{"status":"available","doknr":"OLD294685","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0102.6B2110.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-02","aktenzeichen":"6 B 2110/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde mit dem Antrag, \n\n3\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \n\n4\n\n\"1. festzustellen, dass der Widerspruch des \nAntragstellers vom 21. August 2002 gegen das \nSchreiben der Bezirksregierung vom 4. Juni \n2002 bzw. die dort geäußerten Aufforderungen \naufschiebende Wirkung hat, \n\n5\n\nhilfsweise, \n\n6\n\nfestzustellen, dass der Antragsteller nicht \nverpflichtet ist, sich zum Zwecke der Feststellung der \nWiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und einer \netwaigen erneuten Berufung in das \nBeamtenverhältnis amtsärztlich untersuchen zu \nlassen und eine \nSchweigepflichtentbindungserklärung zu Gunsten \ndes Antragsgegners abzugeben, \n\n7\n\n2. festzustellen, dass der Widerspruch des \nAntragstellers gegen das Schreiben der \nBezirksregie-\nrung vom 8. August 2002 bzw. die dort \ngeäußerten Aufforderungen aufschiebende Wirkung \nhat,\n\n8\n\nhilfsweise, \n\n9\n\nfestzustellen, dass der Antragsteller nicht \nverpflichtet ist, sich zur Aushändigung einer Urkunde, \nmit der er unter erneuter Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Studienrat \nernannt werden soll, sowie zur \nPlanstelleneinweisung durch die Schulleitung und \nanschließenden Dienstleistung an der Gesamtschule \nin einzufinden,\"\n\n10\n\nist nicht begründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 \nSätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zu einem \nErfolg des Rechtsmittels. \n\n11\n\nDie unter 1. gestellten Anträge sind unzulässig. Es fehlt insoweit schon an einem \nRechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für eine gerichtliche Entscheidung in der \nSache. Der Antragsgegner hat von der mit dem Schreiben der Bezirksregie-\nrung vom 4. Juni 2002 (nach Kenntniserlangung von einer kommunalpolitischen \nBetätigung des Antragstellers) erfolgten Anordnung einer amtsärztlichen \nUntersuchung des mit Ablauf des 31. Mai 1995 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in \nden Ruhestand versetzten Antragstellers Abstand genommen. Der Antragsgegner \ngeht gemäß dem (den Gegenstand des Antrages zu 2. bildenden) Schreiben der \nBezirksregierung vom 8. August 2002 vielmehr von der Dienstfähigkeit des \nAntragstellers aus, nachdem dieser durch seine Prozessbevollmächtigten hat \nmitteilen lassen, er werde zu der Untersuchung nicht erscheinen, weil er dazu nicht \nverpflichtet sei. In Übereinstimmung damit hat der Antragsgegner im \nBeschwerdeverfahren ausgeführt, er strebe eine amtsärztliche Untersuchung des \nAntragstellers nicht mehr an. \n\n12\n\nDer unter 2. gestellte Hauptantrag ist ebenfalls unzulässig. Er ist nicht statthaft. \nDer Antragsteller erstrebt vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 VwGO gegen die \nAufforderung, sich in der für ihn zur Dienstleistung vorgesehenen Schule zwecks \nAushändigung der Ernennungsurkunde und Einweisung in eine Planstelle \neinzufinden; nach Auffassung des Antragstellers hat der von ihm dagegen eingelegte \nWiderspruch aufschiebende Wirkung. Dieser Antrag geht jedoch ins Leere. Der \nWiderspruch vermag keine aufschiebende Wirkung zu entfalten, weil eine solche \nAufforderung keinen Verwaltungsakt darstellt. \n\n13\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nBeschluss vom 19. Juni 2000 - 1 DB 13.00 -, \nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts \nBand 111, 246 = Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) \n2000, 384 = Der Öffentliche Dienst (DÖD) 2001, 33; \nSchütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, \nTeil C § 48 Rdnr. 6.\n\n14\n\nRechtsschutz in Eilverfahren kommt insoweit nach § 123 VwGO im Wege einer \neinstweiligen Anordnung in Betracht. Hierauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend \nhingewiesen. \n\n15\n\nDemgemäß ist der unter 2. hilfsweise gestellte Antrag zulässig. Mit ihm begehrt \nder Antragsteller, wie aus seiner Antragsschrift vom 23. August 2002 hervorgeht, den \nErlass einer einstweiligen Anordnung, dass er der mit dem Schreiben der \nBezirksregierung vom 8. August 2002 ergangenen Aufforderung \neinstweilen nicht nachzukommen brauche. Dieser Antrag ist jedoch nicht begründet. \nEs fehlt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Nach der in \nVerfahren der vorliegenden Art vorzunehmenden summarischen Prüfung ist die \nWeisung vom 8. August 2002 - auch ohne die vorherige Durchführung einer \namtsärztlichen Untersuchung, ob der Antragsteller wieder dienstfähig sei - rechtlich \nnicht zu beanstanden. \n\n16\n\nEntzieht sich ein Ruhestandsbeamter ohne hinreichenden Grund einer vom \nDienstherrn angeordneten ärztlichen Überprüfung, ob er dienstfähig ist, stellt dies ein \nerhebliches Indiz gegen die Fortdauer der Dienstunfähigkeit dar. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2000 \n- 1 DB 13.00 -, a.a.O., sowie Urteil vom \n18. September 1997 - 2 C 33.96 -, ZBR 1998, 203 = \nNVwZ-RR 1998, 574.\n\n18\n\nDurch das Beschwerdevorbringen wird die Richtigkeit der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, der Antragsteller habe keinen hinreichenden Grund gehabt, die \namtsärztliche Untersuchung auf seine Dienstfähigkeit zu verweigern, nicht widerlegt. \nDer Antragsteller beruft sich darauf, eine amtsärztliche Untersuchung wäre \nüberflüssig und unsinnig gewesen. Er habe ohnehin nicht mehr reaktiviert werden \nkönnen, weil er bereits mehr als fünf Jahre im Ruhestand gewesen sei, als ihm die \nBezirksregierung mit Schreiben vom 17. Februar 2002 (zunächst fälschlich \ndatiert auf den 17. Oktober 2001) Gelegenheit zur Stellungnahme zu der \nbeabsichtigten amtsärztlichen Untersuchung gegebenen habe. Zum Zeitpunkt seiner \nZurruhesetzung mit Ablauf des 31. Mai 1995 habe gegolten, dass nach Ablauf von \nfünf Jahren eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit seiner \nZustimmung zulässig sei (§ 48 Abs. 1 i.V.m. § 42 Satz 3 des Beamtengesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen - LBG NRW - in der bis Ende Februar 1998 geltenden \nFassung). Dies sei ihm von der Bezirksregierung auch anlässlich seiner \nZurruhesetzung mit Schreiben vom 16. Dezember 1994 schriftlich mitgeteilt worden. \nDaran sei der Antragsgegner gebunden. Der Umstand, dass das \nZustimmungserfordernis seit dem 1. März 1998 auf Grund einer Änderung der \nbeamtenrechtlichen Vorschriften durch das Achte Gesetz zur Änderung \ndienstrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 1998, GV NRW S. 134, nur noch für \nBeamte gelte, die, anders als er, bereits das \n55. Lebensjahr vollendet hätten, ändere daran nichts. Die neue Regelung dürfe \nentgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nur für Ruhestandsbeamte gelten, \ndie nach Inkrafttreten der Änderung in den Ruhestand versetzt worden seien. Die \nAnwendung der Neuregelung aus dem Jahre 1998 auf ihn würde eine gegen das \nRechtsstaatsprinzip verstoßende unzulässige Rückwirkung beinhalten. Selbst wenn \nlediglich von einer \"unechten\" Rückwirkung auszugehen wäre, müsse eine dann \nPlatz greifende Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausgehen. Er habe, zumal \nwegen des erwähnten Schreiben der Bezirksregierung vom 16. Dezember \n1994, seine Lebensplanung darauf eingestellt, nicht mehr Dienst zu verrichten. Da er \nnunmehr seit über sieben Jahren im Ruhestand sei, würde er auch erhebliche \nSchwierigkeiten haben, wieder in den Lehrerberuf hineinzufinden. Erforderlichenfalls \nmüsse das Streitverfahren ausgesetzt und eine verfassungsgerichtliche \nEntscheidung darüber eingeholt werden, ob die Neuregelung gegen höherrangiges \nRecht verstoße, sofern sie auch eine Reaktivierung von Beamten ermögliche, die vor \nihrem Inkrafttreten in den Ruhestand versetzt worden und seitdem schon länger als \nfünf Jahre im Ruhestand seien. \n\n19\n\nDem ist nicht zu folgen. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 42 Satz 3 LBG NRW \nin der seit dem 1. März 1998 geltenden Fassung ist nach Ablauf von fünf Jahren seit \nBeginn des Ruhestandes eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit \nZustimmung des Beamten zulässig, wenn er - anders als der im Jahre 1950 \ngeborene Antragsteller - das 55. Lebensjahr vollendet hat. Demnach ist die \nReaktivierung des Antragstellers nicht von seiner Zustimmung abhängig. \n\n20\n\nDaran ändert nichts der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des \nAntragstellers im Jahre 1995 das Zustimmungserfordernis in Fällen, in denen die \nZurruhesetzung mehr als fünf Jahre zurücklag, nicht auf über 55 Jahre alte Beamte \neingeschränkt war. Daraus lässt sich nicht herleiten, die gesetzliche Neuregelung \nverstoße gegen höherrangiges Recht. \n\n21\n\nAus dem rechtsstaatlichen Gebot der Rechtssicherheit und des \nVertrauensschutzes, der im Beamtenrecht seine eigene Ausprägung erfahren hat, \n\n22\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), \nBeschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 -, \nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts \nBand 71 S. 255 (272), m.w.N.,\n\n23\n\nfolgt, dass der Gesetzgeber keine entwertenden Eingriffe vornehmen darf, mit \ndenen der Betroffene nicht zu rechnen brauchte und die er also bei seinen \nDispositionen nicht berücksichtigen konnte. \n\n24\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1998 \n- 1 BvR 2262/96 -, DÖD 1999, 136. \n\n25\n\nEin derartiger Eingriff ist hier jedoch nicht erfolgt. Wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend ausgeführt hat, handelt es sich um einen Fall der so genannten unechten \nRückwirkung.\n\n26\n\nEine Regelung mit unechter Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig. Der \nBetroffene kann sich nicht auf den Schutz seines Vertrauens berufen, wenn sein \nVertrauen auf den Fortbestand einer ihm günstigen Regelung eine Rücksichtnahme \ndurch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen darf. Der \nverfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht so weit, den Begünstigten vor \njeder Enttäuschung seiner Erwartungen in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu \nbewahren. Vielmehr müssen auf seiner Seite gewichtige zusätzliche Interessen \nangeführt werden können, die den öffentlichen Interessen vorgehen. \n\n27\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1998 \n- 1 BvR 2262/96 -, a.a.O.\n\n28\n\nDas Verwaltungsgericht ist in Anlegung dieses Maßstabes zu Recht davon \nausgegangen, dass die mit der Gesetzesänderung verbundene unechte \nRückwirkung - wie regelmäßig - in zulässiger Weise erfolgt ist. Dass dies hier \nausnahmsweise anders zu sehen wäre, ist mit dem Beschwerdevorbringen nicht \ndargelegt. Gewichtige zusätzliche Interessen auf Seiten des Antragstellers, die dem \nbeträchtlichen öffentlichen Interesse daran vorgehen, dass ein als wieder dienstfähig \nanzusehender Beamter auch Dienst verrichtet, sind den mit der Beschwerde \nvorgetragenen Argumenten nicht zu entnehmen. Insoweit reicht nicht aus, dass der \nAntragsteller fest davon ausging, nach Ablauf von fünf Jahren seit seiner \nZurruhesetzung könne er nicht mehr gegen seinen Willen erneut in das aktive \nBeamtenverhältnis berufen werden. Ob er auch bei entsprechender \nWillensanstrengung nicht mehr erfolgreich unterrichten kann, bleibt abzuwarten. Im \nÜbrigen konnte er, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht darauf \nvertrauen, die frühere und in seinem Sinne günstige Rechtslage werde unverändert \nbestehen bleiben. Eine Art \"Bestandsschutz\" war damit nicht verbunden. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n30\n\nDer Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294685","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-02/6-b-2110-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294685","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294685","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-02/6-b-2110-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294685","retrieved":"2026-07-09 03:16:32.337018+00:00"}}