{"status":"available","doknr":"OLD294674","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0106.7A.D13.01NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-06","aktenzeichen":"7A D 13/01.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. W 19 \"O. \" der Stadt M. ist nichtig. \n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller zu 3. sind Eigentümer einer landwirtschaftlichen \nVollerwerbshofstelle nebst angrenzender Betriebsflächen in der Gemarkung X. , \nFlur 15. Sie wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. W 19 \"O. \" der \nAntragsgegnerin, weil dieser ihre Grundstücke teilweise als Gewerbegebiet und \nteilweise als Industriegebiet überplant. Die Antragsteller zu 1. sind Eigentümer eines \nmit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks nahe der östlichen Plangrenze, die \nAntragstellerin zu 2. ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten, der \nnördlichen Plangrenze benachbarten Grundstücks. Sie wenden sich gegen den \nBebauungsplan, weil dieser in ihrer Nachbarschaft ein Gewerbegebiet ausweist. \n\n3\n\nDer Bebauungsplan erfasst eine etwa 10 ha große, im Wesentlichen \nlandwirtschaftlich als Weide- und Ackerland genutzte Fläche zwischen dem Ortsteil \nI. im Westen und dem Ortsteil C. der Ortslage X. im Osten. Nördlich \nund südwestlich des Plangebiets befindet sich freie Feldflur. Der nahezu die Form \neines Dreiecks aufweisende Geltungsbereich des Planes wird im Norden durch den \nStraßenzug der T. Straße, L 359, im Osten durch ein im Wege des \nBebauungsplanes Nr. W 3 \"C. \" ausgewiesenes reines Wohngebiet und im \nSüdwesten durch den C. Weg begrenzt. Im westlichen Winkel des Planbereichs \nliegt eine im Eigentum der Antragstellerin des Verfahrens 7a D 19/01.NE stehende \nehemalige, mit einem Wohnhaus und den früheren Betriebsgebäuden bebaute \nlandwirtschaftliche Hofstelle nebst im Übrigen verpachteten Flächen (Gemarkung \nX. , Flur 15, Flurstücke 338 und 340), im Südosten der bewirtschaftete Hof der \nAntragsteller zu 3. nebst angrenzender Betriebsflächen. \n\n4\n\nDas Plangebiet ist von Westen nach Osten wie folgt gegliedert: Auf die \nAusweisung eines Gewerbegebiets GE 1, innerhalb dessen die ehemalige Hofstelle \nliegt, folgt in einem Abstand von etwa 150 m zur westlichen Spitze der Plangrenze \nein eingeschränktes Industriegebiet GIe 2. Nach Osten schließt sich ein schmales \neingeschränktes Industriegebiet GIe 1 an, das bis an die ausgewiesene öffentliche \nVerkehrsfläche einer geplanten Erschließungsanlage auf der Länge ihres von Nord \nnach Süd verlaufenden Teilstücks heranreicht. Die übrige Fläche des Planbereichs \nRichtung Osten ist in geringem Umfang als GIe 2, im Wesentlichen aber als \nGewerbegebiet ausgewiesen und ihrerseits untergliedert in ein einen Abstand von 90 \nbis 100 m zur östlichen Plangrenze einhaltendes Gewerbegebiet GE 2 und ein den \nverbleibenden Bereich ausfüllendes Gewerbegebiet GE 1. Nach den textlichen \nFestsetzungen Nrn. I. 1.1 und I. 1.2 sind innerhalb der Gewerbegebiete Tankstellen \nund Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Nr. I. 1.1 der textlichen Festsetzungen \nschränkt für die Gewerbegebiete GE 1 die allgemeine Zulässigkeit von \nGewerbebetrieben aller Art nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO auf Gewerbebetriebe im \nSinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO ein, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die \ntextlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes schließen für die Zonen GE 2, GIe 1 \nund GIe 2 bestimmte Betriebsarten aus, die in der Abstandsliste zum Runderlass des \nMinisteriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 2. April 1998 (MBl. NW. Nr. 43 vom 2. Juli 1998, Seite 744) - im \nFolgenden: Abstandserlass - aufgeführt sind. In den Zonen GE 1 und GIe 1 sind dies \ndie Betriebsarten der Abstandsklassen I bis VI sowie Anlagen mit einem \nvergleichbaren Emissionsgrad, in der Zone GIe 2 die Betriebsarten der \nAbstandsklassen I bis V sowie Anlagen mit einem vergleichbaren Emissionsgrad. \nAusnahmsweise können gemäß § 31 BauGB im Industriegebiet GIe 1 auch \nBetriebsarten des nächstgrößeren Abstandes der Abstandsklasse VI (lfd. Nrn. 154 \nbis 191) der Abstandsliste 1998 zugelassen werden, wenn im Einzelfall damit \ngerechnet werden kann, dass z. B. durch besondere technische Maßnahmen \nund/oder Betriebsbeschränkungen (z. B. Verzicht auf Nachtarbeit) die Immissionen \neiner zu bauenden Anlage so weit begrenzt werden, dass schädliche \nUmwelteinwirkungen in schutzbedürftigen Gebieten vermieden werden. Nr. I. 2. der \ntextlichen Festsetzungen schließt im gesamten Plangebiet Einzelhandelsbetriebe \naus, wenn sie zentrumsschädliche Sortimente entsprechend Einzelhandelserlass \n(gem. Rd.Erl. vom 7. Mai 1996/MBl. NW. 1996 S. 922) vertreiben. Ausnahmsweise \nzulässig ist eine Einzelhandelsnutzung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit \neiner Tankstelle steht und die nicht mehr als insgesamt 200 m² Verkaufs- und \nAusstellungsfläche hat. Generell zulässig sind Handwerksbetriebe mit \nVerkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher, wenn das angebotene \nSortiment aus eigener Herstellung stammt und der Betrieb auf Grund der von ihm \nausgehenden Emissionen typischerweise nur in einem Gewerbe- und Industriegebiet \nzulässig ist. Der Bebauungsplan trifft zum Maß der baulichen Nutzung \nunterschiedliche Festsetzungen zur Grundflächenzahl und zur Gebäudehöhe je nach \nBaugebiet. Ferner enthält er Festsetzungen zu Pflanzbindungen und Maßnahmen \nzum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft in \nForm von Gestaltungs- und Minderungsmaßnahmen sowie Ausgleichsmaßnahmen. \nWegen der Festsetzungen im Übrigen wird auf die Planurkunde Bezug genommen. \n\n5\n\nDer Aufstellung des Bebauungsplanes ging der Abschluss eines städtebaulichen \nVertrages zwischen der Kraftverkehr Gebr. X. GmbH & Co. KG, M. , und \nder Antragsgegnerin voraus, worin sich das Unternehmen verpflichtete, im \nWesentlichen auf seine Kosten vertraglich bestimmte Leistungen zur Aufstellung des \nzukünftigen Bebauungsplanes durch qualifizierte Planungsbüros vornehmen zu \nlassen. Das Reisebus-Unternehmen, das zugleich im Auftrag Leistungen im \nÖffentlichen Personennahverkehr erbringt, hatte im Hinblick auf eine beabsichtigte \nBetriebsverlagerung aus dem X. Ortskern in das Gebiet des künftigen \nBebauungsplanes dort Flächen in einer Größenordnung von etwa 16.000 m² \nerworben. \n\n6\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes nahm im Wesentlichen \nfolgenden Verlauf: \n\n7\n\nAuf Empfehlung des Umwelt- und Planungsausschusses beschloss der Rat der \nAntragsgegnerin am 24. November 1997 die Aufstellung des Bebauungsplanes \nNr. W 19 \"O. \" und die frühzeitige Beteiligung der Bürger. Der \nAufstellungsbeschluss und der Termin für die öffentliche Anhörung am 17. März 1998 \nwurden ortsüblich bekannt gemacht. Während dieses Termins äußerten Bürger \nBedenken gegen die geplante Ausweisung von Gewerbe- und Industriegebieten \nnahe den Ortslagen I. und C. . Anregungen der Antragsteller zu 3., den \ngeplanten Wendeplatz im Hinblick auf bauliche Erweiterungen des Betriebs zu \nverschieben, entsprach die Antragsgegnerin. Einem weiteren Einwand zur \nErweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes begegnete die Antragsgegnerin mit \ndem Hinweis auf Bestandsschutz und die beabsichtigte Ausweisung als \nGewerbegebiet. Die Träger öffentlicher Belange wurden unter dem 12. August 1998 \nangeschrieben. Einige machten Bedenken geltend. Der Oberkreisdirektor des \nS. -C. Kreises regte unter dem 17. September 1998 u. a. als untere \nLandschaftsschutzbehörde eine vollständige Kompensation des innerhalb des \nPlangebiets verbleibenden Kompensationsdefizites von 38 % an. Unter dem \n23. September 1998 wies die Landwirtschaftskammer Rheinland auf den im \nPlangebiet befindlichen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb der Antragsteller zu \n3. mit einer bewirtschafteten Fläche von 83 ha, davon 22 ha Eigenland hin. Der \nBetrieb bewirtschafte etwa 80 v. H. der im Plangebiet befindlichen \nlandwirtschaftlichen Flächen. Wegen der umfangreichen Tierhaltung (60 Milchkühe \nmit Nachzucht und 40 bis 50 Pferden als Zucht und Pensionstierhaltung) und vor \nallem der Güllewirtschaft sei mit unvermeidlichen Emissionen zu rechnen, weshalb \neine Heranführung von Wohn- bzw. gewerblichen Bauten zur Existenzgefährdung \nführen könne. In der Sitzung am 21. Dezember 1998 befasste sich der Rat mit den \nBedenken und Anregungen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange und \nbeschloss, das Plangebiet im Bereich der Landstraße L 359 und im Bereich des \nC. Weges durch eine Einbeziehung zusätzlicher Flächen der Straßen- bzw. \nWegeparzelle zu erweitern, Tankstellen in den Gewerbegebieten auszuschließen \nund den Planentwurf nebst Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich \nauszulegen. \n\n8\n\nNach Erteilung der Zustimmung des Landschaftsverbandes Rheinland - \nRheinisches Straßenbauamt - zur geplanten Straßenanbindung und einer \nÜberarbeitung des Planentwurfs hob der Rat in seiner Sitzung am 24. Februar 2000 \nden Beschluss vom 21. Dezember 1998 über die öffentliche Auslegung auf. Er \nbefasste sich erneut mit den Bedenken und Anregungen der Bürger und Träger \nöffentlicher Belange und beschloss die öffentliche Auslegung des Planentwurfs in der \ngeänderten Fassung einschließlich Begründungsentwurf für die Dauer eines Monats. \nDie öffentliche Auslegung vom 10. April 2000 bis zum 17. Mai 2000 wurde am \n30. März 2000 ortsüblich bekannt gemacht. Unter demselben Datum wurden die \nTräger öffentlicher Belange angeschrieben. Während der öffentlichen Auslegung \ngingen zahlreiche Bedenken der Bürger ein, die sich im Wesentlichen gegen die \nAnsiedlung eines emittierenden Omnibusbetriebes und - wie die Antragsteller zu 1. \nund 2. - gegen die Ausweisung von Gewerbe- und Industriegebieten nahe von \nWohnlagen wegen zu befürchtender Abgas- und Lärmimmissionen wandten. Gerügt \nwurden Verstöße gegen den bauplanungsrechtlichen Trennungsgrundsatz und \ngegen das Immissionsschutzrecht. In der Sitzung am 27. Juni 2000 befasste sich der \nRat mit den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und den Bedenken der \nBürger und beschloss den Bebauungsplan unter Beifügung der Begründung als \nSatzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 25. Oktober 2000 ortsüblich bekannt \ngemacht. Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurde der \nFlächennutzungsplan geändert. \n\n9\n\nZur Begründung ihres am 6. Februar 2001 gestellten Normenkontrollantrages \ntragen die Antragsteller vor, der Bebauungsplan sei fehlerhaft. Der Einschränkung \ngewerblicher Nutzung im Gewerbegebiet GE 1 auf Gewerbebetriebe, die das \nWohnen nicht wesentlich störten, fehle die bauplanungsrechtliche \nErmächtigungsgrundlage. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes \nsei nicht mehr gewahrt; es handele sich damit um ein Mischgebiet. Die Bestimmtheit \nder textlichen Festsetzungen zur Unzulässigkeit von Anlagen mit vergleichbarem \nEmissionsgrad im Gewerbegebiet GE 2 und den Industriegebieten sei zweifelhaft. \nDer Bebauungsplan leide auch an Abwägungsfehlern. Im Ortsteil I. befinde sich \ndurchgehend Wohnbebauung. Der Bebauungsplan W 3 \"C. \" weise reines \nWohngebiet aus. Es verstoße gegen den bauplanungsrechtlichen \nTrennungsgrundsatz und den Grundsatz der Konfliktvermeidung, unverträgliche \nNutzungen wie hier nebeneinander auszuweisen. Dies gelte insbesondere dann, \nwenn ein allgemeiner Bedarf für die gewerbliche Nutzung - von dem \nVerlagerungswunsch des Busunternehmens abgesehen - nicht bestehe. Den \nprivaten Interessen der Antragsteller an der Erhaltung ihrer Wohnruhe und der \nAntragsteller zu 3. an der Aufrechterhaltung ihres landwirtschaftlichen \nVollerwerbsbetriebes werde der Bebauungsplan nicht gerecht. Zudem würden die \ndem Bebauungsplangebiet zuzurechnenden Lärmimmissionen an den \nWohngrundstücken der Antragsteller zu 1. und 2. und im übrigen Wohngebiet die \nnachts einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte überschreiten. Zwar beziehe sich die \ngutachterliche Stellungnahme der Dr. Werner X. Unternehmungsberatung \nUmweltschutz vom Februar 1996 zu der zu erwartenden Geräuschsituation des \nBusunternehmens auf dieses Unternehmen und auf einen unterstellten Standort in \nder Mitte des Plangebiets, aber der Plan lasse auch einen Standort im unmittelbaren \nAnschluss an die vorhandene Wohnbebauung C. zu. Damit stelle der \nBebauungsplan einen hinreichenden Immissionsschutz nicht sicher. Der von dem \nOmnibusbetrieb ausgehende Verkehrslärm, der an den Grundstücken der \nAntragsteller zu 1. und 2. die Spitzenpegel überschreite, sei nicht nach Maßgabe der \neinschlägigen Immissionsrichtwerte bewertet worden. Schließlich leide der \nBebauungsplan an einem Abwägungsausfall; die von der äußeren Erschließung der \nausgewiesenen Gewerbe- und Industriegebiete ausgehenden und dem Plangebiet \nzurechenbaren Verkehrslärmimmissionen seien nicht untersucht und beachtet \nworden. \n\n10\n\nDie Antragsteller beantragen, \n\n11\n\nden Bebauungsplan Nr. W 19 \"O. \" der \nAntragsgegnerin für nichtig zu erklären.\n\n12\n\nDie Antragsgegnerin beantragt, \n\n13\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n14\n\nZur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Bebauungsplan leide weder an \nformellen noch an materiellen Mängeln. Er sei aus dem Flächennutzungsplan \nentwickelt worden. Er leide insbesondere nicht an Abwägungsfehlern. Mit der \nPlanung sollten dringend benötigte Flächen zur Ansiedlung oder Verlagerung von \nGewerbebetrieben geschaffen werden. Solche Flächen stünden nicht in \nausreichendem Umfang zur Verfügung. Den allgemeinen Anforderungen an gesunde \nWohnverhältnisse und dem Trennungsgrundsatz werde genügt, weil das \nGewerbegebiet und das Industriegebiet nach ihrem jeweiligen Emissionsverhalten \ngegliedert seien und die erforderlichen Abstände zur Wohnbebauung eingehalten \nwürden. Dies gelte auch für den Abstand des Industriegebiets GIe 2 zur Ortslage \nI. . Damit sei insbesondere auch den Belangen der Antragsteller zu 1. und 2. \nhinreichend Rechnung getragen. Die Abwägung stelle nicht auf das etwaige \nfehlerhafte Lärmschutzgutachten, sondern auf die Einhaltung des Abstandserlasses \nab, um einen Nutzungskonflikt zu vermeiden. Die im Abstandserlass genannten \nAbstände würden zu den Wohngrundstücken der Antragsteller zu 1. und 2. \neingehalten. Auch die Belange der Antragsteller zu 3. seien gewahrt. Der Betrieb \ngenieße Bestandsschutz. Im Rahmen der Abwägung seien nur solche Belange \nbeachtlich, die offensichtlich oder vorgetragen seien. Gegen die Ausweisung eines \nGewerbegebietes hätten die Antragsteller zu 3. keine Einwendungen erhoben, \nsondern lediglich Anregungen zur Erschließung geäußert. Soweit sie lediglich \nPächter der im Plangebiet gelegenen, von ihnen landwirtschaftlich genutzten Flächen \nseien, seien ihre Belange weniger schutzwürdig als die von Grundeigentümern. \nSchließlich habe auf eine vollständige Kompensation des Eingriffs in Natur und \nLandschaft verzichtet werden dürfen. \n\n15\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin \nvorgelegten Aufstellungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe: \n\n17\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig. \n\n18\n\nDie Antragsteller sind sämtlich antragsbefugt. \n\n19\n\nDie Antragsbefugnis ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines \nim Plangebiet gelegenen Grundstücks - wie hier die Antragsteller zu 3. - gegen \nbauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Eigentum betreffen. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 \n- 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 39; Beschluss vom \n10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44. \n\n21\n\nDie Antragsbefugnis der Antragsteller zu 1. und 2. ergibt sich hier aus ihrem \nsubjektiven Recht auf fehlerfreie Berücksichtigung eigener privater Belange in der \nAbwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB, indem sie geltend machen, die \nplanungsrechtliche Ausweisung von Gewerbe- und Industriegebieten im \nangegriffenen Bebauungsplan führe zu unzumutbaren Lärm- und Abgasimmissionen \nauf ihren zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken. Der Private hat zwar keinen \nAnspruch auf Durchsetzung seiner Belange, aber ein Recht darauf, dass seine \nBelange ihrem Gewicht entsprechend abgearbeitet werden. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 \n- 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46 und 26. Februar 1999 - \n4 CN 6.98 - BRS 62 Nr. 48. \n\n23\n\nDas Abwägungsgebot in § 1 Abs. 6 BauGB vermittelt den Anwohnern in der \nNachbarschaft des Plangebiets eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber \nplanbedingten Beeinträchtigungen, die in einem adäquat-kausalen Zusammenhang \nmit der Planung stehen und mehr als geringfügig sind. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 \n- 4 CN 14.00 - Juris-Dokumentation.\n\n25\n\nDer Antrag ist auch begründet. \n\n26\n\nDer angegriffene Bebauungsplan leidet allerdings nicht an Form- und \nVerfahrensmängeln, die ohne Rüge beachtlich wären. Nur auf Rüge beachtliche \nForm- und Verfahrensfehler des Bebauungsplans sind gegenüber der \nAntragsgegnerin nicht vorgebracht worden. \n\n27\n\nDer Bebauungsplan weist jedoch materielle Fehler auf. Der festgesetzte \nAusschluss von Einzelhandel mit zentrumsschädlichen Sortimenten - vorbehaltlich \neiner ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsnutzung in unmittelbarem \nZusammenhang mit einer Tankstelle mit einer Verkaufs- und Ausstellungsfläche von \nnicht mehr als 200 m² und eines generell zulässigen Einzelhandels von \ntypischerweise nur in Gewerbe- und Industriegebieten zulässigen \nHandwerksbetrieben mit Sortimenten aus eigener Herstellung an Letztverbraucher - \nist nicht hinreichend bestimmt. Außerdem leidet der Bebauungsplan an beachtlichen \nAbwägungsfehlern. \n\n28\n\nNach Nr. I.2. Abs. 1 der textlichen Festsetzungen sind im Geltungsbereich des \nBebauungsplanes Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig, \"wenn sie \nzentrumsschädliche Sortimente entsprechend Einzelhandelserlass (gem. Rd.Erl. vom \n7. Mai 1996/MBl. NW. 1996 S. 922) vertreiben\". Diese Festsetzung des \nBebauungsplanes ist unwirksam, denn ein solcher Ausschluss von \nEinzelhandelsbetrieben mit \"zentrumsschädlichen Sortimenten entsprechend \nEinzelhandelserlass\" ist nicht hinreichend bestimmt. \n\n29\n\nNach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan u. a. festgesetzt werden, dass \nbestimmte Arten von Nutzungen, die in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO \nbzw. Industriegebiet nach § 9 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind \noder nur ausnahmsweise zugelassen werden, sofern die allgemeine \nZweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Wie sich aus der zusätzlichen \nBenennung von § 1 Abs. 9 BauNVO in Nr. I.2. Abs. 1 der textlichen Festsetzung \nergibt, wollte die Antragsgegnerin mit der Festsetzung auch die \nSteuerungsmöglichkeiten dieser Vorschrift ausnützen. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO \nkann im Bebauungsplan bei Anwendung des Absatzes 5 u. a. festgesetzt werden, \ndass nur bestimmte Arten der - hier im Gewerbegebiet und Industriegebiet - \nallgemein zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen nicht zulässig sind oder nur \nausnahmsweise zugelassen werden können, wenn besondere städtebauliche \nGründe dies rechtfertigen. Der betreffende Anlagentyp muss jedoch in \nstädtebaulicher Hinsicht, wenn auch typisierend, hinreichend abgrenzbar sein. \n\n30\n\nZu den in der Baunutzungsverordnung bestimmten Nutzungsarten gehören die in \nGewerbe- und Industriegebieten allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe. Ein \nAusschluss von sämtlichen Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet ist \nbauplanungsrechtlichen grundsätzlich zulässig. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 \n- 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19; OVG NRW, Urteil vom \n1. Oktober 1992 - 7a NE 110/90 - sowie Beschlüsse \nvom 10. August 2000 - 7a D 38/99.NE - und \n5. Februar 2001 - 10a D 149/97.NE -. \n\n32\n\nEs bestehen ebenfalls keine grundsätzlichen Zweifel daran, dass Festsetzungen auf \nder Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO ein geeignetes Mittel sein können, um auf die \nStruktur des Einzelhandels im Gemeindegebiet Einfluss zu nehmen. Allerdings \nmüssen Festsetzungen auf der Grundlage dieser Vorschrift dem Erfordernis \ngenügen, bestimmte Anlagentypen zu umschreiben. Unter dieser Voraussetzung ist \nauch ein \"isolierter Einzelhandel\" zulässiger Gegenstand einer planerischen \nFestsetzung, sofern es sich um eine Nutzungsart handelt, die es in der sozialen und \nökonomischen Realität bereits gibt. In dieser Hinsicht kommen als ein zur \nKonkretisierung geeignetes Mittel auch Sortimentsbeschränkungen in Betracht, \nsofern die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht. Bei \nFestsetzungen zur Steuerung des Einzelhandels ist der Rückgriff auf Listen in \nEinzelhandelserlassen oder sonstigen Orientierungshilfen unbedenklich, wenn \ndadurch bestimmte Arten von Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO zutreffend \ngekennzeichnet sind. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 1998 \n- 4 BN 31.98 - BRS 60 Nr. 29 und 4. Oktober 2001 - \n4 BN 45.01 - Juris-Dokument und ZfBR 2002, 597 \n(nur Leitsatz).\n\n34\n\nDer Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben differenziert nach den jeweiligen \nBranchen und Sortimenten als planungsrechtlich abgrenzbaren Nutzungsunterarten \nist demnach möglich. Ein Ausschluss von \"zentrumstypischen \nEinzelhandelsbetrieben\" ist jedoch unbestimmt, weil dieser Begriff keine im \nvorstehenden Sinne typisierbare Unterart der Branche Einzelhandel darstellt.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 1996 \n- 10a D 102/96.NE -, NWVBl. 1997, 268.\n\n36\n\nEbensowenig ist ein Ausschluss von \"nicht innenstadtrelevantem Einzelhandel mit \natypischem Flächenbedarf\" bestimmt, zumal sich dieser Begriff auch nicht durch die \nim Einzelhandelserlass aufgeführten \"zentrumsrelevanten Sortimente\" konkretisieren \nlässt. \n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2001 \n- 10a D 214/98.NE -. \n\n38\n\nUnbestimmt ist gleichfalls ein Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben \"mit einem \nzentrenrelevanten Warensortiment\" unter Bezugnahme auf den Einzelhandelserlass, \nweil es keine Legaldefinition dafür gibt, welche Warensortimente \"zentrenrelevant\" \nsind - \n\n39\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2002 \n- 7a D 92/99.NE -,\n\n40\n\nund der Einzelhandelserlass auch nicht für sich in Anspruch nimmt, die \nZentrenrelevanz bestimmter Warengruppen abschließend festzulegen. \n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Dezember 2001 \n- 10a D 214/98.NE -und 3. Juni 2002 \n- 7a D 92/99.NE -. \n\n42\n\nNach den vorstehenden Grundsätzen erweist sich auch der hier in Rede stehende \nAusschluss von Einzelhandelsbetrieben mit \"zentrumsschädlichen Sortimenten \nentsprechend Einzelhandelserlass\" als nicht hinreichend bestimmt. \n\n43\n\nEbenso wie bei \"zentrenrelevanten Sortimenten\" gibt es auch bei \n\"zentrumsschädlichen Sortimenten\" keine gesetzliche Definition. Die Bezugnahme \nauf den Einzelhandelserlass in der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes \nführt nicht zu einer hinreichenden Konkretisierbarkeit. Der Begriff der \nZentrumsschädlichkeit in Verbindung mit Warenarten wird im Einzelhandelserlass \nnicht verwendet. Selbst wenn sich zu Gunsten der Antragsgegnerin annehmen ließe, \ndass mit den \"zentrumsschädlichen Sortimenten\" zentrenrelevante Sortimente im \nSinne von Nr. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses gemeint sein sollten, weil nach den \ndortigen Ausführungen bei zentrenrelevanten Sortimenten negative Auswirkungen \nauf die Zentrenstruktur, insbesondere auf die Innenstadtentwicklung zu erwarten \nsind, wenn sie überdimensioniert an nicht integrierten Standorten angesiedelt \nwerden, würde dies nicht weiterhelfen. \n\n44\n\nDer Erlass enthält keine abschließende Festlegung der negativ verstandenen \nZentrumsrelevanz bestimmter Sortimente. Er unterscheidet vielmehr unter Nr. 2.2.5 \nzwischen zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten, ohne die \nZentrenrelevanz bestimmter Warengruppen abschließend festzulegen. Er zählt dort \nlediglich beispielhaft mehrere Merkmale zentrenrelevanter Sortimente auf und knüpft \ndie Erwartung negativer Auswirkungen auf die Zentrenstruktur, insbesondere auf die \nInnenstadtentwicklung, an eine überdimensionierte Ansiedlung an nicht integrierten \nStandorten. \n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Dezember 2001 \n- 10a D 214/98.NE - und 3. Juni 2002 \n- 7a D 92/99.NE -. \n\n46\n\nSelbst wenn man zu Gunsten der Antragsgegnerin weiter annehmen wollte, die \nzitierte Formulierung der textlichen Festsetzung ließe trotz fehlender ausdrücklicher \nBezugnahme zwecks Konkretisierung einen Rückgriff auf die in Anlage 1 Teil A und \nTeil B des Einzelhandelserlasses aufgeführten Sortimentsgruppen zu, wäre damit \nauch keine für hinreichende Bestimmtheit erzielt. \n\n47\n\nDie Anlage 1 zum Einzelhandelserlass knüpft daran an, dass sich Anhaltspunkte \nfür die Zentrenrelevanz von Einzelhandelsangeboten aus dem vorhandenen Bestand \nin den gewachsenen Zentren in Verbindung mit städtebaulichen Kriterien ergeben. \nSchon hieraus erhellt, dass der Einzelhandelserlass 1996 hinsichtlich der konkreten \nZentrenrelevanz bestimmter Warengruppen auf eine individuelle Betrachtung der \njeweiligen örtlichen Situation abstellt. Soweit Teil A der Anlage 1 zum \nEinzelhandelserlass 1996 eine Auflistung von insgesamt 10 Sortimentsgruppen \nenthält, die \"als zentrenrelevante Sortimentsgruppen gelten\", ist dies nur als \nVermutung zu verstehen, die einer Verifizierung der Zentrenrelevanz in der jeweiligen \nörtlichen Situation bedarf. Die beiden weiteren in Teil A enthaltenen \nSortimentsgruppen \"Lebensmittel, Getränke\" und \"Drogerie, Kosmetik, \nHaushaltswaren\" werden ausdrücklich als \"nahversorgungs- (und ggf. auch zentren-\n)relevante Sortimentsgruppen\" bezeichnet. In Teil B der Anlage sind insgesamt 5 \nSortimentsgruppen aufgelistet, die als \"in der Regel\" - zentrenrelevant bezeichnet \nwerden. Die Auflistung der Warengruppen in der Anlage 1 ist im Hinblick auf die \nZentrumrelevanz somit weder abschließend, noch lässt sich allein aus dem \nEinzelhandelserlass 1996 die Zentrenrelevanz bestimmter Warengruppen herleiten. \n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Dezember 2001 \n- 10a D 214/98.NE - und 3. Juni 2002 \n- 7a D 92/99.NE -. \n\n49\n\nZusätzlich zu der hiernach fehlenden Bestimmtheit dürfte es der textlich \nfestgesetzten Einschränkung des an den Endverbraucher gerichteten Einzelhandels \nan der nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO erforderlichen besonderen städtebaulichen \nRechtfertigung mangeln. \n\n50\n\nZwar bleibt die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes und auch \neines Industriegebietes trotz des Ausschlusses eines - hier allerdings nicht \nhinreichend bestimmten, aber wohl gewollten - sortimentsbezogenen Einzelhandels \nbzw. der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit des sortimentsbezogenen \nHerstellereinzelhandels gewahrt; denn der Verkauf an Endverbraucher stellt nur \neinen schmalen Ausschnitt aus der Fülle der nach § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 \nBauNVO allgemein zugelassenen Nutzungen dar. \n\n51\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 10. November \n1986 - 11a NE 4/87 - NVwZ 1989, 679 (681) und \nBayVGH, Urteil vom 23. Mai 1985 \n- Nr. 2 N 83.A1490 - BRS 44 Nr. 44. \n\n52\n\nEine Feindifferenzierung der Festsetzung nach Sortimenten verlangt indessen nach \n§ 1 Abs. 9 BauNVO dafür sprechende besondere städtebauliche Gründe, an deren \nBenennung es hier fehlen dürfte. \n\n53\n\nFür Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist Voraussetzung, dass besondere \nstädtebauliche Gründe diese rechtfertigen. Mit den \"besonderen\" städtebaulichen \nGründen werden keine erschwerten Voraussetzungen für die Festsetzung aufgestellt. \nVielmehr ist nur gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für eine gegenüber § 1 \nAbs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung geben \nmuss. Die besondere städtebauliche Begründung für einen auf bestimmte Arten der \nbaulichen oder sonstigen Anlagen begrenzten planerischen Zugriff der Gemeinde \nkann gerade in der konkreten Planungssituation und einer sich hieraus ergebenden \nBeschränkung auf einen Ausschnitt der an sich nach Absatz 5 insgesamt \nausschließbaren Nutzungsart liegen. Eine auf § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gestützte \nPlanung muss mit Argumenten begründet werden, die sich aus der jeweiligen \nkonkreten Planungssituation ergeben und die geeignet sind, die jeweilige \nAbweichung von der sonst zulässigen Nutzung zu rechtfertigen. \n\n54\n\nBVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 - \nBRS 47 Nr. 58 und Beschluss vom 27. Juli 1998 - 4 \nBN 31.98 - BRS 60 Nr. 29.\n\n55\n\nFestsetzungen auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO können ein \ngeeignetes Mittel sein, um auf die Struktur des Einzelhandels im Gemeindegebiet \nEinfluss zu nehmen. Ob ein Rückgriff auf das Instrumentarium des § 1 Abs. 5 bis 9 \nBauNVO zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung erforderlich \nist, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten \nGegebenheiten beurteilen. Auch die Anwendung eines auf das gesamte \nGemeindegebiet bezogenen Konzepts ist stets im Hinblick auf die Umstände des \nEinzelfalles zu beurteilen. \n\n56\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2001 \n- 4 BN 45.01 - Juris-Dokument und ZfBR 2002, 597 \n(nur Leitsatz). \n\n57\n\nAn der Angabe hinreichend konkret auf das Plankonzept bezogener, besonderer \nstädtebaulicher Gründe für die hier in Rede stehende sortimentsbezogene \nEinschränkung von Einzelhandelsbetrieben dürfte es hier fehlen. Einerseits kann die \naus Nrn. 3.2 und 4.1 der Planbegründung ableitbare planerische Zielsetzung, die \nGewerbe- und Industrieflächen im Planbereich für das produzierende und \nverarbeitende Gewerbe zu sichern, das solche Flächen dringend benötige, mit der \nhier lediglich gewollten sortimentsbezogenen Beschränkung von ganz oder teilweise \nan den Endverbraucher gerichteten Einzelhandelsbetrieben nicht erreicht werden. \nAndererseits dürfte eine auf die Verhältnisse in den verschiedenen Ortslagen der \nAntragsgegnerin abgestellte sortiments- und standortbezogene Planungsstrategie, \ndie zugleich die städtebauliche Begründung für eine feinere Ausdifferenzierung von \nEinzelhandelsausschlüssen nach Zentren- und Nahversorgungsrelevanz liefern \nkönnte, in der Planbegründung nicht hinreichend deutlich werden. Zum \nGesichtspunkt der - ohnehin nicht hinreichend bestimmten - Zentrumsschädlichkeit \ngibt die Begründung unter Nr. 3.2 sinngemäß an, die Einschränkung des \nEinzelhandels habe den Zweck, die Bemühungen der Antragsgegnerin zur Stärkung \nihres Zentrums nicht zu unterlaufen. Unter Nr. 4.1 wird dazu ergänzend ausgeführt, \ndiese Festsetzung erfolge, da die Antragsgegnerin die Versorgungsfunktion ihrer \nZentren zu stärken versuche, indem die Ansiedlung von zentren- und \nnahversorgungsrelevantem Einzelhandel außerhalb integrierter Standorte begrenzt \nwerden solle. Damit gibt die Planbegründung jedoch nur die unter Nr. 2.2.5 des \nEinzelhandelserlasses enthaltenen Formulierungen wieder, ohne auf die örtlichen \nGegebenheiten nach Zentren und Nahversorgungszentren und die Größe der \nGemeinde einzugehen. \n\n58\n\nIndessen braucht die Frage städtebaulicher Rechtfertigung nicht abschließend \nbeantwortet zu werden, weil sich die textliche Festsetzung unter Nr. I. 2. Abs. 1 des \nBebauungsplanes schon mangels hinreichender Bestimmtheit als fehlerhaft und \nunwirksam erweist. \n\n59\n\nDer Bebauungsplan erweist sich darüberhinaus als abwägungsfehlerhaft, weil \njedenfalls die Belange der Antragsteller zu 3. und die Belange von Natur und \nLandschaft im Hinblick auf ein verbleibendes Ausgleichsdefizit nicht sachgerecht \nberücksichtigt worden sind. \n\n60\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und \ngegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine \nsachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, \nwenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich \nzwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen \nwird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. \nInnerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, \nwenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange \nfür die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung \ndes anderen Belangs entscheidet. \n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 \n- IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4, Urteil vom 5. Juli 1974 \n- IV C 50.72 - BRS 28 Nr. 4 und Urteil vom \n1. November 1974 - IV C 38.71 - BRS 28 Nr. 6.\n\n62\n\nSoweit eine Überplanung im Plangebiet vorhandener Nutzungen - hier die \nVollerwerbshofstelle mit angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen - in \nRede steht, muss ein Eingriff in das durch Art. 14 GG geschützte Grundeigentum in \njedem Fall durch überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses unter \nBerücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein. Da \nsich der Entzug bisheriger baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den auf einen \nBestandsschutz gesetzten Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken kann, \nmüssen die dafür zur Begründung herangezogenen öffentlichen Interessen vorrangig \nsein gegenüber dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das \ndurch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesichert ist. \n\n63\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Februar \n1999 - 1 BvR 565/91 -, BRS 62 Nr. 69. \n\n64\n\nDiesen Anforderungen wird die Abwägung der Belange der Antragsteller zu 3. \nsowohl hinsichtlich der Erhaltung des landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs in \nseinem vorhandenen Bestand als auch hinsichtlich möglicher Betriebsumstellungen \nund Erweiterungen innerhalb der Bandbreite landwirtschaftlicher Betätigung nicht \ngerecht. \n\n65\n\nDer Abwägungsbeachtlichkeit dieser Belange kann die Antragsgegnerin nicht mit \nErfolg damit entgegen treten, die Antragsteller zu 3. hätten die \nAbwägungsbeachtlichkeit einer Sicherung der Existenz ihres Betriebs nicht selbst \nvorgetragen. Bereits während der frühzeitigen Beteiligung der Bürger und der Träger \nöffentlicher Belange ist die Antragsgegnerin auf die Belange der Antragsteller zu 3. \nan einem existenzsichernden Bestandsschutz und der Möglichkeit von \nBetriebserweiterungen hingewiesen worden, zum einen im Rahmen der öffentlichen \nAnhörung am 17. März 1998, zum anderen durch das Schreiben der \nLandwirtschaftskammer Rheinland vom 23. September 1998. Wie sich zudem aus \nder Begründung zum Bebauungsplan unter Nr. 1 ergibt, ist sich die Antragsgegnerin \ndes Vorhandenseins des landwirtschaftlichen Betriebs der Antragsteller zu 3. im \nZuge der Abwägung bewusst gewesen; denn dort ist ausgeführt: Im südöstlichen Teil \n- des Plangebiets - befinde sich ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Wohngebäude \nsowie weiteren landwirtschaftlichen Gebäuden wie Stallungen und Silos. Dieser \nVollerwerbsbetrieb betreibe neben der Rinderzucht auch Pensionspferdehaltung und \nPferdezucht. \n\n66\n\nMit dem abwägungsbeachtlichen Belang betrieblicher Erweiterungen hat sich die \nAntragsgegnerin nicht hinreichend bzw. in fehlerhafter Weise befasst. Die \nErwägungen unter Nr. 4.1 der Planbegründung sind unzureichend. Hinsichtlich des \nBetriebs der Antragsteller zu 3. ist dort von einem Wohngebäude im Süden an dem \nC. Weg die Rede. Es stehe im Zusammenhang mit der privilegierten Nutzung \nlandwirtschaftlicher Betrieb. Die Wohnnutzung genieße insoweit Bestandsschutz. \nÄnderungen und Erweiterungen seien nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 BauNVO \nzulässig. Diese Ausführungen werfen die Frage auf, ob die Antragsgegnerin den \nAspekt der Änderungen und Erweiterungen nur auf die unter Bestandsschutz \nstehende Wohnnutzung bezogen hat oder auch auf den landwirtschaftlichen Betrieb. \nIndessen geht auch letzterenfalls der Hinweis auf § 8 Abs. 3 BauNVO fehl, denn \nWirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des § 5 Abs. 1 BauNVO \ngehören nicht zu den nach § 8 Abs. 2 und 3 BauNVO allgemein oder \nausnahmsweise in einem Gewerbegebiet zulässigen Nutzungen. Dieser Inhalt der \nPlanbegründung korrespondiert mit dem im Zuge des Termins zur öffentlichen \nAnhörung am 17. März 1998 erteilten Hinweis zur Frage einer Erweiterung des \nlandwirtschaftlichen Betriebs, etwa der Erweiterung der Milchviehhaltung - von \nsechzig - auf einhundert Tiere. Der Hinweis auf die eine betriebliche Erweiterung \nzulassende Privilegierung, zumal der Betrieb Bestandsschutz habe, ist unzutreffend. \nMit der Überplanung der Hofstelle und der landwirtschaftlichen Betriebsflächen als \nGewerbegebiet entfällt die Privilegierung im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Der \nbloße Bestandsschutz bietet darüberhinaus keine bauplanungsrechtliche Grundlage \nfür die Genehmigung von Erweiterungen des landwirtschaftlichen Betriebes. Die \nBaufreiheit, die vom Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 \nSatz 1 GG umfasst wird, ist nach Satz 2 der Vorschrift nur nach Maßgabe des \neinfachen Rechts gewährleistet. Einen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus \neigentumsrechtlichem Bestandsschutz, insbesondere einen Anspruch auf \nErweiterung des Bestehenden außerhalb der gesetzlichen Regelungen gibt es nicht. \n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 \n- 4 C 10.97 - BRS 60 Nr. 98 unter ausdrücklicher \nAufgabe der gegenteiligen Rechtsprechung im Urteil \nvom 17. Januar 1986 - 4 C 80.82 - BRS 46 Nr. 148. \n\n68\n\nDie weitere Erwägung der Antragsgegnerin im Anhörungstermin, eine Ausweisung \nals Gewerbegebiet könne auch Vorteile für den Betrieb haben, ist ersichtlich auf \nBetriebsumstellungen bezogen gewesen, mit denen nach ihrer Vorstellung der \nRahmen landwirtschaftlicher Betätigung verlassen würde. \n\n69\n\nZudem hat die Antragsgegnerin den abwägungsbeachtlichen Belang der \nAntragsteller zu 3. auf Bestand des landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes im \nSinne eines Schutzes vor Existenzgefährdung in Folge der Überplanung nicht \nsachgerecht berücksichtigt und mit öffentlichen Belangen abgewogen. Die \nLandwirtschaftskammer Rheinland hatte mit Schreiben vom 23. September 1998 \nunter dem Aspekt der Existenzsicherung bzw. -gefährdung darauf hingewiesen, die \nim Plangebiet befindlichen landwirtschaftlichen Flächen würden zu 80 v. H. - \nüberwiegend als Pachtland - betrieblich von den Antragstellern zu 3. bewirtschaftet. \nDass der Betrieb unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes in das \nGewerbegebiet integriert werden solle, sei keine Gewähr für seine \nZukunftssicherung. Ein landwirtschaftlicher Betrieb dieser Größenordnung passe \nnicht in das geplante Gewerbegebiet. Betrieblicherseits ist mit bei der \nAntragsgegnerin am 24. September 1998 eingegangenem Schreiben hervorgehoben \nworden, es seien keine Ackerflächen vorhanden, die vorhandenen Wiesen würden \nintensiv genutzt. Trotz dieser Einwände hat die Antragsgegnerin den Betrieb mit der \nÜberplanung auf Bestandsschutz gesetzt, ohne Erwägungen zu seiner \nExistenzfähigkeit im Zuge der Beplanung anzustellen. Die Antragsgegnerin hat in der \nBegründung zum Bebauungsplan unter Nr. 6 sinngemäß dargelegt, zur \nVerwirklichung des Bebauungsplanes sei beabsichtigt, eine einvernehmliche \nRegelung zur Neuordnung der Grundstücke zwischen den beteiligten \nGrundstückseigentümern anzuregen, vorbehaltlich eines Umlegungsverfahrens für \nden Fall des Scheiterns einer einvernehmlichen Regelung. In diesem \nZusammenhang hätte sie abwägen müssen, dass den Antragstellern zu 3. im Zuge \nder Verwirklichung des Bebauungsplanes jedenfalls die Bewirtschaftung eines nicht \nunerheblichen Teils der bisher angepachteten Betriebsfläche, die hofnah als \nWeideland bzw. Futtergrundlage für die Pferde- und Milchviehhaltung genutzt wird, \nletztlich entzogen würde. Es liegt auf der Hand, dass dieser Umstand den Betrieb in \nseinem jetzigen Bestand gefährden würde. Der Einwand der Antragsgegnerin, die \nBelange der Antragsteller zu 3. seien, soweit sie lediglich Pächter seien, schon \ndeswegen weniger schutzwürdig als die eines Eigentümers landwirtschaftlicher \nNutzflächen, geht fehl. Wird für eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, etwa - wie \nhier - hofnahes Weideland, im Bebauungsplan eine andere Nutzungsart festgesetzt, \nführt der Umstand, dass die Grundstücksnutzung nur auf Grund eines \nPachtvertrages geschieht, nicht aus sich heraus dazu, dass die damit \nzusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt \nzu bleiben hätten. Der Umstand, dass der von der Bauleitplanung Betroffene nur \nPächter der Fläche ist, ist für die Abwägung unerheblich. \n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1999 \n- 4 CN 3.99 - BRS 62 Nr. 50. \n\n71\n\nNeben diesem Abwägungsausfall bzw. dieser Abwägungsfehlgewichtung \nschutzwürdiger Belange der Antragsteller zu 3. hat die Antragsgegnerin auch die \nBelange von Natur und Landschaft im Hinblick auf ein verbleibendes \nAusgleichsdefizit fehlerhaft abgewogen. \n\n72\n\nDiese Belange sind im Rahmen der durch § 1 Abs. 6 BauGB der Bauleitplanung \nvorgegebenen Abwägung nach Maßgabe der sich aus § 1a BauGB ergebenden \nbesonderen Anforderungen zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist danach \nverpflichtet, bei planerischen Eingriffen in Natur und Landschaft ein gesetzlich \nvorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein \nFolgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden. Dabei belässt es der \nGesetzgeber bei der Struktur des Abwägungsgebots, dass das Gewicht der von der \nPlanung berührten und in sie einzustellenden Belange in der konkreten \nPlanungssituation zu ermitteln ist, ohne dass die Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege einen abstrakten Vorrang vor den weiteren in der Bauleitplanung \nzu berücksichtigenden Belangen haben und ohne dass sie unabhängig von ihrem \nGewicht in der konkreten Situation und dem Gewicht der anderen Belange zu \noptimieren sind. \n\n73\n\nHiernach sind die in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege entsprechend ihrem konkret gegebenen \nGewicht nicht nur abwägend dahin zu prüfen, ob sich die vom Bebauungsplan \nermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt \nrechtfertigen lassen und damit das \"Integritätsinteresse\" von Natur und Landschaft \nan einem Schutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus gewichtigen \nGründen zurückgestellt werden kann. Vielmehr ist auch abwägend darüber zu \nbefinden, ob und in welchem Umfang für - angesichts etwa vorrangiger \nstädtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich im \nSinne von § 1a Abs. 3 BauGB zu leisten und damit dem \"Kompensationsinteresse\" \nvon Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist. Dabei ist es nicht dem \nplanerischen Belieben der Gemeinde überlassen, ob die Gebote zur Vermeidung, \nzum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen im Rahmen der Abwägung \nzur Geltung kommen. Eine Zurückstellung der Belange von Natur und Landschaft \nkommt nur zu Gunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht, die \nvon der Gemeinde - wenn sie diese für vorzugswürdig hält - präzise zu benennen \nsind. \n\n74\n\nVgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss \nvom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BRS 59 Nr. 8; \nOVG NRW, Urteil vom 7. September 2001 \n- 7a D 134/99.NE -. \n\n75\n\nNicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin nach Nr. 3 der Begründung \nzum Bebauungsplan das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft im Hinblick \nauf die bislang baulich nicht genutzten Flächen des Bebauungsplanes insoweit \nzurückgesetzt hat, als sie die Überbaubarkeit dieser Flächen durch Ausweisung als \nöffentliche Verkehrsflächen und Gewerbe- bzw. Industriegebiet festgesetzt hat. Wie \nin der Begründung zum Bebauungsplan unter Nr. 3.1 betont wird, soll der \nBebauungsplan dringend benötigte gewerbliche Bauflächen für die Ortslage X. \nbereit stellen; Auslöser der Planung sei der Verlagerungswunsch eines in der \nOrtslage X. ansässigen Busunternehmens. Die Flächen würden - so die \nBegründung unter Nr. 4.1 - für produzierendes und verarbeitendes Gewerbe \ndringend benötigt, da derzeit Grundstücke in ausreichendem Umfang nicht \nvorhanden seien bzw. als innerbetriebliche Reserveflächen nicht allgemein zur \nVerfügung stünden. Die Zurückstellung des Integritätsinteresses von Natur und \nLandschaft findet darin ihre Rechtfertigung. \n\n76\n\nBei der Berücksichtigung des Kompensationsinteresses von Natur und \nLandschaft im Zuge der Abwägung hat die Antragsgegnerin nach der Begründung \nzum Bebauungsplan die gebotene Ermittlung der Eingriffsfolgen und des \nAusgleichsbedarfs im Wege der in ihrem Auftrag erfolgten Erstellung eines \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrages vorgenommen. Die Ermittlung und \nBewertung des zu erwartenden Eingriffs nach dem Verfahren LUDWIG 1991 \nbegegnet keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. Die Anwendung eines \nbestimmten standardisierten Bewertungsverfahrens schreibt das Gesetz nicht vor. \nEine Bindung der Gemeinde besteht insofern nicht; es ist vielmehr ihre Aufgabe, \nauch insoweit in eigener Verantwortung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB die zu \nerwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu bewerten und über Vermeidung \nund Ausgleich abwägend zu entscheiden. \n\n77\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1997 \n- 4 NB 13.97 - BRS 59 Nr. 10; OVG NRW, Urteil vom \n7. September 2001 - 7a D 134/99.NE -.\n\n78\n\nNach dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag wird der durch ausgewiesene \nöffentliche Flächen verursachte Eingriff zu 97 v. H. und der durch die Festsetzungen \nder privaten Bauflächen verursachte Eingriff innerhalb des Plangebiets zu 42 v. H. \nausgeglichen. \n\n79\n\nDa es - wie dargelegt - nicht dem planerischen Belieben der Gemeinde \nüberlassen ist, ob die Gebote zur Vermeidung und zum Ausgleich verbleibender \nBeeinträchtigungen von Natur und Landschaft im Rahmen der Abwägung zur \nGeltung kommen, kann die Gemeinde Defizite bei der Behebung der nachteiligen \nEingriffsfolgen im Rahmen der abwägenden Entscheidung über den Inhalt des \nBebauungsplanes und die dort zu treffenden Festsetzungen nicht ohne weiteres \ngleichsam \"wegwägen\". \n\n80\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 28. Juni 1995 \n- 7a D 44/94.NE - BRS 57 Nr. 276, vom \n7. September 2001 - 7a D 134/99.NE - und 3. Juni \n2002 - 7a D 75/99.NE -.\n\n81\n\nDabei kommt dem Umstand, dass zur Deckung des Ausgleichsbedarfs gemäß \n§§ 1a Abs. 3 Sätze 2 und 3; 9 Abs. 1a BauGB auch auf Bereiche außerhalb des \nPlangebiets zurückgegriffen werden darf, besondere Bedeutung zu. Demgemäß \nbedarf es in den Fällen, in denen der Ausgleich beeinträchtigter Belange von Natur \nund Landschaft auch nur teilweise zurückgestellt werden soll, regelmäßig auch \nErwägungen darüber, ob ein Ausgleich außerhalb des Plangebiets in Betracht zu \nziehen ist. \n\n82\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 1998 \n- 7a B 374/98.NE - BRS 60 Nr. 4 und vom 3. August \n1998 - 7a D 22/97.NE - und Urteile vom 28. Juni \n1995 - 7a D 44/94.NE - BRS 57 Nr. 276 und vom \n7. September 2001 \n- 7a D 134/99.NE -.\n\n83\n\nDer Umstand, dass eine Kompensation in den unmittelbar an das Plangebiet \nangrenzenden Bereichen häufig nicht möglich ist, entbindet den Plangeber nicht von \nweiteren Abwägungen. \n\n84\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1997 \n- 4 N 1.96 - BRS 59 Nr. 11. \n\n85\n\nWichtig ist, dass schon im Planaufstellungsverfahren über diese Maßnahmen \nentschieden wird. \n\n86\n\nVgl. Nds. OVG, Urteil vom 28. November 2000 \n- 1 K 3185/99 - AgrarR 2002, 95, 96.\n\n87\n\nDemnach kann es gerechtfertigt sein, Kompensationsmaßnahmen - auch - \naußerhalb des Bebauungsplanes vorzusehen, sofern die vorzunehmenden \nMaßnahmen hinreichend gesichert sind. Eine solche hinreichende Sicherung ist \njedenfalls dann gegeben, wenn die Kompensationsmaßnahmen durch \ndiesbezügliche Festsetzungen in einem anderen Bebauungsplan verbindlich geregelt \nsind oder wenn der Plangeber diese Maßnahmen der Art, dem Umfang und dem Ort \nnach durch einen Beschluss festgelegt hat und die hierfür erforderlichen \nGrundstücksflächen im Eigentum des Plangebers stehen. \n\n88\n\nVgl. OVG, Urteil vom 19. Juli 1995 \n- 7a D 33/94.NE - BRS 57 Nr. 277. \n\n89\n\nNeben dem in §§ 1a Abs. 3; 9 Abs. 1a BauGB genannten rechtlichen \nInstrumentarium lässt § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausgleich auf von der \nGemeinde bereitgestellten Flächen auch \"sonstige geeignete Maßnahmen\" zu. \n\n90\n\nNach der Begründung zum Bebauungsplan wird durch eine im Auftrag der \nAntragsgegnerin auf einem ihr gehörenden Grundstück vorgenommene externe \nAusgleichsmaßnahme der Grad der Kompensation des durch die Ausweisung \nprivater Bauflächen verursachten Eingriffs auf 78 v. H. erhöht. Die Antragsgegnerin \nist sich des verbleibenden Ausgleichsdefizits von 22 v. H. bewusst gewesen. Die in \nder Begründung zur Bebauungsplan unter Nr. 4.6 festgehaltenen Erwägungen zur \nHinnahme dieses Defizits tragen die Abwägungsentscheidung indessen nicht. \n\n91\n\nDie angegebene Erwägung, das Plangebiet liege unmittelbar angrenzend an den \nSiedlungsbereich, zielt ersichtlich auf den Umstand, dass eine weitere Kompensation \nweder innerhalb des Plangebiets noch in seinem unmittelbaren räumlichen \nAnschluss möglich ist. Dies aber entbindet den Plangeber - wie schon vorstehend \nangeführt - nicht von weiteren Abwägungen zu geeigneten \nKompensationsmaßnahmen auf weiter entfernt liegenden Flächen. \n\n92\n\nMit ihren Erwägungen, zur Wirtschaftsförderung und Stabilisierung des \nArbeitsmarkts sei die Ausweisung eines Gewerbegebiets erforderlich, durch die \nAuslagerung eines störenden Gewerbebetriebs in der Ortslage X. erfolge eine \nerhebliche Verbesserung der städtebaulichen Situation in diesem Ortskern, knüpft \ndie Antragsgegnerin lediglich an die oben wiedergegebenen, einen Eingriff in Natur \nund Landschaft rechtfertigenden Erwägungen an. Die Antragsgegnerin verkennt \ndamit, dass die Vorrangigkeit oder Unvermeidbarkeit städtebaulicher Erfordernisse \nzwar einen Eingriff in Natur und Landschaft zu rechtfertigen vermag, dem aber eine \nweitere Abwägung zu den durch den gerechtfertigen Eingriff verursachten Folgen mit \ndem Ziel eines Ausgleichs nachzufolgen hat. Das Ausgleichsinteresse liefe leer, \nwürden die einen Eingriff rechtfertigenden Umstände zugleich ein Absehen von \nKompensationsmaßnahmen rechtfertigen. \n\n93\n\nDas Absehen von weiteren Kompensationsmaßnahmen lässt sich auch nicht \ndadurch rechtfertigen, es bestehe bereits eine Beeinträchtigung des \nLandschaftsbildes durch vorhandene bauliche Anlagen wie z. B. einen Sendemast \nund die landwirtschaftliche Hofstelle. Die Antragsgegnerin verkennt insoweit, dass \nnur über Kompensationen von durch die in Rede stehende Bauleitplanung \nverursachte Eingriffe abwägend zu entscheiden ist. Anderweitig bereits \nvorgenommene Eingriffe in Natur und Landschaft sind schon bei der Feststellung des \nAusgangszustands des Plangebiets als Untersuchungsgebiet in der Weise zu \nberücksichtigen, dass sie weder einer Rechtfertigung im Zuge der vorliegenden \nBauleitplanung bedürfen, noch ausgleichsbedürftig sind. Weil die Existenz des \nSendemastes und das Vorhandensein der Hofstelle nicht Gegenstand der Planung \nsind, bedeuten sie einerseits keinen Eingriff in Natur und Landschaft durch die \nvorliegende Bauleitplanung, sondern können allenfalls eine Vorbelastung darstellen. \nAndererseits können sie ein Absehen von Maßnahmen zum Ausgleich von gerade \ndurch die Bauleitplanung verursachten Eingriffe nicht rechtfertigen. Sie sind für die \nAusgleichsbilanz unerheblich. \n\n94\n\nDas Ausgleichsdefizit lässt sich schließlich nicht damit rechtfertigen, bei der \nBilanzierung sei unberücksichtigt geblieben, dass die im Plangebiet gelegenen, \nderzeit als Grünland genutzten Flächen früher in regelmäßigen Abständen in eine \ngeringer zu bewertende Ackernutzung umgewandelt worden seien. Die \nAntragsgegnerin macht damit sinngemäß geltend, diese Flächen seien bereits bei \nder Feststellung des Eingriffs und der Erstellung der Eingriffsbilanz ökologisch \nüberbewertet worden. Auch dieser Einwand geht fehl. Die Ermittlung und Bewertung \ndes durch die Bauleitplanung verursachten Eingriffs muss zwar nicht - wie oben \ndargelegt - nach einem bestimmten standardisierten Bewertungsverfahren erfolgen. \nInsoweit steht es dem Plangeber frei, eine von mehreren geeigneten \nVorgehensweisen anzuwenden. Wendet er aber ein anerkanntes \nBewertungsverfahren an, so müssen und dürfen Ermittlung und Bewertung des \nEingriffs und damit des Ausgleichsbedarfs auch nur nach dem betreffenden \nVerfahren erfolgen. Nach dem hier zu Grunde gelegten Verfahren LUDWIG 1991 ist - \nwie im landschaftspflegerischen Fachbeitrag schlüssig dargelegt wird - auf den \naktuellen Zustand des Plangebiets und die Einordnung der jetzt vorgefundenen \nBiotop- und Nutzungstypen abzustellen. Anderenfalls würde die Einheitlichkeit und \nGeschlossenheit des Bewertungsverfahrens durchbrochen. \n\n95\n\nDie vorstehend wiedergegebenen Mängel im Abwägungsvorgang bei der \nBerücksichtigung der betrieblichen Belange der Antragsteller zu 3. und der Belange \nvon Natur und Landschaft sind nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich. Sie sind \nim Sinne der genannten Vorschrift offensichtlich, weil konkrete Umstände - wie \ndargelegt - positiv und klar auf sie hindeuten. Sie sind auch auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil sich anhand der Planunterlagen \noder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände die Möglichkeit eines solchen \nEinflusses abzeichnet. \n\n96\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 \n- 4 NB 43.93 - BRS 57 Nr. 22 m.w.N.\n\n97\n\nHätte die Antragsgegnerin die unzureichende Berücksichtigung des Bestands- \nund Erweiterungsinteresses des landwirtschaftlichen Betriebs und die fehlerhafte \nAbwägung zum Kompensationsdefizit erkannt, so ist davon auszugehen, dass sie \nden Bebauungsplan nicht in der vorliegenden Weise beschlossen und zudem \nAusgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes in hinreichendem Umfang \nverbindlich geregelt hätte. \n\n98\n\nVon Antragstellerseite wird ferner sinngemäß geltend gemacht, die \nAntragsgegnerin habe im Rahmen der Abwägung den Gesichtspunkt der \nunzumutbaren Zunahme des Verkehrslärms auf der T. Straße, der L 359, in \nFolge der Ausweisung von Gewerbe- und Industriegebieten völlig vernachlässigt. \n\n99\n\nZu den abwägungserheblichen Belangen kann auch das Interesse der Anwohner \neiner Straße gehören, von erhöhtem Verkehrslärm verschont zu werden. Allerdings \nreicht es nicht aus, dass die Zunahme des Lärms auf einer allgemeinen Veränderung \nder Verkehrslage beruht. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die Verkehrssituation in \neiner spezifisch planbedingten Weise ändert. Ob eine planbedingte Zunahme des \nVerkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und damit einen zu \nberücksichtigenden Belang der davon Betroffenen im Rahmen der Abwägung \ndarstellt, richtet sich letztlich nach den Umständen des Einzelfalls. \n\n100\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1998 \n- 4 CN 1.97 - BRS 60 Nr. 45; VGH Bad.-Württ., Urteil \nvom 24. September 1999 - 5 S 1985/98 - NVwZ \n2000, 1187. \n\n101\n\nDie Antragsgegnerin hat im Lauf des Planaufstellungsverfahrens eine \nVerkehrsgutachterliche Stellungnahme zum Anschluss des Gewerbegebietes \n\"O. \" an die T. Straße der J. Ingenieurgesellschaft I. mbH vom 1. Juni \n1999 - Projekt-Nr. 99114K5 - eingeholt. Der Frage, ob und inwieweit hier gerade eine \nplanbedingte Zunahme des Verkehrslärms und eine etwaige dadurch hervorgerufene \nunzumutbare Lärmbelästigung für bestimmte Wohngrundstücke zu prognostizieren \nist, braucht hier jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, weil der \nNormenkontrollantrag schon wegen der vorstehend wiedergegebenen materiellen \nFehlerhaftigkeit des Bebauungsplanes Erfolg hat. \n\n102\n\nDie Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung unter Nr. I.2. zur Einschränkung \nzulässiger Einzelhandelsnutzung im Plangebiet führt - ebenso wie die \nabwägungsfehlerhafte Berücksichtigung der Belange der Antragsteller zu 3. und der \nBelange von Natur und Landschaft - zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes \ninsgesamt. \n\n103\n\nEine teilweise Unwirksamkeit von Bebauungsplänen - hier der textlichen \nFestsetzung unter Nr. I. 2. - kommt nur in Betracht, wenn der gültige Teil des Plans, \nd. h. die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des \n§ 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können \nund zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck \ngekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhaltes \nbeschlossen hätte. \n\n104\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 1989 \n- 4 NB 2.89 - BRS 49 Nr. 35, vom 29. März 1993 - 4 \nNB 10.91 - BRS 55 Nr. 30 - und vom 6. April 1993 - 4 \nNB 43.92 - BRS 55 Nr. 31. \n\n105\n\nNach den vorstehenden Grundsätzen hat die Unwirksamkeit der textlichen \nFestsetzung zur Einschränkung der Einzelhandelsnutzung die Unwirksamkeit auch \nder übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Folge. Im Hinblick auf den der \nPlanbegründung zu entnehmenden Zweck der Einschränkung der \nEinzelhandelsnutzung im Plangebiet, negative Auswirkungen auf den Einzelhandel in \nZentrenlagen und Nahversorgungszentren zu vermeiden und zugleich dem \nproduzierenden und verarbeitenden Gewerbe bessere Chancen im Wettbewerb um \neine Ansiedlung im Plangebiet zu eröffnen, ist ersichtlich ausgeschlossen, dass die \nAntragsgegnerin eine Gewerbe- und Industriegebietsfestsetzung ohne die \nfestgesetzte Einschränkung von Einzelhandelsnutzung im Plangebiet beschlossen \nhätte. \n\n106\n\nNach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Bebauungsplan Nr. W 19 \"O. \" der \nAntragsgegnerin für nichtig zu erklären. \n\n107\n\nDie bloße Feststellung seiner Unwirksamkeit nach § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO mit \nder Rechtsfolge aus § 215a Abs. 1 Satz 2 BauGB kommt nur in Betracht, wenn \nsämtliche festgestellten materiellen Fehler des Bebauungsplanes in einem \nergänzenden Verfahren im Sinne von § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB behoben werden \nkönnen. \n\n108\n\nEin beachtlicher Mangel der Satzung, der durch ein ergänzendes Verfahren \nbehoben werden kann, führt nach § 215a Abs. 1 BauGB nicht zur Nichtigkeit der \nSatzung, sondern zur Unwirksamkeit bis zur Behebung des Mangels. \n\n109\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 \n- 4 CN 12.98 - BRS 62 Nr. 45. \n\n110\n\nDie bloße Feststellung der Unwirksamkeit ist jedoch ausgeschlossen, wenn der \nfestgestellte Fehler so schwer wiegt, dass er die Grundzüge der Planung berührt \nbzw. den Kern der Abwägungsentscheidung betrifft. \n\n111\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. November \n1998 - 4 BN 45.98 - BRS 60 Nr. 53 und 16. März \n2000 - 4 BN 6.00 - BRS 63 Nr. 73. \n\n112\n\nDas bedeutet aber umgekehrt, dass nur Mängel, die die Gesamtkonzeption der \nPlanung betreffen, zur Nichtigkeit des Bebauungsplanes führen, nicht jedoch Fehler, \ndie durch eine punktuelle Nachbesserung behoben werden können. \n\n113\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 \n- 4 BN 7.02 - ZfBR 2002, 492. \n\n114\n\nJedenfalls berührt die fehlerhafte Berücksichtigung der Belange der Antragsteller \nzu 3. den Kern der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin und führt zur \nNichtigkeit des Planes. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die \nabwägungsbeachtlichen Belange der Antragsteller zu 3. den von ihnen \nlandwirtschaftlich genutzten, weitaus überwiegenden Teil des Planbereichs betreffen. \n\n115\n\nIm Hinblick auf das Beteiligtenvorbringen und eine etwaige Neuaufstellung eines \nBebauungsplanes weist der Senat im Übrigen darauf hin, dass eine Gliederung von \nGewerbe- und Industriegebieten - wie hier - nach Nutzungsarten - \n\n116\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Oktober 1996 \n- 7a D 122/94.NE - NWVBl. 1997, 210 und 13. März \n1997 - 11a D 142/94.NE - - \n\n117\n\nund nach Betriebsarten unter Einsatz der so genannten Abstandslisten des \nAbstandserlasses im Hinblick auf den Immissionsschutz benachbarter Nutzungen \nwie insbesondere Wohnnutzung - \n\n118\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 30. April 1996 \n- 10a D 76/96.NE -, vom 17. Oktober 1996 \n- 7a D 122/94.NE - NWVBl. 1997, 210 und 13. März \n1997 - 11a D 142/94.NE - - \n\n119\n\nweder hinsichtlich der Bestimmtheit noch hinsichtlich der planungsrechtlichen \nErmächtigungsgrundlagen grundsätzlichen Zweifeln begegnet, wobei allerdings die \nUnterschreitung von nach dem Abstandserlass empfohlenen Mindestabständen - hier \nim Hinblick auf die Ortslage I. und im Hinblick auf die auf den Parzellen 126, \n570, 576 und 580 vorhandene Wohnbebauung - einer sachgerechten Begründung im \nRahmen der Abwägung bedarf. \n\n120\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1996 \n- 7a D 122/94.NE - NWVBl. 1997, 210. \n\n121\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 und \n713 ZPO. \n\n122\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n123","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294674","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-06/7a-d-13-01-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294674","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294674","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-06/7a-d-13-01-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294674","retrieved":"2026-07-09 03:16:31.348362+00:00"}}