{"status":"available","doknr":"OLD294684","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0102.6A2915.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-01-02","aktenzeichen":"6 A 2915/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von der Klägerin geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung greifen nicht durch. \n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 \n- 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, \n1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -, \njeweils zu § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO in der bis zum \n31. Dezember 2001 geltenden, mit § 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO n.F. insoweit inhaltlich \nübereinstimmenden Fassung. \n\n5\n\nDie Zulassung der Berufung setzt voraus, dass einer der Gründe des § 124 Abs. 2 \nVwGO dargelegt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 VwGO n.F.). \n\n6\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht \nabgewiesen hat. Die Klägerin verfolgt eine Verpflichtung des Beklagten, den ihr für \ndie Zeit vom 1. August 1995 bis zum 31. Juli 1999 gewährten und von ihr \nwahrgenommenen Urlaub ohne Dienstbezüge aus arbeitsmarktpolitischen Gründen \n(§ 78b des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG NRW - a.F. \nbzw. § 78e LBG NRW n.F.) nachträglich als Urlaub ohne Dienstbezüge aus \nfamilienpolitischen Gründen (§ 85a LBG NRW) zu gewähren, hilfsweise, sie so zu \nstellen, als wäre sie entsprechend beurlaubt worden. Hintergrund ist, dass die \nKlägerin die Höchstdauer einer Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen \n(sechs Jahre) mit Ablauf des 31. Januar 2003 ausgeschöpft hat und eine \nBeurlaubung aus familienpolitischen Gründen nicht mehr möglich ist, da ihre Kinder \nmittlerweile erwachsen sind; sie möchte aber zunächst weiterhin ohne Dienstbezüge \nbeurlaubt bleiben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet \nangesehen: Die Klägerin sei entsprechend ihren freiwilligen und rechtswirksamen \nAnträgen beurlaubt worden. Ein nachträglicher \"Austausch\" der Anträge und die \nangestrebte rechtliche \"Umwand-lung\" der Beurlaubung sei nicht möglich. Die von \nder Klägerin erklärte Anfechtung der Urlaubsanträge habe unabhängig davon, ob \ndies nach der Inanspruchnahme der Beurlaubung überhaupt möglich sei, jedenfalls \ndeshalb keinen Erfolg, weil es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum gehandelt \nhabe, wenn sie bei der Beantragung des Urlaubs aus arbeitsmarktpolitischen \nGründen irrtümlich gemeint habe, dieser und die Beurlaubungsmöglichkeit aus \nfamilienpolitischen Gründen erstreckten sich auf dieselbe Gesamtdauer. Entgegen \nder Auffassung der Klägerin lägen auch weder die Voraussetzungen für eine \nRücknahme noch für einen Widerruf noch für ein Wiederaufgreifen des \nBeurlaubungsverfahrens nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes \nvor. Ein Anspruch auf nachträgliche Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen \nergebe sich des Weiteren weder aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch unter \ndem Gesichtspunkt eines Anspruchs auf Folgenbeseitigung. Letzterer scheide \nbereits deshalb aus, weil durch eine unzureichende Belehrung über die \nBeurlaubungsmöglichkeiten nicht in eine Rechtsposition der Klägerin eingegriffen \nund der Urlaub ihr antragsgemäß aus arbeitsmarktpolitischen Gründen bewilligt \nworden sei. Der mit dem Hilfsantrag verfolgte Schadensersatzanspruch bestehe \nebenfalls nicht. Der Beklagte habe seine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht \ngegenüber der Klägerin entgegen deren Auffassung nicht verletzt. Er habe sie \nzureichend über die unterschiedlichen Beurlaubungsregelungen nach § 78b bzw.78e \nLBG NRW einerseits und § 85a LBG NRW andererseits informiert und auch nicht \ngegen seine Hinweispflicht nach § 78f LBG NRW (§ 78d LBG NRW a.F.) verstoßen. \nSeine zwangsläufig allgemein gehaltenen Hinweise in den eine Beurlaubung ohne \nDienstbezüge betreffenden Antragsformularen reichten aus. Der Dienstherr sei nicht \nverpflichtet, ungefragt Hinweise für den konkreten Einzelfall zu geben und von sich \naus zu untersuchen, welche der Beurlaubungsmöglichkeiten individuell im Hinblick \nauf eine möglichst lange Beurlaubungsdauer günstiger sei. Die Klägerin habe ohne \nWeiteres bereits den Antragsformularen entnehmen können, dass eine Beurlaubung \naus familienpolitischen Gründen nicht mehr möglich sei, sobald ihre jüngste Tochter \n18 Jahre alt werde. Somit habe ihr bewusst sein müssen, dass sie die von ihr \nnunmehr nachträglich begehrte Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen anstatt \nder von ihr beantragten und bewilligten Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen \nGründen habe anstreben müssen, wenn es ihr auf eine möglichst lange \nBeurlaubungsdauer angekommen sei. Zu ihren Gunsten falle auch nicht ins Gewicht, \ndass das Schulamt für den Kreis sie zu Beginn der 90er Jahre (Schreiben vom \n11. Dezember 1990 und 5. Dezember 1991) unter Hinweis auf einen Erlass des \nKultusministers vom 28. Februar 1985 gebeten habe, die vor ihrer Beurlaubung aus \nfamilienpolitischen Gründen bis Ende Juli 1995 gewählte Teilzeitbeschäftigung in \nZukunft möglichst aus arbeitsmarktpolitischen Gründen zu beantragen. Diese Bitte \nsei aus haushaltsrechtlichen Gründen sachgerecht gewesen. Außerdem habe der \nKlägerin bei einem Blick in das Gesetz oder in die den Antragsformularen \nbeigefügten Hinweise klar sein müssen, dass eine Freistellung aus \nfamilienpolitischen Gründen nur dann möglich sei, wenn das jüngste Kind ein \nbestimmtes Alter noch nicht überschritten habe. \n\n7\n\nDie Klägerin macht geltend: Durch das Schreiben des Schulamtes vom \n11. Dezem-ber 1990 habe der Beklagte bewirkt, dass sie ab dem 1. August 1995 \neine Beurlaubung ohne Dienstbezüge aus arbeitsmarktpolitischen Gründen gewählt \nhabe. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass ihre familiäre Situation dem \nDienstherrn bekannt sei und dass sie keine Nachteile habe, wenn sie weiterhin eine \nFreistellung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen beantrage. Dieser durch das \nSchreiben des Schulamtes vom 11. Dezember 1990 bei ihr hervorgerufene Irrtum \nüber die Zweckmäßigkeit einer Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen müsse \ndurch die von ihr begehrte Umwandlung des von ihr in der Zeit vom 1. August 1995 \nbis zum 31. Juli 1999 genommenen Urlaubs aus arbeitsmarktpolitischen Gründen \nkorrigiert werden. Die von ihr erklärte Anfechtung der Beantragung von Urlaub aus \narbeitspolitischen Gründen greife entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts \ndurch. Es handele sich um einen Inhalts- oder Erklärungsirrtum im Sinne des § 119 \ndes Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Sie habe zwar wegen des erwähnten \nSchreibens des Schulamtes erklärt, sie wolle aus arbeitsmarktpolitischen Gründen \nbeurlaubt werden. Sie habe aber einen Urlaub aus familienpolitischen Gründen \nbeantragen wollen. Diesen könne sie nun nicht mehr nehmen, da ihre Kinder \nerwachsen seien. Die Höchstdauer eines Urlaubs aus arbeitsmarktpolitischen \nGründen habe sie ausgeschöpft. Der Beklagte habe sie über die diesbezüglichen \nKonsequenzen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht sowie nach der Vorschrift des \n§ 78f LBG NRW nicht hinreichend beraten und belehrt. Er habe eine auf ihre \nfamiliäre Situation zugeschnittene Belehrung geben müssen. Dem Dienstherrn habe \nauffallen müssen, dass eine Beamtin, die sechs Jahre vor Erreichen des 18. \nLebensjahres des jüngsten Kindes Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen \nbeantrage, damit einen Anspruch auf Urlaub aus familienpolitischen Gründen \nverwirke. Seitens des Dienstherrn habe - wenn nicht durch ein zusätzliches \nMerkblatt, so doch zumindest telefonisch - angesichts der Kompliziertheit der Materie \nnachgefragt werden müssen, warum sie eine Beurlaubung aus \narbeitsmarktpolitischen Gründen wolle und ob nicht eine Beurlaubung aus \nfamilienpolitischen Gründen näher liege. Bei ihr sei es um wesentliche Bestandteile \nder Lebensgestaltung gegangen. \n\n8\n\nDurch diese Argumente wird nicht ernstlich in Frage gestellt, dass das \nVerwaltungsgericht die Klage sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag zu \nRecht abgewiesen hat. \n\n9\n\nZunächst handelt es sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, \num einen unbeachtlichen Motivirrtum, wenn die Klägerin bei ihren Anträgen auf \nBeurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen ab August 1995 der Meinung war, \nes sei bezüglich der gesetzlich zur Verfügung gestellten Dauer eines Urlaubs ohne \nDienstbezüge nicht von Belang, welche Beurlaubungsform - aus arbeitsmarkt- oder \naus familienpolitischen Gründen - sie wähle. Dieser Irrtum war der Grund (das Motiv) \nfür die Beantragung von Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen. Ohne diesen \nIrrtum hätte sie möglicherweise Urlaub aus familienpolitischen Gründen beantragt. \nDas hat aber mit einem von ihr geltend gemachten, rechtlich beachtlichen und einen \nAnfechtungsgrund darstellenden Inhalts- oder Erklärungsirrtum im Sinne des § 119 \nBGB nichts zu tun. Dass sie gar keine Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen \nGründen erklären wollte, wird schon dadurch widerlegt, dass sie geltend macht, sie \nhätte diesen Antrag so nicht gestellt, wenn sie sich über dessen Konsequenzen im \nklaren gewesen wäre. \n\n10\n\nDie Ausführungen der Klägerin bieten auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der \nBeklagte seine Fürsorgepflicht ihr gegenüber sowie die aus § 78f LBG NRW \nerwachsende Pflicht verletzt hat, \"auf die Folgen... langfristiger Beurlaubungen \nhinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund \nbeamtenrechtlicher Regelungen\". § 78f LBG NRW gibt im vorliegenden \nZusammenhang schon deshalb nichts zugunsten der Klägerin her, weil ihre \nArgumentation sich darauf bezieht, unter Berücksichtigung ihrer persönlichen \nLebensumstände hätte sie darauf hingewiesen werden müssen, dass sie bei anderer \nGestaltung ihrer Urlaubsanträge noch länger als die von ihr (bis zum 31. Januar \n2003) in Anspruch genommenen 7 1/2 Jahre ohne Dienstbezüge beurlaubt werden \nkönne. Dieser Aspekt betrifft von vornherein nicht \"die Folgen langfristiger \nBeurlaubungen\", sondern die Möglichkeit, diese wahrzunehmen. Eine Belehrung \ndarüber wird von § 78f LBG NRW bereits nach seinem Wortlaut nicht erfasst. Die \nallgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebot ebenfalls keinen Hinweis an die \nKlägerin auf eine möglichst lange Ausnutzung der Möglichkeiten zur \nInanspruchnahme einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge unter Berücksichtigung \nihrer individuellen Lebensumstände. Für welche Zeiträume die Klägerin eine \nderartige Beurlaubung plante, blieb ihr überlassen. Der Beklagte musste \ninsbesondere nicht \"erahnen\", dass sie auch nach 7 1/2 Jahren Beurlaubung ohne \nDienstbezüge und nachdem die Voraussetzungen für eine Beurlaubung aus \nfamilienpolitischen Gründen nicht mehr vorlagen, weil ihr jüngstes Kind das \n18. Lebens-jahr vollendet hat, weiterhin ohne Dienstbezüge beurlaubt werden wollte. \nIn diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Klägerin diesen Entschluss \nnicht ohnehin erst später gefasst hat. Im Übrigen boten die einschlägigen \nVorschriften des LBG NRW sowie die den Formularen für die Urlaubsbeantragung \nbeigefügten Hinweise eine hinreichende Grundlage für die Planung einer \nBeurlaubung ohne Dienstbezüge. Der Klägerin stand es zudem frei, sich \nerforderlichenfalls näher bei dem Schulamt zu erkundigen, was sie aber nach dem \nAkteninhalt nicht getan hat. Soweit sie auf das Schreiben des Schulamts vom \n11. Dezember 1990 als Grund für die von ihr nachträglich als Fehler eingestufte \nBeantragung einer Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen verweist, geht \ndies schon deshalb fehl, weil sie zu jenem Zeitpunkt und noch bis Ende Juli 1995 \nteilzeitbeschäftigt war. Die Ausführungen in dem Schreiben \"... bitte ich, ihren Antrag \naus arbeitsmarktpolitischen Gründen nach § 78b LBG zu stellen\", bezogen sich auf \neinen Antrag der Klägerin auf Verlängerung ihrer Teilzeitbeschäftigung. Unter diesem \nBlickwinkel hatte das Schreiben aber im vorliegenden Zusammenhang ohnehin keine \nmaßgebende Bedeutung. Eine Teilzeitbeschäftigung unterlag und unterliegt anderen \nRegelungen als eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Insbesondere gelten für eine \nTeilzeitbeschäftigung nicht die unterschiedliche Befristung der \nBeurlaubungsmöglichkeiten und die speziellen Voraussetzungen für eine \nBeurlaubung aus familienpolitischen Gründen. \n\n11\n\nBesondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Eine grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht dargelegt. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n13\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294684","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-02/6-a-2915-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294684","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294684","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-01-02/6-a-2915-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294684","retrieved":"2026-07-09 03:16:32.256607+00:00"}}