{"status":"available","doknr":"OLD294708","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1227.15A3306.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-27","aktenzeichen":"15 A 3306/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer vorliegenden Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche \nBedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht zu.\n\n4\n\nIn der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 53 Abs. 6 AuslG ist zunächst \ngeklärt, dass die die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur \nunzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sein kann, die Anwendung \ndes § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auf eine solche konkrete Gesundheitsgefahr jedoch \ndurch die §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG \"gesperrt\" ist, wenn diese Gefahr der \nBevölkerung im Abschiebezielstaat allgemein oder einer bestimmten \nBevölkerungsgruppe im Abschiebezielstaat droht.\n\n5\n\nBVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, \nNVwZ 1998, 973 zu AIDS in der Demokratischen \nRepublik Kongo; Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C \n4.98 -, BVerwGE 108, 77 (80) zur schlechten \nwirtschaftlichen Lage insbesondere älterer Menschen \nin Armenien.\n\n6\n\nDie Antragsschrift zeigt in diesem Zusammenhang einen weiteren \ngrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf, sondern erschöpft sich in der Rüge, das \nVerwaltungsgericht bilde zu Unrecht die Bevölkerungsgruppe derjenigen, denen der \nZugang zu einer an sich im Heimatland existierenden medizinischen Versorgung \nwegen Fehlens finanzieller Mittel verschlossen bleibe. Diese Rüge kann eine \nGrundsatzzulassung nicht rechtfertigen. Denn aus den vorzitierten Urteilen ergibt \nsich ohne weiteres, dass auch die Gefahr, wegen fehlender finanzieller Mittel, \ninsbesondere fehlenden Krankenversicherungsschutzes eine an sich im Heimatland \nexistierende medizinische Versorgung nicht in Anspruch nehmen zu können und \ndeshalb eine Verschlimmerung der Krankheit hinnehmen zu müssen, eine \nallgemeine Gefahr im Sinn der §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG ist, sofern hiervon die \nBevölkerung des Heimatstaates allgemein oder wesentliche Teile der Bevölkerung \nbetroffen ist oder sind. Das ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in \nder Türkei der Fall. Abgesehen davon ist die vorbezeichnete Frage im vorliegenden \nFall nicht entscheidungserheblich, weil sich die Klägerin nach den Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts über die \"Grüne Karte\" (yesil kart) Zugang zu den erforderlichen \nmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten verschaffen kann.\n\n7\n\nAuch die auf diese Feststellung des Verwaltungsgerichts bezogene \nGrundsatzrüge greift nicht durch. In der Rechtsprechung des beschließenden \nGerichts ist geklärt, dass in ihr Heimatland zurückkehrende türkische \nStaatsangehörige bei Mittellosigkeit die Möglichkeit haben, sich von der \nGesundheitsverwaltung die \"yesil kart\" ausstellen zu lassen, die zu einer kostenlosen \nmedizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt. Während \ndes Zeitraums bis zur Ausstellung der Grünen Karte, der mehrere Wochen bis zu \nwenigen Monaten dauern kann, ist eine sofortige Behandlung akut erkrankter \nPersonen im staatlichen Gesundheitssystem möglich; die \"Stiftung für Sozialhilfe\" \nkann zudem eintreten, wenn und soweit die Kosten medizinischer Versorgung durch \ndie \"yesil kart\" nicht gedeckt sind. Etwas anderes kann in Einzelfällen gelten, wenn \nsubstantiiert vorgetragen ist, dass mit Hilfe der Grünen Karte eine medizinisch \nerforderliche Behandlung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang \nsichergestellt werden kann und der Betroffene auch unter Berücksichtigung \ndenkbarer Hilfen durch Familie oder Freunde hierzu wirtschaftlich voraussichtlich \nnicht in der Lage sein wird.\n\n8\n\nOVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -, S. 110.\n\n9\n\nAuch die Ausführungen in der Antragsschrift zu dieser Frage geben keinen \nAnlass, einen weiteren Klärungsbedarf anzunehmen. Den darin zitierten \nEntscheidungen und Erkenntnissen lässt sich allenfalls entnehmen, dass die \nErlangung der \"yesil kart\" in Einzelfällen problematisch sein kann, nicht jedoch, dass \ndies auch generell gilt.\n\n10\n\nBei der darüber hinaus in der Antragsschrift erhobenen Gehörsrüge nach § 78 \nAbs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO handelt es sich der Sache \nnach um den in das Gewand einer Verfahrensrüge gekleideten Vorwurf der Klägerin, \ndas Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag betreffend die Festnahme zweier enger \npolitischer Freunde im Januar 1996 als dem fluchtauslösenden Ereignis in \ntatsächlicher Hinsicht unzutreffend gewürdigt. Dieser Angriff gegen die \nerstinstanzliche Würdigung des Sachverhalts in inhaltlicher Hinsicht führt jedoch nicht \nauf einen Verfahrensmangel im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Verbindung mit \n§ 138 VwGO. Denn Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nach der \nständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig - und so \nauch hier - zulassungsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen \nRecht zuzurechnen. Das gilt auch für den Asylrechtsstreit.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 \n- 9 B 710.94 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 = \nDVBl. 1996, 108 = NVwZ-RR 1996, 359; Beschluss \nvom 19. Oktober 1999 - 9 B 407.99 -, Buchholz 310 \n§ 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11.\n\n12\n\nSchließlich greift auch die weitere Rüge der Klägerin nicht durch, bei dem \nangefochtenen Urteil handele es sich um eine Überraschungsentscheidung, weil sie \nnicht damit habe rechnen können, dass ihr eine finanzielle Unterstützungsmöglichkeit \ndurch ihre am Heimatort in der Türkei lebende Familie entgegen gehalten werde. Das \nRecht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten \nvorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des \nSachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung \nregelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung ergibt.\n\n13\n\nSt. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom \n11. Mai 1999 - 9 B 1076/98 -, Juris; Beschluss vom \n10. Dezember 1998 - 9 B 55.98 -; Urteil vom 13. Mai \n1976 - 2 C 26.74 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. \n87.\n\n14\n\nDas rechtliche Gehör wird erst dann verletzt, wenn das Gericht ohne vorherigen \nHinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter \nund kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt \nvertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu \nrechnen brauchte. Gleiches gilt, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen \nGesichtspunkt abhebt, mit dem ein sachkundiger Prozessbeteiligter nach dem \nbisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. In beiden Fällen liegt \neine unzulässige Überraschungsentscheidung vor.\n\n15\n\nBVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR \n1383/90 -, BVerfGE 84, 188; BVerwG, Beschluss \nvom 11. Mai 1999 - 9 B 1076.98 -, Juris; Beschluss \nvom 28. Dezember 1998 - 9 B 370.98 -, Buchholz \n310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 47.\n\n16\n\nSo liegt es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Nach dem bisherigen \nProzessverlauf konnte es für die Klägerin nicht überraschend sein, dass sich das \nVerwaltungsgericht auch mit der Frage beschäftigen würde, ob die Eltern der \nKlägerin zur Finanzierung der notwendigen Behandlung beitragen können. Auf \ndiesen Gesichtspunkt hatte nämlich das Bundesamt in seiner Stellungnahme vom \n14. März 2001(GA,112) ausdrücklich hingewiesen. Abgesehen davon handelt es sich \nbei der Erwägung des Verwaltungsgerichts, eine finanzielle Unterstützung durch den \nFamilienverband der Klägerin sei nicht ausgeschlossen (S. 21 des Urteilsabdrucks), \nnicht um einen tragenden Urteilsbestandteil, sondern lediglich um eine Hilfserwägung \nzu der tragenden Feststellung auf S. 20 des Urteilsabdrucks, es bestünden keine \nAnhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auf Grund ihrer Herzerkrankung die Zeit bis \nzum Erhalt der \"yesil kart\" gesundheitlich nicht unbeschadet überstehen könnte.\n\n17\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG \nabgesehen.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294708","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-27/15-a-3306-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294708","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294708","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-27/15-a-3306-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294708","retrieved":"2026-07-09 03:16:34.166503+00:00"}}