{"status":"available","doknr":"OLD294732","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1220.9A843.02A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-20","aktenzeichen":"9 A 843/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nNr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 30. April 2001 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte und der Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur \nHälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit \nin entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer nach seinen Angaben am 3. Februar 1984 in Kirkuk geborene Beigeladene \nist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach seinem \nVortrag im März 2001 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und \nbeantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab der \nBeigeladene bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 14. März 2001 ausweislich \ndes hierüber gefertigten Protokolls im Wesentlichen an: Er habe bis zu seiner \nAusreise bei seinen Eltern in Kirkuk gelebt und im Geschäft für Autoersatzteile seines \nVaters gearbeitet. Vor seiner Ausreise hätten kurdische Peshmergas drei- bis viermal \nvon seinem Vater, einem Funktionär der Baath-Partei, Geld verlangt, was dieser \njedoch ignoriert habe. Beim letzten Mal sei die Nachricht mit einer Drohung versehen \ngewesen. Daraufhin habe sein Vater die Leute an die irakische Regierung verraten. \nDiese seien dann verhaftet worden. Später habe ein Offizier mit dem Rang eines \nMajors seinem Vater ein Auto verkauft. Wenige Tage danach, am 13. Februar 2001, \nhabe er, der Beigeladene, während des Essens in einem gegenüber dem Geschäft \ngelegenen Restaurant beobachtet, dass einige Leute von der Regierung seinen \nVater aus dem Geschäft abgeführt hätten. Es habe sich herausgestellt, dass der \nVerkäufer des Autos gar kein Major gewesen sei. Das Auto habe vielmehr einem \nermordeten Offizier des Sicherheitsdienstes gehört. Deswegen sei nunmehr sein \nVater verdächtigt worden, mit dem Mord etwas zu tun zu haben. Zusammen mit \nseinem Vater sei noch ein Onkel verhaftet worden, der ebenfalls im Geschäft \ngearbeitet habe. Ein Onkel von ihm habe vermutet, dass die Peshmergas den Vorfall \nin die Wege geleitet hätten, um ihre Drohung wahr zu machen. Als seine Mutter \ndavon gehört habe, habe sie seinen Onkel aufgefordert, ihn nach Mosul zu bringen, \num ihm die Ausreise zu ermöglichen, damit nicht auch er Schwierigkeiten mit der \nRegierung bekomme. Nach ihm sei nicht gesucht worden; allerdings sei er bereits \nam 15. Februar 2001 ausgereist. Er selbst habe sich weder politisch betätigt noch sei \ner Mitglied einer politischen Partei. Er sei zu keinem Zeitpunkt inhaftiert worden.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 30. April 2001 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab (Nr. 1 \ndes Bescheides), stellte aber fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nhinsichtlich des Iraks vorlägen (Nr. 2 des Bescheides).\n\n5\n\nZur Begründung der hiergegen rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger u.a. \ngeltend gemacht: Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beigeladene \nunverfolgt ausgereist sei, weil sein Vortrag zu dem Autokauf und seinen Folgen \nunglaubhaft sei. Zudem sei die Herkunft aus dem Zentralirak fraglich. Schließlich \nstehe dem Beigeladenen auf jeden Fall im Nordirak eine inländische Fluchtalternative \nzur Verfügung.\n\n6\n\nDie Kläger hat beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Bundesamtes vom 30. April \n2001 aufzuheben, soweit die Feststellung gemäß \n§ 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden ist.\n\n8\n\nDie Beklagte hat keinen Antrag gestellt und nicht zur Sache Stellung \ngenommen.\n\n9\n\nDer Beigeladene hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil mit der \nBegründung abgewiesen, es könne dahinstehen, ob der Beigeladene vorverfolgt \nausgereist sei, jedenfalls drohe ihm bei seiner Rückkehr in den Irak wegen der \nAsylantragstellung, der unerlaubten Ausreise und des langen illegalen \nAuslandsaufenthaltes die Gefahr politischer Verfolgung. Eine zumutbare inländische \nFluchtalternative im Nordirak bestehe angesichts der Herkunft aus dem Zentralirak \nnicht, da sein Vortrag glaubhaft sei, dass er innerhalb der Autonomiegebiete nicht \nüber die dort für ein Überleben notwendigen familiär-klientelistischen Beziehungen \nverfüge.\n\n12\n\nZur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung verweist der Kläger \ndarauf, das angegriffene Urteil weiche von den im Urteil des Senats vom 19. Juli \n2002 - 9 A 4596/01.A - getroffenen Feststellungen ab. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem Klageantrag zu erkennen.\n\n15\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache keine Stellung.\n\n16\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Erkenntnisse, die in \ndem den Beteiligten zugestellten Anhörungsschreiben des Gerichts vom 8. \nNovember 2002 näher bezeichnet sind.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDer Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch \nBeschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130 a \nSatz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. \n\n21\n\nSie sind durch Anhörungsschreiben des Gerichts vom 8. November 2002 auf die \nRechtsprechung des Senats zu einer politischen Verfolgung im Zentralirak wegen \nillegaler Ausreise sowie Asylantragstellung und Aufenthalt im Ausland, zur Situation \nin den kurdischen Autonomiegebieten im Nordirak und auf die im Einzelnen \nbezeichneten diesbezüglichen Erkenntnisse hingewiesen worden. Des Weiteren ist \nder Beigeladene aufgefordert worden, zur Vorverfolgung, zu etwaigen \nNachfluchtgründen und zu dem Gesichtspunkt der inländischen Fluchtalternative \nvorzutragen und gegebenenfalls Beweismittel zu bezeichnen. \n\n22\n\nDie zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Der \nKlage ist stattzugeben. Nr. 2 des angefochtenen Bescheides ist rechtswidrig. Der \nBeigeladene hat keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.\n\n23\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser \nNorm sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16a Abs. 1 \nGG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den \npolitischen Charakter der Verfolgung betrifft.\n\n24\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C \n59.91 -, DVBl. 1992, 843.\n\n25\n\nMit Blick darauf geht der Senat auch im Rahmen des auf die Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gerichteten Begehrens - vorbehaltlich von \nBesonderheiten bei selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen - von denjenigen \nGrundsätzen aus, die für die Auslegung des Art. 16a Abs. 1 GG gelten.\n\n26\n\nBei der Prüfung der Frage, ob dem Beigeladenen Abschiebungsschutz nach § 51 \nAbs. 1 AuslG zu gewähren ist, ist daher wie bei der Prüfung im Hinblick auf Art. 16a \nGG ebenfalls wesentlich, ob er vor Verlassen seines Heimatlandes politische \nVerfolgung erlitten hat bzw. ihm solche unmittelbar drohte und ob ihm ein \nAusweichen innerhalb des Heimatstaates unzumutbar war. War dies der Fall, kann \nihm Abschiebungsschutz nur dann versagt werden, wenn eine Wiederholung von \nVerfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist \n(herabgestufter Prognosemaßstab). Hat er sein Heimatland nicht auf der Flucht vor \neingetretener oder unmittelbar drohender Verfolgung verlassen, so kann sein \nBegehren nur Erfolg haben, wenn ihm bei Rückkehr aufgrund von \nberücksichtigungsfähigen Nachfluchtgründen politische Verfolgung droht, was nach \ndem (gewöhnlichen) Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu \nbeurteilen ist.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 \n- 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24 (26), und vom \n26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 \n(503).\n\n28\n\nVorliegend ist der Beigeladene zur Überzeugung des Senats unverfolgt aus dem \nZentralirak ausgereist, so dass der gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit anzuwenden ist. \n\n29\n\nDer Beigeladene hat von selbst erlittenen Übergriffen durch staatliche \nzentraliraki-sche Stellen, die als politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 \nAuslG zu bewerten sein könnten, nicht berichtet. Er begründet seine Ausreise \nvielmehr damit, sein Vater sei verhaftet worden und er habe befürchtet, ebenfalls \nverhaftet zu werden. Es kann dahinstehen, ob der - konstruiert wirkende - Vortrag zur \nVerhaftung seines Vaters glaubhaft ist. Selbst wenn man von dessen Richtigkeit \nausgeht, ist nicht ersichtlich, wieso daraus für den Beigeladenen asyl- bzw. \nabschiebungsschutzrelevante Verfolgungsmaßnahmen hätten folgen sollen. Zum \nEinen bestehen schon keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vater aus Gründen, die \nauf eine politische Verfolgung hindeuten könnten, verhaftet worden ist. Die Angabe \ndes Beigeladenen, man habe seinen Vater in Verbindung mit dem Mord an einem \nOffizier des Sicherheitsdienstes gebracht, spricht vielmehr dafür, dass die Verhaftung \ndes Vaters im Rahmen der strafrechtlichen Verfolgung kriminellen Unrechts erfolgt \nist. Die Untersuchung eines Mordfalls durch die zuständigen Behörden und die \nVerhaftung eines Verdächtigen in diesem Zusammenhang sind für sich genommen \nnicht ungewöhnlich. Zum Anderen ist nicht erkennbar, in welcher Weise der \nBeigeladene durch den Vorfall gefährdet gewesen sein soll. Dieser hat selbst \nberichtet, nach ihm sei nicht gesucht worden. Seine dafür gegebene Erklärung, er sei \nnur noch einen Tag nach der Verhaftung des Vaters im Irak geblieben, ist nicht \nüberzeugend. Die schnelle Ausreise könnte allenfalls erklären, weshalb der \nBeigeladene nicht hat verhaftet werden können, nicht jedoch, warum nicht sofort \nauch nach ihm gesucht worden ist. Der fehlende Versuch, seiner habhaft zu werden, \nspricht vielmehr dafür, dass an dem Beigeladenen kein Interesse seitens der \nstaatlichen Behörden bestand. Das wäre auch nach dem übrigen Vortrag des \nBeigeladenen nachvollziehbar. Denn danach hatte der Beigeladene mit dem \nAutokauf, der Auslöser für das weitere Geschehen gewesen sein soll, nichts zu tun. \nUnter diesen Umständen bestand aber auch keine Veranlassung für die staatlichen \nStellen, den Beigeladenen in die Untersuchung einzubeziehen.\n\n30\n\nDem danach unverfolgt ausgereisten Beigeladenen steht ferner kein nach Art. \n16a Abs. 1 GG unbeachtlicher, im Hinblick auf § 51 Abs. 1 AuslG aber gleichwohl \nberücksichtigungsfähiger (insbesondere subjektiver) Nachfluchtgrund zu.\n\n31\n\nVgl. zur Reichweite des § 51 Abs. 1 AuslG: \nBVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1993 \n- 2 BvR 1815/92 -, DVBl. 1993, 1002.\n\n32\n\nDer Beigeladene hat im Falle seiner Rückkehr in den Zentralirak nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit abschiebungsschutzrelevante Maßnahmen zu \nbefürchten. \n\n33\n\nDavon kann hinsichtlich der vorliegend allein in Betracht zu ziehenden Möglichkeit \nzentralirakischer Verfolgungsmaßnahmen gegenüber dem Beigeladenen wegen illegaler (d.h. \nohne Ausreisegenehmigung der Behörden erfolgter) Ausreise, der Asylantragstellung im \nwestlichen Ausland und einem längeren Aufenthalt dort - jeweils für sich allein oder in \nVerbindung miteinander - nicht ausgegangen werden. \n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2002 - 9 A \n4596/01 - und - 9 A 1346/02.A - unter Verwertung der \nauch in dieses Verfahren eingeführten \nErkenntnismittel.\n\n35\n\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Strafverfolgungsmaßnahmen aus \ndiesem Grund bzw. von damit in Zusammenhang stehenden sonstigen \nmenschenrechtswidrigen Übergriffen folgt nicht bereits aus einer zwingenden \nStrafbarkeit des genannten Verhaltens. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, \ndass die Asylantragstellung für sich genommen im Irak nicht strafbewehrt ist. Auch \ndie illegale Ausreise mitsamt einem anschließenden unerlaubten Auslandsaufenthalt \nunterliegt derzeit zumindest formalrechtlich nicht zwingend einer Strafverfolgung, da \nfür ein solches Verhalten mit dem Dekret Nr. 110 des Revolutionären \nKommandorates vom 28. Juni 1999 grundsätzlich eine mittlerweile für unbefristet \nerklärte Amnestie für alle Iraker verkündet worden ist, die das Land illegal verlassen \nund sich nicht anderweitig strafbar gemacht haben. Trotz der Unberechenbarkeit des \nirakischen Regimes, die durchaus Zurückhaltung gegenüber seinen angeblichen \nZusagen geboten erscheinen lässt, ist mangels verifizierbarer Anhaltspunkte nicht \nmit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die praktische \nHandhabung der Strafgesetze bzw. der Amnestieregelung eine andere sein wird und \nzurückkehrende Asylbewerber allein wegen der genannten Umstände mit asyl- bzw. \nabschiebungsschutzrelevanten Maßnahmen überzogen werden.\n\n36\n\nVgl. wegen der Einzelheiten: OVG NRW, Urteile vom \n19. Juli 2002, a.a.O.\n\n37\n\nHiervon ausgehend ist der Senat davon überzeugt, dass der irakische Staat die \nAusreise ins „feindliche\" westliche Ausland sowie die vermutete regimekritische \nBegründung des Asylantrages nicht (mehr) generell als illoyalen, bei Rückkehr \ngrundsätzlich durch strafrechtliche oder sonstige Ahndung zu verfolgenden Akt des \nVerrats wertet und eine andere Beurteilung allenfalls für solche Personen in Betracht \nkommt, die entweder aufgrund ihrer gesellschaftlichen und/oder beruflichen Stellung \n- etwa als ehemalige hochrangige Militärs bzw. Beamte, Beschäftigte im militärisch-\nindustriellen Bereich oder wirtschaftliche Leistungsträger - gesteigerten \nLoyalitätspflichten unterliegen oder die bereits in ihrer Heimat in erheblicher Weise \nunter dem Verdacht der Regimegegnerschaft in das Blickfeld der Sicherheitskräfte \ngeraten sind.\n\n38\n\nVgl. AA, Lagebericht S. 15; DOI, Auskunft vom \n24. Juli 2000 an das VG Arnsberg sowie \nStellungnahme der Frau Hogg (UNHCR), wie sie aus \nder Niederschrift über die mündliche Verhandlung \ndes OVG Sachsen-Anhalt am 6. Dezember 2001 in \nden Verfahren A 1 S 29/99 und 1 L 2/01 hervorgeht. \n\n39\n\nAuch ein mehrjähriger Aufenthalt im westlichen Ausland bietet zur Überzeugung des \nSenats dem irakischen Regime nicht (mehr) beachtlich wahrscheinlich einen Anlass für asyl- \nbzw. abschiebungsschutzrechtlich relevante Maßnahmen.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2002, \na.a.O.\n\n41\n\nBesondere individuelle Umstände im oben bezeichneten Sinne, die dazu führen könnten, \ndass im Fall des Beigeladenen ausnahmsweise eine andere Bewertung angezeigt sein könnte, \nsind nicht gegeben. Dieser unterlag im Zeitpunkt seiner Ausreise weder gesteigerten \nLoyalitätspflichten aufgrund einer besonderen gesellschaftlichen oder beruflichen Stellung im \nirakischen Staat noch ist angesichts der obigen Feststellungen anzunehmen, dass er bereits vor \nder Ausreise unter dem Verdacht der Regimegegnerschaft in das Blickfeld der \nSicherheitskräfte geraten war.\n\n42\n\nDrohen dem Beigeladenen mithin bei einer Rückkehr in den Zentralirak nicht mit der \nerforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen, kann sein \nAbschiebungsschutzbegehren keinen Erfolg haben. \n\n43\n\nUnabhängig davon hat der Beigeladene auch deshalb keinen Anspruch auf die \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, weil er jedenfalls auf die \nautonomen Kurdengebiete in den Provinzen Dohuk, Arbil und Sulaimaniya als \ninländische Fluchtalternative verwiesen werden kann. Diese genügen den \nAnforderungen, die an eine die Asylanerkennung bzw. den Abschiebungsschutz \nnach § 51 Abs. 1 AuslG ausschließende inländische Fluchtalternative zu stellen \nsind,\n\n44\n\nvgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der \nGrundsätze der inländischen Fluchtalternative auf die \nautonomen Kurdengebiete im Nordirak: BVerwG, \nUrteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17.98 -, NVwZ \n1999, 544; OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 \n- 9 A 4671/98.A -,\n\n45\n\nund zwar auch hinsichtlich aus dem Zentralirak stammender Personen gleich \nwelcher Ethnie oder Religionszugehörigkeit, die - wie der Beigeladene von sich \nbehauptet - nicht über Beziehungen im Autonomiegebiet verfügen.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2002, \na.a.O.; so auch: VGH Bad.-Württ., Urteil vom \n11. April 2002 - A 2 S 712/01 - und OVG LSA, Urteil \nvom 8. August 2002 - 1 L 269/01 -.\n\n47\n\nEine inländische Fluchtalternative ist gegeben, wenn der Asylsuchende auf \nGebiete seines Heimatstaates verwiesen werden kann, in denen er vor politischer \nVerfolgung hinreichend sicher ist und ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch \nkeine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere \neiner asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese \nexistentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde.\n\n48\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 \n(342 ff.), und vom 24. März 1997 - 2 BvR 1024/95 -, \nInfAuslR 1997, 273; BVerwG, Beschluss vom 19. Mai \n1999 - 9 B 1032.98 -, und Urteile vom 30. April 1996 \n- 9 C 170.95 -, DVBl. 1996, 1257 (1259), und vom \n15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 \n(145),\n\n49\n\nNach der Überzeugung des Senats ist der Beigeladene im autonomen \nKurdengebiet im Norden des Iraks vor staatlicher Verfolgung hinreichend sicher. \nSoweit eine politische Verfolgung durch zentralirakische Behörden in Frage steht, \nfehlt es diesen an der hierfür erforderlichen Gebietsgewalt; objektive Anhaltspunkte, \ndie eine Änderung dieser Situation in absehbarer Zeit als reale Möglichkeit \nerscheinen lassen, sind nicht gegeben.\n\n50\n\nVgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteile vom 5. Mai \n1999, a.a.O., und vom 8. März 2001 - 9 A 2993/98 -, \nferner VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. April 2002, \na.a.O. und OVG LSA, Urteil vom 8. August 2002 - 1 \nL 269/01 - sowie ergänzend DOI, Stellungnahmen \nvom 30. März 1999 an das VG Oldenburg, wonach \nnicht abgeschätzt werden könne, wie lange der \n\"status quo\" noch andauere, und Voraussagen, wann \nder irakische Staat in die kurdischen \nAutonomiegebiete zurückkehren werde, nicht \ngetroffen werden könnten, vom 30. Juni 1999 an das \nVG Bayreuth, wonach nicht prognostiziert werden \nkönne, wann die Iraker sich des autonomen \nKurdengebiets wieder bemächtigen würden, und \nvom 6. Dezember 1999 an das VG Trier, wonach der \nmilitärische Zugriff der Iraker ebenso wie die \nSchutzgewährung durch die Alliierten in der \nSchwebe seien, das eine ebenso wahrscheinlich wie \ndas andere sei, so dass die Zukunft schlecht zu \nprognostizieren sei; Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 16. Oktober 2002, S. 10, wonach die im Gefolge \nder Terroranschläge vom 11. September 2001 \nveränderte politische Lage einen erneuten Vorstoß \nder irakischen Zentralgewalt in die Kurden-Gebiete \n- ähnlich dem vom September 1996 - sogar in hohem \nMaße unwahrscheinlich macht, da jegliche \nVerletzung des status quo mit großer \nWahrscheinlichkeit Vergeltungsaktionen mit dem Ziel \ndes Regimewechsels auslösen würde.\n\n51\n\nDie Möglichkeit eines US-Angriffs auf den Irak mit der Folge eines Schlages des \nirakischen Regimes gegen die autonomen Kurdengebiete und deren Rückeroberung \nist zu vage, als dass sie als real angesehen werden könnte. Ungeachtet der \nweiterhin offenen Frage, ob es tatsächlich zu einem derartigen Angriff kommen wird, \nist jedenfalls ungewiss, ob dieser überhaupt zu einem Schlag des irakischen \nRegimes gegen die Kurden und in seinem Gefolge zu einer Rückeroberung der \nautonomen Kurdengebiete durch das irakische Regime führen würde.\n\n52\n\nEs bestehen auch keine Zweifel, dass der Beigeladene vor einem Anschlag \nirakischer Geheimdienstagenten hinreichend sicher sind. Wie der Senat schon in \nseinem Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O., in Bezug auf kurdische Volkszugehörige \nentschieden hat, kann nur solchen Personen, die nach außen erkennbar \nherausgehobene politisch-oppositionelle Funktionen oder herausgehobene \nmilitärische Führungsfunktionen wahrgenommen haben, sowie Mitarbeitern \nwestlicher Hilfsorganisationen oder der UN in den kurdischen Autonomiegebieten im \nEinzelfall die Gefahr eines Anschlages des irakischen Geheimdienstes drohen.\n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Mai 1999, \na.a.O., und vom 8. März 2001, a.a.O.; ferner \nVGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. April 2002 a.a.O., \nund Niederländisches Ministerium für Auswärtige \nAngelegenheiten, ambtsbericht noord-irak, 11. April \n2001 - auszugsweise Übersetzung durch das \nBundesamt - (i.F.: ambtsbericht noord-irak), Nr. \n4.2.\n\n54\n\nEs ist kein Grund dafür ersichtlich, hinsichtlich Zentralirakern von einer anderen \nSachlage auszugehen. \n\n55\n\nVgl. AA, Lagebericht, S. 17; ambtsbericht noord-\nirak, Nr. 4.2.\n\n56\n\nDanach kann eine Gefährdung des nach den oben getroffenen Feststellungen \npolitisch unauffälligen Beigeladenen nicht angenommen werden. Zu einer der \ngenannten Personengruppen gehört dieser offensichtlich nicht. \n\n57\n\nEine politische Verfolgung des Beigeladenen durch die KDP oder die PUK ist \nebenfalls nicht zu befürchten. Dabei kann offen bleiben, ob eine solche bereits \ndeswegen ausgeschlossen ist, weil die KDP und die PUK als in ihrem jeweiligen \nEinflussbereich tonangebende Organisationen nach wie vor keine hinreichende \nGebietsgewalt ausüben,\n\n58\n\nso OVG NRW, Urteile vom 5. Mai 1999 und vom \n8. März 2001, jeweils a.a.O.\n\n59\n\noder ob eine solche grundsätzlich in Betracht kommt, weil die KDP ebenso wie \ndie PUK jedenfalls inzwischen in ihrem jeweiligen Herrschaftsgebiet als quasi-\nstaatliche Organisation anzusehen ist.\n\n60\n\nVgl. zur politischen Verfolgung durch quasi-\nstaatliche Organisationen: BVerfG, Beschluss vom \n10. August 2000 - 2 BvR 260 und 1353/98 - NVwZ \n2000, 1165; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 \n- 9 C 20.00 -, NVwZ 2001, 815; vgl. zur Stellung der \nPUK bzw. KDP im Nordirak: AA, Lagebericht, S. \n7 f.\n\n61\n\nUnabhängig hiervon kann dem Vorbringen des Beigeladenen nichts dafür \nentnommen werden, dass eine politische Verfolgung durch eine der beiden Parteien \nzu befürchten wäre.\n\n62\n\nDem Beigeladenen drohen zur Überzeugung des Senats im nordirakischen \nAutonomiegebiet auch keine verfolgungsunabhängigen sonstigen Nachteile oder \nGefahren, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen \nRechtsgutbeeinträchtigung gleichkämen und die am Herkunftsort in den von der \nirakischen Zentralmacht beherrschten Gebieten so nicht bestünden.\n\n63\n\nDas gilt zunächst in Bezug auf das zur Führung eines menschenwürdigen \nLebens notwendige wirtschaftliche Existenzminimum, das gewährleistet ist, wenn der \nAsylsuchende am Ort der Fluchtalternative bei generalisierender Betrachtungsweise \n(die eine Berücksichtigung von Einzelfallaspekten nicht ausschließt) - aus eigener \nKraft oder mit Hilfe Dritter - nicht auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu \nHunger, Verelendung und schließlich zum Tod führt.\n\n64\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 24. März \n1997 - 2 BvR 1024/95 -, a.a.O.; BVerwG, Beschlüsse \nvom 16. Juni 2000 - 9 B 255.00 -, Buchholz 402.240 \n§ 51 AuslG Nr. 34, vom 8. Januar 1998 - 9 B \n566.97 - und vom 28. Juni 1989 - 9 B 193.89 -, \nUrteile vom 30. April 1991 - 9 C 105.90 -, Buchholz \n402.25 § 1 AsylVfG Nr. 145, und vom 15. Juli 1997 \n- 9 C 2.97 -, BayVBl 1998, 250.\n\n65\n\nSelbst wenn in Anwendung der oben dargestellten Grundsätze eine existentielle \nNotlage am Zufluchtsort möglich erschiene, wäre dieser nur dann als innerstaatliche \nFluchtalternative ungeeignet, wenn die Not am Herkunftsort - ohne die dortige \nVerfolgung - so nicht bestünde, sie also ihre Ursache in der Verfolgung hätte.\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 \n- 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204, und Beschluss \nvom 19. Mai 1999, a.a.O.\n\n67\n\nZur Überzeugung des Senats ist nach den vorstehenden Maßstäben ein dem \nwirtschaftlichen Existenzminimum genügendes menschenwürdiges Leben für aus \ndem Zentralirak stammende Flüchtlinge - gleich welcher Volks- oder \nReligionszugehörigkeit - in den kurdischen Autonomiegebieten im Nordirak \ngrundsätzlich gewährleistet, und zwar auch dann, wenn sie dort, wie der Beigeladene \nfür sich behauptet, über keine familiären, gesellschaftlichen oder politischen \nVerbindungen verfügen. Unabhängig davon ist nach den genannten Entscheidungen \nbei generalisierender Betrachtungsweise davon auszugehen, dass dort etwa \nbestehende missliche Lebens-umstände sich jedenfalls als nicht gravierender als im \nHerkunftsgebiet - dem Zentralirak - darstellen und auch allein deshalb der Annahme \neiner inländischen Fluchtalternative nicht entgegenstehen. \n\n68\n\nAus den vorliegenden, in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen ergibt sich für den \nSenat, dass als Folge der sich seit 1999 insgesamt kontinuierlich sehr deutlich verbesserten \nLebensumstände im Nordirak und der Hilfe durch zahlreiche dort tätige Hilfsorganisationen \neine ausreichende Betreuung auch von solchen Binnenvertriebenen und Flüchtlingen erfolgt, \ndie ihr Existenzminimum weder aus eigener Kraft noch durch familiäre oder gesellschaftliche \nKontakte sicherstellen können. Die Bedürftigen werden in inzwischen überwiegend festen \nLagern untergebracht, die bei generalisierender Betrachtungsweise den Anforderungen an \neine menschenwürdige Unterbringung genügen. Die Nahrungsmittelversorgung erfolgt durch \ndie monatlichen Lebensmittelpakete des WFP, die zwar knapp bemessen sind, aber \nausreichen, um die Betroffenen vor Hunger und einer Verelendung zu schützen, die sicher \nzum Tode führen würde.\n\n69\n\nVgl. zu den Einzelheiten: OVG NRW, Urteile vom \n19. Juli 2002, a.a.O.\n\n70\n\nAnhaltspunkte dafür, dass für den Beigeladenen etwas anderes gelten könnte, \nsind weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n71\n\nNeben dem damit im Nordirak gesicherten wirtschaftlichen Existenzminimum \ndrohen dem Beigeladenen dort auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nandere, nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen \nRechtsgutbeeinträchtigung gleich-kommende, d.h. existenzgefährdende, Nachteile \noder Gefahren, die am Herkunftsort in den von der irakischen Zentralmacht \nbeherrschten Gebieten so nicht bestünden. \n\n72\n\nInsbesondere ist in den Lagern die medizinische Grundversorgung \ngewährleistet.\n\n73\n\nSo ausdrücklich Frau Hogg, die Vertreterin \ndes UNHCR, in ihrer Stellungnahme, wie sie aus \nder Niederschrift über die mündliche Verhandlung \ndes OVG Sachsen-Anhalt am 6. Dezember 2001 \nin den Verfahren A 1 S 29/99 und 1 L 2/01 \nhervorgeht; vgl. auch DOI, Auskunft vom 6. Mai \n2002 an das VG Leipzig. \n\n74\n\nHeimatlose haben im Nordirak den gleichen Zugang zur Gesundheitspflege wie \ndie dort ansässige Bevölkerung; die meisten Medikamente sind in den öffentlichen \nKran-kenhäusern kostenlos erhältlich. \n\n75\n\nVgl. ambtsbericht noord-irak, a.a.O., Nr. 4.3. \n\n76\n\nAbgesehen davon ist die medizinische Versorgung im Nordirak jedenfalls weitaus \nbesser als im Einflussbereich des zentralirakischen Regimes, in dem sie nur als \n\"äußerst schlecht\" bezeichnet werden kann. Den staatlichen Krankenhäusern fehlt es \n- u.a. aufgrund des Verfalls der Infrastruktur - an der notwendigsten \nGrundausstattung. Dagegen ist im Nordirak die medizinische Versorgung jedenfalls \nin den Städten gewährleistet. \n\n77\n\nVgl. AA, Lagebericht, S. 22.\n\n78\n\nAuch im Hinblick auf die Wasser- und Elektrizitätsversorgung, die Abwasser- und \nMüllentsorgung sowie die Bewegungsfreiheit in den Lagern ist nicht feststellbar, dass \nexistenzgefährdende Nachteile oder Gefahren vorlägen, die in den von der \nirakischen Zentralmacht beherrschten Gebieten so nicht bestünden. \n\n79\n\nVgl. auch hierzu im Einzelnen: OVG NRW, \nUrteile vom 19. Juli 2002, a.a.O.\n\n80\n\nKonkrete Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigten, dass der Beigeladene \nüber die abstrakte Möglichkeit hinaus, von etwaigen türkischen oder iranischen \nTruppen-einmärschen in die kurdischen Provinzen berührt zu werden, konkret im \nSinne einer \"realen\" Möglichkeit betroffen sein werde, lassen sich ebenfalls nicht \nerkennen. Entsprechendes gilt auch für die Frage der - nur für die autonomen \nKurdengebiete in Betracht zu ziehenden - Gefährdung durch innerkurdische \nStreitigkeiten. Ein Aufflammen kriegerischer Auseinandersetzungen mit erheblichen \nLandgewinnen einer Partei und Gefährdung der Zivilbevölkerung ist ebenfalls nicht \nzu befürchten.\n\n81\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, \na.a.O.\n\n82\n\nIm Verhältnis zu den kurdischen Gruppen schadet sich ein irakischer Flüchtling \nauch nicht durch die Beantragung von Asyl in der Bundesrepublik Deutschland oder \neinen langjährigen Auslandsaufenthalt. \n\n83\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, a.a.O.; \nambtsbericht noord-irak, a.a.O., Nr. 4.1.\n\n84\n\nDie danach für den Beigeladenen verfolgungsfreien und auch im Übrigen \nberücksichtigungsfähige unzumutbare existentielle Gefahren und Nachteile nicht auf-\nweisenden Landesteile im Norden des Iraks sind für ihn ohne Weiteres zu \nerreichen.\n\n85\n\nVgl. zum Erfordernis der Erreichbarkeit des Ortes \nder inländischen Fluchtalternative innerhalb des \nVerfolgungsstaates: BVerwG, Urteil vom 13. Mai \n1993 - 9 C 59.92 -, NVwZ 1993, 1210.\n\n86\n\nUm das Gebiet der inländischen Fluchtalternative zu erreichen und in die \nnordirakischen Autonomiegebiete zu gelangen, muss der Beigeladene \nzentralirakisches Herrschaftsgebiet nicht durchqueren; er kann vielmehr etwa \nunmittelbar über die türkische Grenze in den Nordirak einreisen.\n\n87\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999, \na.a.O.\n\n88\n\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind nicht Gegenstand des \nVerfahrens, weil der angegriffene Bescheid keine Entscheidung hierzu enthält.\n\n89\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 VwGO, § 100 ZPO, \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n90\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n91","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294732","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-20/9-a-843-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294732","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294732","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-20/9-a-843-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294732","retrieved":"2026-07-09 03:16:36.109856+00:00"}}