{"status":"available","doknr":"OLD294627","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0109.14A244.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-09","aktenzeichen":"14 A 244/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag bis zu 300,-- \nEUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keine Gründe für eine Zulassung \nder Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nentsprechend dem hier noch anzuwendenden § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F. \ndargelegt.\n\n3\n\nDie behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (vgl. § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage vielmehr \nzutreffend abgewiesen, weil der Klägerin aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse \nWohngeld nicht zusteht. Zu dem Einkommen der Klägerin war auch das ihr für die \nPflege von Frau T. ausgezahlte pauschale Entgelt zu rechnen. Nach § 8 des \nFamilienpflegevertrages wird an die Pflegefamilie - hier die Klägerin - ein pauschales \nEntgelt in Höhe von monatlich 600,-- DM gezahlt, mit dem die Bemühungen um die \nUmsetzung der Ziele der psychiatrischen Familienpflege gemäß § 2 des Vertrages \nhonoriert werden. Durch eine teilweise Anrechnung des an Frau T. gezahlten \nPflegegeldes, das diese nach § 9 des Vertrages an die Klägerin weitergibt, werden \nder Klägerin von dem in § 8 Buchstabe b genannten Betrag von 600,-- DM 300,-- DM \nausgezahlt. Diesen Betrag hat das Verwaltungsgericht zutreffend als eine Einnahme \naus einer nebenberuflichen Tätigkeit der Klägerin angesehen. Dieser für die \nPflegearbeit gezahlte Betrag ist ohne weiteres mit anderen (Neben-)Einnahmen \neines Antragstellers auf Wohngeld für von ihm geleistete Tätigkeiten vergleichbar \nund als Einkommen im Sinne des § 10 des Wohngeldgesetzes - WoGG - in der \nFassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1993 anzusehen. Entsprechendes \nhat der Senat für das den Pflegeeltern eines Minderjährigen gezahlte \nErziehungsentgelt (Kosten der Erziehung) entschieden. In diesem Fall setzen sich \ndie Leistungen zum Unterhalt bei der Erziehung in Vollzeitpflege zusammen aus den \nmateriellen Aufwendungen, durch die der gesamte regelmäßige Lebensbedarf des \nMinderjährigen gedeckt werden soll, und den Kosten, die gezahlt werden, damit der \nLebensunterhalt des Minderjährigen umfassend auch bezüglich seiner Erziehung \nsichergestellt wird. Dieser für die Erziehungsarbeit gezahlte Betrag ist bei der \nWohngeldberechung einnahmeerhöhend zu berücksichtigen. \n\n4\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 26. Juli 1995\n- 14 A 1285/92 -; Buchsbaum/Driehaus/Großmann/\nHeise, Wohngeldgesetz, Stand April 2000, § 10\nWoGG Rdnr. 36 a.\n\n5\n\nEntgegen der Annahme der Klägerin bleibt das ihr bezahlte Entgelt für die \nPflegearbeit nicht gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG a.F. außer Betracht. Danach \nbleiben Leistungen nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes und des \nBundesversorgungsgesetzes über die Kriegsopferfürsorge mit Ausnahme laufender \nLeistungen für den Lebensunterhalt, soweit diese die Kosten der Unterkunft \nübersteigen außer Betracht. Die Klägerin enthält einen Betrag für ihre Pflegearbeit, \nnicht aber etwa wegen Bedürftigkeit eine Leistung nach dem \nBundessozialhilfegesetz. Entsprechendes gilt für die in § 14 Abs. 1 Nr. 17 WoGG \na.F. genannten Leistungen, weil die Klägerin nicht hilfsbedürftig ist. \n\n6\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher \nSchwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (Vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der \nUmstand, dass solche Pflegeverträge häufig abgeschlossen werden, besagt nichts \ndarüber, dass im Hinblick auf einen solchen Vertrag schwierige Fragen zu klären \nsind. Der bloße Hinweis, dass der Beklagte, die Widerspruchsbehörde und das \nVerwaltungsgericht den Sachverhalt unterschiedlich rechtlich beurteilt haben, \nbedeutet gleichfalls nicht, dass die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO \nvorliegen. Hinsichtlich des der Klägerin gezahlten Pflegegeldes sind im Übrigen die \nBehörden und das Verwaltungsgericht übereinstimmend davon ausgegangen, dass \ndieses bei der Wohngeldberechnung als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen \nist.\n\n7\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung \nder Rechtssache zuzulassen (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Auch insoweit ist der \nHinweis auf gleich gelagerte Fälle ohne Bedeutung, weil die Frage, ob das der \nKlägerin gewährte Pflegegeld zu ihren Einnahmen rechnet, ohne weiteres bejaht \nwerden kann, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. Für den \nvergleichbaren Fall des den Pflegeeltern gezahlten Erziehungsentgelts hat das der \nSenat - wie oben zitiert - bereits entschieden.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n9\n\nDer Senat hat den Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes \n- GKG - in Höhe der geringsten Gebührenstufe festgesetzt.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294627","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-09/14-a-244-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294627","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294627","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-09/14-a-244-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294627","retrieved":"2026-07-09 03:16:27.511927+00:00"}}