{"status":"available","doknr":"OLD294683","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0103.7B2553.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-03","aktenzeichen":"7 B 2553/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.994,40 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass die angefochtene Ordnungsverfügung \nmit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.\n\n4\n\nDer Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sich im \nvorliegenden Fall die materielle Zulassungsfähigkeit des Bauvorhabens aufdränge \nund dass deshalb eine Anordnung der Nutzungsuntersagung nicht mehr in Betracht \nkomme. Darauf kommt es aber nicht an. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die \nständige Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts zutreffend \nwiedergegeben und in diesem Zusammenhang auch darauf abgestellt, dass eine \nAusnahme von dem Erlass eines sofort vollziehbaren Nutzungsverbotes nur dann in \nBetracht kommt, wenn das Vorhaben u.a. auch nach der Rechtsauffassung der \nBauaufsichtsbehörde genehmigungsfähig ist (Unterstreichungen durch den Senat). \nEs ist entgegen der Auffassung des Antragstellers bei der Überprüfung der \nUntersagung von Schwarznutzungen wegen formeller Illegalität gerade nicht \nAufgabe des Gerichts, sich ohne Bauantrag Gedanken über die \nGenehmigungsfähigkeit der untersagten Nutzung zu machen oder - wie hier - die \nAuffassung der Behörde zu einem gestellten Bauantrag zu prüfen. Die Wertung des \nGesetzgebers, dass vor Zugang der Baugenehmigung nicht mit der Bauausführung \nbegonnen werden darf (§ 75 Abs. 5 BauO NRW), ist eindeutig und verpflichtet jeden \nBauherren selbst in den Fällen, in denen ihm eine Baugenehmigung zu Unrecht \nverwehrt wird, die Genehmigung ggf. im Rechtsweg zu erstreiten. Wer eine \nSchwarznutzung aufnimmt oder in einer der Nutzungsaufnahme vergleichbaren \nWeise bei Erlöschen einer Legalisierung oder geschützten Duldung fortsetzt, muss \nzunächst jederzeit damit rechnen, mit einem sofort vollziehbaren Nutzungsverbot \nbelegt zu werden.\n\n5\n\nSo ausdrücklich: OVG NRW, Beschluss vom \n22. April 1996 - 7 B 315/96.\n\n6\n\nAus der vom Antragsteller angeführten Kommentierung zur BauO NRW lässt sich \nnichts Gegenteiliges herleiten. Auch dort wird als Voraussetzung dafür, dass sich die \nmaterielle Zulassungsfähigkeit \"aufdrängt\", ausdrücklich ausgeführt, dass \"bereits \nder entsprechende Bauantrag gestellt und auch nach Auffassung der \nBaugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Baugenehmigung keine \nsonstigen Hindernisse entgegenstehen\".\n\n7\n\nVgl.: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, \n§ 61 RdNr. 79a (Stand: Oktober 2002).\n\n8\n\nSchließlich kann der Antragsteller auch aus dem Eigentumsschutz nach Art. 14 \nAbs. 1 Satz 1 GG nicht herleiten, dass er sich eigenmächtig über die gesetzlichen \nGenehmigungserfordernisse hinwegsetzen und ohne weiteres eine Schwarznutzung \naufnehmen darf, wenn diese - seiner Meinung nach - offensichtlich \ngenehmigungsfähig ist. Auch die Baufreiheit, die vom Schutzbereich des \nEigentumsgrundrechts umfasst wird, ist nur nach Maßgabe des einfachen Rechts \ngewährleistet. Verfassungsrechtlichen Schutz genießt eine Eigentumsposition im \nBereich des Baurechts nur im Rahmen der mit ihr zulässigerweise verbundenen, \ngesetzlich definierten Befugnisse. \n\n9\n\nSo ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 12. März \n1998 - 4 C 10.97 - BRS 60 Nr. 98 (S. 382 f) unter \nBezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 19. Juni \n1973 - 1 BvL 39/69 u.a. - BVerfGE 35, 263 (276) und \nBVerfG Beschluss vom 15. Oktober 1996 \n- 1 BvL 44/92 u.a. - BVerfGE 95, 64 (82).\n\n10\n\nDiese Befugnisse sind u.a. in § 75 Abs. 5 BauO NRW geregelt, der es - wie bereits \nangesprochen - gerade nicht zulässt, bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben und \nNutzungsänderungen schon vor Erteilung der Baugenehmigung mit dem Bau zu \nbeginnen bzw. die neue Nutzung aufzunehmen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n12\n\nDie Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294683","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-03/7-b-2553-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294683","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294683","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-03/7-b-2553-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294683","retrieved":"2026-07-09 03:16:32.177862+00:00"}}