{"status":"available","doknr":"OLD294699","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1230.7A2400.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-30","aktenzeichen":"7 A 2400/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen zu 2., die diese selbst trägt. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.225 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe: \n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet. \n\n3\n\nDie innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO von der Klägerin \ndargelegten Gründe rechtfertigen eine Zulassung der Berufung nicht. \n\n4\n\nSoweit das Verwaltungsgericht seine Entscheidung, die Klage abzuweisen, \ndarauf gestützt hat, das streitgegenständliche Vorhaben diene bei Zugrundelegung \ndes von der Klägerin zu ihrer landwirtschaftlichen Betätigung Dargelegten nicht \neinem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, sind die \nvon der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht gegeben. \n\n5\n\nDie Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, \ndass beabsichtigt sei, den bestehenden - auf fünf Jahre befristeten - Vertrag über \ndie Anpachtung von 2,3 ha Grünland um weitere fünf Jahre zu verlängern, und die \nAussicht bestehe, in absehbarer Zeit weitere 2 ha Grünland in der Nähe der \nvorhandenen Flächen anzukaufen. \n\n6\n\nDieser mit der Zulassungsbegründung in das Verfahren neu eingeführte \nSachvortrag der Klägerin vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils \nnicht zu begründen. Die bloße Absicht, weitere Flächen anzukaufen und bestehende \nPachtverträge zu verlängern, stellt die Flächen dem Betrieb noch nicht tatsächlich zur \nVerfügung. \n\n7\n\nLetzteres gilt auch, soweit die Klägerin - im Übrigen in unsubstantiierter Weise - \nbehauptet, es bestehe zudem die Möglichkeit einer Wanderschafhaltung \"für das \nGebiet, welches als Naturschutzgebiet ausgewiesen ist\". \n\n8\n\nSoweit die Klägerin vorträgt, das Verwaltungsgericht habe die Beweidung von \nöffentlichen Flächen entlang der S. auf den S1.-auen und -stränden nicht \nberücksichtigt, übersieht sie, dass nach dem Vortrag der Beigeladenen zu 2. im \nOrtstermin eine Wanderschafhaltung auf diesen öffentlichen Aueflächen wegen der \nAufforstung jedenfalls für mehrere Jahre nicht in Betracht zu ziehen ist. Abgesehen \ndavon, hat die Klägerin auch nichts dazu vorgetragen, zur Beweidung dieser in \nfremdem Eigentum stehenden Flächen durch ihre Schafe berechtigt zu sein. \n\n9\n\nFehl geht auch der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe nicht \nberücksichtigt, dass 1 ha Grünland für zehn Mutterschafe reiche und demnach die \nbewirtschaftete Gesamtfläche von etwa 4,8 ha Grünland, bestehend aus Eigenland \nund Pachtland, eine Futtergrundlage für den Tierbestand darstelle. \n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat seiner Einschätzung, die Fläche von 1,85 ha \nEigenland -unterstellt, es handele sich dabei vollends um Grünland - reiche als \nFuttergrundlage für die zu haltenden Schafe nicht aus, in schlüssiger Weise die \nklägerischen Angaben zum Viehbestand und zum Grünland sowie das Gutachten \ndes Sachverständigen C. vom 18. Dezember 1997 zu Grunde gelegt. Nach den \nklägerischen Angaben stehen von den 2,44 ha Eigenland 0,6 ha als Futtergrundlage \nnicht zur Verfügung, weil es sich dabei um Waldfläche handelt. In seinem Gutachten \ngeht der Sachverständige davon aus, eine Großvieheinheit brauche eine \nFuttergrundlage von 0,9 ha, und kommt auf der Grundlage, dass ein Mutterschaf mit \neinem Zehntel einer Großvieheinheit anzusetzen ist, zum Ergebnis, der im Gutachten \nauf Seite 2 angeführte Viehbestand von zwanzig Mutterschafen mit einem Zuchtbock \nund der Nachzucht benötige 3,06 ha Grünland als Futtergrundlage. Das \nVerwaltungsgericht hat demnach zutreffend seine Entscheidung darauf gestützt, die \nKlägerin sei zur Schaffung einer eigenen Futtergrundlage für den Tierbestand ihres \nUnternehmens auf die Zupacht von Grünlandflächen angewiesen. \n\n11\n\nDer Einwand der Klägerin vermag ernstliche Zweifel an dem Urteil auch insoweit \nnicht zu begründen, als das Gericht seine Entscheidung darauf gestützt hat, wegen \nder zu verlangenden Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes und im \nHinblick auf das Erfordernis der unmittelbaren Bodenertragsnutzung müssten dem \nUnternehmen langfristig als Futtergrundlage ausreichende Betriebsflächen gesichert \nsein. Die zugepachteten Grünlandflächen von ca. 2,3 ha seien wegen der Laufzeit \ndes Pachtvertrages von lediglich fünf Jahren und damit wegen einer nicht \nhinreichend langfristigen Pachtdauer als nicht zureichend gesicherte Futtergrundlage \nunberücksichtigt zu lassen. \n\n12\n\nDiese Begründung steht nicht im Widerspruch zur \nbundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der zu schonende \nAußenbereich grundsätzlich nur einer auf Dauer angelegten landwirtschaftlichen \nBetätigung zur Verfügung stehen darf. Für die Sicherung der Dauerhaftigkeit bzw. \nNachhaltigkeit insbesondere einer Nebenerwerbslandwirtschaft - wie hier - ist der \nUmstand von Bedeutung, dass der Zugriff auf die Fläche, die in landwirtschaftlicher \nWeise Gegenstand der unmittelbaren Bodenertragsnutzung sein soll, dauerhaft \ngesichert ist. In aller Regel erfordert dies eine eigentumsrechtliche oder anderweitige \nsachenrechtliche Zuordnung. Das schließt ein Hinzupachten benötigter Flächen nicht \naus. Indessen genügt eine unmittelbare Bodenertragsnutzung auf weit überwiegend \nfremdem Grund und Boden in aller Regel ebenso wenig dem Erfordernis der \nNachhaltigkeit wie eine mit dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit nicht vereinbare, \nzu kurz bemessene Pachtdauer wegen der lediglich schuldrechtlichen Begründung \ndes Pachtverhältnisses. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Februar 1989 \n- 4 B 14.89 - BRS 49 Nr. 92 und vom 19. Juli 1994 \n- 4 B 140.94 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 301. \n\n14\n\nEs liegt im Wesen der Pacht als einer nur schuldrechtlichen Beziehung, dass sie \neinerseits privatrechtlich weniger verlässlich als dingliche Rechte das Bestehen eines \nbestimmten Zustands auf Dauer sichert und dass andererseits bei ihr Änderungen \nder Rechtslage einer bodenrechtlichen Kontrolle völlig entzogen sind. \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 \n- IV C 9.70 - BRS 25 Nr. 60. \n\n16\n\nBei der Prüfung, ob sich durch den Abschluss von Pachtverträgen die Sicherung \ndauerhafter landwirtschaftlicher Betätigung erreichen lässt, ist deshalb Zurückhaltung \ngeboten. Zu einer solchen Zurückhaltung besteht bei Nebenerwerbsbetrieben \nverstärkt Anlass. Die Schwäche, die der Pacht als einer nur schuldrechtlichen \nBeziehung innewohnt und die ihre Eignung vermindert, die Existenz eines \nbestimmten Zustandes auf unabsehbare Dauer verlässlich zu sichern, wirkt sich in \ngesteigertem Maß aus, wenn es nur um einen kleinen Betrieb und dementsprechend \nauch nur um Pachtflächen von verhältnismäßig unbedeutender Größe geht. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1979 \n- 4 C 3.77 - BRS 35 Nr. 60. \n\n18\n\nDavon ausgehend ist eine langfristige Pachtbindung der als Futtergrundlage \nbenötigten Flächen jedenfalls dann zu fordern, wenn der vorgebliche Betrieb zu \nwesentlichen Teilen gerade auf diese Flächen angewiesen ist.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 26.Oktober 1973 \n- X A 653/70 - BRS 27 Nr. 67 und vom 25. Februar \n1982 - 7 A 2729/79 -; OVG Lüneburg, Urteil vom \n30. August 1988 - 1 A 164/86 - BRS 48 Nr. 59. \n\n20\n\nEine Pachtdauer von fünf Jahren mit der \"festen Aussicht\" auf Verlängerung um \nweitere fünf Jahre reicht insoweit nicht aus. \n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 1970 \n- X A 104/69 - BRS 23 Nr. 58; vgl. auch OVG \nLüneburg, Urteil vom 30. August 1988 - 1 A 164/86 - \nBRS 48 Nr. 59 (vierzehn Jahre unzureichend). \n\n22\n\nVielmehr ist in aller Regel erst bei einer Pachtdauer von etwa achtzehn Jahren \ngewährleistet, dass betriebswirtschaftlich und sozial gewünschte Pachtverhältnisse \nentstehen, bei denen der Pächter ein starkes eigenes Interesse an einer \nordnungsgemäßen Bewirtschaftung hat, was für die Nachhaltigkeit der \nlandwirtschaftlichen Betätigung spricht. \n\n23\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 1970 \n- X A 104/69 - BRS 23 Nr. 58; OVG Lüneburg, Urteil \nvom 30. August 1988 - 1 A 164/86 - BRS 48 Nr. 59. \n\n24\n\nDas Gesetz zur Neuordnung des landwirtschaftlichen Pachtrechts vom 8. November \n1985 (BGBl. I S. 2065) steht dem nicht entgegen. Auch die nunmehr einschlägige \nVorschrift in § 595 Abs. 3 Nr. 3 BGB knüpft an denselben langen Zeitraum an. \n\n25\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30. August 1988 \n- 1 A 164/86 - BRS 48 Nr. 59.\n\n26\n\nZudem hat dieses Gesetz die prinzipielle Abhängigkeit des Pachtgrundes von \nschuldrechtlichen Abreden nicht beseitigt. Die Neufassung des § 595 BGB - \nverbesserte Stellung des Pächters - hat daran nichts geändert. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 1994 \n- 4 B 140.94 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 301; \nVGH Bad.-Württ., Urteile vom 7. August 1991 \n- 3 S 1075/90 - BRS 52 Nr. 73; a. A. zuvor teilweise \nVGH Bad.-Württ., Urteil vom 25. März 1988 \n- 5 S 2611/87 -, BRS 48 Nr. 60. \n\n28\n\nIm Übrigen ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargelegt, wieso das Urteil \ndie Voraussetzung des \"Dienens\" - im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB - bzw. der \n\"unmittelbaren Bodenertragsnutzung\" verkannt haben sollte. \n\n29\n\nDie Rechtssache weist entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine \nbesonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO im \nHinblick auf das Erfordernis unmittelbarer Bodenertragsnutzung im Zusammenhang \nmit § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auf. \n\n30\n\nIn welchem Umfang Eigen- und Pachtland für die Haltung von fünfzig \nMutterschafen als Futtergrundlage zur Verfügung stehen muss, ist keine \nRechtsfrage. Die von der Klägerin außerdem gestellte Frage, mit welcher Dauer \nPachtland - als Futtergrundlage - zur Verfügung stehen muss, damit von dem \nErfordernis der unmittelbaren Bodenertragsnutzung ausgegangen werden könne, \nrechtfertigt ebenfalls keine Berufungszulassung wegen besonderer rechtlicher \nSchwierigkeiten. Die landwirtschaftliche Nutzung von Pachtland als Futtergrundlage \nstellt eine unmittelbare Bodenertragsnutzung dar. Davon zu unterscheiden ist der für \ndas Vorliegen eines privilegierten landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von § 35 \nAbs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 201 BauGB erforderliche Gesichtspunkt seiner \nDauerhaftigkeit bzw. Nachhaltigkeit. Insoweit unterliegt das Urteil des \nVerwaltungsgericht - wie vorstehend ausgeführt - weder ernstlichen Zweifeln, noch \nweist die Rechtssache aus den vorstehenden Gründen besondere rechtliche \nSchwierigkeiten auf. \n\n31\n\nDie Rechtssache hat im Hinblick auf § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch nicht die \ngeltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. \nGrundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn durch sie \neine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage \naufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und \nim Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des \nRechts gerichtlicher Klärung bedarf. Mit ihrem allgemein gehaltenen Vortrag, die \nBegriffe der \"Dauerhaftigkeit\" sowie der \"unmittelbaren Bodenertragsnutzung\" \nwürden insbesondere bei der Schafhaltung in der höchstrichterlichen \nRechtsprechung bisher nur uneinheitlich gesehen, hat die Klägerin keine \nRechtsfrage formuliert, der ihrer Meinung nach grundsätzliche Bedeutung zukommen \nsoll. \n\n32\n\nDie Klägerin macht im sachlichen Zusammenhang mit den \nEntscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB \nschließlich geltend, die Klageabweisung beruhe auf einem Verfahrensmangel. Dazu \nträgt sie vor, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung die Auskunft der \nLandwirtschaftskammer Rheinland vom 13. August 1998 zu Grunde gelegt, welche \nden Betrieb - der Klägerin - zum damaligen Zeitpunkt nicht als \"Landwirtschaft im \nSinne des Baugesetzbuches\" anerkannt habe; diese Auskunft sei jedoch fehlerhaft \nund veraltet. Deshalb wäre es erforderlich gewesen, weiter gehende Erkundigungen \n- etwa durch Sachverständigengutachten - anzustellen. \n\n33\n\nEin Zulassungsgrund im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist jedoch schon \ndeshalb nicht gegeben, weil die Auffassung der Klägerin, das Verwaltungsgericht \nhabe diese Auskunft seiner Entscheidung \"zugrunde gelegt\", fehl geht. In den \nEntscheidungsgründen des Urteils hat das Verwaltungsgericht zur Abweisung der \nKlage darauf nicht abgestellt, weder sachlich noch ausdrücklich. Die Auskunft wird \ndort nicht erwähnt. Lediglich im Tatbestand des Urteils wird mitgeteilt, dass der \nBeklagte die Ablehnung des Bauantrages der Klägerin mit Bescheid vom 6. Oktober \n1998 u. a. auf diese Auskunft gestützt hat. \n\n34\n\nSoweit das Verwaltungsgericht die Klageabweisung ferner darauf gestützt hat, \ndem Vorhaben der Klägerin stünden zudem auch öffentliche Belange des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege entgegen, macht die Klägerin ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere rechtliche Schwierigkeiten der \nRechtssache und ihre grundsätzliche Bedeutung geltend (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 \nVwGO). \n\n35\n\nEines Eingehens auf den klägerischen Vortrag im Einzelnen bedarf es insoweit \nnicht. Die dazu erhobenen Einwände sind nicht geeignet, die Zulassung der \nBerufung zu rechtfertigen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts begründen \nweder ernstliche Zweifel an der Klageabweisung, noch würde sich in einem \nBerufungsverfahren die von der Klägerin aufgeworfene Frage stellen. \n\n36\n\nNach § 35 Abs. 1 BauGB ist ein privilegiertes Vorhaben nicht zwingend schon \ndann unzulässig, wenn es öffentliche Belange beeinträchtigt, sondern ihm müssen \ngrundsätzlich öffentliche Belange entgegenstehen. Insofern war - einen \nlandwirtschaftlichen Betrieb unterstellt - für das Verwaltungsgericht \"zudem\" \nentscheidungserheblich, ob öffentliche Belange entgegenstehen. Allerdings sind die \nAusführungen zum Naturschutz nicht entscheidungserheblich, wenn die \nlandwirtschaftliche Privilegierung - wie es das Verwaltungsgericht zutreffend getan \nhat - verneint wird. \n\n37\n\nDer Zulassungsantrag hat demnach keinen Erfolg. \n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n39\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. \n\n40\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294699","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-30/7-a-2400-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 595","ref_norm":"595","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294699","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294699","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-30/7-a-2400-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294699","retrieved":"2026-07-09 03:16:33.419815+00:00"}}