{"status":"available","doknr":"OLD294651","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0107.19B1249.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-07","aktenzeichen":"19 B 1249/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den in der \nBeschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \ndie Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass im \nRahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durchgreifende Bedenken \ngegen die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung vom 11. Juli 2002 und dagegen \nbestehen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nFahrerlaubnisentziehung das private Interesse des Antragstellers daran überwiegt, vorläufig \nbis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens im öffentlichen Straßenverkehr \nein Kraftfahrzeug führen zu dürfen.\n\n3\n\nAus dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers ergibt sich nicht, dass die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Mai 2002 offensichtlich rechtswidrig ist und \nschon deswegen das Aufschubinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung überwiegt. Soweit der Antragsteller mit seinem Vorbringen, die \nOrdnungsverfügung vom 7. Mai 2002 sei in ihrer \"Begründung wegen Verletzung des \nUntersuchungsgrundsatzes i.S.d. § 24 VwVfG NRW fehlerhaft\", einen Mangel der \nordnungsgemäßen Begründung im Sinne von § 39 Abs. 1 VwVfG NRW geltend macht, geht \ndie Rüge fehl, weil der behauptete Begründungsmangel nicht vorliegt. Gemäß § 39 Abs. 1 \nSatz 2 VwVfG NRW sind in der Begründung eines schriftlichen Verwaltungsakts die \nwesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer \nEntscheidung bewogen haben; auf die Angabe von Ermessenserwägungen im Sinne von \n§ 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW kommt es hier nicht an, weil die Fahrerlaubnisentziehung \nnach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV keine Ermessensentscheidung ist. \nMaßgebend dafür, welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe in die Begründung des \nVerwaltungsakts aufzunehmen sind, ist der Standpunkt der Behörde; ob die mitgeteilten \ntatsächlichen Gründe zutreffen und die mitgeteilten rechtlichen Gründe die Entscheidung zu \ntragen vermögen, ob also die Begründung materiell richtig ist, ist keine Frage des \nBegründungserfordernisses. Der Antragsgegner hat gemessen daran in der Begründung zur \nFahrerlaubnisentziehung die tatsächlichen Gründe, also den von ihm nach §§ 24, 26 VwVfG \nNRW festgestellten Sachverhalt, den er der Maßnahme zugrunde gelegt hat, ausreichend \nmitgeteilt, indem er nach der Wiedergabe des wesentlichen Verfahrensganges ausgehend \nvon der Polizeikontrolle vom 11. Januar 2002 das Ergebnis der chemisch-toxikologischen \nUntersuchung der vom Antragsteller am 10. April 2002 abgegebenen Blutprobe mit \n13,9 µg/ml THC und 114,4 µg/ml THC-COOH aufgeführt und sodann sinngemäß die \nsachverständige Beurteilung im rechtsmedizinischen Gutachten des Direktors des Instituts \nfür Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. vom 24. April 2002 wiedergegeben, \nder festgestellte THC-Carbonsäure-Wert von 114,4 µg/ml weise eindeutig auf einen \nregelmäßigen Cannabiskonsum hin. Damit hat der Antragsgegner den Sachverhalt \nwiedergegeben, den er seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Allerdings hat er, worauf \nergänzend hingewiesen wird, den Sachverhalt insofern unrichtig wiedergegeben, als er als \nMaßeinheit für den Zahlenwert, mit dem die Konzentration des Cannabiswirkstoffs THC im \nBlut und die des Metaboliten THC-COOH ausgedrückt ist, µg/ml statt ng/ml wie im \nrechtsmedizinischen Gutachten geschrieben hat. Hierbei handelt es sich um einen für das \nBegründungserfordernis und die materielle Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung \nunbeachtlichen Schreibfehler, weil der Antragsgegner offenkundig die sachverständige \nBeurteilung im rechtsmedizinischen Gutachten direkt umsetzen wollte und nichts dafür \nersichtlich ist, dass er an die in µg/ml ausgedrückten, völlig unrealistischen, weil um drei \nZehnerpotenzen höheren Konzentrationswerte irgendeine rechtliche Folgerung geknüpft hat. \nDie rechtlichen Gründe, also die Subsumtion des Sachverhalts unter die Eingriffsnorm, hat \nder Antragsgegner von seinem Rechtsstandpunkt aus erschöpfend mitgeteilt, indem er unter \nWiedergabe von § 3 StVG, § 46 Abs. 1 FeV und unter Heranziehung von Ziffer 9.2.1 der \nAnlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung wie auch von Ziffer 3.12 der Begutachtungs-\nLeitlinien aus der Feststellung regelmäßigen Cannabiskonsums beim Antragsteller darauf \ngeschlossen hat, dass er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen \"erwiesen\" \nhabe. Dass in der Begründung der Ordnungsverfügung nicht auf \"möglicherweise \nbestehende erhebliche Zweifel\" eingegangen wird, wie der Antragsteller mit dem Einwand \nrügt, die Ergebnisse eines einmalig durchgeführten Screenings als eines reinen \nMessverfahrens ließen keine Rückschlüsse auf das Konsumverhalten zu, ist unschädlich, \nweil der Antragsgegner sich auf die sachverständige Aussage im rechtsmedizinischen \nGutachten stützt und, wie seine Argumentation in der Ordnungsverfügung, im Übrigen auch \nnoch im Beschwerdeverfahren, zeigt, \"regelmäßigen\" Konsum von Cannabis beim \nAntragsteller durch den festgestellten THC-COOH-Wert als nachgewiesen erachtet, er also \ndaran keinen Zweifel hat. Für die Beachtung des Begründungserfordernisses kommt es nicht \ndarauf an, ob die Schlussfolgerung von dem festgestellten Wert auf regelmäßigen \nCannabiskonsum \"der tatsächlichen Aussagekraft des Screenings entspricht\", was der \nAntragsteller bestreitet; ob die Ergebnisse der chemisch-toxikologischen Untersuchung den \nSchluss auf regelmäßigen Cannabiskonsum des Antragstellers tragen, ist eine die materielle \nRechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung betreffende Frage.\n\n4\n\nAuch die Rüge der \"Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes i.S.d. § 24 VwVfG\" geht \nfehl. Nach § 24 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts \nwegen und bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen, wobei sie alle für den Einzelfall \n\"bedeutsamen\" Umstände zu berücksichtigen hat. Eine Verletzung des \nUntersuchungsgrundsatzes als solche begründet - unbeschadet der Auswirkungen auf die \nmaterielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts - grundsätzlich keine selbständig \ndurchsetzbare (verfahrensrechtliche) Rechtsposition des Betroffenen, so dass ein eventueller \nMangel nicht die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Maßnahme zur Folge hat. Davon \nabgesehen bestimmen sich Art und Umfang der gebotenen Sachverhaltsermittlung danach, \nwas im Einzelfall nach der rechtlichen Beurteilung der Behörde tatsächlich erheblich ist. \nGemessen daran brauchte der Antragsgegner bei Übernahme der sachverständigen \nBeurteilung im rechtsmedizinischen Gutachten vom 24. April 2002 von seinem \nRechtsstandpunkt aus mit Blick auf Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung \nweiteren Aspekten nicht nachzugehen.\n\n5\n\nAuch sonst ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, soweit es der Sache nach über \ndie verfahrensrechtlichen Aspekte hinausgreift, nicht, dass sich die Fahrerlaubnisentziehung \nals offensichtlich rechtswidrig erweist. Der Antragsteller wendet gegen die Übernahme der \nsachverständigen Beurteilung im rechtsmedizinischen Gutachten vom 24. April 2002, nach \ndem festgestellten Befund liege beim Antragsteller regelmäßiger Konsum von \nCannabisprodukten vor, ein, der Schluss von dem Befund auf das Vorliegen von \nregelmäßigem Konsum entspreche nicht der tatsächlichen Aussagekraft des Screenings, \nregelmäßiger Cannabiskonsum könne also nicht durch ein einmaliges Drogenscreening \nnachgewiesen werden, weil - so auch im Verfahren erster Instanz unter Bezugnahme auf den \n\n6\n\nVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November \n2001 - 10 S 1337/01 -, NZV 2002, 294 (295) -\n\n7\n\ndieses ein reines Messverfahren zur Bestimmung von Analysewerten sei und einzig den \n(einmaligen) Konsum eines Cannabisprodukts belegen könne, für die Abklärung des \nKonsumverhaltens aber weitere Erhebungen wie eine themenbezogene Befragung zum \nKonsumverhalten erforderlich sei. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Es entspricht \nder Rechtsprechung des Senats, dass aus einer festgestellten Konzentration von \nTetrahydrocannabinolcarbonsäure (THC-COOH) im Blut in einer - wie hier mit 114,4 ng/ml \nermittelten - Größenordnung von deutlich mehr als 75 ng/ml auf regelmäßigen Konsum von \nCannabisprodukten geschlossen werden kann, ohne dass es darauf ankommt, ob \nzusätzliche Auffälligkeiten vorliegen, die einen regelmäßigen Cannabiskonsum \nbestätigen.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - 19 B \n1223/02 - (111,1 ng/ml) und vom 8. April 2002 - 19 B 504/02 \n- (151 ng/ml).\n\n9\n\nDem liegt zugrunde, dass nach wissenschaftlichen Erkenntnissen die von speziell \nausgestatteten und sachverständigen rechtsmedizinischen Instituten durchgeführte \nBlutanalyse ein zuverlässiges Mittel ist, um im Hinblick auf den Metabolismus bei \nCannabiswirkstoffen Feststellungen über Konsumgewohnheiten zu treffen. Während der \nCannabiswirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) auf Grund seines schnellen Abbaus nur \nrelativ kurze Zeit nach Konsumende im Blut nachweisbar ist, lässt sich zurück liegender \nCannabiskonsum über den im Stoffwechsel aus THC umgesetzten Stoff THC-COOH eine \ngewisse Zeit lang - einige Wochen nach regelmäßigem Konsum - nachweisen. Unter \nBerücksichtigung der Halbwertzeit des THC-Metaboliten THC-COOH (etwa 6 Tage) weist \neine Kumulierung dieses Abbaustoffs auf \"regelmäßige\" Cannabisaufnahme hin. Nach \nsachverständiger rechtsmedizinischer Auswertung ist, wenn die Blutprobe bis zu 8 Tagen \nnach der Aufforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde entnommen wird, von \n\"regelmäßigem\" Konsum auszugehen, sobald eine Konzentration von mindestens 75 ng/ml \nTHC-COOH nachgewiesen wird.\n\n10\n\nVgl. Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Musshof, \nEntscheidung zwischen einmaligem/gelegentlichem und \nregelmäßigem Cannabiskonsum, Blutalkohol 2000, 39 (40 \nff.); ferner dazu Gehrmann, NZV 2002, 201 (206).\n\n11\n\nDieser Wert ist beim Antragsteller deutlich überschritten worden.\n\n12\n\nOb angesichts des Ergebnisses des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 24. April 2002 \nbeim Antragsteller von regelmäßiger Einnahme von Cannabis und deswegen im Hinblick auf \nNr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung von der offensichtlichen \nRechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung vom 7. Mai 2002 ausgegangen werden kann, \nkann indes dahinstehen. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in \nVerbindung mit der Vorbemerkung 3 ist bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis die \nEignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Regelfall nicht gegeben. Nach Nr. 3.12.1 der \nsachverständigen Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats \nfür Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und \nbeim Bundesministerium für Gesundheit, Stand: Februar 2000, ist, wer regelmäßig (täglich \noder gewohnheitsmäßig) Cannabis konsumiert, in der Regel nicht in der Lage, den gestellten \nAnforderungen zum Führen eines Kraftfahrzeugs gerecht zu werden; Ausnahmen sind nur in \nseltenen Fällen möglich, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass Konsum und \nFahren getrennt werden, und wenn keine Leistungsmängel vorliegen. Insofern kann hier \noffen bleiben, was angesichts der Unschärfe des Begriffs \"regelmäßig\" schon im alltäglichen \nSprachgebrauch und der Variationsbreite der Umschreibungen des Cannabis-\nKonsummusters \"regelmäßiger Konsum\" in Fachkreisen,\n\n13\n\nvgl. Berghaus, Gutachtliche Äußerung zu den Fragen \ndes Fragenkatalogs - 1 BvR 2062/96, 1 BvR 1143/98 - \n(gegenüber dem Bundesverfassungsge-\nricht), in: Blutalkohol 2002, 321 (322 f.), \n\n14\n\nin dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 24. April 2002 wie auch in den \nsachverständigen Aussagen in der vorstehend angeführten Publikation von \nDaldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Musshoff unter \"regelmäßigem\" Cannabiskonsum \nverstanden wird und ob in Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung mit dem \nAnknüpfen an \"regelmäßigen\" Cannabiskonsum unter der Voraussetzung, dass es keine \nallgemein akzeptierte Definition der Cannabiskonsummuster gibt, auf ein ungeeignetes \nKriterium zurück gegriffen wird,\n\n15\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2002 - \n19 B 1753/02 -,\n\n16\n\noder ob der Inhalt des in Nr. 9.2.1 verwendeten Merkmals \"regelmäßig\" in Anlehnung an \neine in Fachkreisen verbreitete Umschreibung des Konsummusters \"regelmäßiger Konsum\", \nwonach dieses bei (fast) täglichem oder gewohnheitsmäßigem Konsum vorliegt, durch \nAuslegung ermittelt werden kann. Aus diesen Fragen ergibt sich jedenfalls nicht, dass die \nangefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist.\n\n17\n\nIm Gegenteil erweist sich die Fahrerlaubnisentziehung vom 7. Mai 2002, auch wenn nicht \nregelmäßiger Cannabiskonsum im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-\nVerordnung zugrunde gelegt wird, bei summarischer Prüfung deshalb als offensichtlich \nrechtmäßig, weil beim Antragsteller zumindest von gelegentlicher Einnahme von Cannabis \nund zudem von einem Fehlen der Kontrolle im Zusammenhang mit dem Drogenkonsum \nauszugehen ist, was jedenfalls zusammen genommen zur Annahme seiner Ungeeignetheit \nzum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 führt. Nach dieser \nBestimmung ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis im Regelfall die Kraftfahreignung \nnicht zu bejahen, wenn ein Kontrollverlust vorliegt (vgl. auch Nr. 3.12.1 der \nBegutachtungsleitlinien). Diese Voraussetzungen sind auch unter Berücksichtigung des \nBeschwerdevorbringens des Antragstellers gegeben. \n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht - wenn auch im Rahmen einer von den \nErfolgsaussichten des Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehung unabhängigen \nInteressenabwägung - zugrunde gelegt, dass schon der beim Antragsteller festgestellte \nBesitz von 19 g Haschisch, zu dem dieser bei der Polizeikontrolle am 11. Januar 2002 \neingeräumt hat, das Haschisch sei zum Eigenkonsum bestimmt, darauf schließen lässt, dass \nder Antragsteller sich einen Vorrat für einen mehrmaligen Eigenkonsum hatte anlegen \nwollen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abschätzung, die festgestellte Menge \nreiche für einen Konsum von etwa 50 bis 100 Einheiten, entspricht derjenigen im Beschluss \ndes Senats vom 22. November 2001 - 19 B 814/01 -. Schon deshalb ist anzunehmen, dass \nder Antragsteller sich einen Vorrat für einen erheblichen, sich über Tage und Wochen \nwiederholenden Cannabiskonsum anlegen wollte. Die hierauf bezogenen Einwände des \nAntragstellers dringen nicht durch. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Einlassung, \ndie festgestellte Menge Haschisch sei zum Eigenkonsum bestimmt, als Schutzbehauptung \nzu werten sei, da anderenfalls \"der wesentlich stärker sanktionierte Tatbestand des Handel \nTreibens\" erfüllt gewesen wäre, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Er hat auch im \nBeschwerdeverfahren nicht eindeutig vorgetragen, die festgestellte Menge Haschisch sei \nnicht zum Eigenkonsum bestimmt gewesen, er habe damit vielmehr Handel treiben wollen. \nDer Antragsteller hat ferner nicht deutlich gemacht, dass die Menge Haschisch nicht zum \nAlleinkonsum bestimmt war, er sie also - ganz oder teilweise - an Dritte hat abgeben wollen. \nAngesichts dessen wie insbesondere auch unter Berücksichtigung der festgestellten THC-\nCOOH-Konzentration im Blut ist, da der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht \nvorgetragen hat, er habe sein Konsumverhalten geändert, davon auszugehen, dass er in \nerheblichem Maß Cannabis konsumiert und dass sein Konsumverhalten - unabhängig davon, \nwie das Konsummuster \"gelegentlicher\" Konsum im Einzelnen zu bestimmen ist - zumindest \ndem gelegentlichen Konsum entspricht.\n\n19\n\nDie weiteren Ausführungen des Antragstellers, die sich unter Bezugnahme auf das\n\n20\n\nBVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, \nNJW 2002, 2378 ff., und Berghaus, a.a.O.,\n\n21\n\nzur Relevanz von einmaligem oder gelegentlichem Konsum von Cannabis für die Frage \nder Kraftfahreignung verhalten, sind nicht geeignet, die rechtliche Beurteilung in Frage zu \nstellen. Denn beim Antragsteller ist weiter als feststehend zu betrachten, dass er seinen \nCannabiskonsum nicht zu kontrollieren vermag. Nach dem rechtsmedizinischen Gutachten \nvom 24. April 2002 ist im Blut des Antragstellers eine THC-Konzentration von 13,9 ng/ml \nfestgestellt worden. Dies wertet der Gutachter nachvollziehbar dahin, dass der Antragsteller \nletztmalig noch in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Blutentnahme Cannabis \nkonsumiert hat. Da THC aufgrund seines schnellen Abbaus nur relativ kurze Zeit nach \nKonsumende nachweisbar ist, muss bei positivem Befund davon ausgegangen werden, dass \nder Betroffene trotz der anstehenden Blutentnahme zwecks Überprüfung seiner \nKraftfahreignung - im Fall des Antragstellers am 10. April 2002 nach der am 6. April \nzugestellten Aufforderung des Antragsgegners - weiterhin Cannabis konsumiert hat. Dies \nwird nach sachverständiger Beurteilung als Hinweis auf einen Kontrollverlust gewertet.\n\n22\n\nVgl. Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Musshoff, a.a.O., S. \n45.\n\n23\n\nWer wie der Antragsteller in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem bevorstehenden \nDrogenscreening weiterhin Cannabis konsumiert, zeigt entsprechend der vorstehenden \nsachverständigen Bewertung, dass er sein Konsumverhalten nicht hinreichend steuern kann \noder seinen Konsum - etwa aus fehlender Einsicht oder aus Gleichgültigkeit - nicht auf \nbevorstehende Situationen, bei denen es ersichtlich auf Drogenfreiheit ankommt, \neinzurichten gewillt ist. Der Antragsteller bietet daher nicht die hinreichende Gewähr dafür, \ndass er seinen erheblichen Cannabiskonsum sicher im Griff hat und vom Führen eines \nKraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss oder während der regelmäßig mehrstündigen \nAbklingphase nach gehabtem Konsum Abstand nimmt. Gerade bei dem aus den \nvorliegenden Umständen zu erschließenden erheblichen Cannabiskonsum des Antragstellers \nist eine hohe Sicherheit in der Selbstkontrolle unverzichtbar. Mögen auch nach\n\n24\n\nBerghaus, a.a.O., S. 329 f.,\n\n25\n\ngelegentliche Cannabiskonsumenten in der Regel in der Lage sein, konsumbedingte \nLeistungseinbußen als solche zu erkennen und nach dieser Erkenntnis zu handeln, so ist mit \nzunehmender Konsumhäufigkeit - ggf. gepaart mit steigenden Dosen - eine kontinuierliche \nnegative Entwicklung (im Hinblick auf das Führen eines Kraftfahrzeugs unter \nCannabiseinfluss) zu verzeichnen, da die rekreativen Phasen zwischen den einzelnen \nKonsumeinheiten kürzer und die Zeiten, in denen der Konsument unter der akuten Wirkung \nder Droge steht, länger werden. Nach\n\n26\n\nKrüger, Gutachten zu dem Fragenkatalog 1 BvR \n2062/96, 1 BvR 1143/98 (des Bundesverfassungsgerichts), \nin: Blutalkohol 2002, 336 (352),\n\n27\n\nmuss bei hohen Substanzkonzentrationen ein erheblicher Konsum erfolgt sein, und mit \nzunehmendem Konsum wächst auch die Wahrscheinlichkeit einer Fahrt unter \nDrogeneinfluss; die Bereitschaft, unter Substanzeinfluss zu fahren, wird in einem direkten \nZusammenhang mit der eingenommenen Menge gesehen und auch damit erklärt, dass \nCannabis subjektiv als wenig verkehrsgefährdend beurteilt und die Wahrscheinlichkeit, von \nder Polizei entdeckt zu werden, als außerordentlich gering eingeschätzt wird. Angesichts \ndieser allgemeinen sachverständigen Einschätzung und des vom Antragsteller gezeigten \nKontrollverlusts misst der Senat seiner Einlassung, er sei nicht unter Drogeneinfluss im \nStraßenverkehr aufgefallen, für die Beurteilung seiner Kraftfahreignung kein entscheidendes \nGewicht zu.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.\n\n29\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294651","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-07/19-b-1249-02","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294651","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294651","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-07/19-b-1249-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294651","retrieved":"2026-07-09 03:16:29.496760+00:00"}}