{"status":"available","doknr":"OLD294628","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0109.15A400.02A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-09","aktenzeichen":"15 A 400/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer vorliegenden Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche \nBedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht zu. Die in der Antragsschrift \naufgeworfene Frage, ob von der Abschiebung eines türkischen Staatsangehörigen in \nsein Heimatland nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abgesehen werden muss, wenn er \nan einer fachärztlich diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung leidet, ist \nin der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt. Danach ist die \nmedizinische Grundversorgung der Bevölkerung in der Türkei durch das öffentliche \nGesundheitssystem und den sich ausweitenden Sektor privater \nGesundheitseinrichtungen - wenn auch nicht auf hohem Niveau - grundsätzlich \nsichergestellt. Macht ein Asylbewerber jedoch substantiiert geltend, dass ihm bei \neiner Rückkehr in die Türkei schwerwiegende Gesundheitsgefahren drohen, die auf \nunzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten zurückzuführen sind, ist \neine auf den Einzelfall bezogene detaillierte Sachverhaltsaufklärung erforderlich. \nAuch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist in der Türkei grundsätzlich \nmöglich. In seltenen Ausnahmefällen kann aber dem Betroffenen die \nInanspruchnahme des Gesundheitssystems in der Türkei wegen einer dadurch zu \nbefürchtenden Verschlimmerung psychischer Leiden aus medizinischen Gründen \nnicht zumutbar sein.\n\n4\n\nUrteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, \nS. 109 ff..\n\n5\n\nDie Ausführungen in der Antragsschrift geben keine Veranlassung, hinsichtlich \ndieser Fragen eine weitergehende Klärungsbedürftigkeit anzunehmen. Die darin \nangeführten Erkenntnisse, insbesondere die Aussagen zu diesen Fragen im \nLagebericht Türkei vom 22. Juni 2000, sind durch die in der vorbezeichneten \nGrundsatzentscheidung des 8. Senats zitierten aktuelleren Quellen überholt.\n\n6\n\nDie Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO greift \nebenfalls nicht durch. Die Antragsschrift legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht \nVorbringen der Kläger zu ihrem Verfolgungsschicksal oder zu ihrem \nGesundheitszustand nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in seine \nEntscheidungsfindung einbezogen hätte. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen \nGehörs ist nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und \nBewertung des Sachverhaltes einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu \nbeanstanden. Wenn das Gericht im Zusammenhang mit der ihm obliegenden \nTätigkeit zur Sammlung, Feststellung und Bewertung der vorgetragenen Tatsachen \nzu einer möglicherweise unrichtigen Tatsachenfeststellung gekommen sein sollte, ist \nArt. 103 Abs. 1 GG dadurch nicht verletzt.\n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 1991 \n- 2 BvR 1497/90 -, InfAuslR 1991, 262 (263).\n\n8\n\nEtwaige Fehler bei der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung zählen nicht zu den \nin § 138 VwGO genannten Verfahrensfehlern.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 \n- 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359.\n\n10\n\nDer Sache nach macht die Antragsschrift daher mit dem Einwand, das \nVerwaltungsgericht habe seinen Ermittlungspflichten zur Frage der Behandelbarkeit \npsychischer Erkrankungen in der Türkei nicht genügt, allenfalls eine Verletzung der \nAufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO geltend. Ein derartiger Verstoß gehört \nnicht zu den Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO genannt sind und auf die § 78 \nAbs. 3 Nr. 3 AsylVfG Bezug nimmt. Das gilt insbesondere auch insoweit, als sich die \ngerichtliche Verpflichtung zur Sachaufklärung verfassungsrechtlich unmittelbar aus \ndem Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG ergibt (\"Ermittlungstiefe\").\n\n11\n\nOVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2002 - 8 \nA 5453/00.A -; HessVGH, Beschluss vom \n25. September 2001 - 12 UZ 2284/01.A -.\n\n12\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG \nabgesehen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294628","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-09/15-a-400-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294628","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294628","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-09/15-a-400-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294628","retrieved":"2026-07-09 03:16:27.591710+00:00"}}