{"status":"available","doknr":"OLD294584","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0113.9A481.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-13","aktenzeichen":"9 A 481/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.351.942,60 EUR (= früher \n4.600.000,- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDem Zulassungsantrag lassen sich weder die geltend gemachten ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten \nder Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren \ngrundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) \nentnehmen.\n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen der Klägerin legt nicht dar, dass an der \nErgebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung ernstliche Zweifel bestehen. \nInnerhalb der einmonatigen Zulassungsbegründungsfrist des § 124 a Abs. 1 Sätze 1 \nund 4 VwGO in seiner hier maßgeblichen bis zum 31. Dezember 2001 geltenden \nFassung (vgl. § 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur \nBereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember \n2001, BGBl. I \nS. 3987) hat die Klägerin mit ihrem einen Tag vor Fristablauf eingegangenen \nSchriftsatz vom 26. Januar 2001 lediglich geltend gemacht, die Annahme des \nVerwaltungsgerichts zur fehlenden Anwendbarkeit des Grundsatzes der \nTypengerechtigkeit sei fehlerhaft und daher spreche eine Vermutung dafür, dass \nauch bezüglich des Entscheidungsergebnisses ernstliche Zweifel bestünden. Allein \nhiermit wird eine Ergebnisunrichtigkeit des angegriffenen Urteils nicht aufgezeigt. \nDenn es fehlt in dem genannten Schriftsatz an jeglichen Ausführungen dazu, dass \nund weshalb bei der für geboten erachteten Überprüfung des streitigen Maßstabes \nzur Umlegung des Aufwandes im Bereich der Transportsammler an Hand des \nGrundsatzes der Typengerechtigkeit (bzw. des Differenzierungsgebotes) - entgegen dem \nvom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis - dann in einem weiteren Schritt die \nUnwirksamkeit der Maßstabsregelung hätte festgestellt werden müssen. \n\n5\n\nSelbst wenn bei wohlwollender Betrachtung davon ausgegangen wird, bereits \ndem Schriftsatz vom 26. Januar 2001 sei - wie ausdrücklich allerdings erst in dem \nnach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen weiteren Schriftsatz vom 14. Mai \n2001 erklärt - eine Bezugnahme auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren \nzur Begründung des behaupteten Verstoßes des streitigen Maßstabes gegen den \nGrundsatz der Typengerechtigkeit (bzw. gegen das Differenzierungsgebot) immanent \ngewesen, ergibt sich daraus keine hinreichende Darlegung einer \nErgebnisunrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. \n\n6\n\nDabei bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die von der Klägerin vornehmlich \nangegriffenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, im Rahmen der Beurteilung der \nZulässigkeit des betroffenen Maßstabes könne erst gar nicht auf das \nabgabenrechtliche Gebot der Typengerechtigkeit zurückgegriffen werden, auf einem \nzutreffenden Ansatz beruhen. Der Einwand der Klägerin, die Umlegung des \nAufwandes für die zum Gruppenklärwerk (GKW) L. zugehörigen \nTransportsammler auf die das Klärwerk nutzenden vier Kommunen nach dem in Nr. \n4.86 Satz 2 der - insofern für die Jahre 1994 - 1997 gleichlautenden - \nVeranlagungsrichtlinien (VR) festgelegten Maßstab genüge nicht dem Gebot der \nTypengerechtigkeit (bzw. dem Differenzierungsgebot), bedeutet in der Sache nichts \nanderes als die Behauptung eines Verstoßes dieses Maßstabes gegen Art. 3 Abs. 1 \nGG. Letztlich rügt die Klägerin insofern allein - wie insbesondere ihre im Verlauf des \nZulassungsverfahren in Bezug genommenen Passagen der Klagebegründung \ndeutlich machen - , dass der in Nr. 4.86 Satz 2 VR festgelegte Maßstab zur \nVerteilung der Kosten für die Transportsammler nach den prozentualen \nNutzungsanteilen an dem GKW L. von der unzutreffenden Annahme ausgehe, der \njeweilige Nutzungsanteil an der Kläranlage bedinge zugleich die Verursachung eines \nentsprechend hohen Anteils an den Kosten für die Transportsammler. Dieser \nunterstellte Regelzusammenhang sei jedoch allenfalls die Ausnahme, weshalb der \nverwandte Maßstab gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (in der Gestalt des \nGebotes der Typengerechtigkeit und des Differenzierungsgebots) verstoße. In der \nSache macht die Klägerin insofern mithin allein geltend, der streitige Maßstab sei \nwillkürlich, weil nicht sachgerecht, und verletze daher Art. 3 Abs. 1 GG. \n\n7\n\nEs versteht sich von selbst, dass ein in Veranlagungsrichtlinien festgesetzter \nMaßstab zur Umlage eines bestimmten Aufwandes des Beklagten auf mehrere \nBeitragspflichtige - und zwar sowohl unter Geltung des § 34 ErftVG in der früheren \nFassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Erftverband vom 15. \nDezember 1992, GV.NRW. S. 62 (ErftVG a.F.) als auch im zeitlichen \nGeltungsbereich des § 34 ErftVG in seiner neueren Fassung durch das Gesetz zur \nÄnderung und Ergänzung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom \n7. März 1995, GV.NRW. S. 248, (ErftVG n.F.) - den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 \nGG genügen muss, da es sich hierbei um die höherrangige Rechtsvorschrift handelt. \nWie der Senat im Hinblick auf § 34 ErftVG a.F. bereits entschieden hat, ist dem \nBeklagten bei der Festsetzung der konkreten Beitragsmaßstäbe zur Verteilung des \nihm entstandenen Aufwandes in den Veranlagungsrichtlinien grundsätzlich ein \nBewertungsspielraum eröffnet, der u.a. durch Art. 3 Abs. 1 GG in dem Sinne \nbeschränkt wird, dass der jeweils gewählte Maßstab unter Berücksichtigung der \nspezialgesetzlichen Vorgaben (Verteilung der Beitragslast nach Vorteilen und \nKosten) nicht die Willkürgrenze überschreiten darf. \n\n8\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember \n2002 - 9 A 696/98 -.\n\n9\n\nDass der streitige Maßstab in Nr. 4.86 Satz 2 VR diese Willkürgrenze \nüberschritten hätte, ist von der Klägerin mit ihren in Bezug genommenen \nAusführungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren nicht dargelegt worden. Die \nRegelung bestimmt, dass der Aufwand für die Transportsammler einer \nGruppenkläranlage von den Nutzern dieser Kläranlage in dem Verhältnis zu tragen \nist, in dem ihnen die Ausbaugrößen der Kläranlage nach Einwohnern und \nEinwohnergleichwerten zugeordnet worden sind. Ein derartiger \nWahrscheinlichkeitsmaßstab unterliegt keinen grundsätzlichen Bedenken. Er beruht \nauf der schlüssigen Annahme, dass das Maß der Inanspruchnahme der Kläranlage \ndurch einen Nutzer bei typisierender Betrachtung regelmäßig zugleich den Umfang \nder ihm im Bereich der Sammlung und Zuführung der Abwässer zur Kläranlage zu \nGute kommenden Begünstigung sowie des insoweit von ihm verursachten Aufwands \ndes Beklagten indizieren wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich - wie hier - \nbei den die Kläranlage nutzenden Kommunen durchgängig um Flächengemeinden \nmit diversen, z.T. erheblich voneinander entfernten Ortsteilen handelt, bei denen eine \nhöhere Anzahl von Einwohnern bzw. Einwohnergleichwerten im Regelfall auch \numfänglichere Zuleitungswege zur Kläranlage nach sich ziehen wird. Angesichts \ndessen stellt sich der in Nr. 4.86 Satz 2 VR enthaltene Maßstab bei Berücksichtigung \nder generellen Vorgaben in § 34 Abs. 1 Satz 1 ErftVG a.F/n.F, nach denen die \nBeitragslast im Verhältnis der jeweiligen (gewährten) Vorteile und (verursachten) \nKosten zu verteilen ist, grundsätzlich als von sachgerechten Erwägungen gedeckt \nund damit als nicht willkürlich dar. Dem steht nicht das Vorbringen der Klägerin \nentgegen, der Anteil am Abwasseraufkommen gehe nicht mit einem entsprechenden \ndeckungsgleichen Anteil an den Kosten für die Transportsammler einher, weil bei \ngrößeren Kanalquerschnitten die Baukosten für den Kanal verhältnismäßig geringer \nausfielen als bei kleineren Querschnitten. Der Einwand zeigt eine Willkürlichkeit des \nstreitigen Maßstabes nicht auf. Dabei kann dahinstehen, ob die Annahme einer \nfehlenden linearen Steigerung der Baukosten bei Erhöhung des notwendigen \nKanalquerschnitts für sich genommen zutrifft. Jedenfalls ist die daraus gezogene \nSchlussfolgerung, die im streitigen Maßstab unterbliebene Berücksichtigung dieses \nAspekts lasse ihn sachwidrig und willkürlich erscheinen, nicht gerechtfertigt. Insofern \nist zu berücksichtigen, dass die Baukosten ohnehin nur einen Teil des nach Nr. 4.86 \nVR umlagefähigen Aufwandes ausmachen. Daneben sind noch die Planungs- und \nBetriebskosten zu beachten, für die der von der Klägerin hergestellte \nZusammenhang, eine höhere Durchschnittsgröße des Transportsammlers habe \nniedrigere Kosten zur Folge, nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Aber selbst wenn \nman nur die Baukosten in den Blick nähme, stellte die Querschnittsgröße des Kanals \nallenfalls einen mitbestimmenden Faktor für die jeweiligen Erichtungskosten der \nTransportsammler dar. Daneben treten in der Lebenswirklichkeit unter dem \nGesichtspunkt der (konkreten) Aufwandsverursachung zahlreiche weitere, u.U. \nwesentlich stärker ins Gewicht fallende Umstände, wie insbesondere die jeweiligen \nBoden- bzw. Geländebeschaffenheiten und die Länge der für die einzelne Kommune \nnotwendigen Kanalstrecken, die weitgehend unabhängig von den benötigten \nQuerschnittsgrößen (300 - 800 mm) einen ganz unterschiedlich hohen Aufwand des \nBeklagten für den Transport des Abwassers der einzelnen Kommunen nach sich \nziehen können. Daraus folgt, dass eine Überlegung dergestalt, größere Kommunen \nwie die Klägerin mit hohen Abwassermengen und hierfür erforderlichen \nquerschnittsgrößeren Transportsammlern verursachten dem Beklagten insofern \nregeImäßig verhältnismäßig günstigere Planungs-, Bau- und Betriebskosten als \nkleinere Gemeinden mit den für ihre Abwasserkapazitäten geringer zu \ndimensionierenden Kanälen, keineswegs zwingend ist. Mithin stellt es sich schon von \ndaher nicht als willkürlich dar, dass der vorbezeichnete, für die anteilige Zuordnung \ndes im Bereich der Transportsammler entstehenden Aufwandes allenfalls beschränkt \naussagekräftige, Aspekt verhältnismäßig günstigerer Baukosten von \nquerschnittsgrößeren Kanälen in der streitigen Maßstabsregelung keinen \nNiederschlag gefunden hat. \n\n10\n\nLetztlich ist es jedem Wahrscheinlichkeitsmaßstab systemimmanent, dass er \nlediglich eine Annäherung an die Lebenswirklichkeit leisten kann, ohne diese in all \nihren Einzelheiten wiederzugeben. Dies gilt etwa auch für den von der Klägerin \nvorgeschlagenen, von ihr für zulässig erachteten Maßstab, nach dem der Aufwand \nim Bereich der Transportsammler im Verhältnis der Anteile umzulegen ist, die sich \naus einer Gegenüberstellung der fiktiven standardisierten Errichtungskosten für einen \nMeter Kanal mit dem in der jeweiligen Kommune für deren Abwassermenge \nbenötigten Kanalquerschnitt ergeben sollen. Wie ausgeführt, bringt auch ein \nderartiger Maßstab keineswegs eine wirklichkeitsgetreue oder auch nur \nrealitätsnähere Aufwandsverteilung mit sich. Dass der letztgenannte Maßstab zu \neinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis führen würde, gibt für sich genommen \nfür einen Verstoß gegen das Willkürverbot nichts her. Im Rahmen des dargelegten \nBewertungsspielraums kann sich der Beklagte zwischen der Vielzahl der in Betracht \nkommenden Maßstäbe auch für einen solchen entscheiden, der für die Klägerin zu \nungünstigeren Ergebnissen führt als denkbare andere Maßstäbe. Insofern ist mit \nBlick auf eine eventuelle Rechtsverletzung der Klägerin allein von Bedeutung, ob der \nstreitige Maßstab von sachgerechten Erwägungen getragen wird. Dass dies nicht der \nFall wäre, lässt sich dem Zulassungsvorbringen der Klägerin - wie gezeigt - nicht \nentnehmen.\n\n11\n\nDer Zulassungsantrag legt ferner auch keine besonderen rechtlichen \nSchwierigkeiten der Rechtssache dar. Die Klägerin verweist zur Begründung auf eine \nfür erforderlich gehaltene abschließende Klärung der Zulässigkeit so bezeichneter \n\"Lockerungen\" des Gleichheitssatzes im Abgabenrecht sowie auf eine für schwierig \nerachtete Bewertung des \"normativen Zusammenhangs\" zwischen dem \nDifferenzierungsgebot einerseits und dem Solidaritätsprinzip bzw. \nGenossenschaftsprinzip im Wasserverbandsrecht andererseits. Abgesehen davon, \ndass der alleinige Hinweis auf derartige vermeintliche Problemstellungen nichts \ndafür hergibt, es handele sich hierbei um deutlich schwieriger zu beurteilende \nAspekte als sie gewöhnlicherweise in verwaltungsgerichtlichen Verfahren auftreten, \nnötigt der vorliegende Fall bei Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin - wie \ndargelegt - lediglich zu einer Entscheidung über die Frage, ob der angegriffene \nVerteilungsmaßstab den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügt. Diese Frage \nlässt sich unschwer in dem oben ausgeführten Sinne beurteilen und hebt den Fall \nnicht signifikant über den üblichen Schwierigkeitsgrad verwaltungsgerichtlicher \nStreitfälle hinaus. \n\n12\n\nDer Rechtssache kommt auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung \nzu. Die hierzu einzig konkret aufgeworfene Frage, ob der Grundsatz der \nTypengerechtigkeit, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, im \nWasserverbandsrecht durch den Solidaritätsgedanken modifiziert werde, stellt sich \nvorliegend nicht entscheidungserheblich. Wie bereits im Zusammenhang mit dem \nZulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Einzelnen ausgeführt, ist im Hinblick auf \nden im Kern gerügten Verstoß des streitigen Maßstabes gegen Art 3. Abs. 1 GG die \nFrage zu klären, ob der Maßstab die Willkürgrenze wahrt oder nicht. Diese \nentscheidungsrelevante Frage lässt sich entsprechend den oben angestellten \nErwägungen ohne Rückgriff auf den Solidaritätsgedanken bejahen. Angesichts \ndessen besteht vorliegend kein Bedarf an der Klärung der Frage einer eventuellen \n\"Modifizierung\" der Anforderungen des Gleichheitssatzes durch den \nSolidaritätsgedanken. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294584","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-13/9-a-481-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294584","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294584","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-13/9-a-481-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294584","retrieved":"2026-07-09 03:16:23.992738+00:00"}}