{"status":"available","doknr":"OLD294707","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1227.15A3459.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-27","aktenzeichen":"15 A 3459/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\nSoweit der Antragsschrift sinngemäß eine Grundsatzrüge zu der Frage zu \nentnehmen sein sollte, inwieweit türkische Staatsangehörige kurdischer \nVolkszugehörigkeit bei einer Abschiebung in die Türkei \"unter den dort gegenwärtig \nherrschenden Verhältnissen\" mit asylerheblichen Maßnahmen zu rechnen haben, \nkommt der vorliegenden Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des \n§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. In der \nRechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass Kurden in keinem \nLandesteil der Türkei einer Gruppenverfolgung unterliegen und dass türkische \nStaatsangehörige, die nach Ablehnung ihres in Deutschland gestellten Asylantrags in \ndie Türkei zurückkehren und denen nicht aus dem vorgenannten oder einem \nanderen Grund politische Verfolgung droht, auch nicht bei der Wiedereinreise, \ninsbesondere auch nicht im Wege der Abschiebung, eine menschenrechtswidrige \nBehandlung zu erwarten haben.\nUrteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 20 - 55, \nS. 89 - 93.\nEbenso ist in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt, dass eine \nbei Rückkehr notwendig werdende medizinische Behandlung im Allgemeinen keine \nerhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründet, weil \ndie medizinische Grundversorgung der Bevölkerung in der Türkei durch das \nöffentliche Gesundheitssystem und den sich ausweitenden Sektor privater \nGesundheitseinrichtungen - wenn auch nicht auf hohem Niveau - grundsätzlich \nsichergestellt ist.\nOVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, \nS. 110.\nDie Ausführungen in der Antragsschrift zur befürchteten Verschlimmerung des \nGesundheitszustandes der Klägerin im Falle ihrer Abschiebung sind ausschließlich \neinzelfallbezogen und geben daher keinen Anlass, einen weiteren Klärungsbedarf in \nBezug auf die beiden vorgenannten Fragen anzunehmen.\nDie Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO greift ebenfalls \nnicht durch. Die Behauptung in der Antragsschrift, das Verwaltungsgericht habe die \nim Bericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. aus F. vom \n29. März 2001 enthaltene Feststellung nicht zur Kenntnis genommen, eine \npsychotherapeutische Behandlung sei unbedingt erforderlich, ist unzutreffend. Das \nVerwaltungsgericht hat sich nämlich auf den Seiten 7 bis 9 des Urteilsabdrucks \nausführlich mit den Aussagen dieses ärztlichen Berichts auseinander gesetzt, und es \nist in der Hilfsbegründung ab Seite 9 Mitte des Urteilsabdrucks insbesondere auch \nvom Vorliegen einer behandlungsbedürftigen psychischen Störung bei der Klägerin \nausgegangen und hat auf der Grundlage dieser Annahme die Auswirkungen einer \nRückkehr der Klägerin in die Türkei geprüft. Die inhaltliche Richtigkeit dieser \nWürdigung kann mit der Gehörsrüge nicht angegriffen werden. Nur darauf zielen \nletztlich die nicht näher substantiierte Behauptung in der Antragsschrift, \"dass sich \ndie Krankheit verschlimmern würde\", sowie für die Ausführungen in der \nAntragsschrift zu der Möglichkeit mittelloser Personen, sich von der \nGesundheitsverwaltung die \"yesil kart\" ausstellen zu lassen, die zu einer kostenlosen \nmedizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt. Hierbei \nhandelt es sich lediglich um ein Vorbringen nach Art einer Berufungsbegründung.\nDie Gehörsrüge greift auch nicht wegen der Behauptung in der Antragsschrift durch, \ndas Verwaltungsgericht habe den in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung \ngestellten Beweisantrag auf Einholung eines psychiatrischen \nSachverständigengutachtens zu Unrecht abgelehnt. Die Ablehnung dieses \nBeweisantrages durch den Beschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO verletzt den Anspruch \nauf rechtliches Gehör nicht, weil sie im Prozessrecht eine Stütze findet.\nZu dieser Anforderung vgl. BVerfG, Beschluss vom \n8. November 1978 - 1 BvR 158/78 -, BVerfGE 50, 32 \n(35 f.); Beschluss vom 29. November 1983 - 1 BvR \n1313/82 -, BVerfGE 65, 305 (307); Beschluss vom \n18. Februar 1988 - 2 BvR 1324/87 -, NVwZ 1988, 523 \n(524); Beschluss vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 1815/92 -, \nNVwZ 1994, 60 (61); Beschluss vom 13. April 2000 \n- 1 BvR 589/95 -, Archiv für Presserecht 2000, 351 m. w. \nNachw.\nSoweit der Beweisantrag darauf gerichtet war nachzuweisen, dass bei der Klägerin \neine psychische Erkrankung vorliegt, die ihre Ursache in ihren Erlebnissen im \nHeimatland hat, durfte das Verwaltungsgericht den Antrag unter sinngemäßer \nBezugnahme auf den unter anderem in § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO zum Ausdruck \nkommenden Rechtsgedanken mit der Begründung abgelehnen, das Gericht mache \nvon dem ihm eingeräumten prozessualen Ermessen Gebrauch, aus eigener \nSachkunde heraus zu entscheiden. Dieser Teil des Beweisantrags betraf nämlich \nwesentlich die Glaubhaftigkeit des Vorfluchtvorbringens der Klägerin, deren \nBeurteilung ureigene Aufgabe des Gerichts ist. Ob sich die Gerichte dabei der \nsachverständigen Hilfe eines etwa in Bezug auf die Aussagepsychologie \nSachkundigen bedienen wollen, haben sie - wie auch sonst beim \nSachverständigenbeweis - nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das gilt \nauch dann, wenn Anzeichen dafür erkennbar oder substantiiert vorgetragen sind, \ndass ein Asylbewerber auf Grund erlittener Misshandlungen traumatisiert sein könnte \nmit der möglichen Folge, über das Erlebte nur noch selektiv, widersprüchlich oder gar \nnicht mehr bzw. nur in Ansätzen berichten zu können. In derartigen Fällen muss das \nVerwaltungsgericht mit besonderer Sorgfalt prüfen, ob es die zur Beurteilung des \nSachvortrags erforderliche Sachkunde selbst besitzt. Allerdings ist es auch in dem \nhier angesprochenen Zusammenhang Sache des Asylbewerbers, derartige \nbesondere Umstände - sofern sie nicht offenkundig sind - aufzuzeigen.\nOVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, \nRz 25 f.; Beschluss vom 11. Februar 1997- 25 A \n4144/96.A -; Beschluss vom 30. März 2001 - 8 A \n5585/99.A -, Beschluss vom 31. Oktober 2001 - 8 A \n732/00.A -, jeweils m.w.N.; ferner BVerwG, Beschluss \nvom 18. Juli 2001 - 1 B 118.01 -, DVBl. 2002, 53 m.w.N.\nGemessen an diesen Grundsätzen bestand für das Verwaltungsgericht im \nvorliegenden Fall auch im Hinblick auf die behauptete posttraumatische \nBelastungsstörung kein Anlass, weitere sachverständige Hilfe hinzuzuziehen. Es ist \nden Anzeichen, auf Grund derer eine Traumatisierung der Klägerin in Betracht zu \nziehen war, mit der gebotenen Sorgfalt nachgegangen, indem es die Sache in der \nmündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2001 vertagt und zunächst eine weitere \nfachärztliche Klärung veranlasst hat, nachdem die Klägerin während der Sitzung \nwegen eines augenscheinlichen Kreislaufzusammenbruchs durch einen \nNotarztwagen in ein Krankenhaus eingeliefert worden war. Eine weitere fachärztliche \nBegutachtung war nicht mehr veranlasst, nachdem diese Klärung durch den Bericht \ndes Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. aus F. vom 29. März 2001 \nerfolgt ist.\nSoweit der Beweisantrag darauf gerichtet war nachzuweisen, dass die Klägerin im \nRückkehrfall eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes zu befürchten habe, \nhat das Verwaltungsgericht die beantragte Beweiserhebung ebenfalls im Einklang \nmit dem Prozessrecht abgelehnt. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden \nErwägungen auf Seite 10 des Urteilsabdrucks Bezug.\nSchon im Ansatz ohne Erfolg bleibt schließlich die in der Antragsschrift erhobene \nRüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO. Ein derartiger \nVerstoß gehört nicht zu den Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO genannt sind und \nauf die § 78 Abs.3 Nr. 3 AsylVfG Bezug nimmt. Das gilt insbesondere auch insoweit, \nals sich die gerichtliche Verpflichtung zur Sachaufklärung verfassungsrechtlich \nunmittelbar aus dem Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG ergibt \n(\"Ermittlungstiefe\").\nOVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 8 A \n4015/00.A -; HessVGH, Beschluss vom 25. September \n2001 - 12 UZ 2284/01.A -.\nEin Aufklärungsmangel kann insbesondere nicht mit einer Verletzung des rechtlichen \nGehörs gleichgesetzt werden. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs begründet keinen \nAnspruch darauf, dass das Gericht Tatsachen erst beschafft und von sich aus \nermittelt.\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1988 - 2 BvR \n1324/87 -, NVwZ 1988, 523 f.; OVG NRW, Beschluss vom \n5. Oktober 2001 - 8 A 951/01.A -, S. 3..\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294707","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-27/15-a-3459-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294707","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294707","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-27/15-a-3459-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294707","retrieved":"2026-07-09 03:16:34.082393+00:00"}}