{"status":"available","doknr":"OLD294614","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0110.4A245.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-10","aktenzeichen":"4 A 245/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren entsprechend der Gebührentabelle des \nGerichtskostengesetzes auf den Stufenwert bis 65.000,00 EUR (entspricht dem früheren \nStufenwert bis 130.000,00 DM) festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen \nErfolg. \n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vermag die Klägerin nicht aufzuzeigen. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, das \nTatbestandsmerkmal des \"Einstellens der beruflichen Tätigkeit\" im Sinne von § 11 \nAbs. 1 der Versorgungssatzung erfordere die willentlich und aktiv gesteuerte \nBeendigung eines Beschäftigungsverhältnisses; das bloße Nichterbringen von \nArbeitsleistungen auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit bei Aufrechterhaltung des \nBeschäftigungsverhältnisses reiche dafür nicht aus. Dies folge aus dem Wortsinn, \nder Systematik sowie Sinn und Zweck der Satzungsregelung. \n\n5\n\nDagegen wendet die Klägerin ein, ein Einstellen der beruflichen Tätigkeit im \nSinne der Versorgungssatzung liege für ein abhängig beschäftigtes Kammermitglied \nauch dann vor, wenn tatsächlich keine Arbeitsleistungen mehr erbracht würden und \nsowohl für das Mitglied als auch seinen Arbeitgeber offensichtlich sei, dass eine \nBerufsaufnahme für die Zukunft ausgeschlossen sei. Es wäre reine Förmelei, auf die \nformale Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses abzustellen.\n\n6\n\nDiese Einwendung greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend \nfestgestellt, dass nach Wortsinn sowie Systematik der Regelung des § 11 Abs. 1 der \nVersorgungssatzung ein Einstellen der Tätigkeit als Architekt nicht vorliegt, wenn das \nentsprechende Beschäftigungsverhältnis als Architekt aufrecht erhalten wird. Dieses \nVerständnis rechtfertigt sich bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch aus dem \nSinn und Verständnis des Begriffs \"Einstellen\". Das Einstellen einer Tätigkeit verlangt \nmehr als das bloße Nichterbringen entsprechender Arbeitsleistungen. Einstellen \nverlangt darüber hinaus ein positives Tun, das sich als Nachweis über das Vorliegen \ndieses Tatbestandsmerkmals nach außen manifestieren muss. Für eine abhängig \nbeschäftigte Architektin bedeutet das die Aufgabe ihres Arbeitsverhältnisses. Der \nTätigkeit der Klägerin als Architektin entsprach in arbeitsrechtlicher Hinsicht das auf \neine entsprechende Betätigung ausgerichtete Arbeitsverhältnis bei ihrem \nArbeitgeber. Daraus folgt, dass von einem Einstellen der Tätigkeit als Architekt im \nSinne der Satzung nicht gesprochen werden kann, wenn eben dieses auf das \nErbringen von Architektenleistungen ausgerichtete Arbeitsverhältnis aufrecht erhalten \nwird. Deshalb kann im Hinblick auf die Satzungsbestimmung auch dahinstehen, ob \ndie Klägerin und ihr Arbeitgeber davon ausgegangen sind, dass sie trotz \nAufrechterhaltens des Beschäftigungsverhältnisses keine Arbeitsleistungen mehr \nerbringen wird. Schließlich folgt auch aus der Systematik der Satzungsregelung, \ndass eine faktisch bestehende Unmöglichkeit, Architektenleistungen zu erbringen, \nnicht impliziert, dass damit ein \"Einstellen der Tätigkeit als Architekt\" einhergehen \nmuss. Voraussetzung für den Bezug von Berufsunfähigkeitsrente ist nach der \nVersorgungssatzung neben dem Vorliegen einer Berufsunfähigkeit auch das \nEinstellen der Berufstätigkeit aus diesem Grund. Berufsunfähigkeit liegt nach § 11 \nAbs. 1 der Versorgungssatzung vor, wenn ein Mitglied infolge eines körperlichen \nGebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur \nAusübung der Berufsaufgaben des Architekten (bzw. des Ingenieurs) unfähig ist. \nWürde also die Unfähigkeit, Architektenleistungen erbringen zu können - wie die \nKlägerin meint - als Voraussetzung für den Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente \nbereits ausreichen, wäre das weitere Tatbestandsmerkmal des Einstellens der \nArchitektentätigkeit überflüssig.\n\n7\n\nDer Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts \nLüneburg vom 26. März 1999 - 8 L 3080/96 - (juris) führt nicht weiter. Ungeachtet \nder Frage nach einer Vergleichbarkeit der Satzungsbestimmungen, die jener \nEntscheidung zu Grunde lagen, mit den vorliegenden verhält sich die Entscheidung \nzur \"dauernden\" Unfähigkeit zur Ausübung der (zahnärztlichen) Tätigkeit, also zur \nBerufsunfähigkeit und nicht zum Tatbestandsmerkmal des \"Einstellens der \nberuflichen Tätigkeit\".\n\n8\n\nAuch die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe ihr bzw. ihrem Ehemann \nmehrfach zugesichert, dass die Berufsunfähigkeitsrente bereits zum 1. April 1998 zur \nAuszahlung gelange, sofern die medizinische Untersuchung die Berufsunfähigkeit \nbestätigen sollte, führt nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Denn \ndieses verhält sich zu diesem Aspekt nicht. Ausführungen finden sich lediglich zu \neinem Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Grund einer möglicher Weise \nvorliegenden mangelnden Beratung.\n\n9\n\nDie Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung auf (Zulassungsgrund \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). \n\n10\n\nDie Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ein abhängig \nbeschäftigtes Kammermitglied nur durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses die \nVoraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente erfüllt. Diese \nFrage ist ohne weiteres bereits im Zulassungsverfahren zu beantworten. Aus den \nvorstehenden Ausführungen folgt, dass die weitere Aufrechterhaltung des \nBeschäftigungsverhältnisses als Architektin auch bei Nichterbringen entsprechender \nArbeitsleistungen dem nach der Satzung erforderlichen Tatbestandsmerkmal des \nEinstellens der beruflichen Tätigkeit nicht entspricht. Ergänzend sei noch angemerkt, \ndass die von der Klägerin benannten Entscheidungen des OVG NRW sich sämtlich \nzur Berufsunfähigkeit und nicht zum Einstellen der Berufstätigkeit verhalten, so dass \ninsoweit der Hinweis, die Voraussetzungen letzteren Tatbestandsmerkmals seien \numstritten, fehl geht.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 GKG.\n\n12\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294614","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-10/4-a-245-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294614","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294614","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-10/4-a-245-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294614","retrieved":"2026-07-09 03:16:26.477542+00:00"}}