{"status":"available","doknr":"OLD294678","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0103.19A3452.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-03","aktenzeichen":"19 A 3452/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer - sinngemäße - Antrag der Klägerin,\n\n3\n\n\"den Rechtsstreit auszusetzen und die Frage, ob \nentsprechend der ständigen Verwaltungspraxis des \nBundesverwaltungsamtes die Nacherklärungsfrist gemäß \nArt. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAGÄndG 1974 zum 31. Dezember \n1990 endete, dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung \nvorzulegen\",\n\n4\n\nist abzulehnen, weil die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Art. 100 \nAbs. 1 GG nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift ist ein gerichtliches Verfahren zum \nZwecke der Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszusetzen, \nwenn das (Fach-) Gericht ein nachkonstitutionelles Bundes- oder Landesgesetz im formellen \nSinne, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. \nDas Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG \nbezieht sich nämlich nur auf derartige formelle Gesetze, nicht aber auf Rechtsverordnungen \nund erst recht nicht auf die ständige Verwaltungspraxis einer Bundes- oder \nLandesbehörde.\n\n5\n\nVgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1984 - 1 \nBvR 1249/83 u. a. -, BVerfGE 68, 319 (326), und Urteil vom \n20. März 1952 - 1 BvL 12/51 u. a. -, BVerfGE 1, 184 (189 \nff.).\n\n6\n\nDie Klägerin rügt aber allein die Verfassungswidrigkeit der von ihr angeführten und vom \nVerwaltungsgericht im angefochtenen Gerichtsbescheid zugrundegelegten ständigen \nVerwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes zur Auslegung und Anwendung des Art. 3 \nAbs. 7 Satz 2 RuStAGÄndG 1974. Eine Verfassungswidrigkeit dieses nachkonstitutionellen \nGesetzes im formellen Sinne macht die Klägerin demgegenüber nicht geltend. Anhaltspunkte \nfür eine Verfassungswidrigkeit des Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAGÄndG 1974 sind im Übrigen \nauch sonst nicht ersichtlich.\n\n7\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Klägerin nicht im Sinne \ndes § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach der am 19. Juli 2002 \nerfolgten Zustellung des angefochtenen Gerichtsbescheides Gründe dargelegt hat, aus \ndenen die Berufung zuzulassen ist. \n\n8\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides (§ 124 Abs. \n2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich nicht aus dem Vortrag der Klägerin, \"auf Grund der (früheren) \npolitischen Verhältnisse in Polen müsse die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 \nRuStAGÄndG entgegen der ständigen Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes \nüber den 31. Dezember 1990 hinaus ausgedehnt werden\". Die Darlegung ernstlicher Zweifel \nan der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides erfordert, dass ein einzelner \ntragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen \nGegenargumenten in Frage gestellt wird.\n\n9\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR \n830/00 -, DVBl 2000, 1458 (1459).\n\n10\n\nDerartige Gegenargumente hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Sie behauptet lediglich, \ndass die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAGÄndG \"auf Grund der politischen \nVerhältnisse in Polen über den 31. 12. 1990 hinaus ausgedehnt werden\" müsse. Eine nähere \nBegründung dieser Behauptung ist nicht erfolgt. Die Klägerin hat insbesondere die von ihr \nangeführten \"politischen Verhältnisse in Polen\" nicht näher dargelegt und sich auch nicht mit \nder Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinander gesetzt, dass, wenn nicht bereits zu \neinem früheren Zeitpunkt, jedenfalls bis zum 30. Juni 1990 in Polen eine Änderung der \npolitischen Verhältnisse zumindest in der Weise eingetreten gewesen sei, dass derjenige, \nder an der Klärung seiner Staatsangehörigkeitsverhältnisse interessiert gewesen sei, sich bei \nden deutschen Generalkonsulaten oder sonstigen Stellen im Bundesgebiet, etwa dem \nBundesverwaltungsamt, hätte erkundigen können (S. 5 des Abdrucks des angefochtenen \nGerichtsbescheides).\n\n11\n\nDamit fehlt es auch an der ordnungsgemäßen Darlegung des geltend gemachten \nZulassungsgrundes der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Klägerin bezieht sich in diesem \nZusammenhang allein auf die zur Geltendmachung der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Gerichtsbescheides angeführten Gründe. Damit fehlt es auch in Bezug \nauf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an der Darlegung eines schlüssigen \nArguments für die Behauptung der Klägerin, \"auf Grund der politischen Verhältnisse in Polen \nmüsse die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAGÄndG über den 31. Dezember 1990 \nausgedehnt werden\". Soweit besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des \nFalles darauf gestützt werden, dass das Verwaltungsgericht auf bestimmte tatsächliche \nAspekte nicht oder nicht hinreichend eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht \nbzw. unzutreffend beantwortet hat, sind die aus der Sicht des Rechtsmittelführers \nmaßgeblichen Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihr \nSchwierigkeitsgrad plausibel zu machen.\n\n12\n\nBVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, \nDVBl 2000,1458 (1459).\n\n13\n\nDem genügt die pauschale Behauptung, \"auf Grund der politischen Verhältnisse in Polen \nmüsse die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAGÄndG über den 31. Dezember 1990 \nausgedehnt werden\", nicht. \n\n14\n\nSchließlich fehlt es auch an einer ordnungsgemäßen Darlegung des Zulassungsgrundes \nder grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Auch in diesem Zusammenhang \nmacht die Klägerin lediglich ohne nähere Begründung geltend, dass \"auf Grund der \npolitischen Verhältnisse in Polen die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAGÄndG \nüber den 31. Dezember 1990 ausgedehnt werden\" müsse. Damit hat sie kein schlüssiges \nArgument vorgetragen, das einen grundsätzlichen Klärungsbedarf erkennen lässt. Im \nÜbrigen hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend \ndarauf hingewiesen, dass in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts,\n\n15\n\nOVG NRW, Beschluss vom 23. April 1998 - 25 A 312/97 \n-; vgl. auch Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil \nvom 24. Februar 1997 - Bf III 53/95 -, juris,\n\n16\n\ngeklärt ist, dass jedenfalls der Amtsantritt des ersten nichtkommunistischen \nRegierungschefs in Polen am 24. August 1989 einen \"rechtserheblichen historischen \nMarkierungspunkt\" darstellt, der die Anwendung des Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAGÄndG für \ndie Zeit nach dem Amtsantritt ausschließt. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat sich im \nZulassungsverfahren weder mit dieser Rechtsprechung auseinander gesetzt noch, wie \nausgeführt, Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine grundsätzliche Überprüfung dieser \nRechtsprechung erfordern. Dass es ihr bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten nicht möglich \nwar, innerhalb der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags Kenntnis von der \nRechtsprechung des erkennenden Gerichts zu nehmen, macht die Klägerin nicht \ngeltend.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 GKG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294678","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-03/19-a-3452-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294678","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294678","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-03/19-a-3452-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294678","retrieved":"2026-07-09 03:16:31.743398+00:00"}}