{"status":"available","doknr":"OLD294619","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0109.18B2409.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-09","aktenzeichen":"18 B 2409/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu \nverwerfen, weil es an einem der in § 146 Abs. 4 VwGO aufgestellten \nZulässigkeitserfordernisse mangelt. \n\n3\n\nGemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u. a. die \nGründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dies erfordert, dass \nder Antragsteller in dem vom Senat nur zu prüfenden Beschwerdevorbringen (vgl. \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) mit schlüssigen Gegenargumenten auf die \nentscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. \n\n4\n\nVgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 27. Mai \n2002 - 18 B 941/02 -.\n\n5\n\nDas ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller differenziert sein \nBeschwerdevorbringen schon nicht nach den von ihm gestellten und vom \nVerwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss bereits unter prozessualen \nGesichtspunkten abweichend gewürdigten Anträgen nach § 80 Abs. 7 VwGO und \nbetreffend den Abschiebungsschutz nach § 123 VwGO.\n\n6\n\nAbgesehen davon ist die Beschwerde, mit der im wesentlichen ein Anspruch auf \nSchutz vor Abschiebung wegen einer ärztlichen Behandlungsbedürftigkeit des \nAntragstellers aufgrund von akuten depressiven Störungen mit konkreter \nSuizidgefährdung geltend gemacht wird, auch unbegründet. Der Antragsteller hat mit \nseinem Beschwerdevorbringen eine Reiseunfähigkeit als Duldungsgrund im Sinne \ndes § 55 Abs. 2 des Ausländergesetzes - AuslG - nicht glaubhaft gemacht. \n\n7\n\nDem Attest des Arztes Dr. D. vom 27. November 2002 ist keine akute \nReiseunfähigkeit des Antragstellers, sondern ein wegen der Äußerung von \nSelbstmordgedanken erstellter Therapieplan zu einer zwei- bis dreimal wöchentlich \nerfolgenden Behandlung zu entnehmen. Seitdem ist offenbar bereits eine Besserung \ndes Zustandes des Antragstellers eingetreten, denn dem Attest desselben Arztes \nvom 23. Dezember 2002 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller nur noch ein- bis \nzweimal in der Woche zur Therapie erscheint. Die stationär-psychiatrische \nBehandlung des Antragstellers war bereits am 20. November 2002 abgeschlossen. \nDem zum Abschluss dieser Behandlung erstellten Attest der Stationsärztin N. ist \nzu entnehmen, dass die Reise- und Flugfähigkeit des Antragstellers nicht \neingeschränkt ist.\n\n8\n\nIm Hinblick darauf, dass der depressive Zustand des Antragstellers den Attesten \ndes Dr. D. zufolge aus Zukunfts- und Existenzängsten angesichts seiner \nbevorstehenden Aufenthaltsbeendigung herrührt, wird noch auf folgendes \nhingewiesen:\n\n9\n\nGrundsätzlich führt nicht jede mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines \nBleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr ins Heimatland \neinhergehende, mithin also letztlich abschiebungsbedingte Gefährdung bzw. \nVerschlechterung des Gesundheitszustandes auf ein Abschiebungshindernis oder \neinen Duldungsgrund wegen Reiseunfähigkeit, dem im Übrigen - wie auch hier - \nohnehin vielfach durch Vorkehrungen bei der tatsächlichen Gestaltung der \nAbschiebung,\n\n10\n\nvgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss \nvom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, InfAuslR 2002, \n415 (416), \n\n11\n\netwa durch ärztliche Hilfen bis hin zu einer Flugbegleitung begegnet werden \nkann. Indem das Ausländergesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger \nAusländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, nimmt es in diesem \nZusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen, \ninsbesondere psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese erst dann \nals Duldungsgründe gelten, wenn eine akute Reiseunfähigkeit gegeben ist. \n\n12\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 2002 - 18 B \n1516/01 -, vom 2. Juli 2002 - 18 B 1584/01 - und \nvom 2. Oktober 2002 - 18 B 484/01 -.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294619","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-09/18-b-2409-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294619","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294619","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-09/18-b-2409-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294619","retrieved":"2026-07-09 03:16:26.872583+00:00"}}