{"status":"available","doknr":"OLD294660","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0107.15A264.02A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-07","aktenzeichen":"15 A 264/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nEr ist unzulässig, soweit er die Kläger zu 1., 2., und 4. bis 8. betrifft. Insoweit wird \nin der Antragsschrift entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG kein Zulassungsgrund im \nSinn des § 78 Abs. 3 AsylVfG dargelegt. Dieser Darlegungsmangel kann auch nicht \nmehr behoben werden, nachdem die Frist, binnen derer die Gründe für die \nZulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylVfG darzulegen sind, \nabgelaufen ist.\n\n4\n\nSoweit der Zulassungsantrag den Kläger zu 3. betrifft, ist er zulässig, aber \nunbegründet.\n\n5\n\nDer vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne \nvon § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. Die in der Antragsschrift als grundsätzlich \nklärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob für das Vorliegen des \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG eine entsprechende \nGefahrenlage in der Heimatregion des Ausländers ausreicht, ist in der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Danach kommt eine Aussetzung der \nAbschiebung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht in Betracht, wenn die geltend \ngemachten Gefahren nicht landesweit drohen und der Ausländer sich ihnen durch \nAusweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann.\n\n6\n\nBVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C \n9.95 -, BVerwGE 99, 324; Urteil vom 29. März 1996 \n- 9 C 116.95 -, DVBl 1996, 1257.\n\n7\n\nDie Ausführungen in der Antragsschrift geben keinen Anlass, einen weiteren \nKlärungsbedarf in Bezug auf die vorbezeichnete Frage anzunehmen.\n\n8\n\nDie Abweichungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG bleibt schon deshalb \nerfolglos, weil es an der erforderlichen Darlegung einer Divergenz fehlt. Eine die \nBerufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend gekennzeichnet, wenn der \nZulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung \ntragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz \nbenennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen \nSenats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts \naufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen \nhat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechts- \noder Tatsachensätzen genügt hingegen weder den Darlegungsanforderungen einer \nDivergenz- noch denen einer Grundsatzrüge.\n\n9\n\nBVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B \n261.97 -, NJW 1997, 3328 m. w. Nachw.; Urteil vom \n31. Juli 1994 - 9 C 46.94 -, BVerwGE 70, 24.\n\n10\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt die Antragsschrift nicht. Sie benennt weder \nausdrücklich noch konkludent einen abstrakten Rechts- oder \nverallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz der Vorinstanz, mit dem diese vom Urteil \ndes beschließenden Gerichts vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - abgewichen \nsein soll. Mit der Rüge, eine auf den Einzelfall des Klägers zu 3. bezogene Ermittlung \nder medizinischen Versorgungsmöglichkeiten in der Türkei nicht durchgeführt zu \nhaben, zeigt die Antragsschrift lediglich eine nach Ansicht der Kläger unrichtige \nAnwendung der in diesem Urteil genannten Rechtssätze auf.\n\n11\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG \nabgesehen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294660","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-07/15-a-264-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294660","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294660","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-07/15-a-264-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294660","retrieved":"2026-07-09 03:16:30.174422+00:00"}}