{"status":"available","doknr":"OLD294620","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0109.18B2414.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-09","aktenzeichen":"18 B 2414/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntrag der Antragsteller, \n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu untersagen, bis zur Entscheidung in \nder Hauptsache über die Anträge auf Erteilung von \nAufenthaltsbefugnissen nach der Altfallregelung \n1999 die Antragsteller abzuschieben und/oder \nAbschiebemaßnahmen gegen die Antragsteller \neinzuleiten,\n\n4\n\nzu Recht abgelehnt. Ein mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 gestellter Antrag \nder Antragsteller mit gleichem Wortlaut wurde bereits durch Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. März 2002 abgelehnt, der mit dem die \nBeschwerde der Antragsteller zurückweisenden Beschluss des Senats vom 16. Mai \n2002 - 18 B 602/02 - rechtskräftig wurde. Die Voraussetzungen für eine erneute \nSachentscheidung über das selbe Begehren der Antragsteller liegen nicht vor. \n\n5\n\nWie bzw. aufgrund welcher Vorschriften die analog § 121 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - eingetretene Rechtskraftwirkung eines den \nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschlusses \ndurchbrochen werden kann, ist zwar strittig. Dem Bundesverfassungsgericht,\n\n6\n\nvgl. Beschluss vom 23. März 1995 - 2 BvR 492 \nund 493/95 -, InfAuslR 1995, 246 (251), \n\n7\n\ndas in solchen Fällen die Möglichkeit eines Abänderungsverfahrens nach § 123 \ni.V.m. § 80 Abs. 7 VwGO (analog) gewährt (hier speziell um den Aufschub einer \nangedrohten Abschiebung zu erreichen), ist teilweise gefolgt worden. \n\n8\n\nVgl. VGH Mannheim, Beschlüsse vom \n6. Dezember 2001 - 13 S 1824/01 -, NVwZ-RR 2002, \n908 und vom 6. Mai 2002 - 11 S 616/02 -, NVwZ-RR \n2002, 911; OVG Berlin, Beschluss vom 1. April 1998 \n- 2 SN 10/98 -, NVwZ 1998, 1093 (1094); \nKopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 13. Auflage, \n§ 123 Rdn. 35 m.w.N.\n\n9\n\nTeilweise wird ein Änderungsverfahren in Analogie zu § 80 Abs. 7 VwGO zwar \nverneint, aber in dieser Vorschrift ein im Verfahren nach § 123 VwGO \nanzuwendender Maßstab für die Reichweite der - neuerlichen Anträgen gleichen \nInhalts auf vorläufigen Rechtsschutz entgegenstehenden - Rechtskraft gesehen. \n\n10\n\nVgl. Eyermann, VwGO-Kommentar, 10. Auflage, \n§ 123 Rdn. 75, 81; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von \nAlbedyll, VwGO-Kommentar, § 123 Rdn. 69.\n\n11\n\nTeilweise wird in Anwendung des in § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, § 927 Abs. 1 ZPO \nzum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens die Möglichkeit für eröffnet \nangesehen, veränderten Umständen in einem neuen Eilverfahren Rechnung zu \ntragen.\n\n12\n\nVgl. VGH Kassel, Beschluss vom 9. November \n1995 - 6 TG 2992/95 -, NVwZ-RR 1996, 713; \nRedeker/von Oertzen, VwGO-Kommentar, 13. \nAuflage, § 123 Rdn. 26, 29 m.w.N.\n\n13\n\nEinigkeit besteht bei allen zitierten Ansichten jedoch insoweit, als nur bei \nveränderten Umständen ein erneuter Antrag gleichen Inhalts auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung zulässig sein soll. \n\n14\n\nSo ohne Begründung BVerwG, Beschluss vom \n17. Oktober 1983 - 2 WBW 1/83 -, BVerwGE 76, 127 \nf.; \nzum Meinungsstand im Einzelnen: VGH Mannheim, \nBeschluss vom 6. Dezember 2001, a.a.O.\n\n15\n\nDem folgt der Senat, ohne dass es einer Festlegung auf eine der zitierten \nMeinungen bedarf. Dabei bedarf es auch keiner Entscheidung, ob ein \nAbänderungsantrag auch im Falle einer Änderung der höchstrichterlichen oder \nletztinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zulässig ist, \n\n16\n\nso VGH Kassel, a.a.O.\n\n17\n\noder - wie in § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorgesehen - im Falle des Vorbringens \nvon im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten \nUmständen, die geeignet sind, eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen. \n\n18\n\nSo Bundesfinanzhof, Beschluss vom \n18. Dezember 1991 - II B 112/91 -, NVwZ 1993, 607; \nVGH Mannheim, Beschlüsse vom 6. Dezember 2001 \nund 6. Mai 2002, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse \nvom 4. November 1970 - IV B 408/70 -, NJW 1971, \n296 und vom 3. Oktober 1974 - XV D 51/74 -, NJW \n1975, 992.\n\n19\n\nDie Antragsteller machen nämlich mit ihrem am 5. November 2002 gestellten \nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine veränderten oder ohne \nVerschulden bisher nicht vorgetragene Umstände oder eine Änderung der höchst- \noder obergerichtlichen Rechtsprechung gegenüber der Situation geltend, die beim \nrechtskräftigen Abschluss des vorherigen Verfahrens mit einem gleichlautenden \nAntrag gegeben war und die dem dieses Verfahren abschließenden \nSenatsbeschluss vom 16. Mai 2002, a.a.O, entscheidungstragend zugrunde gelegen \nhat. \n\n20\n\nDiesem Senatsbeschluss zufolge erfüllten die Antragsteller die Voraussetzungen \nfür die Erteilung der von ihnen begehrten Aufenthaltsbefugnisse nach der sog. \nAltfallregelung 1999 nicht, weil es an der Erfüllung der Passpflicht durch die \nAntragsteller fehlte, da sie ihren aufgrund von § 40 Abs. 2 des Ausländergesetzes \n- AuslG - in § 25 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes \n- DVAuslG - festgelegten ausweisrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen waren. \nDass sich daran etwas geändert habe, insbesondere dass die Antragsteller die \nPasspflicht nunmehr erfüllen, wird von ihnen weder in der Antragsschrift vom \n5. November 2002 noch im weiteren gerichtlichen Verfahren - auch nicht in der \nBeschwerdebegründung - geltend gemacht. \n\n21\n\nSelbst wenn die Antragsteller - wie in einem anderen, in der Hauptsache \nerledigten verwaltungsgerichtlichen Verfahren (24 L 2792/02 VG Düsseldorf - 18 B \n1498/02 OVG NRW) - zur Begründung veränderter Umstände geltend gemacht \nhätten, dass sie im Juli 2002 beim türkischen Generalkonsulat türkische Reisepässe \nbeantragt hätten, wird damit die Erfüllung der Passpflicht nicht begründet. Zwar ist in \nNr. 3 Abs. 2 des Erlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 29. Dezember 1999 - MBl. NRW 2000, 103 - bestimmt, dass die Passpflicht \nauch dann als erfüllt gilt, wenn der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten \nnachgekommen ist, gleichwohl aber ein Pass noch nicht erlangt werden konnte. \nDurch die Passbeantragung im Juli 2002 haben die Antragsteller jedoch diese \n\"Mitwirkungspflichten\" nicht in der erforderlichen Weise erfüllt. Die an die Erfüllung \nder \"Mitwirkungspflichten\" zu stellenden Anforderungen bestimmten sich, wie der \nSenat bereits in seinem Beschluss vom 16. Mai 2002, a.a.O., im Einzelnen dargelegt \nhat, nach § 25 Abs. 1 bis 3 DVAuslG, wonach der Ausländer verpflichtet ist, die zur \nErfüllung der Passpflicht erforderlichen Anträge rechtzeitig bzw. unverzüglich zu \nstellen. Dies ergibt sich auch aus dem eine Senatsanfrage zur Erfüllung der \nPasspflicht beantwortenden Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 29. Oktober 2002 - 14-44.40 -. Danach sind in Fällen der verzögerten, \nnicht rechtzeitigen bzw. nicht unverzüglichen Antragstellung die Voraussetzungen für \ndie Erfüllung der \"Mitwirkungspflichten\" - und damit auch die in dem Erlass vom \n29. Dezember 1999 unter Nr. 3 geregelten Voraussetzungen für die Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis - nicht erfüllt. \n\n22\n\nDass die Antragsteller ihren in § 25 Nr. 1 bis 3 DVAuslG festgelegten \nausweisrechtlichen Pflichten nicht rechtzeitig bzw. unverzüglich nachgekommen sind, \nhat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 16. Mai 2002, a.a.O., im Einzelnen \ndargelegt. Dies hat zur Folge, dass sie mit der verzögerten Antragstellung - bis zur \nVorlage der Pässe - ihre Passpflicht nicht erfüllen können und damit keine \nveränderten Umstände eingetreten sind, die geeignet sind, die Rechtskraft des \nBeschlusses vom 16. Mai 2002 zu durchbrechen und eine Änderung der \nEntscheidung über den damit beschiedenen gleichlautenden Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung herbeizuführen. \n\n23\n\nSoweit das Verwaltungsgericht, das diesen Gesichtspunkt nicht erörtert und \nberücksichtigt hat, mit seiner erneuten Bescheidung dieses Antrags der Sache nach \neine - ablehnende - Entscheidung über eine Abänderungsanregung der Antragsteller \nvon Amts wegen im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO (analog) getroffen haben \nsollte, wäre dem Senat eine Überprüfung dieser Entscheidung schon aus \nRechtsgründen verwehrt. \n\n24\n\nVgl. dazu Senatsbeschluss vom 4. Dezember \n2001 - 18 B 287/01 -; VGH Mannheim, Beschluss \nvom 6. Dezember 2001, a.a.O.; OVG Hamburg, \nBeschluss vom 3. Februar 1995 - Bs VII 2/95 -, \nNVwZ 1995, 1004; Kopp/Schenke, a.a.O. § 80 \nRdn. 203; Eyermann, a.a.O. § 80 Rdn. 102; \nBader/Funke-Kaiser/Kunze/von Albedyll, a.a.O. § 80 \nRdn. 122; Redeker: Die Neugestaltung des \nvorläufigen Rechtsschutzes in der \nVerwaltungsgerichtsordnung, NVwZ 1991, 526 (528). \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 des Gerichtskostengesetzes \n- GKG -.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294620","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-09/18-b-2414-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 927","ref_norm":"927","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294620","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294620","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-09/18-b-2414-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294620","retrieved":"2026-07-09 03:16:26.948826+00:00"}}