{"status":"available","doknr":"OLD294733","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1220.6D.A2344.02O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-20","aktenzeichen":"6d A 2344/02.O","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDie vorläufige Dienstenthebung des Beamten durch die Verfügung der \nBezirksregierung Düsseldorf vom 22. Februar 2002 wird aufgehoben.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 12. April 19 geborene Beamte wurde mit Wirkung vom 31. August 1992 \nunter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat z.A. ernannt. Die \nEigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit wurde ihm am 13. Oktober 1995 \nverliehen. Bis zu dem mit Verfügung der Einleitungsbehörde vom 24. August 2001 \nausgesprochenen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte verrichtete er seinen \nDienst am kaufmännischen Berufskolleg in E. -Mitte. Der Beamte ist verheiratet \nund hat zwei minderjährige Kinder.\n\n4\n\nDurch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Oberhausen vom 12. Juni \n2001 (182 Js 644/00) wurde er wegen Beschaffung und Besitzes pornographischer \nSchriften (§ 184 Abs. 5 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, \nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Als Bewährungsauflage \nwurde u.a. eine Geldbuße in Höhe von 5.000,00 DM verhängt. Gegen die \nVerurteilung hat der Beamte verspätet Einspruch eingelegt. Ein Antrag auf \nWiedereinsetzung in den vorherigen Stand blieb ohne Erfolg. In dem Strafbefehl \nheißt es: \n\n5\n\n„Am Tattage (28. Juni 2000) luden Sie sich auf Ihren in Ihrer \nWohnung stehenden Rechner mindestens 12 pornographische Dateien, \ndie anreißerisch und unter regelmäßiger Hervorhebung der \nGeschlechtsteile den Mundverkehr (sieben Abbildungen), Handverkehr \n(eine Abbildung) und Geschlechtsverkehr (drei Abbildungen) darstellen. \nEine weitere Datei zeigt einen erigierten Penis in unmittelbarer Nähe \neiner Scheide. Auf allen Dateien sind Kinder in die sexuellen \nHandlungen involviert. Die Kindeigenschaft ergibt sich insbesondere \naus der fehlenden Schambehaarung, dem Entwicklungsstand des \nübrigen Körpers sowie der Physiognomien.\"\n\n6\n\nDer Verurteilung vorausgegangen war ein vom Landeskriminalamt eingeleitetes \nErmittlungsverfahren gegen den Inhaber einer Homepage, der unter der Internet-\nAdresse „ „ neben zahlreichen „normalpornographischen\" \nAbbildungen 41 Bilder mit Kinderpornographie vertrieb. Auf der Internet-Seite waren \nnur Namen der Bilddateien als sogenannte „Links\" aufgeführt, die durch jeweiliges \nAnklicken auf den heimischen Computer übertragen werden konnten. Da die Zugriffe \nin einer sogenannten Log-Datei registriert wurden, konnten Personen, welche Bilder \nauf den heimischen PC übertragen hatten, festgestellt werden. Unter den \nfestgestellten über 562.000 Zugriffen befanden sich auch solche, welche unter dem \nDatum des 28. Juni 2000 vom PC des Beamten ausgingen.\n\n7\n\nBei einer vom Amtsgericht Oberhausen angeordneten Durchsuchung wurden der \nPC des Beamten und eine offenbar von ihm selbst gebrannte CD beschlagnahmt. \nAuf der Festplatte des Computers befanden sich 228 Bilder mit \n„normalpornographischem\" Inhalt. Dateien mit kinderpornographischem Inhalt fand \nman auf der Festplatte und der CD nicht. Bei seiner verantwortlichen Vernehmung im \nStrafverfahren gab der Beamte an, er räume den Vorwurf ein. In dem Protokoll heißt \nes unter anderem:\n\n8\n\n„Frage: \nWarum haben sie das Herunterladen nicht bereits nach den ersten \nBildern beendet? \nAntwort: \nEs war für mich die Faszination des Unfassbaren. Ich habe meinen \nAugen nicht getraut, als ich sah, welche Inhalte ich dort \nheruntergeladen hatte. \nIch werde hier gefragt, warum ich es nicht beim Ansehen der Bilder \nbelassen habe, sondern diese Bilder gezielt auf die Festplatte meines \nComputers heruntergeladen habe. \nAntwort: \nIch hatte damals eine vage Vorstellung davon, dass diese Art von \nBildern gesichert werden müsste, um irgendwie darauf reagieren zu \nkönnen. \nFrage: \nWelche Art von Reaktion hatten Sie sich den vage vorgestellt? \nAntwort: \nIch habe darüber nachgedacht, ob ich die Öffentlichkeit irgendwie \ninformiere oder die Polizei einschalte. Ich habe mich aber dann \ndagegen entschieden und beschlossen, dass ich mit \nKinderpornographie nichts zu tun haben möchte. \nIch habe sämtliche Bilddateien noch am selben Tage, an dem ich die \nDateien heruntergeladen habe, wieder gelöscht.\"\n\n9\n\nWeiter hat der Beamte geschildert, er habe zwar des Öfteren im Internet nach \npornographischen Bildern gesucht und diese auch heruntergeladen, aber \nkinderpornographische Inhalte seien in keinem Fall dabei gewesen.\n\n10\n\nWegen des vorstehenden Sachverhalts leitete die Bezirksregierung E. mit \nVerfügung vom 18. Juli 2001 disziplinarische Vorermittlungen gegen den Beamten \nein. Mit Verfügung vom 24. August 2001 wurde ihm gemäß § 63 LBG NRW die \nFührung der Dienstgeschäfte untersagt. Sein Antrag, die aufschiebende Wirkung \nseines von ihm gegen die vorgenannte Verfügung eingelegten Widerspruchs \nwiederherzustellen, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom \n18. September 2001 abgelehnt (2 L 2371/01). Der Antrag des Beamten, die \nBeschwerde gegen vorgenannten Beschluss zuzulassen, wurde durch Beschluss \ndes 6. Senats des OVG NRW vom 30. Oktober 2001 abgelehnt (6 B 1335/01).\n\n11\n\nDas förmliche Disziplinarverfahren wurde mit Verfügung der Bezirksregierung \nvom 2. November 2001 eingeleitet. Mit Verfügung vom 22. Februar 2002 wurde der \nBeamte gemäß § 91 DO NRW vorläufig des Dienstes enthoben. Die Einbehaltung \nvon 10 % seiner Dienstbezüge wurde mit Verfügung vom 22. März 2002 \nangeordnet.\n\n12\n\nInzwischen hat die Disziplinarkammer auf Antrag des Beamten die \nEinbehaltungsanordnung mit Beschluss vom 15. Mai 2002 aufgehoben mit der \nBegründung, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich nicht auf Entfernung aus \ndem Dienst erkannt werde. Gegen diese Entscheidung hat die Einleitungsbehörde \nBeschwerde eingelegt.\n\n13\n\nAuf den Antrag des Beamten, die vorläufige Dienstenthebung vom 22. Februar \n2002 aufzuheben, hat die Disziplinarkammer mit Beschluss vom 22. April 2002 \nentschieden, dass diese Anordnung aufrecht erhalten bleibt.\n\n14\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Beamten. Er wendet \nsich dagegen, dass die Feststellungen des Strafbefehls ohne nochmalige Prüfung \nzugrunde gelegt würden, und meint, dass sein Verhalten ohne strafrechtliche \nRelevanz gewesen sei. Außerdem macht er geltend, dass die Ermittlungen im \nDisziplinarverfahren zögerlich und einseitig zu seinen Lasten betrieben würden. Zu \nseiner Entlastung hat er die „Praxisgemeinschaft Q. ´s, J. für \nq. C. \" mit der Erstellung eines Persönlichkeitsprofils beauftragt und die \ndaraus resultierende q. Stellungnahme vom 30. April 2002 vorgelegt.\n\n15\n\nDemgegenüber verteidigt die Einleitungsbehörde die vorläufige \nDienstenthebung.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten und Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. Die Anordnung der vorläufigen \nDienstenthebung ist nicht mehr aufrecht zu erhalten.\n\n19\n\nNach § 91 DO NRW kann die Einleitungsbehörde einen Beamten vorläufig des \nDienstes entheben, wenn ein dienstliches Bedürfnis vorliegt und das förmliche \nDisziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder worden ist. Darüber hinaus muss \ndas ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des § 91 DO NRW vorliegen, dass gegen \nden Beamten der Verdacht eines Dienstvergehens besteht, welches geeignet ist, \neine allein in die Zuständigkeit der Disziplinargerichte fallende Disziplinarmaßnahme, \nalso zumindest eine Gehaltskürzung, nach sich zu ziehen.\n\n20\n\n1. Das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten ist mit Verfügung der \nBezirksregierung E. vom 22. Februar 2002 eingeleitet worden. \n\n21\n\n2. Weiter steht zu erwarten, dass das dem Beamten zur Last gelegte \nDienstvergehen mindestens eine Gehaltskürzung nach sich ziehen wird.\n\n22\n\na) Der Besitz kinderpornographischen Materials stellt für einen Lehrer ein \nschwerwiegendes Dienstvergehen dar. Grund für die Strafbarkeit des Besitzes \nsolchen Materials ist, dass auch der Konsument dazu beiträgt, dass Kinder sexuell \nmissbraucht werden. Zu den dienstlichen Aufgaben eines Lehrers gehört es, auf die \ngeistige und seelische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen positiv Einfluss zu \nnehmen. Er wird deshalb besonders schwer belastet, wenn er im Dienst oder \naußerhalb desselben den Anforderungen der Rechtsordnung nicht genügt und sich \nam sexuellen Missbrauch von Kindern mittelbar beteiligt, indem er sich \nkinderpornographisches Material beschafft und es konsumiert. Die Verletzung einer \ndem sittlichen Schutz der Jugend dienenden Strafvorschrift durch einen Lehrer wiegt \nwegen seiner besonderen beruflichen Aufgaben und Pflichten ungleich schwerer als \nbei einem anderen Beamten, so dass nur eine spürbare, im förmlichen \nDisziplinarverfahren zu treffende Disziplinarmaßnahme dem Dienstvergehen gerecht \nwird.\n\n23\n\nb) Nach vorläufiger Einschätzung stellt sich der Sachverhalt in der Weise dar, \ndass der Beamte bei der Suche nach pornographischen Inhalten im Internet aus \nbisher nicht näher aufklärbaren Gründen - demnach nicht ausschließbar durch Zufall \n- auf eine Seite kinderpornographischen Inhalts gestoßen ist und dort Bilddateien mit \nentsprechendem Inhalt auf seinen PC heruntergeladen hat. Sodann hat er diese \nDateien gelöscht, wobei sein Vorbringen, dass dies noch am selben Tag geschehen \nsei, bisher nicht widerlegt ist, so dass zugunsten des Beamten davon auszugehen \nist.\n\n24\n\nc) Allerdings ist der Vortrag des Beamten, die Bilder seien nur in den \nZwischenspeicher (Cache) des PC´s gelangt, bei vorläufiger Einschätzung nicht \nüberzeugend, und wohl von dem Bestreben geprägt, einen Sachverhalt \nzuzugestehen, der strafrechtlich nicht relevant sein soll. Gegen diese Darstellung \nspricht der Inhalt der verantwortlichen Vernehmung des Beamten im Strafverfahren. \nAbgesehen davon, dass der Beamte dort von „Herunterladen\" gesprochen hat und \ndiese Terminologie üblicherweise nicht verwendet wird, wenn durch das bloße \nÖffnen einer Bilddatei eine Speicherung im Zwischenspeicher erfolgt, spricht \ninsbesondere auch die zugestandene Absicht zur Sicherung der Dateien für ein \ngezieltes Herunterladen in einen Ordner, der nicht mit dem Ordner identisch ist, in \ndem die Zwischenspeicherung erfolgt. Denn im Zwischenspeicher erfolgt keine \ndauerhafte Sicherung, da er bei weiterem „Surfen\" im Internet ständig beansprucht \nund bei Kapazitätsüberschreitung automatisch gelöscht und überschrieben wird. Nur \nergänzend ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen eines \nDienstvergehens nicht davon abhängt, dass ein Straftatbestand verwirklicht wird. \nAndererseits steht vorliegend der Sachverhalt nicht schon deshalb fest, weil ein \nrechtskräftiger Strafbefehl vorliegt. Denn die Bindungswirkung des § 18 Abs. 1 Satz 1 \nDO NRW greift bei Strafbefehlen nicht ein.\n\n25\n\nVgl. zur BDO BVerwG, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 C \n20.99 -; DÖD 2001, 36.\n\n26\n\nd) Nach derzeitiger Einschätzung handelte der Beamte vorsätzlich, da er den ihm \nbekannten Inhalt der Dateien bewusst und gewollt herunterlud. Das genaue Motiv \nsteht bisher nicht fest und wird sich möglicherweise auch nicht abschließend klären \nlassen. Jedoch hält es der Senat nicht für überzeugend, dass der Beamte vom Ziel \neiner Beweissicherung für Strafverfolgungszwecke maßgeblich geleitet wurde, zumal \ndann ein für ihn unangenehmer Erklärungsbedarf zu der Frage entstanden wäre, wie \ner auf diese Seite gelangt war.\n\n27\n\ne) Bei diesem Sachverhalt liegt ein schwerwiegendes Dienstvergehen vor, \nwelches sein besonderes Gewicht dadurch erhält, dass der Beamte gerade als \nLehrer dem Schutz der sexuellen Integrität von Kindern in besonderer Weise \nverpflichtet ist und ein Verstoß dagegen ein Versagen im Kernbereich seiner \ndienstlichen Pflichten darstellt. Dass danach mit einer Disziplinarmaßnahme nicht \nunterhalb einer Gehaltskürzung zu rechnen ist, liegt auf der Hand.\n\n28\n\n3. Andererseits geht der Senat nach dem derzeitigen Erkenntnisstand - im \nGegensatz zur Auffassung der Einleitungsbehörde in der Beschwerdeerwiderung - \ndavon aus, dass voraussichtlich nicht die Höchstmaßnahme, die Entfernung aus dem \nDienst, zu verhängen sein wird.\n\n29\n\nDer Senat ist der grundsätzlichen Auffassung, dass der Verstoß eines \nPädagogen gegen das Verbot der Kinderpornographie insbesondere aus Gründen \ndes Schutzes der Kinder, der Generalprävention und des Ansehens des öffentlichen \nDienstes mit größter Entschiedenheit disziplinarrechtlich zu verfolgen und zu ahnden \nist. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Stufung der \nDisziplinarmaßnahmen sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, das der \njeweilige Einzelfall zu gewichten ist, kann aber nicht jedes Fehlverhalten in diesem \nBereich unterschiedslos die Höchstmaßnahme nach sich ziehen.\n\n30\n\nUnter Berücksichtigung dieses Ausgangspunktes sprechen die Besonderheiten \ndes vorliegenden Falles dagegen, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme zu \nerwarten ist. Nach bisherigem Erkenntnisstand ist davon auszugehen, dass es sich \num ein zwar schwerwiegendes, jedoch einmaliges Fehlverhalten des Beamten \nhandelte. Dafür spricht insbesondere, dass bei der Hausdurchsuchung kein Material \nkinderpornographischen Inhalts gefunden wurde, sowie der Umstand, dass die \nheruntergeladenen kinderpornographischen Bilddateien zum Zeitpunkt der \nBeschlagnahme des PC´s gelöscht waren. Für ein einmaliges Versagen spricht \nzudem, dass keine substantiellen Anhaltspunkte für pädophile Neigungen des \nBeamten vorhanden sind. So steht schon nicht fest, dass er gezielt nach \nkinderpornographischen Inhalten gesucht hat; vielmehr ist bisher nicht widerlegt, \ndass er bei der Suche nach „normalpornographischem\" Material durch Zufall auf die \nkinderpornographische Internetseite gestoßen ist. Des Weiteren hätte es bei \nbestehenden pädophilen Neigungen nahe gelegen, dass sich die Bilddateien auf der \nFestplatte des PC´s nicht nur auf „normalpornographische\" Darstellungen beschränkt \nhätten. Dass sich dort auch ein sog. „Lolita-Bild\" befindet, reicht keinesfalls aus, eine \npädophile Neigung zu belegen. Schließlich ist auch der dem Dienstvergehen \nzugrunde liegende Vorgang allein nicht geeignet, auf eine solche Veranlagung zu \nschließen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beamte \ngleich mehrere Bilddateien mit kinderpornographischem Inhalt heruntergeladen hat. \nDas Herunterladen dieser Bilddateien kann auch auf andere, möglicherweise nicht \nabschließend aufklärbare Motive zurückzuführen sein, beispielsweise auf Neugier \noder auf die vom Beamten geschilderte „Faszination des Unfassbaren\". Nimmt man \nhinzu, dass ein Löschen der Bilddateien noch am selben Tag nicht zu widerlegen ist, \nwas darauf hindeutet, dass sich der Beamte eines Besseren besonnen hat, so wird \nman aus der maßgeblichen objektiven Sicht voraussichtlich nicht davon ausgehen \nkönnen, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn unwiederbringlich zerstört \nist.\n\n31\n\n4. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesamtumstände geht der Senat \ndavon aus, dass inzwischen kein dienstliches Bedürfnis mehr für die \nAufrechterhaltung der vorläufigen Dienstenthebung besteht. Zwar kommt die \nAnordnung der vorläufigen Dienstenthebung auch dann in Betracht, wenn eine im \nförmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme unterhalb der \nEntfernung aus dem Dienst zu erwarten ist und die Ordnung des Dienstbetriebes, \ndas Ansehen des öffentlichen Dienstes oder die Durchführung des disziplinarischen \nUntersuchungsverfahrens wesentlich beeinträchtigt würden, wenn der Beamte \nweiterhin Dienst versehen würde. Vorliegend greifen diese Gesichtspunkte jedoch \nnicht mehr ein. Das nunmehr über ein Jahr dauernde Disziplinarverfahren, dessen \nSachverhalt überschaubar ist, hat bisher keine Erkenntnisse erbracht, die dafür \nsprechen, dass das Fehlverhalten des Beamten über ein einmaliges Versagen \nhinausgegangen ist. Ebensowenig liegen substantielle Anhaltspunkte für pädophile \nNeigungen vor. Dass weitere Untersuchungen zu Erkenntnissen führen könnten, die \nzu einem wesentlich anderen Gesamtbild führen, ist nicht ersichtlich. Der Beamte hat \nsich - abgesehen von seiner späteren zweifelhaften Einlassung, mit der er den \nVorgang des Herunterladens abschwächen will - von Beginn an kooperativ und \neinsichtig gezeigt und sich zudem psychologischen Gesprächen unterzogen, deren \nErgebnis, aus dem nichts zu seinen Lasten abzuleiten ist, er vorgelegt hat. Bei \nWürdigung dieser Gesamtumstände besteht nach dem gegenwärtigen \nErkenntnisstand kein Bedürfnis mehr für die Aufrechterhaltung der vorläufigen \nDienstenthebung.\n\n32\n\n5. Eine Kostenentscheidung entfällt in diesem Nebenverfahren.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294733","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-20/6d-a-2344-02-o","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294733","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294733","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-20/6d-a-2344-02-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294733","retrieved":"2026-07-09 03:16:36.199452+00:00"}}