werden durch eine \nEinleitung aus dem Haus G. -F. -Str. 44 . Dem steht der höhere \nWasserprobenwert aus dem in Fließrichtung gelegenen Schacht 5198 nicht \nentgegen, da er durch Sedimentaufrührungen mit dadurch verursachter höherer \nPerchlorethylenfreisetzung erklärt werden kann. Zudem könnte dies allenfalls auf \neine zusätzliche Perchlorethyleneinleitung zwischen dem Schacht 5198 und dem \nHausanschluss G. -F. -Str. 44 hindeuten, würde aber die Verunreinigung im \nHausanschluss G. -F. -Str. 44 nicht in Frage stellen, da dieser Anschluss \noberhalb der Fließrichtung liegt. Im Übrigen gibt es auf der Strecke zwischen dem \nSchacht 5198 und dem Hausanschluss G. -F. -Str. 44 keine weitere \nEinleitungsstelle außerhalb der Grundstücks G. -F. -Str. 44, sodass auch diese \nMöglichkeit ausscheidet.\n\nOberhalb des Hausanschlusses G. -F. -Str. 44 ist jedenfalls nicht die \ngesamte Einleitung erfolgt. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass im oberhalb \ngelegenen Schacht 5157 keine relevante Verunreinigung gefunden wurde. Zwar gibt \nes zwischen diesen beiden Punkten wohl noch eine Einleitungsstelle aus dem Haus \nKarlstraße 70, in dem sich nach dem Vortrag der Beklagten eine Zahnarztpraxis \nbefinden und die auch Perchlorethylen verwenden soll. Dem braucht der Senat \njedoch nicht weiter nachzugehen, denn jedenfalls ist eine erhebliche Menge \nPerchlorethylen auch aus dem Hausanschluss G. -F. -Str. 44 eingeleitet \nworden. Denn selbst bei einer Einleitung aus dem Haus L. straße 70 wäre die \nVerunreinigung im Hausanschluss G. -F. -Str. 44 nicht zu erklären, da das \nAbwasser vom Hausanschluss zum Straßenkanal, nicht aber von dort zum \nHausanschluss fließt. Selbst bei einem Rückstau vom Straßenkanal in den \nHausanschluss ist es ausgeschlossen, dass sich Perchlorethylen in so hoher \nKonzentration im Hausanschluss ablagert.\n\nWeiter ist es auch ausgeschlossen, dass die Verunreinigung ausschließlich aus \nder Druckerei im Haus G. -F. -Str. 42 stammt. Zum einen liegt sie in \nFließrichtung unterhalb des Hauses G. -F. -Str. 44, was von vorneherein \nausschließt, dass die Verunreinigung im Hausanschluss G. -F. -Str. 44 aus \ndem Haus G. -F. -Str. 42 stammt. Zum anderen wurde bei einer Schöpfprobe \nim Revisionsschacht des Hauses G. -F. -Str. 42 am 27. März 2002 eine \nPerchlorethylenkonzentration von unter 0,0001 mg/l gemessen. Dies stellt zwar \nlediglich eine nicht repräsentative Stichprobe für eine aktuelle \nPerchlorethyleneinleitung dar, jedoch lässt sich daraus jedenfalls schließen, dass in \nder Hausanschlussleitung G. -F. -Str. 42 keine stark perchlorethylenhaltige \nSchlämme vorhanden sind, weil dies zu einer höheren Belastung des Abwassers \ngeführt hätte. Dabei fällt zusätzlich ins Gewicht, dass nach dem unwidersprochen \ngebliebenen Vortrag der Klägerin dieser Revisionsschacht noch nie gereinigt wurde. \nAusgeschlossen ist schließlich, dass es sich bei den im Hausanschluss G. -F. -\nStr. 44 gefundenen Perchlorethylenrückständen um solche aus dem \nVorgängerbetrieb der Wäscherei der Beklagten handelt. Der Senat kann die \nzwischen den Beteiligten streitige Frage, wie lange sich Perchlorethylen unzersetzt \nunter Kanalisationsbedingungen hält, offenlassen. Es ist nämlich ausgeschlossen, \ndass sich in einem Revisionsschacht eines mehrstöckigen Hauses, durch den täglich \nAbwasser fließt, ein Perchlorethylenrückstand der festgestellten Konzentration über \nmindestens elf Jahre hält. Derartige Rückstände wären längst ausgewaschen bzw. \nfortgespült.\n\nDamit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Eigentumsverletzung \ndurch unzulässige Perchlorethyleneinleitung in den Anschluss des Hauses G. -\nF. -Str. 44 alleine oder zusammen durch weitere Perchlorethyleneinleitungen von \nanderen Grundstücke verursacht worden ist. Ob solche weiteren \nPerchlorethyleneinleitungen existieren, kann offen bleiben, denn in jedem Falle haftet \nderjenige, der das Perchlorethylen in den Hausanschluss des Hauses G. -F. -\nStr. 44 eingeleitet hat, gemäß § 830 Abs. 1 BGB voll für den entstandenen Schaden. \nNach dieser Vorschrift ist, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren \nBeteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat, jeder für den \nSchaden verantwortlich. Hier lässt sich schon nicht ermitteln, ob überhaupt noch ein \nweiterer Perchlorethyleneinleiter außerhalb des Kreises der Nutzer des \nHausanschlusses G. -F. -Str. 44 existiert, geschweige denn, wer den Schaden \nin welchem Umfange verursacht hat. \n\nDie Beklagte oder einer ihrer Verrichtungsgehilfen haben das Perchlorethylen \nvorsätzlich oder fahrlässig in den Hausanschluss des Hauses G. -F. -Str. 44 \neingeleitet und damit das Eigentum der Klägerin auf die vorbeschriebene Weise \nvorsätzlich oder fahrlässig verletzt. Die Einleitung des Perchlorethylen durch die \nBeklagte oder einen ihrer Verrichtungsgehilfen ergibt sich aus einem Beweis des \nersten Anscheins. Diese Beweisart erlaubt es im hier interessierenden \nZusammenhang, aus einem feststehenden Sachverhalt, der nach der \nLebenserfahrung Folge eines typischen Geschehensablaufs ist, auf die Ursache zu \nschließen. Der Beweis ist dann erbracht, wenn die typische Folge zur Überzeugung \ndes Gerichts feststeht, und er ist erst dann erschüttert, wenn im Einzelfall Umstände \nfeststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden \nGeschehensablaufs im konkreten Fall ergibt. \n\nVgl. zum Beweis des ersten Anscheins BVerwG, \nBeschluss vom 1. Dezember 1995 - 8 B 150.95 -, \nNWVBl. 1996, 125 (126); Lüke/Wax, Münchener \nKommentar zur Zivilprozessordnung, 2. Aufl., § 286 \nRn. 48 ff.\n\nHier steht folgender Sachverhalt fest: Perchlorethylen wurde in einer \nKonzentration und Menge, wie sie in Haushaltsmitteln nicht vorhanden sind, in einen \nzur Hausentwässerungseinrichtung des Hausanschlusses G. -F. -Str. 44 \ngehörenden Ausguss geschüttet. Das ergibt sich aus den im Hausanschluss \nfestgestellten Perchlorethylenrückständen. Es ist ausgeschlossen, dass diese \nRückstände, wie die Beklagte behauptet, auch durch Einleitung \nperchlorethylenhaltiger Haushaltsmittel verursacht worden ist. Das hätte nicht zu der \nim Hausanschluss G. -F. -Str. 44 vorgefundenen Flüssigphase reinen \nPerchlorethylens, also eines vom allgemeinen Abwasser separierten Teils reinen \nPerchlorethylens, führen können. Weiter steht fest, dass zu den Nutzungen im Haus \neine Perchlorethylen verwendende Wäscherei und ansonsten nur Wohnungen und \nBüros gehören. Nach den Bekundungen der Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung steht schließlich noch fest, dass in der Wäscherei jedenfalls mit \nsogenanntem Kontaktwasser, also mit Perchlorethylen in einer Konzentration von \n300 bis 500 mg/l vermengtem Wasser, manuell umgegangen wird, sodass in der \nWäscherei Perchlorethylen nicht etwa nur in geschlossenen Systemen \nvorkommt.\n\nBei dieser Konstellation entspricht es der Lebenserfahrung, dass die \nPerchlorethyleneinleitung aus dem Bereich der Wäscherei stammt, in der mit diesem \nStoff in einer dem Befund im Hausanschluss entsprechenden Konzentration und \nMenge manuell umgegangen wird. Es wäre lebensfremd und allenfalls als Versuch \nbewusster Schädigung der Wäscherei erklärbar, wenn sich jemand aus dem Bereich \nder übrigen Nutzer eine so große Menge Perchlorethylens besorgt und in die \nHausentwässerungseinrichtung gegeben hätte. Für ein derartiges Szenario, das \nohnehin schon wenig wahrscheinlich ist, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. \nDemgegenüber ist es auf vielfältige Weise denkbar, dass das Perchlorethylen aus \ndem Bereich der Wäscherei stammt: Es kann zu Verschüttungen oder Leckagen \ngekommen sein, in deren Gefolge ausgetretenes Perchlorethylen bewusst oder \nirrtümlich in den Ausguss geschüttet wurde. Es kann Kontaktwasser manuell im \nRahmen des sogenannten Anbürstens zur Beseitigung besonders hartnäckiger \nFlecken verwendet und das benutzte Perchlorethylen daraufhin in den Ausguss \ngeschüttet worden sein. Es kann Kontaktwasser irrtümlich in den Ausguss geschüttet \nworden sein. Jedenfalls entspricht nur die Annahme, der Stoff stamme aus der \nWäscherei, der Lebenserfahrung. Insbesondere ist ein Vergleich zwischen den von \nder Beklagten eingekauften Mengen Perchlorethylens und den von ihr entsorgten \nMengen untauglich, um festzustellen, ob alles Eingekaufte auch entsorgt wurde, \nsodass gegebenenfalls die Herkunft aus dem Wäschereibetrieb ausgeschlossen \nwäre. Denn dies wäre nur dann ein gangbarer Weg, wenn neben der entsorgten \nMenge auch der genaue Perchlorethylengehalt der entsorgten Schlämme und \nKontaktwässer bekannt wäre, was, wie die Hauptbeteiligten übereinstimmend in der \nmündlichen Verhandlung erklärt haben, nicht der Fall ist.\n\nAllerdings bleibt die genaue Täterschaft unklar: Es kann die Beklagte selbst oder \neine Angestellte gewesen sein. Jedenfalls war es aber nur ein im Rahmen des \nWäschereibetriebes Tätiger. Denn nur solchen Personen war es möglich, die von der \nBeklagten gemieteten Räumlichkeiten mit den in ihnen befindlichen \nHausentwässerungseinrichtungen zu benutzen und in diese das nur in der \nWäscherei in diesem Umfange benutzte Perchlorethylen einzuleiten. Zu Recht hat \ndie Beklagte in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, \nLaien hätten hinter der Reinigungsmaschine nichts zu suchen. Damit haftet die \nBeklagte, wenn sie nicht selbst die schädigende Handlung vorgenommen hat und \ndemnach für eine eigene unerlaubte Handlung haftet, gemäß § 831 Abs. 1 Satz 1 \nBGB für die unerlaubten Handlungen ihrer Verrichtungsgehilfen. Nach dieser \nVorschrift ist derjenige, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, zum Ersatze \ndes Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem \nDritten widerrechtlich zufügt. Aus dem Umstand, dass das wäschereitypische \nPerchlorethylen eingeleitet wurde, ergibt sich, dass der Täter, wenn es nicht die \nBeklagte selbst war, in den Wäschereibetrieb integriert war und damit das für eine \nVerrichtungsgehilfeneigenschaft erforderliche Bestimmungsrecht des Geschäftsherrn \nvorgelegen hat.\n\nVgl. zum Bestimmungsrecht BGH, Urteil vom \n30. Juni 1966 - VII ZR 23/65 -, BGHZ 45, 311 \n(313).\n\nEbenfalls aus dem Umstand der Einleitung dieses Stoffes ergibt sich weiter, dass \ndie Tat nicht nur bei Gelegenheit der Verrichtung, sondern in deren Ausführung \nerfolgte, denn der Umgang mit dem wäschereitypischen Einsatzstoff gehört zu den in \neiner Wäscherei geforderten Verrichtungen. Damit besteht ein unmittelbarer innerer \nZusammenhang zwischen der aufgetragenen Verrichtung nach ihrer Art und ihrem \nZweck einerseits und der schädigenden Handlung andererseits.\n\nVgl. zur Abgrenzung eines Delikts \"in \nAusführung\" und \"bei Gelegenheit\" der Verrichtung \nBGH, Urteil vom 6. Oktober 1979 - VI ZR 56/69 -, \nNJW 1971, 31 (32).\n\nDie Ersatzpflicht der Beklagten ist, soweit sie nicht selbst Täterin war, nicht \nwegen § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Danach tritt die Ersatzpflicht nicht \nein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er \nVorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausübung der Verrichtung \nzu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche \nSorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt \nentstanden sein würde. Dies ist weder nach Aktenlage erkennbar, noch stehen dem \nSenat Aufklärungsmöglichkeiten zur Verfügung, um diese Entlastung bejahen oder \naufklären zu können. Angesichts des Umstandes, dass auf Seiten der Beklagten \nmehrere Verrichtungsgehilfen in Betracht kommen, muss für alle diese \nEntlastungsfeststellung getroffen werden können.\n\nSchäfer, Staudinger, BGB, 12. Aufl., § 831 \nRn. 136.\n\nDas kann allenfalls die Beklagte leisten, die diesen Beweis nicht erbracht \nhat.\n\nHinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Schadens bestehen nach der \nTeilklagerücknahme wegen ohnehin angefallener Reinigungskosten und der \nTeilberufungsrücknahme wegen der Kosten der letztlich fruchtlosen \nPerchlorethylenidentitätsbestimmung zur Feststellung des Verursachers keine \nBedenken. Das gilt auch für die geltend gemachten 98,78 EUR (= 193,20 DM), die \naufgewandten Lohn und Fahrtkosten für die Tätigkeit des Herrn P. am \n16. September 1996 darstellen. Allerdings ist der Zeitaufwand für außergerichtliche \nTätigkeit zur Wahrung von Entschädigungsansprüchen, auch soweit er bei \nangestellten Kräften angefallen ist, regelmäßig nicht ersatzfähig.\n\nVgl. BGH, Urteil vom 6. November 1979 - VI ZR \n254/77 -, BGHZ 75, 230 (231 ff.); Urteil vom 9. März \n1976 - VI ZR 98/75 -, BGHZ 66, 112 (114 ff.).\n\nJedoch handelt es sich bei den geltend gemachten Kosten nicht um solche der \nSchadensregulierung. Vielmehr ging es um die Bestandsaufnahme des Schadens \nund die Vorbereitung der Sanierung. Soweit in diesem Zusammenhang auch die \nUrsache der Verunreinigung ermittelt wurde, handelt es sich um einen untrennbaren \nBestandteil der Schadensbeseitigung, auch wenn diese Feststellungen für die \nSchadensregulierung von Bedeutung sind.\n\nDer Prozesszinsenanspruch ergibt sich gemäß Art. 229 § 1 Satz 3 EGBGB aus \n§ 291 BGB in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I \nS. 1642).\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, soweit die Beklagte \nunterlegen ist, und auf § 155 Abs. 2 VwGO, soweit die Klägerin die Klage und die \nBerufung zurückgenommen hat.\n\nDie Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-14/15-a-4115-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 1","ref_norm":"229-1","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-14/15-a-4115-01","retrieved":"2026-10-25 20:22:15.638434+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2003-01-14/15-a-4115-01","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"15. 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