{"status":"available","doknr":"OLD294591","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0113.10B1617.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-13","aktenzeichen":"10 B 1617/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt keinen Anhaltspunkt für die \nRechtsfehlerhaftigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Insbesondere \nspricht alles für die Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die \nangefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. April 2002 \nrechtmäßig ist.\n\n4\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Ordnungsverfügung nicht \ndeshalb rechtswidrig, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht begründet \nworden wäre. Insoweit heißt es in der angefochtenen Ordnungsverfügung u.a., es \nliege im öffentlichen Interesse, dass die Bauarbeiten sofort und ohne Verzögerung \nuntersagt würden, damit nicht weitere bauordnungswidrige Zustände geschaffen \nwürden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Außenbereichslage \ndes Grundstücks der Antragstellerin erhebliche Zweifel bestünden, ob die erfolgten \nbzw. geplanten Arbeiten genehmigt werden könnten. Diese Begründung ist ohne \nweiteres geeignet, den Ausspruch der Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nStilllegungsverfügung zu tragen. Bereits aus der Natur der Sache heraus rechtfertigt \ndie formelle Illegalität eines Bauvorhabens regelmäßig nicht nur die Untersagung der \nFortsetzung der Bauarbeiten, sondern auch die Anordnung ihrer sofortigen \nVollziehung, ohne dass an deren Begründung weitreichende Anforderungen zu \nstellen wären. Denn es versteht sich von selbst, dass in aller Regel ein hohes \nöffentliches Interesse daran besteht, formell illegale Bauarbeiten mit sofortiger \nWirkung zu unterbinden. Dieses Interesse, das auch in der gesetzlichen Regelung \nzum Ausdruck kommt, wonach vor Zugang der Baugenehmigung nicht mit der \nBauausführung begonnen werden darf (§ 75 Abs. 5 BauO NRW), folgt zum einen \ndaraus, dass es mit dem Fortschreiten der Bauarbeiten erfahrungsgemäß aus \nfaktischen Gründen schwieriger wird, die illegale Bausubstanz später wieder zu \nbeseitigen, zum anderen daraus, dass das illegale Bauvorhaben anderen Bauwilligen \nzum Vorbild dienen könnte. Auch soll aus Gründen der Erhaltung der Rechtskultur \nder Eindruck vermieden werden, dass der Schwarzbauer sich dem rechtstreuen \nBauherrn gegenüber ungerechtfertigte Vorteile verschaffen kann.\n\n5\n\nSoweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde die formelle Rechtswidrigkeit des \nBauvorhabens in Zweifel zieht, liegen ihre Ausführungen neben der Sache. Wenn - \nwie hier - tragende Wände und Decken abgebrochen werden, die nach der \nBaugenehmigung erhalten werden müssen, kann es keinem Zweifel unterliegen, \ndass der von der Baugenehmigung nicht gedeckte Wiederaufbau formell illegal ist. \nInsoweit kann die Antragstellerin sich nicht darauf berufen, ihre Baumaßnahmen \nseien vom Bestandsschutz des Gebäudes gedeckt. Bestandsschutz setzt die \nIdentität des errichteten Gebäudes mit dem ursprünglichen voraus. Diese fehlt, wenn \nder Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit \ndes gesamten Gebäudes berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten \nGebäudes erforderlich macht. \n\n6\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung \nfür das Land NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand: \nOktober 2002, § 63 Rn. 79. \n\n7\n\nAuch die weiteren Ausführungen der Antragstellerin, dass die \nStilllegungsverfügung zumindest deshalb nicht hätte ergehen dürfen, weil ihr \nzwischenzeitlich gestellter, die ungenehmigten Bauarbeiten umfassender Bauantrag \nohne weiteres genehmigungsfähig sei, gehen fehl. Nach ständiger Rechtsprechung \nder Bausenate des beschließenden Gerichts ist bei formeller Illegalität eines \nBauvorhabens ausnahmsweise nur dann von dem Erlass einer Ordnungsverfügung \nabzusehen, wenn der erforderliche Bauantrag vollständig gestellt und dieser nach \nRechtsauffassung der Behörde genehmigungsfähig ist und keine sonstigen \nHindernisse der Erteilung der Baugenehmigung entgegenstehen.\n\n8\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli \n1999 - 10 B 1203/99 - vom 31. Juli 2002 - 10 B \n942/02 - und vom 6. Januar 2003 - 7 B 2553/02 -; so \nauch Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für \ndas Land NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand: \nOktober 2002, § 61 Rn. 79 a.\n.\n\n9\n\nDem liegt die Überlegung zugrunde, dass es willkürlich wäre, wenn die Behörde \neine Stilllegungsverfügung erließe, obwohl sie genau so gut auch eine \nBaugenehmigung erteilen könnte. \n\n10\n\nIm vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls an der Voraussetzung, dass das \nBauvorhaben nach Auffassung der zuständigen Bauordnungsbehörde \ngenehmigungsfähig ist. Denn diese hat durch Bescheid vom 14. November 2002 den \nBauantrag der Antragstellerin abgelehnt.\n\n11\n\nEs ist grundsätzlich auch nicht Aufgabe des Gerichts, im Fällen der vorliegenden \nArt zu prüfen, ob die Ablehnung der Baugenehmigung zu Recht erfolgt ist bzw. der \nBauwillige einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung hat. Dies kann \nallenfalls in Ausnahmefällen in Betracht kommen, wenn die Sach- und Rechtslage \n\"mit einem Blick\" zu erfassen ist. Das ist aber nicht der Fall, wenn es sich - wie hier - \num den Wiederaufbau eines weitgehend abgerissenen Hauses handelt und damit \npraktisch eine Vollprüfung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Fragen \nerforderlich ist. In einer solchen Situation ist es dem Schwarzbauer zuzumuten, \nentsprechend der bereits erwähnten Wertung des Gesetzgebers in § 75 Abs. 5 BauO \nNRW die Bauarbeiten einzustellen und die Genehmigungsfähigkeit des teilweise \nbereits errichteten und im Übrigen geplanten Bauvorhabens nach Durchlaufen des \nvorgeschriebenen Vorverfahrens im Rechtswege klären zu lassen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des \nStreitwertes auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294591","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-13/10-b-1617-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294591","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294591","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-13/10-b-1617-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294591","retrieved":"2026-07-09 03:16:24.585536+00:00"}}