{"status":"available","doknr":"OLD294676","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0106.7A.D46.01NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-06","aktenzeichen":"7A D 46/01.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 28 \"C.------straße / O. str.\" der Stadt X. \nist unwirksam. \n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Einfamilienwohnhaus bebauten \nGrundstücks O1.-----straße 6 (Gemarkung X. , Flur 7, Flurstück 803) im Süden \ndes Ortsteils C1. der Antragsgegnerin. Im August 2000 kauften sie die rückwärtig \nangrenzenden, unbebauten Grundstücke Gemarkung X. , Flur 7, Flurstücke \n1144 und 1145 \"als Bauland\" hinzu. Die Antragsteller wenden sich gegen den \nBebauungsplan Nr. 28 \"C.------straße /O. .\", weil die hinzugekauften Parzellen \nentgegen früheren Planungsabsichten der Antragsgegnerin nicht in das Plangebiet \neinbezogen und als baulich nutzbar festgesetzt wurden. \n \nDiese Grundstücke der Antragsteller grenzen mit ihrer Südseite an die in Höhe der \nParzelle 1145 als Sackgasse endende E.---straße und damit an den Geltungsbereich \ndes Bebauungsplanes Nr. 28 an. Dieser erfasst einen etwa 4,1 ha großen Bereich \nnördlich des Stadtkerns der Antragsgegnerin. Das Plangebiet grenzt im Osten \nzwischen der E.---straße und der C.------straße an den Geltungsbereich des \nVorhaben- und Erschließungsplanes \"Ehemaliges Bahngelände\" und im Süden an \ndie etwa von Westen nach Osten verlaufende C.------straße. Im Westen wird der \nPlanbereich zum Teil durch die Straße Am I. bis zur Einmündung in die C.------\nstraße begrenzt. Nördlich des Grundstücks Am I. 5 verspringt die Plangrenze \nin westlicher Richtung, orientiert sich in etwa an den rückwärtigen Grenzen der \nGrundstücke S. Straße 62 und 64, setzt sich bis zum Grundstück E.---straße 2 \nfort und verläuft sodann an den rückwärtigen Grenzen der Grundstücke E.---straße 2 \nund 4 sowie der östlichen Grenze des Grundstücks E.---straße 4 entlang bis zur \nnördlichen Plangrenze. Das Plangebiet ist im Wesentlichen unbebaut und besteht \ninsoweit aus Wiesen- und Weideflächen. Die im Plangebiet liegenden Grundstücke \nöstlich der C.------straße , die Grundstücke Am I. 2 bis 10 sowie das zur E.---\nstraße erschlossene Flurstück 1139 weisen Wohnbebauung auf. \n\n3\n\nIm nördlichen und westlichen Umfeld des Plangebiets ist vereinzelt gewerbliche \nNutzung angesiedelt. Auf dem Grundstück O1.-----straße 1 - 5 befinden sich die \nBetriebsgebäude der Firma E1. C2. und L. GmbH. Auf dem \nGrundstück S. Straße 66 ist die Spritzlackiererei L1. ansässig, auf dem \nGrundstück S. Straße 67 befinden sich die Kfz-Werkstatt C3. sowie der \nStahlbaubetrieb X1. . \n\n4\n\nDer Bebauungsplan enthält im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Er setzt in \nseinem südlichen Bereich entlang der C.------straße im städtebaulichen Übergang \nzum Stadtkern Mischgebiet MI unter Ausschluss von Tankstellen und \nVergnügungsstätten mit zwei- bzw. überwiegend dreigeschossiger Bebaubarkeit, \neiner Grundflächenzahl von 0,6 und offener Bauweise fest. Die übrigen Bauflächen \nim Plangebiet sind als allgemeines Wohngebiet WA unter Ausschluss der in § 4 \nAbs. 3 BauNVO aufgeführten Ausnahmen mit einer Grundflächenzahl von 0,4 und \noffener Bauweise unter Beschränkung auf Einzel- und Doppelhäuser ausgewiesen. \nMit Ausnahme des Flurstücks 1139, für das der Plan eine zweigeschossige \nBebauung zulässt, ist für das übrige allgemeine Wohngebiet nur eingeschossige \nBebaubarkeit festgesetzt. Neben Verkehrsflächen zur Erschließung der \nBaugrundstücke setzt der Plan Maßnahmen und Flächen zum Schutz und zur Pflege \nvon Natur und Landschaft fest. Auf der Parzelle 753 ist eine öffentliche Grünfläche \nmit der Zweckbestimmung Spielplatz ausgewiesen. Wegen der Festsetzungen im \nÜbrigen wird auf die Planurkunde Bezug genommen. \n\n5\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes nahm im Wesentlichen \nfolgenden Verlauf: \n\n6\n\nAm 7. Juli 1987 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Beschluss zur \nAufstellung des Bebauungsplanes Nr. 28 für ein Plangebiet zwischen der S. \nStraße im Westen, der O1.-----straße im Norden, der C.------straße im Süden und \nunter Einschluss der von der Antragsgegnerin erworbenen ehemaligen Bahntrasse \nim Osten. Dieser Beschluss wurde ortsüblich am 9. September 1987 öffentlich \nbekannt gemacht. Nach Erstellung mehrerer Planentwürfe, landesplanerischer \nAbstimmung und Einholung eines Gutachtens von Prof. Dr. Ing. T. über den \nBaugrund vom 11. Juli 1991 beschloss der Rat am 16. Juni 1992 eine frühzeitige \nBeteiligung der Bürger zu zwei Entwurfsvarianten. Auf zahlreich geäußerte Bedenken \nu. a. während der Bürgerversammlung am 7. Oktober 1992 verringerte der Rat mit \nam 11. November 1996 öffentlich bekannt gemachtem Beschluss vom \n17. September 1996 den geplanten Geltungsbereich im Wesentlichen auf die \nheutigen Plangrenzen unter zusätzlicher Einbeziehung der unbebauten Flurstücke \nwestlich der Straße Am I. . Am 7. Mai 1998 beschloss der Rat, den Bereich \ndieses Planentwurfs um die - heute den Antragstellern gehörenden - Grundstücke \nGemarkung X. , Flur 7, Flurstücke 1144 und 1145, zu erweitern und eine \nvorgezogene Bürgerbeteiligung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange \ndurchzuführen. Dieser Beschluss wurde am 25. Mai 1998 öffentlich bekannt \ngemacht; in der Bekanntmachung wurde zugleich zu einer Bürgerversammlung für \nden 2. Juni 1998 eingeladen. \n\n7\n\nUnter dem 7. Oktober 1999 wurde den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit \nzur Stellungnahme gegeben. Wegen des im Umfeld des Plangebiets ansässigen \nkunststoffverarbeitenden Bootsbaubetriebes regte die Handwerkskammer B. an, \ndie Vorgaben des Abstandserlasses zu beachten; die Kreishandwerkerschaft I1. \n, die IHK B. und das Staatliche Umweltamt B. regten an, zur Frage der auf \ndas Plangebiet einwirkenden Immissionen ein Gutachten einzuholen. Das Staatliche \nUmweltamt B. forderte zum Hochwasserschutz wasserwirtschaftliche \nMaßnahmen, u. a. die Erstellung eines Rückhaltebeckens und die Verlegung einer \nKanalleitung dorthin, sowie deren Absicherung durch einen öffentlich-rechtlichen \nVertrag. Außerdem äußerte es, wie auch andere Träger öffentlicher Belange, \nsonstige Bedenken. \n\n8\n\nIn seiner Sitzung vom 12. April 2000 befasste sich der Planungs- und \nUmweltausschuss der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Bedenken und \nAnregungen. Er beschloss, das Gebiet des Planentwurfs im Bereich der Flurstücke \n807 und 1132 westlich der Straße Am I. auf die heutige Plangrenze \nzurückzunehmen und diese Planfassung für die Dauer eines Monats öffentlich \nauszulegen. In der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Beschlüsse am \n11. September 2000 wird mitgeteilt, der Planentwurf mit den textlichen \nFestsetzungen liege vom 25.09. bis 25.10.2000 beim Referat für Stadtplanung und \nBauverwaltung der Stadt X. , S. Straße 25-27, Zimmer 204, \"zu den \nüblichen Dienstzeiten\" zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 28. September 2000 teilte die Antragsgegnerin die \nStellungnahmen des Planungs- und Umweltausschusses dem Staatlichen \nUmweltamt B. zu dessen Anregungen mit unter Beifügung der zur Frage der \nLärmimmissionen der vier bestehenden Gewerbebetriebe auf das Plangebiet \neingeholten gutachterlichen Stellungnahme des Dr. Ing. T1. vom 25. Mai 2000 \nsowie des mit der Firma F. J. GmbH, I2. , u. a. zur Errichtung eines \nRegenrückhaltebeckens geschlossenen Erschließungsvertrages vom 31. März 2000. \nUnter dem 27. Oktober 2000 gab das Staatliche Umweltamt B. an, seine \nBedenken auch zur Frage der Geruchsimmissionen seien ausgeräumt, seine \nAnregungen berücksichtigt worden. Der Stellungnahme zu den Geruchsimmissionen \nder kunststoffverarbeitenden Bootswerft folgte die Handwerkskammer B. laut \nSchreiben vom 24. Oktober 2000 nicht. \n\n10\n\nNachdem die Antragsteller abgelehnt hatten, auf ihren Parzellen 1144 und 1145 \nGrunddienstbarkeiten zum Schutz des Bootsbaubetriebs eintragen zu lassen, wurde \nihnen unter dem 28. Dezember 2000 Gelegenheit gegeben, zur Möglichkeit einer \nHerausnahme der Flurstücke aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes \nStellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 12. Januar 2001 verwiesen sie auf die \nMöglichkeit von Entschädigungsansprüchen, ihre Prozessbevollmächtigten teilten \nunter dem 30. Januar 2001 mit, um einen denkbaren Konflikt zwischen dem \nBootsbaubetrieb und einer Wohnbebauung auf den beiden Flurstücken zu lösen, \ngäbe es noch andere Möglichkeiten als die Eintragung von Grunddienstbarkeiten. \n\n11\n\nNach Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des \nSachverständigen Dr. T1. vom 16. Januar 2001 zur Frage der zu erwartenden \nGeruchsimmissionen durch den Bootsbaubetrieb, einer Rechtsauskunft des Städte- \nund Gemeindebundes und nach einem weiteren Termin am 2. März 2001 mit dem \nAntragsteller mit Gelegenheit zur Erörterung der geplanten Herausnahme der beiden \nParzellen aus dem Plangebiet prüfte der Rat am 27. März 2001 die Anregungen der \nHandwerkskammer und der Antragsteller, nahm die Flurstücke 1144 und 1145 aus \ndem Geltungsbereich des Bebauungsplanes heraus und beschloss den \nBebauungsplan Nr. 28 sodann als Satzung. Im Satzungsbeschluss heisst es ferner, \nder Bebauungsplan werde aber erst in Kraft gesetzt, wenn die F. auch in \nAnbetracht dessen, dass eventuell ein Normenkontrollverfahren eingeleitet werde, \ndie Vereinbarung zwischen der F. und der Antragsgegnerin mit Datum vom \n31. März 2000 zum Bau eines Regenrückhaltebeckens bestätigt habe. Nach der \nentsprechenden Bestätigung der Firma F. J. GmbH, I2. , unter dem \n21. Mai 2001 wurde der Satzungsbeschluss am 23. Mai 2001 ortsüblich bekannt \ngemacht. \n\n12\n\nDie Antragsteller haben am 8. Juni 2001 den vorliegenden Normenkontrollantrag \ngestellt. Zur Begründung tragen sie vor, sie seien antragsbefugt, denn sie erlitten \ndurch die Herausnahme ihrer Grundstücke aus dem Geltungsbereich des \nBebauungsplanes einen relevanten Rechtsnachteil. Sie hätten ein Recht auf \nfehlerfreie Abwägung unter besonderer Berücksichtigung ihres Eigentums an den \nbeiden Grundstücken, nachdem insoweit ein Anspruch auf Erteilung einer \nBaugenehmigung nach § 33 Abs. 1 BauGB gegeben sei. Diese Rechtsposition habe \ndie Antragsgegnerin ihnen im Rahmen der Abwägung nicht mit der angegebenen \nBegründung zum Schutz eines an der O1.-----straße ansässigen Betriebes \nentziehen können. Sie habe die Bedeutung des Eigentums falsch eingeschätzt. Eine \nfehlerfreie Abwägung werde zur Einbeziehung ihrer Grundstücke in den Planbereich \nführen. Der Antrag sei auch begründet. Das Verfahren zur Aufstellung des \nBebauungplanes sei fehlerhaft durchgeführt worden. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 \nBauGB über die förmliche Bürgerbeteiligung sei verletzt worden, indem die \nBekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs nicht die konkrete \nDienstzeit angegeben, sondern nur den Hinweis enthalten habe, der Entwurf liege \n\"zu den üblichen Dienstzeiten\" aus. Die Antragsgegnerin habe gegen die Vorschrift \ndes § 3 Abs. 3 Satz 3 BauGB über das vereinfachte Beteiligungsverfahren \nverstoßen, indem der Bürgermeister die Antragsteller bereits im Dezember 2000 zur \nbeabsichtigten Änderung des Planentwurfs durch Herausnahme der Parzellen 1144 \nund 1145 aus dessen Geltungsbereich zur Stellungnahme aufgefordert habe und \nerst danach der Planentwurf durch den zuständigen Ausschuss bzw. den Rat \ngeändert worden sei. Der Satzungsbeschluss des Rates vom 27. März 2001 sei \nnichtig, weil der Rat das Inkraftsetzen des Bebauungsplanes davon abhängig \ngemacht habe, dass der Erschließungsträger die Vereinbarung vom 31. März 2000 \nzum Bau eines Regenrückhaltebeckens zuvor bestätige. Der Bebauungsplan sei \nauch nicht abwägungsfehlerfrei zu Stande gekommen. Der Planentwurf sei geändert \nworden, um eine befürchtete Konfliktsituation zwischen einer zulässigen \nWohnbebauung auf den Parzellen 1144 und 1145 und dem Bootsbaubetrieb zu \nvermeiden. Im Zuge der Planaufstellung habe sich herausgestellt, dass eine solche \nplanerisch zu bewältigende Konfliktlage nicht bestanden habe. Damit habe es \ninsbesondere auch keinen Grund gegeben, von ihnen - den Antragstellern - die \nEintragung von Grunddienstbarkeiten zum Schutz des Bootsbaubetriebes zu \nverlangen. Die Änderung des Planentwurfs lasse sich auch nicht damit begründen, \nim Fall der Erteilung von Baugenehmigungen zur Errichtung von Wohngebäuden auf \nden Flurstücken 1144 und 1145 könne der Inhaber des Bootsbaubetriebes diese mit \nErfolg anfechten, weshalb die Antragsgegnerin dann Schadensersatzansprüchen der \nAntragsteller ausgesetzt sei. Die Antragsgegnerin habe die Bedeutung des \nGrundeigentums nicht erkannt, nachdem unter den Voraussetzungen des § 33 \nAbs. 1 BauGB Baulandqualität eingetreten sei und eine Verkleinerung des \nPlangebiets um diese Baugrundstücke eine Entschädigungspflicht nach § 42 BauGB \nauslöse. Die Abwägungsfehler seien auch erheblich, denn der Rat hätte das \nPlangebiet bei einer richtigen Bewertung nicht verkleinert. \n\n13\n\nDie Antragsteller beantragen, \n\n14\n\nden Bebauungsplan Nr. 28 \"C.------straße /\nO. .\" der Antragsgegnerin für nichtig zu \nerklären.\n \n\n15\n\nDie Antragsgegnerin beantragt, \n\n16\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n17\n\nSie meint, den Antragstellern fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil \ndiese das Ziel der Einbeziehung ihrer Grundstücke in den Geltungsbereich des \nBebauungsplanes mit der begehrten Nichtigkeits- bzw. Unwirksamkeitsfeststellung \nvon vornherein nicht erreichen könnten. Der Normenkontrollantrag könne ihre \nRechtsstellung nicht verbessern, denn auch bei Antragsstattgabe würde kein \nBaurecht für die Grundstücke bestehen. Ihnen fehle zudem die erforderliche \nAntragsbefugnis. Diese sei für Eigentümer eines außerhalb des Bebauungsplanes \ngelegenen Grundstücks nur gegeben, wenn deren Belange im Rahmen der \nAbwägung hätten berücksichtigt werden müssen, dies aber unterblieben sei. Die \nAntragsteller hätten insoweit nicht hinreichend vorgetragen, durch Festsetzungen \ndes Bebauungsplanes oder dessen Vollziehung in eigenen Rechten beeinträchtigt zu \nwerden. Einen Anspruch auf Einbeziehung ihrer Grundstücke gebe es nicht. Der \nAntrag sei auch unbegründet. Ein Hinweis auf die üblichen Dienstzeiten im Rahmen \nder Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs reiche aus. Im \nRahmen der vereinfachten Beteiligung der Antragsteller im Zuge der Änderung des \nPlanentwurfs seien die maßgeblichen Rechtshandlungen durch das zuständige \nGremium, nämlich den Rat im Wege des Satzungsbeschlusses vorgenommen \nworden. Selbst wenn die Beteiligung erst nach einem Beschluss hätte erfolgen \ndürfen, sei ein solcher Verstoß unbeachtlich. Der Satzungsbeschluss über den \nBebauungsplan sei nicht nichtig, denn er selbst sei unbedingt. Lediglich der Zeitpunkt \nder Inkraftsetzung des Bebauungsplanes habe von dem Eintritt einer Bedingung \nabhängen sollen. Die im Zuge der Planaufstellung vorgenommene Reduzierung des \nPlangebiets sei nicht abwägungsfehlerhaft. Die Entscheidung, auf diese Weise den \nca. 100 m von den Grundstücken der Antragsteller entfernten Bootsbaubetrieb als \nemittierendes Unternehmen nicht durch heranrückende Wohnbebauung zu \ngefährden, sei sachgerecht. Die Antragsgegnerin sei nicht gehindert, insoweit \nstrengere Maßstäbe als das Staatliche Umweltamt anzulegen. Eigentumsrechtliche \nPositionen der Antragsteller seien nicht berührt. Ihnen sei insbesondere kein \nBaurecht entzogen worden, denn eine Planreife im Sinne des § 33 Abs. 1 BauGB \nhabe noch nicht vorgelegen. \n\n18\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin \nvorgelegten Aufstellungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig. \n\n21\n\nDen Antragstellern fehlt nicht die erforderliche Antragsbefugnis.\n\n22\n\nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier maßgeblichen Fassung des 6. \nVwGOÄndG vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) kann den \nNormenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische \nPerson stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen \nAnwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu \nwerden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. \nDanach genügt der Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend \nsubstantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, \ndass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 10. März 1998 \n- 4 CN 6.97 - BRS 60 Nr. 44, 24. September 1998 - 4 \nCN 2.98 - BRS 60 Nr. 46 und 26. Februar 1999 - 4 \nCN 6.98 - BRS 62 Nr. 48. \n\n24\n\nAls verletztes Recht kommt hier nur das subjektive Recht aus § 1 Abs. 6 BauGB auf \nfehlerfreie Berücksichtigung eigener privater Belange in der Abwägung in Betracht, \ndas die Antragsteller ebenfalls anführen. Der Private hat keinen Anspruch auf \nDurchsetzung seiner Belange, aber ein Recht darauf, dass seine Belange ihrem \nGewicht entsprechend abgearbeitet werden. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 \n- 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46 und 26. Februar 1999 - \n4 CN 6.98 - BRS 62 Nr. 48. \n\n26\n\nMacht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er \nallerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, und zwar einen solchen, der \nfür die Abwägung beachtlich gewesen ist. Nicht jeder private Belang ist in der \nAbwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten \nPlanungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht \nabwägungsbeachtlich sind danach insbesondere auch geringwertige oder mit einem \nMakel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges \nVertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den \nPlan nicht erkennbar waren. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 \n- 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46 und 26. Februar 1999 - \n4 CN 6.98 - BRS 62 Nr. 48; Beschluss vom \n25. Januar 2001 - 6 BN 2.00 - ZfBR 2001, 419. \n\n28\n\nDie Antragsteller machen geltend, in ihrem subjektiven Recht auf \nabwägungsgerechte Berücksichtigung ihrer privaten Belange bei der Abwägung im \nZusammenhang mit der Festsetzung der nördlichen Plangrenze des \nBebauungsplanes Nr. 28 verletzt zu sein. Diese hat zur Folge, dass ihre Grundstücke \nGemarkung X. , Flur 7, Flurstücke 1144 und 1145, weiterhin unbeplant bleiben \nund nicht durch rechtsverbindliche bauplanerische Festsetzung als allgemeines \nWohngebiet WA - wie im Planentwurf vorgesehen - ausgewiesen sind. \n\n29\n\nDer Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks kann eine \nRechtsverletzung auch geltend machen, indem er hinreichend substantiiert darlegt, \ndass der Plangeber bei sachgerechter Abwägung gehalten gewesen wäre, eine \nbauliche Nutzung des Grundstücks über den im Bebauungsplan festgesetzten \nUmfang hinaus einzuräumen. \n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 1998 \n- 10a D 74/97.NE -; zur Einschränkung oder \nAufhebung baulicher Nutzbarkeiten bei Überplanung \nvgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000 \n- 4 CN 6.99 - BRS 63 Nr. 1. \n\n31\n\nHier fehlt den Antragstellern der Anknüpfungspunkt der Belegenheit ihrer \nGrundstücke im Plangebiet. Indessen ist nicht ausgeschlossen, dass auch \nEigentümer, deren Grundstücke außerhalb des Plangebiets liegen, gegebenenfalls \nBelange ins Feld führen können, die als Teil des Abwägungsmaterials bei der \nPlanungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Der Nachweis bloßer \nAbwägungsrelevanz kann ausreichen, um im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \neine Rechtsverletzung geltend zu machen, die eine Antragsbefugnis begründet. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 \n- 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46 und 28. April 1999 \n- 4 CN 5.99 - BRS 62 Nr. 47. \n\n33\n\nDie Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich aus ihrem Vortrag, die \nAntragsgegnerin habe das Gewicht ihres, der Antragsteller, eigentumsrechtlich \ngeschützten Interesses an der Einbeziehung der Grundstücke in das Plangebiet \nverkannt und fehlerhaft den Interessen eines im Umfeld des Plangebiets ansässigen \nBootsbaubetriebes den Vorrang gegeben. Hätte die Antragsgegnerin die Belange \ndes Bootsbaubetriebs nicht abwägungsfehlerhaft als gewichtiger angesehen, hätte \nsie ihre Grundstücke durch den Bebauungsplan einem allgemeinen Wohngebiet - \nWA - zugeordnet. Diese Darlegungen lassen nach den hier vorliegenden besonderen \nUmständen eine Verletzung des Rechts der Antragsteller auf Abwägung ihrer \neigenen Belange möglich erscheinen. \n\n34\n\nAllerdings ist davon auszugehen, dass es grundsätzlich in der freien \nEntscheidung der Gemeinde liegt, ob sie für eine bestimmte Fläche in ihrem \nGemeindegebiet einen Bebauungsplan aufstellt oder nicht. Auch darf die Gemeinde \nunter Beachtung der Grundregeln des § 1 BauGB die Grenzen des Plangebiets nach \nihrem planerischen Ermessen festsetzen und sich dabei auch von \nZweckmäßigkeitserwägungen leiten lassen sowie ihre planerische Tätigkeit auf \ndiejenigen Bereiche beschränken, in denen ein \"akuter\" planerischer \nHandlungsbedarf besteht. \n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 1998 \n- 7a D 33/97.NE -. \n\n36\n\nDie Antragsgegnerin selbst hat jedoch im Bebauungsplanverfahren das Interesse der \nAntragsteller an einer Überplanung ihrer Grundstücke als abwägungsbeachtlich \nbehandelt. Sie hat von einer Überplanung letztlich nur deshalb abgesehen, weil sie \nImmissionsschutzprobleme als nicht hinreichend gelöst angesehen hat. Bestünden \ndiese der Überplanung der Grundstücke der Antragsteller entgegenstehenden \nGesichtspunkte nicht, wie die Antragsteller behaupten, spricht in der Tat Einiges \ndafür, dass es die Antragsgegnerin bei ihrer ursprünglichen Planungsabsicht \nbelassen und die Grundstücke der Antragsteller überplant hätte. Hinzu kommt \nFolgendes: \n\n37\n\nDie Aufgabe der Bauleitplanung kann es zur Gewährleistung einer geordneten - \nnunmehr: \"nachhaltigen\" - städtebaulichen Entwicklung im Sinne von § 1 Abs. 5 \nSatz 1 BauGB im Einzelfall erfordern, den Geltungsbereich des Bebauungsplans auf \nFlächen auszudehnen, an deren Überplanung die Gemeinde gegenwärtig an sich \nnicht interessiert ist, um einem ansonsten zu besorgenden städtebaulichen \nMissstand zu begegnen. In einem solchen Einzelfall sind die Interessen der von der \nBauleitplanung betroffenen Eigentümer der dem Plangebiet benachbarten \nGrundstücke insbesondere auf Einbeziehung ihrer Grundfläche in das Plangebiet im \nRahmen der Abwägung mit zu berücksichtigen. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November \n1995 - 4 NB 23.94 - BRS 57 Nr. 3; OVG NRW, Urteil \nvom 30. November 1998 - 7a D 33/97.NE - \n\"Insellage\"; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. April \n2002 - 8 S 1799/01 - Juris-Dokument. \n\n39\n\nDie Antragsgegnerin hat auch diese Frage der Sache nach zu Recht als \nabwägungsbeachtlich angesehen. Im Fall des Vollzugs des Bebauungsplanes \nwerden die Grundstücke der Antragsteller nicht nur westlich, sondern auch südlich an \nbebaute Grundstücke angrenzen. Das Gewicht der Bebauung dürfte sich damit \nderart verdichten, dass die Frage abwägungsbeachtlich würde, ob die bauliche \nEntwicklung der Grundstücke nördlich der E.---straße , die dann möglicherweise \nnach Maßgabe des § 34 BauGB gesteuert würde, nicht sinnvollerweise auf der \nGrundlage eines Bebauungsplanes gesteuert werden sollte. In diesen \nAbwägungsprozess waren die Belange der Antragsteller einzustellen. \n\n40\n\nDen Antragstellern fehlt auch nicht das für die Zulässigkeit ihres \nNormenkontrollantrags weiterhin erforderliche Rechtsschutzinteresse. \n\n41\n\nMit der Antragsbefugnis ist regelmäßig auch das erforderliche \nRechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines \nallgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden \nwerden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für \nden Antragsteller wertlos ist. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2002 \n- 4 CN 3.01 - NVwZ 2002, 1126 f.\n\n43\n\nDies wäre nur der Fall, wenn die Feststellung der Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit des \nBebauungsplans nichts dazu beitragen könnte, das Rechtsschutzziel der \nAntragsteller zu erreichen. \n \nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1993 \n- 4 NB 50.92 - BRS 55 Nr. 25 und Urteil vom \n10. März 1998 - 4 CN 6.97 - BRS 60 Nr. 44. \n\n44\n\nAn diesem weiten Verständnis des Rechtsschutzinteresses ist auch nach der \nNeufassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO festzuhalten. \n\n45\n\nVgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom \n10. März 1998 - 4 CN 6.97 - BRS 60 Nr. 44.\n\n46\n\nDem Zulässigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses ist demnach schon \ngenügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für \nden Rechtsschutzsuchenden gegebenenfalls von Nutzen sein kann. \n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 23. April 2002 \n- 4 CN 3.01 - NVwZ 2002, 1126 f. und 10. März 1998 \n- 4 CN 6.97 - BRS 60 Nr. 44. \n\n48\n\nUnschädlich ist, dass ein Antragsteller seinem eigentlichen Ziel, für sein Grundstück \ndie Nutzung festzusetzen, die seinen Vorstellungen entspricht, nicht allein dadurch \nnäher kommt, dass der Bebauungsplan für nichtig erklärt wird. \n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 \n- 4 CN 6.97 - BRS 60 Nr. 44.\n\n50\n\nDas Rechtsschutzinteresse an dem vorliegenden Normenkontrollantrag ist demnach \nzu bejahen. Zwar können die Antragsteller ihr Ziel, dass eine Wohnbaunutzung für \nihre beiden Grundstücke ausgewiesen wird, durch den Angriff gegen den ihr \nGrundeigentum gerade ausklammernden Bebauungsplan nicht unmittelbar \nerreichen. Bei einem Obsiegen der Antragsteller liegt es jedoch nahe, dass die \nAntragsgegnerin abwägt, ob der betroffene Bereich erneut überplant werden soll, \nund zwar möglicherweise unter Einbeziehung der beiden Grundstücke der \nAntragsteller. \n \nDer Normenkontrollantrag ist im Umfang der Tenorierung auch begründet, im \nÜbrigen hat er keinen Erfolg. \n \nDer Bebauungsplan leidet nicht an einem beachtlichen, zu seiner \nGesamtunwirksamkeit führenden formellen Fehler. \n\n51\n\nUnschädlich ist, dass die Antragsteller die nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB \nerhobenen Rügen nicht außerhalb des Normenkontrollverfahrens unmittelbar \nschriftlich gegenüber der Antragsgegnerin, sondern innerhalb der Frist des § 215 \nAbs. 1 Halbs. 1 BauGB im Rahmen des anhängigen Normenkontrollverfahrens \ngeltend gemacht haben. \n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Februar 1997 \n- 7a D 115/94.NE - NWVBl. 1997, 346 und 2. März \n1998 - 7a D 125/96.NE -; Hess. VGH, Urteil vom \n22. Oktober 1991 - 4 N 670/88 - BRS 52 Nr. 31; \noffen gelassen von BVerwG, Beschluss vom 18. Juni \n1982 - 4 N 6.79 - BRS 39 Nr. 28 . \n\n53\n\nDie zur formellen Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplanes erhobenen Rügen der \nAntragsteller greifen jedoch nicht durch. \n\n54\n\nDies betrifft zunächst den Einwand, eine Bekanntmachung der Offenlage des \nBebauungsplanentwurfs \"zu den üblichen Dienstzeiten\" reiche nicht aus. \n\n55\n\n§ 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB verlangen zwecks Beteiligung der Bürger nur, \ndass der Entwurf des Bebauungsplanes auf die Dauer eines Monats öffentlich \nausgelegt wird und Ort und Dauer der Auslegung mindestens eine Woche vorher \nortsüblich bekannt gemacht werden mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen \nwährend der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die Angabe \"zu den \nüblichen Dienstzeiten\" ist nicht zu beanstanden. Die zusätzliche Angabe der \nkonkreten Dienstzeit, während derer Einsicht genommen werden kann, ist nicht \nerforderlich. \n\n56\n\nDer Begriff \"auf die Dauer eines Monats\" im Gesetz bezieht sich schon nach \nseinem Wortlaut lediglich auf die vorgeschriebene Dauer der Auslegung und nicht \nauf die Tagesstunden der Auslegung innerhalb der Monatsfrist. Im Hinblick auf die \nBedeutung der Bürgerbeteiligung ist lediglich geboten, dass den Bürgern während \neines Monats innerhalb der üblichen Dienstzeiten hinreichend Gelegenheit zur \nEinsichtnahme gegeben wird. Der Entwurf muss innerhalb der Monatsfrist, aber nicht \nzu bestimmten Zeiten oder gar während aller Dienststunden ausgelegt werden. \n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 \n- 4 C 25.78 - BRS 36 Nr. 22. \n\n58\n\nMit der hier vorliegenden Bekanntmachung über die Auslegung des Planentwurfs \nwährend eines benannten einmonatigen Zeitraums \"zu den üblichen Dienstzeiten\" \nwird nach den vorstehenden Grundsätzen der Vorschrift hinreichend Rechnung \ngetragen. Die Angabe der konkreten Dienstzeiten, während derer Einsicht \ngenommen werden kann, kann zwar zweckmäßig sein, ist aber nicht erforderlich. \n\n59\n\nVgl. Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, \nBauGB, Kommentar - Stand: 1. August 2002 -, \n§ 3 Rdnr. 44 am Ende. \n\n60\n\nEine unzulässige psychologische Hemmschwelle - \n\n61\n\nvgl. BayVGH, Urteil vom 10. Juli 1995 \n- 14 N 94.1158 - BayVBl. 1996, 48 - \n\n62\n\nwird durch die Angabe \"zu den üblichen Dienstzeiten\" nicht errichtet, zumal der \ninteressierte Bürger ohnehin nur während dieser Öffnungszeiten erwartet, Einsicht in \ndie Entwurfsunterlagen nehmen zu können - \n\n63\n\nvgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2000 \n- 8 S 2592/99 - BRS 63 Nr. 32 - \n\n64\n\nund sich erforderlichenfalls der genaue Beginn und das genaue Ende der \nDienstzeiten je Tag durch den Bürger leicht feststellen lassen. \n\n65\n\nAuch der gerügte Verstoß gegen §§ 3 Abs. 3 Satz 3, 13 Nr. 2 BauGB liegt \nentgegen der Auffassung der Antragsteller nicht vor. \n\n66\n\nIhrer Meinung nach soll der Verstoß darin begründet sein, dass der \nBürgermeister der Antragsgegnerin ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer \nmöglichen Aussparung ihrer Grundstücke aus dem Plangebiet gegeben habe, bevor \nsich die zu einer solchen Änderung des Planentwurfs befugten Organe der \nAntragsgegnerin - der Planungsausschuss bzw. der Rat - überhaupt damit befasst \nhätten. Richtigerweise hätte - so die Antragsteller sinngemäß - in umgekehrter \nReihenfolge verfahren werden müssen. \n\n67\n\nEine Verletzung von Bundesrecht ist damit nicht dargelegt. \n\n68\n\nIm Hinblick auf die Beteiligung der Bürger verlangt das Bundesrecht nur, dass \nder Planentwurf nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt und die \nAuslegung zuvor bekannt gemacht wird. Es schreibt jedoch nicht vor, von welchem \nGemeindeorgan und in welcher Weise diese Entscheidung zu treffen ist. \n\n69\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1988 \n- 4 N 4.87 - BRS 48 Nr. 21. \n\n70\n\nGleiches gilt für das sich gegebenenfalls anschließende vereinfachte Verfahren zur \nBürgerbeteiligung. \n\n71\n\nWird der Entwurf eines Bebauungsplans nach seiner öffentlichen Auslegung \ngeändert, ohne dass die Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Planung \nberührt, kann nach §§ 3 Abs. 3 Satz 3, 13 Nr. 2 BauGB von einer erneuten \nAuslegung des Entwurfs abgesehen werden, wenn den von der Änderung \nbetroffenen Bürgern Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist \ngegeben wird. Diese vereinfachte Verfahrensweise dient dazu, etwaige Bedenken \nund Anregungen als neues Abwägungsmaterial zur Änderung des Planentwurfs \nentgegenzunehmen. \n\n72\n\nVgl. Bay. VGH, Urteil vom 30. November 1998 \n- 26 N 95.1815 - BRS 60 Nr. 38; Bielenberg in \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar - \nStand: 1. August 2002 -, § 3 Rdnr. Rdnrn. 70 f. und \nKrautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, \nKommentar - Stand: 1. August 2002 -, § 13 Rdnr. 30. \n\n73\n\nWer den Anstoß zu dieser Anhörung zu geben hat, schreibt das Bundesrecht nicht \nvor. \n\n74\n\nHier könnte allenfalls ein Verstoß gegen das Landesrecht, insbesondere die \nGemeindeordnung in Frage kommen. Indessen liegen insoweit schon die \nVoraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 7 \nAbs. 6 Satz 1 GO NRW nicht vor, denn nach dieser Vorschrift muss nicht nur die \nTatsache bezeichnet werden, die den Mangel ergibt, sondern auch die verletzte \nRechtsvorschrift bezeichnet werden. Dies haben die Antragsteller jedoch nicht getan. \n\n75\n\nEntgegen ihrer Auffassung ist der am 27. März 2001 gefasste \nSatzungsbeschluss auch nicht deshalb unwirksam, weil der Rat das Inkraftsetzen \ndes Bebauungsplanes davon abhängig gemacht habe, dass der Erschließungsträger \nzuvor die Vereinbarung vom 31. März 2000 zum Bau eines Regenrückhaltebeckens \nbestätige. Sie berufen sich darauf, dass eine Handhabung des Gemeinderates, die \nEntscheidung über das Inkrafttreten eines Bebauungsplanes entweder von dem \nEintritt einer Bedingung abhängig zu machen oder der Verwaltung zu überlassen, \naus kommunalverfassungsrechtlichen Gründen fehlerhaft sei und zur \nGesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes führe. \n\n76\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember \n1995 - 10a D 77/91.NE - BRS 57 Nr. 48 = NWVBl. \n1996, 438; Bielenberg/Krautzberger in \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar - \nStand: 1. August 2002 -, § 10 Rdnr. 12. \n\n77\n\nDiese Überlegungen sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. \n\n78\n\nAbgesehen davon, dass die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung zum \nKommunalverfassungsrecht nach Maßgabe der inzwischen außer Kraft getretenen \nGemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 - GV. \nNW. 1984 S. 475 - ergangen ist und sich im hier zu entscheidenden Fall nach der \nKommunalverfassungsreform unter Geltung der Gemeindeordnung vom 14. Juli 1994 \n- GV. NRW 1994 S. 666 - die Frage stellen würde, ob der Bürgermeister der \nAntragsgegnerin hier zugleich als Hauptverwaltungsbeamter hat tätig werden sollen, \nkann jedenfalls nicht angenommen werden, die Entscheidung über das Inkraftsetzen \ndes Bebauungsplanes habe vollständig in die Hände der Verwaltung gelegt werden \nsollen. Die angeführte Rechtsprechung zielte darauf ab zu verhindern, dass die \ninsoweit in keiner Weise legitimierte Verwaltung Rechtsnormen \"auf Vorrat\" halten \nund ohne eigenverantwortliche Entscheidung des Rates nach Belieben in Kraft \nsetzen könnte. \n\n79\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 1995 \n- 10a D 77/91.NE - BRS 57 Nr. 48 = NWVBl. 1996, \n438. \n\n80\n\nHier kann angesichts der Fassung des vorliegenden Satzungsbeschlusses von einer \nim Wege der Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen ermöglichten \neigenverantwortlichen Bestimmung des Zeitpunktes des Inkrafttretens durch den \nBürgermeister, geschweige denn einer materiellen Entscheidungskompetenz, keine \nRede sein. \n\n81\n\nIn der Begründung zum Bebauungsplan ist als Grund für die Vorgehensweise \ndes Rates unter Nr. 5 festgehalten, dass eine Beseitigung des Niederschlagswassers \ndurch Versickerung im Plangebiet auf Grund der vorhandenen Bodenschichten nicht \nmöglich ist, eine Beseitigung des Niederschlagswassers durch Einleitung in den \nGraben entlang der E.---straße (\"namenloses Gewässer Nr. 2\") und in den oberen \nMolkereibach indessen eine Regenrückhaltevorrichtung östlich des ehemaligen \nBahndammes voraussetzt. Die Ver- und Entsorgungsinfrastruktur müsse mit dem \nBau der Erschließungsstraßen hergestellt werden. \n\n82\n\nDieses Rückhaltebecken, zu dessen Errichtung sich die Firma F. J. \nGmbH mit Vertrag vom 31. März 2000 verpflichtet hat, war zum Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses am 27. März 2001 noch nicht gebaut. Die Firma F. J. \nGmbH war zugleich Eigentümerin von Grundstücken innerhalb des vorgesehenen \nPlangebiets. Aus der Sitzungsvorlage für die Ratssitzung am 27. März 2001 ergibt \nsich, dass der Rat einerseits an einem raschen Abschluss des \nBebauungsplanverfahrens durch Satzungsbeschluss interessiert war, andererseits \naber Sicherheit über die Errichtung des dann notwendigen Regenrückhaltebeckens \nhaben wollte. Der Rat ist übereingekommen, über den Bebauungsplan als Satzung \nabzustimmen, der Plan dürfe aber erst in Kraft gesetzt werden, wenn die Firma F. \nJ. GmbH die Vereinbarung zum Bau des Regenrückhaltebeckens, deren \nbevorstehende Umsetzung Grundlage für die Abwägungsentscheidung war, auch \ntatsächlich bestätigt habe. Dementsprechend ist der Beschluss gefasst worden. \n\n83\n\nDamit ist dem Bürgermeister kein eigener Entscheidungsspielraum eingeräumt, \nsondern der Sache nach festgelegt worden, der Satzungsbeschluss dürfe nicht vor \nZugang der Bestätigung, müsse aber nach ihrem Zugang bekannt gemacht werden. \nDer Ratsbeschluss gab damit die weitere Vorgehensweise zwingend vor; er enthielt \nlediglich eine Anweisung für das Bekanntmachungsverfahren. \n\n84\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 \n- 4 CN 1.02 -, zur Veröffentlichung in der Amtlichen \nSammlung vorgesehen.\n\n85\n\nDer Bebauungsplan erweist sich jedoch als abwägungsfehlerhaft. \n\n86\n\nIm Hinblick auf die geltend gemachten Belange der Antragsteller ist gegen die \nAbwägung durch den Rat der Antragsgegnerin allerdings nichts zu erinnern. \nIndessen sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, \ninsbesondere das Kompensationsinteresse bei Eingriffen in Natur und Landschaft \nnicht sachgerecht berücksichtigt worden. \n\n87\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und \ngegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine \nsachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, \nwenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich \nzwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen \nwird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. \nInnerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, \nwenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange \nfür die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung \ndes anderen Belangs entscheidet. \n\n88\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 \n- IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4, Urteil vom 5. Juli 1974 \n- IV C 50.72 - BRS 28 Nr. 4 und Urteil vom \n1. November 1974 - IV C 38.71 - BRS 28 Nr. 6.\n\n89\n\nSoweit die Belange der Antragsteller an einer Einbeziehung ihrer Grundstücke in \nden Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit dem Ziel ihrer Ausweisung für \nWohnbauzwecke überhaupt im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen gewesen \nsind, hat die Antragsgegnerin dies in abwägungsgerechter Weise getan. \n\n90\n\nDie Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses der Antragsteller an einer \nÜberplanung ihrer Parzellen folgt hier nicht schon aus ihrem Grundeigentum in \nVerbindung mit einer nach § 33 BauGB gesicherten Rechtsposition. Die Flurstücke \n1144 und 1145 haben vor der Rezurierung des Plangebiets entgegen der Auffassung \nder Antragsteller nach § 33 BauGB noch keine Baulandqualität gehabt. Abgesehen \nvon den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift für die bauplanungsrechtliche \nZulässigkeit eines konkret zur Genehmigung gestellten Vorhabens fehlt es hier \nbereits an der materiellen Planreife im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, an die \nstrenge Anforderungen zu stellen sind. Sie liegt nur vor, wenn die sichere Prognose \ngerechtfertigt ist, der jeweils in Rede stehende Plan-entwurf werde so, wie er als \nEntwurf vorliegt, in Kraft treten können. Dazu gehört nicht zuletzt, dass er den \nAnforderungen genügt, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben. \n\n91\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 \n- 4 C 5.01 - Info BRS 2002, Heft 6, 1 sowie \nGewArch 2002, 491; zu den Voraussetzungen des \n§ 33 BauGB vgl. auch OVG NRW, Urteil vom \n16. März 2001 - 7 A 1072/96 - m.w.N. \n\n92\n\nStets erforderlich ist, dass die Planung sachlich abgeschlossen sein muss, um \nüberhaupt von einer materiellen Planreife ausgehen zu können. \n\n93\n\nSo ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom \n25. November 1991 - 4 B 212.91 - Buchholz 406.11 \n§ 33 BBauG/BauGB Nr. 7. \n\n94\n\nAn dieser Voraussetzung hat es vor Änderung des Planentwurfs durch Herausnahme \nder Parzellen 1144 und 1145 aus dem geplanten Geltungsbereich schon deshalb \ngefehlt, weil sich der Rat der Antragsgegnerin im Anschluss an die Offenlegung des \nPlanentwurfs bis zum 25. Oktober 2000 noch nicht mit den eingegangenen \nBedenken, Anregungen und Stellungnahmen, insbesondere der mit Schreiben vom \n24. Oktober 2000 erfolgten Stellungnahme der Handwerkskammer B. zur Frage \nder Beeinträchtigung des geplanten allgemeinen Wohngebietes durch \nGeruchsimmissionen befasst hatte. \n\n95\n\nEs ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Zuge der \nAbwägung bei der Bauleitplanung den Belangen der benachbarten Bootswerft ein \nhöheres Gewicht eingeräumt hat als dem Interesse der Antragsteller an einer \nEinbeziehung ihrer Flurstücke in den Plan zwecks Überplanung zu \nWohnbauzwecken. \n\n96\n\nIm Rahmen des Abwägungsvorgangs nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 5 \nSatz 2 BauGB hat sich der Plangeber auch mit einer möglichen Konfliktlage zu \nbefassen. \n\n97\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 1992 \n- 4 B 71.90 - BRS 54 Nr. 18, 16. März 2000 \n- 4 BN 6.00 - BRS 63 Nr. 73 und 23. Januar 2002 - 4 \nBN 3.02 - NVwZ-RR 2002, 329. \n\n98\n\nDies hat die Antragsgegnerin getan, indem sie im Hinblick auf die \nUmgebungsverträglichkeit der im Umfeld des Bebauungsplangebietes ansässigen \ngewerblichen Betriebe auf Veranlassung beteiligter Träger öffentlicher Belange \ngutachterliche Stellungnahmen eingeholt und sich insbesondere im Hinblick auf die \nProblematik möglicher auf das beabsichtigte Plangebiet einwirkender \nGeruchsemissionen des Bootsbaubetriebes und der Sicherung des betrieblichen \nBestandes mit der Frage der Festlegung der Grenze des künftigen \nPlangeltungsbereiches befasst hat. \n\n99\n\nDas im allgemeinen Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB enthaltene Gebot \nder Problem- und Konfliktbewältigung erforderte hier keine Erweiterung des \nPlangebietes insbesondere um die Parzellen der Antragsteller in Richtung auf den \nBootsbaubetrieb über den festgesetzten Geltungsbereich des Bebauungsplanes \nhinaus und damit auch keine Beibehaltung der gemäß dem Planentwurf \nbeabsichtigten nördlichen Plangrenze. Die Antragsgegnerin durfte vielmehr die \nGrenzen des Plangebiets so wie geschehen nach ihrem planerischen Ermessen \nfestsetzen und sich dabei von Zweckmäßigkeitserwägungen leiten lassen. \n\n100\n\nAusweislich der Niederschrift über die 13. Sitzung des Rates der \nAntragsgegnerin vom 27. März 2001 hat sich der Rat der Antragsgegnerin bei der \nBefassung mit den Anregungen der Antragsteller auf eine Vereinbarung mit dem \nInhaber der Firma E1. C2. und L. GmbH zur Beilegung des gegen \nden Vorhaben- und Erschließungsplan \"ehemaliges Bahngelände\" vom 30. April \n1997 gerichteten Normenkontrollverfahrens 7a D 41/99.NE bezogen. Der Rat hat \ndabei auf das Ziel und den Zweck der Vereinbarung abgehoben, diesen an der O1.---\n--straße vorhandenen Betrieb in seinem Bestand zu sichern und die \nAntragsgegnerin vor weiteren Normenkontrollanträgen des Betriebsinhabers gegen \nBebauungspläne zu schützen. Darüberhinaus wolle der Betriebsinhaber, dass der \nBestand des Betriebes zusätzlich über die Eintragung von Grunddienstbarkeiten zu \nLasten der anliegenden Grundstücke gesichert werde. Im Plangebiet - des \nPlanentwurfes - wären die Grundstücke nördlich der E.---straße betroffen. Es sei \neine abwehrende Klage des Bootsbaubetriebes gegen eine auf den Flurstücken \n1144 und 1145 zulässige Bebauung angekündigt worden, da die Antragsteller nicht \nzur Eintragung einer Grunddienstbarkeit zum Schutz des Betriebes an der O1.-----\nstraße bereit seien. Ein Baurecht könnte somit unter Umständen nicht ausgeübt \nwerden. Dies könnte wiederum zur Folge haben, dass von den Antragstellern \nSchadensersatzforderungen gegen die Antragsgegnerin wegen des durch \nBebauungsplan geschaffenen Baurechts, das dann nicht würde ausgeübt werden \nkönnen, geltend gemacht würde. \n\n101\n\nVor diesem Hintergrund war die Antragsgegnerin nicht etwa gehalten, zwecks \nKonfliktlösung das Plangebiet in Richtung des Bootsbaubetriebes zu erweitern - dies \nhätte einen absehbaren Konflikt wegen heranrückender Wohnbebauung vielmehr \nerst hervorgerufen -, sondern durfte nach ihrem planerischen Ermessen zwecks \nKonfliktvermeidung die zunächst beabsichtigte Plangrenze zurücknehmen. Ihre \nErwägung, deshalb werde aus Gründen der Rechtssicherheit zum Zeitpunkt der \nBeschlussfassung eine Schaffung von Baurecht durch einen Bebauungsplan für den \nBereich nördlich der E.---straße nicht für sinnvoll erachtet, die Schaffung von \nBaurecht könne gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt z. B. durch \nstädtebaulichen Vertrag unter Berücksichtigung der besonderen nachbarlichen \nVerhältnisse zwischen den Antragstellern und dem Betrieb erfolgen, und die \nbeabsichtigte Absicherung des Betriebes in seinem Bestand tragen auch im Hinblick \nauf eine möglicherweise durch die Bebauung entstehende § 34 BauGB-Problematik \ndie Entscheidung, von der zunächst erwogenen nördlichen Plangrenze Abstand zu \nnehmen. \n\n102\n\nDie Antragsgegnerin hat aber die Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nicht \nhinreichend berücksichtigt. \n\n103\n\nDiese Belange sind im Rahmen der durch § 1 Abs. 6 BauGB der Bauleitplanung \nvorgegebenen Abwägung nach Maßgabe der sich aus § 1a BauGB ergebenden \nbesonderen Anforderungen zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist danach \nverpflichtet, bei planerischen Eingriffen in Natur und Landschaft ein gesetzlich \nvorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein \nFolgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden. Dabei belässt es der \nGesetzgeber bei der Struktur des Abwägungsgebots, dass das Gewicht der von der \nPlanung berührten und in sie einzustellenden Belange in der konkreten \nPlanungssituation zu ermitteln ist, ohne dass die Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege einen abstrakten Vorrang vor den weiteren in der Bauleitplanung \nzu berücksichtigenden Belangen haben und ohne dass sie unabhängig von ihrem \nGewicht in der konkreten Situation und dem Gewicht der anderen Belange zu \noptimieren sind. \n\n104\n\nHiernach sind die in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege entsprechend ihrem konkret gegebenen \nGewicht nicht nur abwägend dahin zu prüfen, ob sich die vom Bebauungsplan \nermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt \nrechtfertigen lassen und damit das \"Integritätsinteresse\" von Natur und Landschaft \nan einem Schutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus gewichtigen \nGründen zurückgestellt werden kann. Vielmehr ist auch abwägend darüber zu \nbefinden, ob und in welchem Umfang für - angesichts etwa vorrangiger \nstädtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich im \nSinne von § 1a Abs. 3 BauGB zu leisten und damit dem \"Kompensationsinteresse\" \nvon Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist. Dabei ist es nicht dem \nplanerischen Belieben der Gemeinde überlassen, ob die Gebote zur Vermeidung, \nzum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen im Rahmen der Abwägung \nzur Geltung kommen. Eine Zurückstellung der Belange von Natur und Landschaft \nkommt nur zu Gunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht, die \nvon der Gemeinde - wenn sie diese für vorzugswürdig hält - präzise zu benennen \nsind. \n\n105\n\nVgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss \nvom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BRS 59 Nr. 8; \nOVG NRW, Urteil vom 7. September 2001 \n- 7a D 134/99.NE -. \n\n106\n\nNicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin nach Nr. 4 der Begründung zum \nBebauungsplan das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft im Hinblick auf die \nbislang baulich nicht genutzten Flächen des Bebauungsplanes insoweit \nzurückgesetzt hat, als sie die Überbaubarkeit dieser Flächen durch Ausweisung als \nallgemeines Wohngebiet bzw. Mischgebiet festgesetzt hat. Wie in der Begründung \nzum Bebauungsplan betont wird, ist es grundsätzlich Aufgabe der Antragsgegnerin, \nvorausschauend auch mittel- bis langfristig Baurechte an geeigneter Stelle zu \nschaffen und Bauland zu mobilisieren. Nach wie vor bestehe in der Gemeinde Bedarf \nan Bauland, insbesondere für den Einfamilienhausbau. Es ist nahe liegend, im Zuge \nmöglichst schonender Inanspruchnahme von Freiraum zunächst solche \ninnerörtlichen Flächenreserven zu nutzen. Die Zurückstellung des \nIntegritätsinteresses von Natur und Landschaft findet ihre Rechtfertigung in dem in \ndie Abwägung eingestellten städtebaulichen Erfordernis benötigter Wohnbauflächen. \n\n107\n\nBei der Berücksichtigung des Kompensationsinteresses von Natur und \nLandschaft im Zuge der Abwägung hat die Antragsgegnerin nach der Begründung \nzum Bebauungsplan die gebotene Ermittlung der Eingriffsfolgen und des \nAusgleichsbedarfs im Wege der in ihrem Auftrag erfolgten Erstellung eines \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrages zum Bebauungsplan Nr. 28 vorgenommen. \nDie Ermittlung und Bewertung des zu erwartenden Eingriffs nach dem Verfahren \n\"Sporbeck, LUDWIG 1990\" begegnet keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. \nDie Anwendung eines bestimmten standardisierten Bewertungsverfahrens schreibt \ndas Gesetz nicht vor. Eine Bindung der Gemeinde besteht insofern nicht; es ist \nvielmehr ihre Aufgabe, auch insoweit in eigener Verantwortung nach § 2 Abs. 1 \nSatz 1 BauGB die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu bewerten und \nüber Vermeidung und Ausgleich abwägend zu entscheiden. \n\n108\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1997 \n- 4 NB 13.97 - BRS 59 Nr. 10; OVG NRW, Urteil vom \n7. September 2001 - 7a D 134/99.NE -.\n\n109\n\nDurch die Herausnahme der Parzellen 1144 und 1145 aus dem Planentwurf hat sich \nder landschaftspflegerische Fachbeitrag vom 20. September 2000 jedoch zum Teil \nüberholt und stellte für die Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft \nim Rahmen der Abwägung im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den \nBebauungsplan (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) keine vollständige Grundlage mehr \ndar. \n\n110\n\nInsoweit kann dahinstehen, ob dieser Umstand für die Abwägung möglicherweise \nunbeachtlich im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB gewesen ist, weil einer \nReduzierung des Plangebietes und damit einer Reduzierung des Eingriffs im Umfang \nvon 221.550 ökologischen Werteinheiten - ÖW - um die herausgenommene Fläche \nvon schätzungsweise 4.100 m² bei einer hier angenommenen Bewertung dieser \nFläche als Fettweide laut im Fachbeitrag enthaltener Liste mit 10 ÖW je m² und damit \ninsgesamt 41.000 ÖW zugleich ein Verlust an Ausgleichsfläche in Gestalt eines 12 m \nbreiten Pflanzstreifens mit 1.350 m² bei 14 ÖW je m² und dementsprechend ein \nVerlust an Ausgleich in Höhe von 18.900 ÖW entlang der vormals geplanten \nnördlichen Plangrenze gegenübersteht. Einem von 221.550 ÖW auf 180.550 ÖW \nreduzierten Eingriff stünde dann ein interner, von 111.725 ÖW auf 92.825 ÖW \nreduzierter Ausgleich gegenüber. Das Ausgleichsdefizit betrüge dann 87.725 ÖW \nanstatt 109.825 ÖW. \n\n111\n\nDieser Gesichtspunkt bedarf jedoch keiner vertiefenden Betrachtung, denn \nbereits nach dem Inhalt der Begründung zum Bebauungsplan hat die \nAntragsgegnerin die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes im Hinblick auf ein \nnach dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag verbleibendes Ausgleichsdefizit von \n109.825 ÖW bzw. von 87.725 ÖW (nach der vorstehenden überschlägigen \nRechnung) im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nicht \nhinreichend berücksichtigt. \n\n112\n\nDa - wie dargelegt - es nicht dem planerischen Belieben der Gemeinde \nüberlassen ist, ob die Gebote zur Vermeidung und zum Ausgleich verbleibender \nBeeinträchtigungen von Natur und Landschaft im Rahmen der Abwägung zur \nGeltung kommen, kann die Gemeinde Defizite bei der Behebung der nachteiligen \nEingriffsfolgen im Rahmen der abwägenden Entscheidung über den Inhalt des \nBebauungsplanes und die dort zu treffenden Festsetzungen nicht ohne weiteres \ngleichsam \"wegwägen\". \n\n113\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 28. Juni 1995 \n- 7a D 44/94.NE - BRS 57 Nr. 276, vom \n7. September 2001 - 7a D 134/99.NE - und 3. Juni \n2002 - 7a D 75/99.NE -.\n\n114\n\nDabei kommt dem Umstand, dass zur Deckung des Ausgleichsbedarfs gemäß §§ 1a \nAbs. 3 Sätze 2 und 3; 9 Abs. 1a BauGB auch auf Bereiche außerhalb des \nPlangebiets zurückgegriffen werden darf, besondere Bedeutung zu. Demgemäß \nbedarf es in den Fällen, in denen der Ausgleich beeinträchtigter Belange von Natur \nund Landschaft auch nur teilweise zurückgestellt werden soll, regelmäßig auch \nErwägungen darüber, ob ein Ausgleich außerhalb des Plangebiets in Betracht zu \nziehen ist. \n\n115\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 1998 \n- 7a B 374/98.NE - BRS 60 Nr. 4 und vom 3. August \n1998 - 7a D 22/97.NE - und Urteile vom 28. Juni \n1995 - 7a D 44/94.NE - BRS 57 Nr. 276 und vom \n7. September 2001 \n- 7a D 134/99.NE -.\n\n116\n\nDer Umstand, dass eine Kompensation in den unmittelbar an das Plangebiet \nangrenzenden Bereichen häufig nicht möglich ist, entbindet den Plangeber nicht von \nweiteren Abwägungen. \n\n117\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1997 \n- 4 N 1.96 - BRS 59 Nr. 11. \n\n118\n\nWichtig ist, dass schon im Planaufstellungsverfahren über diese Maßnahmen \nentschieden wird. \n\n119\n\nVgl. Nds. OVG, Urteil vom 28. November 2000 \n- 1 K 3185/99 - AgrarR 2002, 95, 96.\n\n120\n\nDemnach kann es gerechtfertigt sein, Kompensationsmaßnahmen - auch - \naußerhalb des Bebauungsplanes vorzusehen, sofern die vorzunehmenden \nMaßnahmen hinreichend gesichert sind. Eine solche hinreichende Sicherung ist \njedenfalls dann gegeben, wenn die vorzunehmenden Kompensationsmaßnahmen \ndurch diesbezügliche Festsetzungen in einem anderen Bebauungsplan verbindlich \ngeregelt sind oder wenn der Plangeber diese Maßnahmen der Art, dem Umfang und \ndem Ort nach durch einen Beschluss festgelegt hat und die hierfür erforderlichen \nGrundstücksflächen im Eigentum des Plangebers stehen. \n\n121\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 1995 \n- 7a D 33/94.NE - BRS 57 Nr. 277. \n\n122\n\nNeben dem in §§ 1a Abs. 3; 9 Abs. 1a BauGB genannten rechtlichen \nInstrumentarium lässt § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausgleich auf von der \nGemeinde bereitgestellten Flächen auch \"sonstige geeignete Maßnahmen\" zu. \n\n123\n\nNach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fehlte es \nan einer diesen Maßstäben genügenden Abwägung über die Vornahme von \nKompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes. Der Rat der \nAntragsgegnerin ist sich des Bestehens eines erheblichen Ausgleichsdefizites - auf \nder Grundlage des Fachbeitrages von 109.825 ÖW - bei der Beschlussfassung \nebenso bewusst gewesen wie der fehlenden Möglichkeit einer Kompensation \naußerhalb des Bebauungsplangebietes in unmittelbar angrenzender Lage, wie sich \nder Planbegründung unter Nr. 4 entnehmen lässt. Er hat sich auch mit der \nMöglichkeit einer Kompensation auf weiter entfernten Flächen durch \nAufforstungsmaßnahmen befasst, denn in der Planbegründung wird auf die \nMöglichkeit weiterer Kompensationsmaßnahmen an anderer Stelle im \nGemeindegebiet auf einer Ackerfläche am Waldrand in C1. verwiesen. Nach \ndem Inhalt der Planbegründung, zur Reduzierung dieses Defizits um 75.000 ÖW \nsolle im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages mit dem Grundstückseigentümer \nF. J. GmbH eine Ausgleichsmaßnahme durchgeführt werden, die \nAusgleichsflächen und -maßnahmen könnten auch durch vertragliche \nVereinbarungen rechtlich gesichert werden, und den Angaben des \nProzessbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Termin zur mündlichen \nVerhandlung hat zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan der \nAbschluss eines solchen öffentlichrechtlichen Vertrages zur Durchführung und \nrechtlichen Absicherung des im Fachbeitrag vorgeschlagenen externen Ausgleichs \nim Umfang von 75.000 ÖW noch nicht vorgelegen, sondern ist lediglich als \ntaugliches Instrument beabsichtigt gewesen. Es kommt hinzu, dass der Rat nach \ndem Inhalt der Planbegründung ein trotz der in Aussicht genommenen \nAusgleichsmaßnahme verbleibendes Defizit von 34.825 ÖW auf der Grundlage des \nFachbeitrages - bzw. von 12.725 ÖW auf der Grundlage der hier angestellten \nüberschlägigen Rechnung nach Herausnahme der Parzellen 1144 und 1145 - ohne \nweitere Erwägungen hingenommen hat. \n\n124\n\nDie vorstehend wiedergegebenen Abwägungsmängel bei der Berücksichtigung \nder Belange von Natur und Landschaft sind im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 \nBauGB erheblich, weil eine konkrete Möglichkeit des Einflusses dieser Mängel auf \ndas Abwägungsergebnis besteht. Hätte die Antragsgegnerin die fehlende rechtliche \nSicherung der Teilkompensation außerhalb des Plangebiets sowie die Untauglichkeit \nihres Versuchs, das verbleibende Kompensationsdefizit \"wegzuwägen\", ebenso wie \ndie Anpassungsbedürftigkeit des vorliegenden landschaftspflegerischen \nFachbeitrages an die geänderte Planung erkannt, so ist davon auszugehen, dass sie \nden Bebauungsplan nicht in der vorliegenden Form beschlossen oder rechtlich \nhinreichend gesicherte und ergänzende Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des \nPlangebietes verbindlich geregelt hätte. \n\n125\n\nDer Bebauungsplan ist nach § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO jedoch nur für nicht \nwirksam zu erklären, weil die aufgezeigte Abwägungsfehlerhaftigkeit in einem \nergänzenden Verfahren im Sinne von § 215a Abs. 1 BauGB behoben werden kann. \n\n126\n\nEin beachtlicher Mangel der Satzung, der durch ein ergänzendes Verfahren \nbehoben werden kann, führt nach § 215a Abs. 1 BauGB nicht zur Nichtigkeit der \nSatzung, sondern zur Unwirksamkeit bis zur Behebung des Mangels. \n\n127\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 \n- 4 CN 12.98 - BRS 62 Nr. 45. \n\n128\n\nEine bloße Feststellung der Unwirksamkeit ist nur dann ausgeschlossen, wenn der \nfestgestellte Fehler so schwer wiegt, dass er die Grundzüge der Planung berührt \nbzw. den Kern der Abwägungsentscheidung betrifft. \n\n129\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. November \n1998 - 4 BN 45.98 - BRS 60 Nr. 53 und 16. März \n2000 - 4 BN 6.00 - BRS 63 Nr. 73. \n\n130\n\nDas bedeutet aber umgekehrt, dass nur Mängel, die die Gesamtkonzeption der \nPlanung betreffen, zur Nichtigkeit des Bebauungsplanes führen, nicht jedoch Fehler, \ndie durch eine punktuelle Nachbesserung behoben werden können. \n\n131\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 \n- 4 BN 7.02 - ZfBR 2002, 492. \n\n132\n\nDie aufgezeigten Fehler in der Abwägung der Antragsgegnerin zu den Belangen von \nNatur und Landschaft berühren das Plankonzept einer Ausweisung von Wohnbau- \nund einer Mischgebietsfläche unter Festsetzung der zur Erschließung erforderlichen \nöffentlichen Verkehrsflächen nicht in seinem Kern. Der Rat der Antragsgegnerin ist \nzur etwaigen Behebung eines solchen Mangels nicht gehalten, für den \nBebauungsplan Nr. 28 insgesamt ein vollständig neues Aufstellungsverfahren \ndurchzuführen. Vielmehr lässt sich ein auf der Grundlage eines dem Planungsstand \nangepassten landschaftspflegerischen Fachbeitrages feststellbarer und nicht \ninnerhalb des Plangebiets zu behebender Ausgleichsbedarf auch außerhalb des \nGeltungsbereichs des Bebauungsplanes beheben. \n\n133\n\nEin Abwägungsmangel zum Kompensationsinteresse führt daher - wie hier - \nlediglich zur Unwirksamkeit der Planung. \n\n134\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2002 \n- 7a D 75/99.NE -.\n\n135\n\nSonstige, zur Nichtigkeit führende materielle Mängel des Bebauungsplanes sind \nnicht gerügt und nicht erkennbar. Daher ist der Normenkontrollantrag im Übrigen, \nsoweit er auf die Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplanes gerichtet ist, \nabzulehnen. \n\n136\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Wird ein \nBebauungsplan im Normenkontrollverfahren wegen eines behebbaren Mangels nur \nfür unwirksam erklärt, obwohl die Antragssteller - wie hier - beantragt hatten, ihn für \nnichtig zu erklären, so sind die Verfahrenskosten gleichwohl im Regelfall der \nAntragsgegnerin in vollem Umfang aufzuerlegen. \n\n137\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 \n- 4 BN 7.02 - DÖV 2002, 620. \n\n138\n\nBesondere Umstände, die ein Abweichen von dieser Regel nahe legen, sind \nvorliegend nicht erkennbar. \n\n139\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. \n\n140\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n141","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294676","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-06/7a-d-46-01-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294676","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294676","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-06/7a-d-46-01-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294676","retrieved":"2026-07-09 03:16:31.557062+00:00"}}