{"status":"available","doknr":"OLD294644","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0108.10B1611.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-08","aktenzeichen":"10 B 1611/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschliesslich \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je einem Drittel. Für den auf sie \nentfallenden Kostenanteil haften sie jeweils als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei seiner Entscheidung beschränkt ist, ergibt \nsich nicht, dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts fehlerhaft \nwäre. In der Entscheidung ist vielmehr zutreffend ausgeführt, dass keine \nhinreichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die der Beigeladenen \nerteilte Baugenehmigung vom 4. März 2002 gegen Rechtsvorschriften verstößt, die \ndem Schutz der Antragsteller als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. \n\n4\n\n1. Nachbarschützende Vorschriften des Planungsrechts sind nicht verletzt.\n\n5\n\na) Soweit die Antragsteller rügen, das Vorhaben füge sich nach der Zahl der \nWohnungen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 \nBauGB ein, sprechen sie damit einen Umstand an, der - unabhängig von der Frage \neiner nachbarschützenden Wirkung - bereits für die Frage des Einfügens \ngrundsätzlich unerheblich ist. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts stellt der in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Begriff des \nEinfügens (nur) auf die Merkmale, Nutzungsart, Nutzungsmaß, Bauweise und \nGrundstücksüberbauung ab. Die Anzahl der in einem Gebäude vorhandenen \nWohnungen ist hierfür kein Kriterium.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 1989 - 4 B \n72.89 -, BRS 49 Nr. 85 mit weiteren \nRechtsprechungsnachweisen; Hahn/Schulte, \nÖffentlich-rechtliches Baunachbarrecht, Rn. 186.\n\n7\n\nb) Soweit die Antragsteller mit ihrer Beschwerde geltend machen, das streitige \nVorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung (Anzahl der \nVollgeschosse, Grundflächenzahl) und der überbaubaren Fläche nicht in die Eigenart \nder näheren Umgebung ein, ergeben sich hieraus grundsätzlich keine nachbarlichen \nAbwehrrechte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass regelmäßig nicht einmal \nFestsetzungen in einem Bebauungsplan, die das Maß der Nutzung betreffen, \nNachbarschutz vermitteln.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juni 1995 - 4 \nB 52.95 -, BRS 57 Nr. 209, vom 19. Oktober 1995 - 4 \nB 215.95 -, BRS 57 Nr. 219, und vom 23. November \n1998 - 4 B 113.98 -,n.v.\n\n9\n\nDenn im Regelfall kommt den Maßfestsetzungen lediglich städtebauliche \nBedeutung zu. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Plangeber die \nFestsetzungen ausdrücklich mit nachbarschützender Wirkung ausstattet.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - \n4 B 215.95 -, a.a.O.\n\n11\n\nHält ein Vorhaben, das nicht dem Geltungsbereich eines Bebauungsplans \nunterfällt, sondern nach der Planersatzvorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB zu \nbeurteilen ist, sich - etwa hinsichtlich des Maßes der Nutzung - nicht in dem durch die \nUmgebungsbebauung gebildeten Rahmen, ist dies nachbarrechtlich gleichfalls \ngrundsätzlich unerheblich.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 \n- 4 B 215.96 -, BRS 58 Nr. 164.\n\n13\n\nNachbarschützende Wirkung entfaltet § 34 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise nur \nüber das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens verankerte Rücksichtnahmegebot. \nFür eine solche Verletzung reicht es indes nicht aus, daß ein Vorhaben sich nicht in \njeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung \ngebildet wird. Hinzu kommen muß objektivrechtlich, daß es im Verhältnis zu seiner \nUmgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein \nPlanungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, daß es die gebotene \nRücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung \nvermissen läßt.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 \n- 4 B 215.96 -, a.a.O; für geringere Anforderungen \nMampel, Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht, \nRn. 902 ff., dem ist die Rechtsprechung nicht \ngefolgt.\n\n15\n\nSelbst wenn sich das streitige Vorhaben daher im Sinne des § 34 Abs. 1 BauBG \nnicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen sollte, besäßen die \nAntragsteller ein nachbarliches Abwehrrecht nur dann, wenn das Vorhaben ihnen \ngegenüber zugleich baurechtlich rücksichtslos wäre. Welche Anforderungen das \nGebot der Rücksichtnahme im einzelnen begründet, hängt wesentlich von den \njeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung \ndesjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute \nkommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und \nunabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger \nbraucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. \nAbzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und \nandererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist \n\n16\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 \n- 4 B 215.96 -, a.a.O.\n\n17\n\nNach diesen Kriterien sind zureichende Anhaltspunkte für einen \nRücksichtnahmeverstoß aus der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich. \n\n18\n\naa) Insoweit tragen die Antragsteller zunächst vor, das streitige Gebäude habe \nihnen gegenüber erdrückende Wirkung. Sie würden von dem \"völlig ... \nüberdimensionierten Bauvorhaben in besonderem Maße betroffen, weil sie die \ngesamte Breite des Vorhabens von 38 m ...unmittelbar im Blick\" hätten. Der Höhe \nnach ist das genehmigte Bauvorhaben nicht überdimensioniert. Die Firsthöhe des \nstreitigen Vorhabens bleibt hinter derjenigen des östlich benachbarten Hauses I.------\n-straße 8 je nach Gebäudeteil um 35 bzw. 45 cm zurück und überragt das Haus der \nAntragsteller lediglich um 5 bzw. 15 cm. Die Antragsteller schauen auch nicht auf \neine 38 m breite Gebäudefront, sondern - ausweislich der genehmigten Bauvorlagen \n- auf zwei durch eine 6 m breite Lücke (Tiefgaragenzufahrt) voneinander getrennte \nGebäudeteile, die eine Breite von etwa 14 m (westlicher Teil) bzw. 18 m (östlicher \nTeil) haben. Da das streitige Gebäude insgesamt eine Entfernung von etwa 25 m zu \ndem Gebäude der Antragsteller einhält, sind Anhaltspunkte für eine erdrückende \nWirkung im Sinne der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden \nGerichts auch nicht ansatzweise ersichtlich.\n\n19\n\nbb) Das genehmigte Vorhaben begegnet unter dem Gesichtspunkt des \nRücksichtnahmegebotes auch nicht deshalb Bedenken, weil die I.-------straße , wie \nvon den Antragstellern geltend gemacht, auf Grund ihres Ausbauzustandes nicht in \nder Lage wäre, den durch das Vorhaben zu erwartenden zusätzlichen Kfz-Verkehr zu \nbewältigen. Zwar kann in Ausnahmefällen eine unzureichende verkehrsmäßige \nErschließung rechtlich geschützte Interessen der Nachbarn berühren, wenn infolge \nmangelnder Kapazität der zur Erschließung vorgesehenen Straße eine überhöhte \nLärm- oder Abgasentwicklung zu Lasten der vorhandenen Anwohner bewirkt wird. \nVon einer solchen Fallgestaltung kann hier aber offensichtlich schon deshalb keine \nRede sein, weil die Fahrbahn der I.-------straße (ohne Gehwege und Pflanzbeete) \nausweislich des genehmigten amtlichen Lageplans eine Breite von etwa 7 m hat und \ndamit sogar die empfohlene Mindestbreite von 6,50 m für Hauptsammelstraßen \nüberschreitet, die immerhin bis zu 1.500 Kfz in der Spitzenstunde bei \nBegegnungsverkehr bewältigen können (vgl. Empfehlungen für die Anlage von \nErschließungsstraßen - EAE 85/95, Tabelle 17, S. 69). Dass die I.-------straße , bei \nder es sich nach den dem Senat vorliegenden Luftbildern lediglich um eine \nAnliegerstraße handelt, nicht in der Lage wäre, weitere ca. 100 Fahrten pro Tag zu \nverkraften - hierbei ist bereits unterstellt, dass im Durchschnitt auf jede neue \nWohneinheit 1,5 Kraftfahrzeuge entfallen, die im Durchschnitt zu jeweils 2 Fahrten \npro Tag benutzt werden -, ist von den Antragstellern in keiner Weise dargelegt. \nHierfür haben sich auch in dem durch den Berichterstatter des Senats \ndurchgeführten Ortstermin keine Hinweise ergeben.\n\n20\n\nc) Das genehmigte Vorhaben verstößt ferner nicht gegen § 34 Abs. 2 BauGB in \nVerbindung mit § 12 Abs. 2 BauVNO. Nach der letztgenannten, nachbarschützenden \nVorschrift sind u.a. in reinen und allgemeinen Wohngebieten Stellplätze und Garagen \nnur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Auch \nwenn in den das genehmigte Vorhaben betreffenden Verkaufsprospekten die Rede \ndavon ist, dass Tiefgaragenplätze \"auf Wunsch\" mit erworben werden könnten - das \nlässt vermuten, dass nicht mit erworbene Stellplätze Dritten zur Verfügung gestellt \nwerden sollen -, kann daraus nicht geschlossen werden, dass Stellplätze über den \ndurch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf errichtet würden. Der Bedarf ist \nnämlich nicht auf das genehmigte Vorhaben, sondern auf das gesamte Baugebiet zu \nbeziehen. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 \nC 28.91 -, BRS 55 Nr. 110.\n\n22\n\nSelbst wenn daher nicht jeder Erwerber einer Eigentumswohnung in dem \ngenehmigten Objekt zugleich einen Tiefgaragenplatz erwerben sollte, wäre damit \nnoch kein Anhalt dafür gegeben, dass Stellplätze über den Bedarf des Baugebietes \nhinaus erstellt würden. Da 1 Stellplatz pro Wohneinheit, wie hier genehmigt, ohnehin \nfür eine gehobene Wohnlage am untersten Rand des Stellplatzbedarfs angesiedelt \nist, dürfte kaum ein Wohnungserwerber auf den Miterwerb eines Stellplatzes \nverzichten. Falls doch, kann davon ausgegangen werden, dass andere \nWohnungserwerber an einem zweiten Stellplatz interessiert sind oder Dritte aus der \nnäheren Umgebung den Stellplatz nutzen. Es spricht jedenfalls nichts dafür, dass die \nBeigeladene Tiefgaragenplätze zu errichten beabsichtigte, um damit einen außerhalb \ndes Baugebietes bestehenden Bedarf abzudecken. Denn erfahrungsgemäß werden \nStellplätze nur angenommen, wenn sie in geringer Entfernung erreichbar sind.\n\n23\n\n2. Auch unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten ist ein Verstoß gegen \nnachbarschützende Vorschriften nicht dargetan. Das genehmigte Vorhaben lässt \ninsbesondere keine Verletzung der in § 51 Abs. 7 BauO NRW geregelten \nAnforderungen erkennen. Nach der genannten Vorschrift müssen Stellplätze und \nGaragen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit \nnicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die \nErholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Die \nAntragsteller meinen, die für das streitige Vorhaben genehmigten 17 Tiefgaragen-\nStellplätze führten wegen der nicht abgeschirmten Tiefgaragenzufahrt, die zu ihrem \nWohnhaus hin ausgerichtet sei, zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung. Hierzu \ntrage in besonderem Maße bei, dass die Rampe der Tiefgarage, abweichend von \nden Vorschriften der Garagenverordnung, eine Neigung von 16,86 % aufweise, \nwodurch gesteigerter Motorenlärm entstehe. Insoweit ist zunächst darauf \nhinzuweisen, dass in dem durch Grünstempel der Bauaufsichtsbehörde zum \nBestandteil der Baugenehmigung gewordenen Grundriss für das Kellergeschoss \nbzw. die Tiefgarage (Blatt 33 der Baugenehmigungsakte) die zunächst vorgesehene \nSteigung von 16,86 % durch nachträglichen Grüneintrag auf 15 % und damit auf eine \ngemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Garagenverordnung zulässige Steigung herabgesetzt \nworden ist. Da der stark geneigte Teil der Rampe etwa 25 Meter von dem Haus der \nAntragsteller entfernt endet - die letzten 3 Meter bis zur I.-------straße weisen in \nÜbereinstimmung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 Garagenverordnung lediglich eine Steigung \nvon 10 % auf -, ist eine übermäßige, unzumutbare Lärmentwicklung nicht zu \nerwarten. Geht man bei 17 Stellplätzen und durchschnittlich 2 Kfz-Fahrten pro Tag (= \n4 Fahrbewegungen pro Kfz) von insgesamt 68 Fahrbewegungen pro Tag aus, dürfte \nsich daraus angesichts der bestehenden Entfernung zwischen der \nTiefgaragenausfahrt und dem Gebäude der Antragsteller keine unzumutbare Störung \nder Wohnruhe im Sinne des § 51 Abs. 7 Bau O NRW ergeben. Außenwohnbereiche \nder Antragsteller sind ohnehin nicht betroffen, da diese sich auf der \nstraßenabgewandten Seite ihres Gebäudes befinden. Gesundheitsstörungen durch \nKfz-Lärm stehen angesichts der relativ geringen Anzahl von zusätzlichen \nKraftfahrzeugbewegungen von vornherein nicht in Rede. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 \nVwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n25\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294644","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-08/10-b-1611-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294644","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294644","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-08/10-b-1611-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294644","retrieved":"2026-07-09 03:16:28.915220+00:00"}}