{"status":"available","doknr":"OLD294600","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0110.18B2436.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-10","aktenzeichen":"18 B 2436/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die \nvom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine \nAbänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.\n\n3\n\nDie im vorliegenden Verfahren anzustellende Interessenabwägung muss \nweiterhin zu Lasten des Antragstellers ausfallen. Schon nach summarischer Prüfung \nspricht aus den tragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses eine weit \nüberwiegende Wahrscheinlichkeit für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen \nOrdnungsverfügung. \n\n4\n\nDer Antragsteller hat in seinem Beschwerdevorbringen keine Gründe aufgezeigt, \ndie geeignet sind, die zu seinen Lasten ausgefallene allgemeine \nInteressenabwägung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Dies gilt \ninsbesondere hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend \nbestätigten Regelvermutungen der §§ 48 Abs. 1 Satz 2, 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG, auf \ndie sich bei sachgerechter Auslegung die insoweit nicht differenzierende \nBeschwerdebegründung sinngemäß ausschließlich erstreckt.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die \nAusweisung des Antragstellers aufgrund seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe \nvon fünf Jahren und zwei Monaten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes \ndurch das Landgericht L. nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG richtet, ihm der besondere \nAusweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG zukommt und die hier eine \nAusweisung nur rechtfertigenden schwerwiegenden Gründe der öffentlichen \nSicherheit und Ordnung entsprechend der Regelvermutung des § 48 Abs. 1 Satz 2 \nAuslG unter spezialpräventiven Gesichtspunkten zu bejahen sind.\n\n6\n\nNeben dem für eine spezialpräventiv begründete Ausweisung erforderlichen \nbesonders schwerwiegenden Ausweisungsanlass, der sich aus der genannten \nVerurteilung des Antragstellers ergibt, ist in seinem Fall auch eine \nWiederholungsgefahr,\n\n7\n\nVgl. hierzu: EuGH, Urteile vom 18. Mai \n1982 - Rs. 115 und 116/81 -, NJW 1983, \n1250, vom 19. Januar 1999 - Rs. C-348/96 \n(Calfa) -, InfAuslR 1999, 165 und vom 10. \nFebruar 2000 - Rs. C-340/97 (Nazli) -, \nInfAuslR 2000, 161 = NVwZ 2000, 1029 = \nDVBl. 2000, 550 = BayVBl. 2001, 13; \nBVerwG, Beschlüsse vom 10. Februar 1995 - \n1 B 221.94 -, Buchholz 402.240 § 48 AuslG \n1990 Nr. 5 = InfAuslR 1995, 273, und vom \n31. März 2000 - 1 B 21.00 - und Urteil vom \n11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, \n247 = InfAuslR 1997, 8 = DVBl. 1997, 170 = \nNVwZ 1997, 297 = DÖV 1997, 163;OVG NRW \nUrteil vom 21. Dezember 1999 - 18 A \n5101/96 -, EZAR 034 Nr. 7 - NJ 2000, 612 = \nNWVBl. 2001, 29, und Beschluss vom 2. \nApril 2001 - 18 A 1257/00 -, AuAS \n2000,149,\n\n8\n\ngegeben.\n\n9\n\nDie Beurteilung der Frage, wann neue Verfehlungen durch einen Ausländer \nernsthaft drohen, erfordert im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \neine an Art und Ausmaß der möglichen Schäden ausgerichtete Differenzierung. Die \nerforderliche Gefährdung kann im Einzelfall sogar schon nach einer einzigen \nstrafgerichtlichen Verurteilung aus dem abgeurteilten Verhalten und der darin zum \nAusdruck kommenden Gesamtpersönlichkeit des Ausländers geschlossen werden. \nDas gilt vor allem bei - wie hier - schweren strafrechtlichen Verfehlungen. Dabei kann \nin derartigen Fällen die Schwere der in einem Wiederholungsfall zu erwartenden \nSchäden auch für das erforderliche Maß der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen \nbedeutsam sein. \n\n10\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, \nInfAuslR 1995, 397 = NVwZ 1996, 58 = DVBl. \n1995, 1297 = AuAS 1995, 245; BVerwG, \nBeschluss vom 2. Juni 1983 - 1 B 80.83 -, \nBuchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 96 = \nInfAuslR 1983, 307, und Urteil vom \n11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, a.a.O.; OVG \nNRW, Urteil vom 21. Dezember 1999 - 18 A \n5101/96 -, a.a.O..\n\n11\n\nIm Rahmen dieser Beurteilung ist zwar zugunsten des Antragstellers zu \nberücksichtigen, dass er sich während seiner Haft einer psychtherapeutischen \nBehandlung zur Bekämpfung seiner Spielsucht unterzogen hat und der behandelnde \nArzt, Dr. I. T. , in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2002 davon \nausgeht, dass der Antragsteller seine Spielsucht überwunden habe und psychisch \nstabil sei. Auch sind die beim Antragsteller anlässlich - unregelmäßig - \ndurchgeführter Untersuchungen auf Drogen gewonnenen sechs Urinproben negativ \nausgefallen. Ferner hat die Leitung der Justzvollzugsanstalt L. unter dem \n19. September 2002 aufgrund der eigenständigen Bemühungen des Antragstellers \nzur Überwindung seiner Spielsucht und seines im Übrigen beanstandungsfreien \nVollzugverhaltens eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung \nbefürwortet, wobei jedoch gleichzeitig die Auffassung zum Ausdruck gebracht wird, \ndass für den Antragsteller eine weitere Bearbeitung der Suchtproblematik, etwa \ndurch Aufnahme und Fortführung einer weiteren Psychotherapie, unerlässlich sei. \nWeiter spricht für den Antragsteller, dass er durch den Kontakt zu dem Verein N. \ne.V., einem Verein für Straffälligenhilfe, für die Zeit nach seiner Haftentlassung eine \nUnterkunft in einem vereinseigenen Appartement in L. vermittelt bekommen hat, \nund durch den Bezug dieser Wohnung die Aussicht besteht, dass der Antragsteller \nden Kontakt zu seinem früheren Umfeld vermeiden wird.\n\n12\n\nDie zugunsten des Antragstellers aufgezeigten Aspekte sind aber unter den hier \nvorliegenden Umständen nicht ausreichend, die Gefahr einer erneuten einschlägigen \nStraftat derzeit in Frage zu stellen.\n\n13\n\nMaßgeblich hierfür ist zunächst, dass die Anforderungen an die - hier - aus \nordnungsrechtlicher Sicht zu prüfende Wahrscheinlichkeit einer erneuten \nStraffälligkeit im Falle des Antragstellers gering zu bemessen sind, weil die von dem \nAntragsteller begangene Straftat dem Bereich der schweren Kriminalität zuzuordnen \nist. \n\n14\n\nVgl. hierzu: Senatsbeschluss vom \n3. September 2001 - 18 B 1064/00 -.\n\n15\n\nZudem kann auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Dr. I. T. \nvom 10. Dezember 2002 gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass der \nAntragsteller insbesondere seine pathologische Spielsucht, die den Feststellungen in \ndem Strafurteil des Landgerichts L. zufolge neben dem Drogenkonsum des \nAntragstellers bei diesem zu einer erheblichen Aufweichung moralischer \nWertvorstellungen und Normen geführt hat, und seine in der Tatausführung zum \nAusdruck kommende kriminelle Neigung bereits überwunden hat. So hat Dr. T. \nin der genannten Stellungnahme nach seiner Feststellung, dass der Antragsteller \nseine Spielsucht überwunden habe und stabil sei, die Absicht bekundet, die Therapie \nmit dem Antragsteller auch nach dessen Haftentlassung zur Erleichterung der \nResozialisierung fortführen zu wollen. Schon daraus lässt sich der Schluss ziehen, \ndass der Antragsteller bereits in Bezug auf die Überwindung seiner Spielsucht \ngegenwärtig gerade noch nicht hinreichend gefestigt ist. Zu der beim Antragsteller \nfestzustellenden kriminellen Neigung verhält sich die Stellungnahme erst gar nicht. \nDie gleiche Einschätzung kommt in Bezug auf die Spielsucht des Antragstellers in \ndem Beschluss des Landgerichts L. vom 28. November 2002 zum Ausdruck. Darin \nhat das Landgericht dem Antragsteller zur Auflage gemacht, sich für die Dauer der \nBewährungszeit in eine Psychotherapie zur Bearbeitung seiner Spielsucht zu \nbegeben oder die bei Dr. T. begonnene Therapie fortzusetzen. Hierzu ist in \ndem genannten Beschluss zur Begründung ausgeführt, dass nur eine erfolgreiche \nBekämpfung seiner Spielsucht die Gewähr dafür biete, dass der Antragsteller in \nZukunft ein straffreies Leben führe. Der Beschluss des Landgerichts L. ist zwar \nvom Oberlandesgericht L. mit Beschluss vom 23. Dezember 2002 aufgehoben \nworden. Hieraus ergibt sich aber in Bezug auf den Antragsteller keine andere \nBeurteilung. Das Oberlandesgericht hat nämlich in seiner Entscheidung die \nprognostische Einschätzung des Landgerichts hinsichtlich des Antragstellers nicht \ninhaltlich in Frage gestellt, sondern den Beschluss des Landgerichts wegen eines \nVerfahrensfehlers aufgehoben. Das Landgericht hätte vor der Aussetzung der \nVollstreckung der Reststrafe ein Sachverständigengutachten über den Antragsteller \neinholen müssen. Hiervon hätte, wie das Oberlandesgericht ausgeführt hat, nur \nabgesehen werden können, wenn das Rückfallrisiko nach menschlichem Ermessen \nweitgehend ausgeschlossen werden könnte. Diese Anforderungen erfüllten die \nFeststellungen des Strafvollstreckungsgerichtes, mit denen allgemein die günstige \nPrognose bejaht werde, nicht.\n\n16\n\nHinzu kommt, dass es dem Antragsteller nicht gelungen ist, für die Zeit nach \nseiner Haftentlassung ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis zu begründen.\n\n17\n\nVgl. insoweit Senatsbeschluss vom \n3. September 2001 - 18 B 1064/00 -.\n\n18\n\nDer Antragsteller hat zwar in seiner Antragsbegründung vorgetragen, dass ihm \nbei der Firma N1. , bei der er während seiner Haft als Metallverarbeiter tätig \ngewesen sei, eine Weiterbeschäftigung auch nach der Haftentlassung zugesagt \nworden sei. Eine derartige Weiterbeschäftigung ließ sich aber offensichtlich nicht \nrealisieren, wie sich aus dem Beschluss des Landgerichts L. vom 28. November \n2002 ergibt, in dem dem Antragsteller auferlegt worden ist, sich um eine Arbeitstelle \nzu bemühen.\n\n19\n\nDamit fehlt es gegenwärtig an einem stabilisierenden Faktor, der nicht zuletzt \ndeshalb besonders wichtig ist, um zu verhindern, dass der Antragsteller aufgrund \nseiner körperlichen Behinderung erneut Minderwertigkeits- und Isolationsgefühle \nentwickelt, was, wie er selbst in seiner Antragsbegründung eingeräumt hat, in der \nVergangenheit der maßgebliche Auslöser für seine pathologische Spielsucht \nwar.\n\n20\n\nNach alledem folgt aus den Besonderheiten des vorliegenden Falles, dass ohne \ndas Hinzukommen besonderer Umstände, die vorliegend noch nicht zu erkennen \nsind, erst nach einem straffreien Leben, das deutlich über die Haftentlassung des \nAntragstellers hinaus andauern muss, und das erkennbar nicht durch ein auf die \nVerhinderung ausländerrechtlicher Sanktionen gerichtetes Wohlverhalten geprägt ist, \neine hinreichend gesicherte Wahrscheinlichkeit dafür angenommen werden kann, \ndass der Antragsteller seine pathologische Spielsucht endgültig überwunden hat und \ndie Gefahr erneuter Verfehlungen nicht mehr besteht.\n\n21\n\nDas weitere Vorbringen des Antragstellers, dass seine medizinische Versorgung \nin der Türkei nicht sichergestellt werden könne, ist allein im Rahmen der weiteren \nRegel-Ausnahme-Prüfung nach § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG berücksichtigungsfähig, \nführt aber nicht zur Annahme eines Ausnahmefalles, aufgrund dessen über die \nAusweisung nach Ermessen zu entscheiden wäre.\n\n22\n\nEin Absehen von der - für den Antragsteller einschlägigen - Regelausweisung ist \nnur gerechtfertigt, wenn ein Fall atypische, vom Regelfall abweichende \nBesonderheiten aufweist bzw. der Ausweisung auch unter Berücksichtigung des \nbesonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 AuslG höherrangiges Recht \nentgegen steht, die Ausweisung insbesondere nicht mit verfassungsrechtlichen \nWertentscheidungen vereinbar ist. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Januar \n1997 - 1 B 256/96 -, Buchholz 402.240 § 47 \nAuslG 1990 Nr. 12, vom 5. Februar 1997 - 1 \nB 16/97 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG \n1990 Nr. 13 und vom 27. Juni 1997 - 1 B \n123/97 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 \nNr. 15; Senatsbeschlüsse vom 17. Februar \n2000 - 18 B 101/00 -, AuAS 2000, 134 = \nNVwZ-RR 2000, 721 = InfAuslR 2000, 383, \nvom 7. August 2001 - 18 A 2065/96 -, vom \n4. September 2001 - 18 A 1366/00 -, vom \n13. Dezember 2002 - 18 B 838/02 - und vom \n17. Dezember 2002 - 18 B 2340/02 -.\n\n24\n\nBei der Beurteilung, ob eine Ausnahme von der gesetzlich vorgegebenen Regel \ngerechtfertigt ist, sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung und die \nsonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, wie sie namentlich in § \n45 Abs. 2 AuslG näher umschrieben werden. Auf general- oder spezialpräventive \nErwägungen, von denen die Letzteren - wie ausgeführt - ohnehin zu Lasten des \nAntragstellers ausfallen, kommt es hingegen in diesem Zusammenhang im \nGrundsatz nicht an; denn bei einer Regelausweisung ist die Verhältnismäßigkeit der \nAusweisung unter präventiven Gesichtspunkten im Allgemeinen indiziert. \n\n25\n\nVgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom \n13. März 1996 - 18 B 2485/94 -, \nm.w.N..\n\n26\n\nDie den Ausweisungsanlass bildende Straftat weist von ihrer Begehungsweise \nher keine auf einen Ausnahmefall deutende Besonderheiten auf. Gleiches gilt auch \n- dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt - für die persönlichen \nVerhältnisse des Antragstellers. Vor allem seine körperliche Behinderung führt unter \nBeachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht auf eine Ausnahme vom \nRegelfall. Es handelt sich hierbei vielmehr um einen Umstand, der durchaus \nmehrfach bei Ausländern anzutreffen ist, wobei darauf hinzuweisen ist, dass bei der \nvorzunehmenden Vergleichsbetrachtung nicht allein auf die Art der Behinderung, \nsondern auf die daraus resultierenden ausweisungsrelevanten Folgen abzustellen \nist.\n\n27\n\nVgl. dazu erneut die Senatsbeschlüsse \nvom 4. September 2001 - 18 B 1366/00 -, \nvom 13. Dezember 2002 - 18 B 838/02 - und \nvom 17. Dezember 2002 - 18 B 2340/02 -\n.\n\n28\n\nZwar mag es für den Antragsteller wünschenswert und in verschiedener - auch \ngesundheitlicher - Hinsicht vorteilhaft sein, etwa erforderliche Beistandsleistungen \ndurch seine Familie zu erhalten. Auch mag zugunsten des Antragstellers davon \nausgegangen werden, dass eine ggf. erforderlich werdende medizinische Betreuung \neinschließlich einer prothetischen Versorgung in der Türkei nicht dem in der \nBundesrepublik Deutschland gegebenen Standard entspricht.\n\n29\n\nDie aus allem dem Antragsteller erwachsenden Nachteile hat er sich jedoch \nselbst zuzuschreiben, da er ungeachtet seiner Behinderung schwerwiegend \nstrafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die besonders schwere Straftat begründet \nein erhebliches öffentliches Interesse an der Ausreise des Antragstellers, das ganz \nwesentlich sein Interesse, von den mit der Ausweisung verbundenen Härten \nverschont zu bleiben, überwiegt.\n\n30\n\nEtwas anderes könnte unter den hier gegebenen Umständen nur gelten, wenn im \nFalle des Antragstellers ein zwingendes Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG vorläge, das über den hier anzuwendenden Rechtsgedanken \naus § 45 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 55 Abs. 2 AuslG bereits im Rahmen der Regel-\nAusnahme-Prüfung zu berücksichtigen wäre. \n\n31\n\nVgl. hierzu abermals die \nSenatsbeschlüsse vom 4. September 2001 - \n18 B 1366/00 -, vom 13. Dezember 2002 - 18 \nB 838/02 - und vom 17. Dezember 2002 - 18 \nB 2340/02 -.\n\n32\n\nEin derart zwingendes Abschiebungshindernis ist jedoch nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n\n33\n\nvgl. Urteile vom 25. November 1997 - 9 \nC 58.96 -, BVerwGE 105, 383 = NVwZ 1998, \n524 = DVBl. 1998, 284, vom 29. Juli 1999 \n- 9 C 2.99 - und vom 7. September 1999 - 1 \nC 6.99 -, InfAuslR 2000, 16,\n\n34\n\nnur dann gegeben, wenn die konkrete erhebliche Gefahr besteht, dass sich die \nKrankheit des ausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach seiner Rückkehr in seinen \nHeimatstaat wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Dafür sind \njedoch hinreichende Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat in seiner \nBeschwerdebegründung selbst darauf hingewiesen, dass in der Türkei eine \nmedizinische Grundversorgung durch die öffentliche Gesundheitsfürsorge \nsichergestellt ist. Soweit eine prothetische Versorgung des Antragstellers in seinem \nHeimatland gar nicht oder nur unzureichend möglich sein sollte bzw. die Verwendung \neiner Prothese wegen der dort herrschenden Temperaturen eine erhöhte \nEntzündungsgefahr mit sich bringt, muss der Antragsteller ggf. auf die Verwendung \neines Rollstuhls verwiesen werden. Ohne Vorliegen der Voraussetzungen eines zu \neinem Duldungsanspruch führenden zwingenden Abschiebungshindernisses im \nSinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG muss sich der Antragsteller wie jeder \nausreisepflichtige Ausländer in medizinischer und therapeutischer Hinsicht mit dem \nim Heimatland allgemein üblichen Standard begnügen.\n\n35\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Oktober \n2000 - 18 B 1520/00 -, vom 13. Dezember \n2002 - 18 B 838/02 - und vom 17. Dezember \n2002 - 18 B 2340/02 -; ebenso der \n19. Senat des Gerichts im Beschluss vom \n4. Mai 1998 - 19 A 5487/97.A -.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG.\n\n37\n\nDieser Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294600","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-10/18-b-2436-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294600","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294600","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-10/18-b-2436-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294600","retrieved":"2026-07-09 03:16:25.265321+00:00"}}