{"status":"available","doknr":"OLD294659","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0107.7A4712.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-07","aktenzeichen":"7 A 4712/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.338,76 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die \nbehaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.\n\n4\n\nDie Klägerin meint, die Ordnungsverfügung vom 30. Oktober 2000 sei bereits \nformell rechtswidrig, denn sie sei vor Erlass der Ordnungsverfügung nicht angehört \nworden, obwohl die Entscheidung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts \nnicht besonders eilbedürftig (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW) gewesen sei. Ob \ndie Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr.1 VwVfG NRW vorgelegen haben, ist \njedoch nicht entscheidungserheblich, denn die erforderliche Anhörung ist - wie auch \ndas Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat - jedenfalls in einer den \nAnforderungen des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW genügenden Weise \nnachgeholt worden. \n\n5\n\nDie nachzuholende Anhörung besteht darin, dass den Beteiligten Gelegenheit \ngegeben wird, sich zu den für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen zu äußern. \nAusreichend ist die Belehrung eines mit Gründen versehenen Verwaltungsakts über \ndie Widerspruchsmöglichkeit. Vorausgesetzt ist ferner, dass die Behörde ein \netwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidung \nin Erwägung zieht. Zuständig ist nach der Nichtabhilfeentscheidung der \nAusgangsbehörde (vgl. § 72 VwGO) die Widerspruchsbehörde.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 \n\n7\n\n- 1 C 22.81 -, BVerwGE 66, 111 (114). \n\n8\n\nDie Klägerin rügt nicht, dass sie mit der Bauordnungsverfügung vom 30. Oktober \n2000 über ihre Widerspruchsmöglichkeit nicht hinreichend belehrt worden sei. Sie \nstellt ferner die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde nicht in Abrede, ihren \nWiderspruch gegen die Bauordnungsverfügung zu bescheiden. Sie meint vielmehr, \ndie Widerspruchsbehörde habe sich mit dem Widerspruch gar nicht beschäftigt, denn \nirrigerweise angenommen, es liege kein ordnungsgemäßer Widerspruch vor. \nDeshalb sei der Widerspruch auch gar nicht beschieden worden. Aus diesen mit dem \nZulassungsantrag dargelegten Umständen ergibt sich jedoch nicht, dass sich die \nWiderspruchsbehörde mit dem Vorbringen der Klägerin nicht in einer für eine \nnachgeholte Anhörung ausreichenden Weise befasst hätte. Aus dem \nAnhörungsrecht ergibt sich keine Verpflichtung der Behörde, sich der Rechtsansicht \ndes Angehörten anzuschließen. Im Übrigen hat sich die Widerspruchsbehörde mit \ndem Vorbringen der Klägerin im Widerspruchsbescheid vom 24. September 2001 zur \nFrage auseinandergesetzt, ob die Ordnungsverfügung vom 30. Oktober 2000 \nbestandskräftig geworden ist (Seite 2 Abs. 3 des Widerspruchsbescheides).\n\n9\n\nDie Bauordnungsverfügung vom 30. Oktober 2000 begegnet ferner nicht den mit \ndem Zulassungsantrag behaupteten materiellen Mängeln. Die Behauptung der \nKlägerin, innerhalb der gesetzten Frist seien die ihr auferlegten Arbeiten nicht \nauszuführen gewesen, denn sie habe auf \"gutes Wetter\" warten müssen, ist schon \nnicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Bauordnungsverfügung in Frage zu stellen. \nWelches Wetter sich nach Erlass der Ordnungsverfügung einstellen würde, war im \nfür die Prüfung der Rechtmäßigkeit maßgebenden Zeitpunkt ihres Erlasses nicht \nvorhersehbar. Ungeachtet dessen hat die Klägerin ihre Behauptung auch durch den \nmit Schriftsatz vom 7. Januar 2002 gestellten Beweisantrag nicht hinreichend \nsubstantiiert. Schlechte Wetterverhältnisse stehen gewöhnlich Arbeiten nicht \nentgegen, die sich im Wesentlichen darauf bezogen, eine \"zu stark aufgetragen \nMutterbodendeckschicht\" abzutragen. Im Übrigen hat auch die Klägerin mit dem von \nihrem Architekten unter dem 6. November 2000 erhobenen Widerspruch nicht etwa \nvorgetragen, die Wetterverhältnisse machten die erforderlichen Arbeiten unmöglich. \nSie rügte vielmehr - allerdings ohne Substantiierung -, die Wetterverhältnisse ließen \neine \"wirtschaftliche\" Durchführung der Arbeiten nicht zu. Angesichts der \nbestehenden Gefahr für die Bewohner des Hauses der Klägerin bestand jedoch auch \ndann dringender Handlungsbedarf, wenn innerhalb der gesetzten Frist die zur \nHerstellung für Feuerwehrfahrzeuge befahrbarer Flächen erforderlichen Arbeiten \nnicht auf dem kostengünstigsten Weg zu bewerkstelligen waren.\n\n10\n\nDie von der Klägerin zur Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der \nBauordnungsverfügung vom 30. Oktober 2000 und der \nZwangsgeldfestsetzungsverfügung vom 5. Dezember 2000 vorgebrachten Einwände \nverkennen das Gewicht der ohne Durchführung der ihr auferlegten Maßnahmen \nbedrohten Rechtsgüter. Das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- DM \nträgt dem dringenden Handlungsbedarf, der der Klägerin ausweislich der \nBegründung ihres Widerspruchs im Schreiben vom 6. Dezember 2000 offenbar nicht \nhinreichend deutlich war, Rechnung. Das Zwangsgeld ist auch nicht mit dem \n\"Höchstbetrag\" festgesetzt worden, sondern liegt im unteren Bereich des sich aus § \n60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW ergebenden Rahmens, der sich von 20,-- DM bis \n100.000,-- DM erstreckt. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n13\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294659","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-07/7-a-4712-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294659","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294659","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-07/7-a-4712-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294659","retrieved":"2026-07-09 03:16:30.097517+00:00"}}