{"status":"available","doknr":"OLD294706","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1227.16B2107.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-27","aktenzeichen":"16 B 2107/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens zu \ngleichen Teilen.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAuch der Senat geht davon aus, dass die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller \nZweifeln ausgesetzt ist, die nach wie vor nicht ausgeräumt sind. Diesen Zweifeln liegt \nals - unstreitiger - Tatsachenkern zugrunde, dass die Antragstellerin im Dezember \n2001 bei einem Kreditinstitut in Recklinghausen an drei verschiedenen Tagen \ninsgesamt fast 34.000 DM in Schweizer Franken umgetauscht hat und dabei \nausdrücklich im eigenen Namen gehandelt hat. Dieser Umstand legt die Annahme \nnahe, dass die Antragstellerin entweder selbst über entsprechendes Barvermögen \nverfügte und verfügt oder dass sie in einer mehr als nur unverbindlichen und \nunvergoltenen Weise in umfängliche geschäftliche Angelegenheiten Dritter - etwa \ndes von ihr als Ehegatte bezeichneten H. T. , der auch der Vater der \nAntragsteller zu 2. bis 4. ist - einbezogen ist. Die davon abweichende Darstellung der \nAntragstellerin zu 1., sie sei lediglich unentgeltlich für eine flüchtige Bekannte tätig \ngeworden, könnte ihr allenfalls dann abgenommen werden, wenn insoweit eine \nlebensnahe und widerspruchsfreie Schilderung vorläge. Davon kann aber nicht die \nRede sein, wobei Ungenauigkeiten, etwa hinsichtlich des Namens oder der \nNationalität der angeblichen Auftraggeberin, nicht einmal nennenswert ins Gewicht \nfallen. Entscheidend ist für den Senat vielmehr, dass der gesamte mit dem \nGeldumtausch zusammenhängende Vorgang in sich unstimmig ist. Es leuchtet \nweder ein, warum die zuletzt als T. K. bezeichnete Frau ausgerechnet \nwährend eines lediglich besuchsweisen Aufenthalts in Recklinghausen derart \numfangreiche finanzielle Transaktionen durchführt bzw. durchführen lässt, noch \nwarum sie sich hierzu einer lediglich flüchtigen Zufallsbekannten bedient. Die \nAngaben zum Motiv für die Einschaltung der Antragstellerin sind unklar und \nwidersprüchlich geblieben. Während es im anwaltlichen Schreiben an die \nStaatsanwaltschaft C. vom 6. August 2002 hieß, die Antragstellerin sei wegen \nihrer guten deutschen Sprachkenntnisse tätig geworden, wurde im Schreiben an den \nAntragsgegner vom 19. August 2002 darauf abgestellt, dass Frau K. angegeben \nhabe, kein Konto zu unterhalten und daher das Geld nicht selbst umtauschen zu \nkönnen; abgesehen vom Schwanken der Darstellung ist die spätere Behauptung \nauch deshalb unstimmig, weil der Umtausch nach den Angaben der Sparkasse gar \nnicht über ein Konto abgewickelt worden ist. Des weiteren gibt die Aufteilung des \nUmtausches auf drei Teilbeträge Anlass zu der Vermutung, dass die daran \nbeteiligten Personen kein Aufsehen erregen wollten, möglicherweise im Hinblick auf \n§ 2 des Gesetzes über das Aufsprüen von Gewinnen aus schweren Straftagen; das \nlässt sich nicht ohne weiteres mit der Darstellung der Antragsteller vereinbaren, \nwonach es sich um eine harmlose Gefälligkeit unter Bekannten gehandelt habe. \nAuch der Umstand, dass sich die angebliche Auftraggeberin außerhalb des \nSchalterraums aufgehalten haben soll und dass sich in einem Einzelfall der \nEhemann der Antragstellerin vom Schalter entfernt, als nach dem Ausweis der \nAntragstellerin gefragt wurde, gibt Anlass an der Harmlosigkeit des Geschehens zu \nzweifeln. Weiter fällt auf, dass die Antragstellerin zu 1. anscheinend trotz der - wie \nbehauptet existenzbedrohenden - Folgen des genannten Umtauschs nicht einmal \nden Versuch unternommen hat, nachträglich den genauen Namen und die Anschrift \njener T. in Erfahrung zu bringen; falls sie diese tatsächlich bei einem Besuch \n- also vermutlich bei gemeinsamen Verwandten oder Freunden - kennengelernt hat, \nmüsste es möglich gewesen sein, über diese Verwandten oder Freunde nähere \nInformationen über die Auftraggeberin des Geldumtausches zu erlangen.\n\n4\n\nEs obliegt nunmehr den Antragstellern, dem Antragsgegner durch eine \nvollständige Offenlegung des streitigen Geschehens die Prüfung zu ermöglichen, ob \nund gegebenenfalls seit wann bzw. in welcher Höhe eine Hilfebedürftigkeit gegeben \nist; dabei wird auch in den Blick zu nehmen sein, ob die Antragsteller wie behauptet \nihren Lebensmittelpunkt in Recklinghausen und nicht in Wesel haben.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO \nsowie auf § 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO.\n\n6\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294706","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-27/16-b-2107-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294706","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294706","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-27/16-b-2107-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294706","retrieved":"2026-07-09 03:16:34.004329+00:00"}}