{"status":"available","doknr":"OLD294712","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1223.4B2163.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-23","aktenzeichen":"4 B 2163/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die vom Antragsteller fristgerecht, \nd.h. bis zum 18. November 2002, dargelegten Gründe - nur diese hat der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfen - rechtfertigen keine Änderung des \nangefochtenen Beschlusses. \n\n3\n\nDer Anregung des Antragstellers im Schriftsatz vom 19. Dezember 2002, das \nVerfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über anhängige \nVerfassungsbeschwerden auszusetzen, folgt der Senat nicht. Angesichts der \nAnordnung der sofortigen Vollziehung wäre eine Aussetzung für den Antragsteller \nnicht von Vorteil, zumal zweifelhaft erscheint, ob der Antragsgegner auch dann weiter \nvon einer Vollstreckung absehen würde. Sollte der Antragsgegner hierzu aber bereit \nsein, kann er dies auch bei einer für den Antragsteller negativen Entscheidung des \nSenats tun.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Nr. I.1. und 2. \nder Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. August 2002 mit folgender \nBegründung abgelehnt: \n\n5\n\nDer Antrag sei unbegründet, weil die Ordnungsverfügung insoweit rechtmäßig sei \nund auch die Interessenabwägung im Übrigen zu Lasten des Antragstellers ausgehe. \nEs bestehe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 14 OBG, weil die \ngewerbliche Tätigkeit des Antragstellers jedenfalls den objektiven Tatbestand der \nBeihilfe zum unerlaubten Glücksspiel (§§ 284 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB) erfülle, indem \ner in Nordrhein-Westfalen Sportwetten entgegennehme und an die Firma \nN. P. C. M. . weiterleite, die als Veranstalter der als Glücksspiel \neinzustufenden Sportwetten fungiere. Diese veranstalte ihre Glücksspiele auch in \nNordrhein-Westfalen, ohne im Besitz einer behördlichen Erlaubnis zu sein. \nUnerheblich sei, ob die Firma N. P. C. M. . eine in Großbritannien erteilte \nbehördliche Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten besitze, weil diese nicht in \nNordrhein-Westfalen gelte. Über eine Zulassung nach § 1 Abs. 1 des \nSportwettengesetzes NRW (SportWG NRW) vom 3. Mai 1955, GV NRW 1955, 84, \nzuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999, GV NRW 1999, 687, \nverfüge sie nicht. Diese könne ihr auch nicht erteilt werden, weil sie die \nVoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 SportWG NRW nicht erfülle. \n\n6\n\nDemgegenüber wendet der Antragsteller Folgendes ein: \n\n7\n\nSportwetten seien keine Glücksspiele und daher nicht strafbar. Die \nausländischen Veranstalter verfügten alle über ordnungsgemäße Genehmigungen \nihres jeweiligen Staates. Die Sachlage sei identisch mit der Veranstaltung von \nOddset-Wetten durch die deutschen Lotteriegesellschaften. Für diese würden in den \nAnnahmestellen die Sportwetten angenommen. Diese Annahmestellen verfügten \nebenfalls über keine Erlaubnisse nach dem Sportwettengesetz NRW. Zwar habe das \nBundesverwaltungsgericht entschieden, dass Sportwetten Glücksspiele seien, doch \nsei gegen diese Entscheidung eine Verfassungsbeschwerde erhoben und \nzugelassen worden. Es dürfte sachdienlich sein, wenn der Antragsgegner bis zur \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts von Vollstreckungsmaßnahmen \nabsähe. Das Sportwettengesetz NRW verstoße im Übrigen gegen die Art. 3 und 12 \nGG. Auch seien europarechtliche Vorschriften verletzt, weil die Dienstleistungsfreiheit \nder ausländischen Veranstalter in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt werde. \nDa der Schutzzweck des § 284 StGB nur noch darin bestehe, die Auszahlung der \njeweiligen Gewinne sicher zu stellen, und insoweit vorliegend keine Bedenken \nbestünden, sei kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung \nder angefochtenen Ordnungsverfügung ersichtlich. Bis zur abschließenden Klärung \nder Sach- und Rechtslage sei es daher geboten, die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs wiederherzustellen. Dafür spreche auch die unterschiedliche Praxis in \nden Bundesländern beim Vorgehen gegen Annahmestellen der ausländischen \nVeranstalter von Sportwetten. So gebe es Bundesländer, in denen diese \nAnnahmestellen beanstandungslos betrieben werden könnten. Auch innerhalb \nNordrhein-Westfalens würden erhebliche Unterschiede gemacht. Einige Gemeinden \nhätten zwar Untersagungsverfügungen erlassen, aber von einer Anordnung der \nsofortigen Vollziehung abgesehen, andere hätten ohne weitere Androhung \nSchließungsverfügungen erhalten.\n\n8\n\nDieses Vorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. \n\n9\n\nDie Sportwette/Oddset-Wette ist ein Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB. Im \nGegensatz zum Geschicklichkeitsspiel, bei dem die Entscheidung über Gewinn und \nVerlust des Spiels nach den Spielbedingungen wesentlich von den geistigen und \nkörperlichen Fähigkeiten, den Kenntnissen, der Übung und der Aufmerksamkeit des \nSpielers abhängt, ist das Glücksspiel dadurch geprägt, dass der Erfolg allein oder \njedenfalls überwiegend vom Zufall abhängt. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 1994 \n- 1 C 18.91 -, BVerwGE 96, 293 (295), = GewArch \n1995, 22, vom 28. März 2001 - 6 C 2.01 -, BVerwGE \n114, 92 (97), = GewArch 2001, 334 (335), und vom \n24. Oktober 2001 - 6 C 1.01 -, GewArch 2002, 76 \n(78); BFH, Urteil vom 19. Juni 1996 - II R 29/95 -; \nHessVGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 \n- 8 UE 3924/95 -, GewArch 2001, 200. \n\n11\n\nDies ist bei der Sportwette der Fall, wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil \nvom 28. März 2001, aaO., überzeugend ausgeführt hat. \n\n12\n\nEbenso BGH, Urteil vom 14. März 2002 \n- I ZR 279/99 -, NJW 2002, 2175; OVG Rheinland-\nPfalz, Urteil vom 24. Oktober 1990 - 2 A 10034/90 -, \nGewArch 1991, 99 (100); BayVGH, Urteil vom \n30. August 2000 - 22 B 00.1833 -, GewArch 2001, 65 \n(66); OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom \n28. Januar 2002 - 1 M 2/02 -, GewArch 2002, 199; \nFischer in GewArch 2001, 157; Tröndle/Fischer, \nStGB und Nebengesetze, 50. Aufl. 2001, Rn. 7 zu \n§ 284 StGB.\n\n13\n\nDer abweichenden Auffassung\n\n14\n\nvgl. z.B. Amtsgericht Karlsruhe-Durlach, Urteil \nvom 13. Juli 2000 - 1 Ds 26 Js 31893/98 -, GewArch \n2001, 134,\n\n15\n\nfolgt der Senat nicht, weil diese auf einer anderen Definition des Glücksspiels \nberuht. \n\n16\n\nVeranstalten im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB bedeutet, dass jemand \nverantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des \nGlücksspiels schafft und dem Publikum Gelegenheit zur Beteiligung am Glücksspiel \ngibt. \n\n17\n\nVgl. RG, Urteil vom 23. Dezember 1901 \n- Rep. 4131/01 -, RGSt 35, 44 (45), zur Lotterie; \nBayObLG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 5 StRR \n170/92 -, NJW 1993, 2820 (2821); Tröndle/Fischer, \naaO., Rn. 11 zu § 284, und Strafgesetzbuch, \nLeipziger Kommentar (LK), 11. Aufl. 1998, Rn. 18 zu \n§ 284, jeweils mit weiteren Nachweisen.\n\n18\n\nDies hat der in Großbritannien ansässige Wettunternehmer durch Einschaltung \ndes Antragstellers als Vermittler getan; denn dieser betreibt auf Grund des mit dem \nWettunternehmer geschlossenen Vertrages die Wettannahmestelle. \n\n19\n\nDer Wettunternehmer veranstaltet das Glücksspiel nicht nur in Großbritannien, \nsondern auch in Lippstadt; denn Ort der Begehung einer Straftat im Sinne von § 9 \nAbs. 1 StGB ist jeder Ort, an dem irgendein Teil des strafbaren Tatbestandes \nverwirklicht worden ist. \n\n20\n\nVgl. RG, Urteil vom 2. März 1933 - II 834/32 -, \nRGSt 67, 130 (138). \n\n21\n\nDa die Veranstaltung eines Glücksspiels in der Schaffung aller Einrichtungen \nbesteht, durch die dem Publikum der Abschluss der Spielverträge ermöglicht wird, \nkann sich die Gesamttätigkeit des Veranstalters derart verteilen, dass an \nverschiedenen Orten Anstalten getroffen werden, um dort den Abschluss je eines \nTeils der Verträge zu bewirken. Dann hat aber die Veranstaltung im Sinne von § 284 \nAbs. 1 StGB an jedem Ort stattgefunden, an dem Einrichtungen als Bestandteile des \neinheitlichen Gesamtunternehmens geschaffen wurden. \n\n22\n\nVgl. RG, Urteil vom 18. Oktober 1909 - I 75/09 -, \nRGSt 42, 431 (433).\n\n23\n\nDemnach hat der in Großbritannien ansässige Wettunternehmer durch Abschluss \ndes Vermittlungsvertrages mit dem Antragsteller, der damit verbundenen Schaffung \nder Vermittlungsagentur in Nordrhein-Westfalen und Einladung zur Abgabe von \nVertragsangeboten an die Wettinteressenten bereits den Tatbestand des öffentlichen \nVeranstaltens eines Glücksspiels in Nordrhein-Westfalen erfüllt.\n\n24\n\nVgl. BGH, Urteil vom 14. März 2002, aaO.; OLG \nBraunschweig, Urteil vom 10. September 1954 \n- Ss 128/54 -, NJW 1954, 1777; VG Saarlouis, Urteil \nvom 17. Januar 2000 - 1 K 78/99 -, GewArch 2001, \n197. \n\n25\n\nDas Glücksspiel wird auch ohne behördliche Erlaubnis in Nordrhein-Westfalen \nveranstaltet; denn die dem Wettunternehmer erteilte britische Erlaubnis gilt nicht in \nDeutschland - wie noch ausgeführt wird - und über eine Erlaubnis nach §§ 1 Abs. 1 \nSatz 1, 2 SportWG NRW verfügt dieser nicht und kann sie gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 \nSportWG NRW auch nicht erwerben, weil danach Träger des Wettunternehmens nur \neine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des \nprivaten Rechts sein kann, deren Anteile überwiegend juristischen Personen des \nöffentlichen Rechts gehören. Hierzu zählt der ausländische Wettunternehmer nicht. \nOb dieser Ausschluss von Privaten als Veranstalter von Sportwetten \nverfassungsrechtlich hingenommen werden kann, braucht vorliegend nicht \nentschieden zu werden. Selbst wenn das Gesetz wegen Verstoßes gegen das \nGrundgesetz verfassungswidrig wäre, besäße der auswärtige Wettunternehmer \nkeine nach § 284 StGB erforderliche Erlaubnis. Die Strafbarkeit wegen Veranstaltens \nvon unerlaubten Glücksspielen bliebe bestehen. So hielt es das \n\n26\n\nBVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000 \n- 1 BvR 539/96 -, BVerfGE 102, 197 (223), \n\n27\n\nfür erforderlich, trotz Nichtigerklärung des baden-württembergischen \nSpielbankgesetzes im Wege einer Anordnung nach § 35 BVerfGG eine \nÜbergangsregelung zu treffen, damit die Beschwerdeführer die Spielbanken, ohne \nsich nach § 284 StGB strafbar zu machen, fortführen konnten. \n\n28\n\nVgl. auch BGH, Urteil vom 14. März 2002, aaO.. \n\n29\n\nDass sich ein Wettunternehmer, der in einem Mitgliedstaat der EU eine Erlaubnis zum \nVeranstalten von Sportwetten erhalten hat, dennoch wegen des öffentlichen Veranstaltens von \nGlücksspielen in Deutschland nach § 284 Abs. 1 StGB strafbar macht, verstößt nicht gegen \ndie Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 ff. EG. Inwieweit ein Mitgliedsstaat auf seinem \nGebiet im Bereich von Lotterien und anderen Glücksspielen Beschränkungen zum Schutz der \nSpieler und zum Schutz der Sozialordnung vorsehen will, steht im Ermessen der nationalen \nStellen dieses Mitgliedsstaats. Ihnen obliegt es zu beurteilen, ob es zur Erreichung des \nverfolgten Ziels notwendig ist, Tätigkeiten dieser Art vollständig oder teilweise zu verbieten, \noder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck bestimmte Kontrollen \nvorzusehen. \n\n30\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - Rs. \nC-67/98 -, EuZW 2000, 151, Rn. 33 (Zenatti). \n\n31\n\nDie Vorschrift des Art. 49 EG verbietet allerdings Beschränkungen, die diskriminierend \nsind. \n\n32\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 24. März 1994 \n- Rs. C-275/92 -, NJW 1994, 2013 (2016), = EuZW \n1994, 311, Rdnr. 61 (Schindler), vom 21. September \n1999 - Rs. C-124/97 -, EuZW 2000, 148, = GewArch \n1999, 476 (477), Rdnr. 14 (Läärä), und vom \n21. Oktober 1999, aaO., Rdnr. 15 (Zenatti). \n\n33\n\nDie Prüfung, ob eine nationale Regelung zur Beschränkung von Glücksspielen mit dem \nGemeinschaftsrecht vereinbar ist, ist Sache der nationalen Gerichte. \n\n34\n\nEuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999, aaO., \nRdnr. 37 (Zenatti). \n\n35\n\nDer Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB, der das Veranstalten von Glücksspielen von \neiner behördlichen Erlaubnis abhängig macht, ist danach gemeinschaftsrechtlich \nunbedenklich. Er ist zweifelsfrei nicht diskriminierend, weil das Erfordernis, eine Erlaubnis \neinzuholen, für alle Veranstalter von Glücksspielen gleichermaßen gilt. \n\n36\n\nVgl. BGH, Urteil vom 14. März 2002, aaO..\n\n37\n\nDer ausländische Sportwettunternehmer ist auch nicht deshalb von der Erlaubnispflicht \nbefreit, weil er Bürger eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union ist. Die ihm in seinem \nHeimatstaat erteilte Erlaubnis, sofern diese überhaupt zum Veranstalten von Oddset-Wetten \nberechtigt, wirkt nicht nach den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts auch in Deutschland. \nEs ist - wie vorstehend dargelegt - Sache der nationalen Stellen der Mitgliedsstaaten, das \nGlücksspielwesen im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens zu regeln; dabei ist es auch \nzulässig, nur bestimmten Einrichtungen die Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen zu \nerteilen. \n\n38\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999, aaO., \nRdnr. 35 (Zenatti). \n\n39\n\nDies schließt eine Bindung an behördliche Bewilligungen, die in anderen \nMitgliedstaaten erteilt worden sind, aus. \n\n40\n\nBesitzt der britische Wettunternehmer aber keine in Nordrhein-Westfalen \ngeltende Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten, erfüllt er den Straftatbestand \nder unerlaubten öffentlichen Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß § 284 Abs. 1 \nStGB. \n\n41\n\nZu diesem leistet der Antragsteller nach § 27 StGB strafbare Beihilfe, weil er die \nHandlung des Haupttäters tatsächlich fördert. Ob er darüber hinaus Einrichtungen \nzur Veranstaltung von Glücksspielen bereitstellt, indem er eine Annahmestelle \nbetreibt, dort die Wettscheine annimmt sowie nach Großbritannien übermittelt und \ndamit auch Täter ist, kann daher dahinstehen.\n\n42\n\nSoweit der Antragsteller geltend macht, ein besonderes öffentliches \nVollziehungsinteresse sei zu verneinen, weil der Schutzzweck des § 284 StGB nur \nnoch darin bestehe, die Auszahlung der jeweiligen Gewinne sicher zu stellen, und \ninsoweit keine Bedenken bestünden, verkennt er, dass der Schutz der Wetter vor \nderartigen Vermögensverlusten nicht der einzige von § 284 Abs. 1 StBG verfolgte \nZweck ist. Vielmehr richtet sich die Strafvorschrift gegen ein unerwünschtes, weil \nsozialschädliches Verhalten. Zweck der Strafandrohung ist es u.a., eine übermäßige \nAnregung der Nachfrage von Glücksspielen zu verhindern, durch staatliche Kontrolle \neinen ordnungsgemäßen Spielablauf zu gewährleisten und einer Ausnutzung des \nnatürlichen Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken entgegen zu \nwirken. Dem liegt die Einschätzung zu Grunde, dass das Glücksspiel grundsätzlich \nwegen seiner möglichen Auswirkungen auf die psychische (Spielsucht) und \nwirtschaftliche Situation der Spieler (Vermögensverlust) und seiner Eignung, \nKriminalität namentlich im Bereich der Geldwäsche zu fördern, unerwünscht und \nschädlich ist. \n\n43\n\nBVerwG, Urteil vom 28. März 2001, aaO.. \n\nDie unterschiedliche Praxis in den Bundesländern bzw. in den \nnordrhein-westfälischen Gemeinden betreffend das Einschreiten gegen \nAnnahmestellen der Veranstalter von Sportwetten ist rechtlich unerheblich, \ninsbesondere verletzt sie nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Das Sportwettenrecht ist \nLandesrecht, so dass eine möglicherweise abweichende Praxis in anderen \nBundesländern auf einer anderen rechtlichen Grundlage beruhen kann. Sofern \nandere nordrhein-westfälische Kommunen nicht gegen die Vermittlung \nungenehmigter Sportwetten einschreiten bzw. zwar einschreiten, aber nicht die \nsofortige Vollziehung anordnen, verletzt dies Art. 3 Abs. 1 GG bereits deshalb nicht, \nweil ein Anspruch auf Gleichbehandlung nur gegenüber demselben Hoheitsträger \nbestehen kann. Abgesehen davon beruht das Einschreiten des Antragsgegners \nvorliegend auf einem landesweiten Erlass des Innenministeriums, so dass davon \nauszugehen ist, dass alle Kommunen - jedenfalls nach Klärung der Rechtslage durch \nden Senat,\n\n44\n\nvgl. Beschlüsse vom 13. Dezember 2002 \n- 4 B 1844/02 - und - 4 B 2124/02 -, \n\n45\n\neinschreiten bzw. die sofortige Vollziehung bereits erlassener \nUntersagungsverfügungen anordnen werden. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht \nder Fall sein wird, bestehen nicht.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. \n\n47\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294712","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-23/4-b-2163-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294712","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294712","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-23/4-b-2163-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294712","retrieved":"2026-07-09 03:16:34.426406+00:00"}}