{"status":"available","doknr":"OLD294734","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1220.2A660.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-20","aktenzeichen":"2 A 660/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Außergerichtliche \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wurde am 17. März 1927 in P. im Gebiet Saratow geboren. \nSeine Eltern sind der am 23. September 1902 in N. im Gebiet Saratow geborene \ndeutsche Volkszugehörige S. X. und die am 30. Mai 1902 in N. im \nGebiet Saratow geborene deutsche Volkszugehörige L. X. , geborene \nC. .\n\n3\n\nAm 19. Juli 1993 stellte der Kläger einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. Im \nAufnahmeantrag ist angegeben, er sei deutscher Volkszugehöriger. Seine \nMuttersprache und seine jetzige Umgangssprache in der Familie seien \"Deutsch\". Er \nverstehe, spreche und schreibe Deutsch. In der Familie werde von allen \nFamilienmitgliedern Deutsch gesprochen. Die Frage nach der Pflege des deutschen \nVolkstums bejahte der Kläger und erläuterte im Wesentlichen: Er sei aufgewachsen \nund erzogen in einer \"rein, echten deutschen Familie\". Er habe bis zu seiner \nDeportation im August 1941 in einer deutschen Mittelschule gelernt. Er sei Autor der \nZeitung \"O. M. \", wissenschaftlicher Untersuchungen auf dem Gebiet \nwolgadeutscher Dialekte sowie einer Monografie der Geschichte des deutschen \nDialekts in N. . Als Anlage zum Aufnahmeantrag reichte der Kläger u.a. ein \n\"Manuskript\" zu dem Aufsatz \"N. \" ein. In dem dem Aufnahmeantrag in \nAblichtung beigefügten sowjetischen Inlandspass des Klägers vom 1. April 1985 ist \nebenso wie in dem als Ablichtung beigefügten Militärpass vom 27. März 1985 als \nseine Nationalität jeweils \"Russe\" eingetragen. Weiter wurde eine Erklärung der \nEltern des Klägers vom 24. Juni 1993 eingereicht, in der sie bestätigen, dass der \nKläger ihr leiblicher Sohn X. X. sei.\n\n4\n\nNach den Eintragungen im Militärpass hat der Kläger am 23. Februar 1945 den \nFahneneid geleistet und ist von Juli 1975 bis März 1985 als Lehrstuhlleiter im Range \neines Oberst tätig gewesen. Nach den Eintragungen in seinem Arbeitsbuch hat der \nKläger nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst bis Anfang 1990 als Professor, \nDozent und Assistent des Lehrstuhls Nr. der Militärischen Ingenieurhochschule \nK. G. für Luftfahrt von E. gearbeitet. Wegen der weiteren Einzelheiten der \nEintragungen im Militärpass und Arbeitsbuch des Klägers wird auf den Inhalt von \nBlatt 235 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n5\n\nUnter dem 9. Januar 1995 gab der Kläger gegenüber dem \nBundesverwaltungsamt unter anderem an: Nach dem Arrest seiner Mutter im \nOktober 1936 und seines Vaters im Februar 1937 habe er mit seinen Geschwistern \nbei seiner Tante gelebt. Im September 1941 sei er mit seiner Großmutter \nmütterlicherseits, bei der \n\ner ab dem 1. September 1940 in N. gewohnt habe, nach Sibirien verschleppt \nworden. Nach deren Tod im Jahre 1943 sei er allein geblieben und obdachlos \ngeworden. Dem Dienst in der Trudarmee habe er sich im Jahre 1943 entzogen. Als \ner Ende 1944 in P. als Vagabund verhaftet worden sei, habe er sich, um sich erneut \nvor der Trudarmee zu drücken, ohne Änderung von Vorname und Geburtsdatum den \nrussischen Namen E. zugelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Erklärung \nwird auf Blatt 155 f. der Beiakte Heft 1 verwiesen.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 5. Mai 1995 lehnte das Bundesverwaltungsamt den \nAufnahmeantrag im Wesentlichen mit der Begründung ab: Der Erwerb der \nSpätaussiedlereigenschaft durch den Kläger sei ausgeschlossen, da er als \nLehrstuhlleiter der Militärfachschule E. mit dem Dienstgrad Oberst eine \nberufliche Stellung innegehabt habe, die er nur durch eine besondere Bindung an \ndas totalitäre System habe erreichen können.\n\n7\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger am 21. Juni 1995 Widerspruch ein und \nmachte im Wesentlichen geltend: Er habe keine herausgehobene politische Stellung \ninnegehabt. Seine berufliche Stellung sei das Resultat seiner wissenschaftlichen \nArbeit gewesen und nicht durch eine besondere Bindung an das totalitäre System \nerreicht worden.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 1995 wies das Bundesverwaltungsamt den \nWiderspruch des Kläger wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig \nzurück.\n\n9\n\nAm 24. Juli 1995 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung er im Wesentlichen ausgeführt hat: Er sei deutscher Volkszugehöriger. \nEr stamme von deutschen Volkszugehörigen ab. Er habe deutsche Schulen besucht \nund besitze familiär geprägte Deutschkenntnisse. Ihm seien deutsche Sitten und \nGebräuche vermittelt worden. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum sei ihm, \nnachdem er sich der Trudarmee durch Flucht entzogen habe, nicht zumutbar \ngewesen. Seine berufliche Stellung habe er allein wegen seiner fachlichen \nKenntnisse erreicht. Da eine Abwendung vom deutschen Volkstum damit nicht \nverbunden gewesen sei, sei der Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft nicht \nausgeschlossen.\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 5. Mai 1995 und des \nWiderspruchsbescheides vom 3. Juli 1995 zu verpflichten, ihm \neinen Aufnahmebescheid zu erteilen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob die vom Kläger \nerreichte berufliche Position (Lehrstuhlleiter der Militärfachschule E. mit dem \nDienstgrad Oberst) eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung etwa \naufgrund der Zugehörigkeit zur Nomenklatura in der ehemaligen Sowjetunion \ndarstellte, die nur durch eine besondere Bindung an das ehemalige totalitäre System \nerreicht werden konnte, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen \ndes Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Schriftsätze des Dr. Bernd Knabe \nvom Bundesinstitut für ostwissenschaftliche und internationale Studien in Köln vom \n27. Oktober 1998 (Blatt 60 ff. der Gerichtsakte) sowie vom 26. Januar 1999 (Blatt 71 \nff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe verwiesen wird, stattgegeben.\n\n16\n\nMit Beschluss vom 18. Juni 2002 hat der Senat die Berufung der Beklagten \nzugelassenen. Zu deren Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus: Da der \nKläger ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht abgegeben habe, komme die \nErteilung eines Aufnahmebescheides nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass \nein solches Bekenntnis mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden \nberuflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen sei. Aber auch \nunter diesen Umständen sei die Erteilung eines Aufnahmebescheides nur möglich, \nwenn auch die weitere gesetzlich normierte Voraussetzung erfüllt sei, dass aufgrund \nder Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft sei, der deutschen Volksgruppe und \nkeiner anderen anzugehören. Diese Voraussetzung, die das Verwaltungsgericht \nnicht geprüft habe, liege hier nicht vor. Im Falle des Klägers fehle es an einem in \nirgend einer Weise nach außen zu Tage getretenen, das heißt für andere \nvernehmbar gewordenen Willen, der deutschen Volksgruppe anzugehören, und \ndamit auch an einem Kriegsfolgenschicksal. Nach der Darstellung seines \nLebensschicksals stehe fest, dass der Kläger ab dem Zeitpunkt des \nIdentitätswechsels keinerlei Unterdrückungsmaßnahmen aufgrund deutscher \nVolkszugehörigkeit mehr unterlegen habe. Ab diesem Zeitpunkt im Jahre 1944 vor \nEnde des Krieges weise sein Lebenslauf kein einziges Element des ansonsten in der \neinen oder anderen Ausprägung für deutsche Volkszugehörige typischen \nKriegsfolgenschicksals auf. Entgegen der gesetzlichen Vermutung können daher \naufgrund des eigenen Bekundens des Klägers gerade nicht von einem \nKriegsfolgenschicksal ausgegangen werden.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr meint, es werde etwas Unmögliches von ihm verlangt. Die Beklagte \nberücksichtige nicht hinreichend, dass er das Kommandanturschicksal seiner Familie \ngeteilt und sich der Zwangsarbeit durch Flucht entzogen habe. Es könne ihm nicht \nentgegengehalten werden, dass er sich einer Bestrafung durch Angabe einer Alias-\nIdentität entzogen habe. Eine spätere Aufdeckung seiner wahren Identität sei nicht \nmöglich gewesen, da er wegen seines inzwischen erlangten Militärranges wiederum \nBestrafung hätte befürchten müssen. Eine Korrektur seiner \nPersonenstandsdokumente dürfte für ihn mit erheblichen materiellen Nachteilen wie \netwa dem Verlust der Rente verbunden sein. Sein Wille der deutschen Volksgruppe \nanzugehören sei auch hinreichend zum Ausdruck gekommen. Nachdem er seine \nVerwandten in den 60er Jahren wiedergefunden habe, habe er ständigen Kontakt mit \nihnen gehalten. Er sei Mitbegründer der deutsch-lutherischen Gemeinde in E. . \nSchließlich sei zu berücksichtigen, dass er sich die deutsche Sprache perfekt hoch- \nund dialektsprachlich erhalten habe. Er verweise auf seine historischen \nUntersuchungen und Veröffentlichungen in der Zeitung \"O. M. \" unter seinem \nDoppelnamen E. -X. in den 70er und 80er Jahren. Seine Schrift \"Die \nDeutschen in E. \" sei mit Unterstützung des Bundesverwaltungsamtes \nveröffentlicht worden. Aufgrund weiterer veröffentlichter Untersuchungen über \nwolgadeutsche Dialekte habe er 1990 eine Professur an der Lettischen \nPädagogischen Universität E. erhalten.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBundesverwaltungsamtes Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen \nAnspruch auf den begehrten Aufnahmebescheid.\n\n25\n\nAls Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des \nGesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge \n(Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. \nJuni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des \nSpätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, \nBGBl. I 2266, in Betracht. Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen \nmit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete \ndie Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Hier besteht ein solcher Anspruch \nnicht, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger nach der Aufgabe seines \nWohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als \nSpätaussiedler erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur \nsein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger nach dem 31. Dezember \n1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, \nwenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen \nabstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine \nentsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum \ndeutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur \ndeutschen Nationalität gehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 \nBVFG ist, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche \nZuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden muss durch die familiäre \nVermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im \nZeitpunkt der Aussiedlung auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches \nGespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).\n\n26\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil es an einem wirksamen \nBekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum fehlt. Zwar wird der Kläger, da er \nvon deutschen Eltern abstammt, gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 dritte Alternative BVFG \nnach dem Recht des Herkunftsstaates grundsätzlich der deutschen Nationalität \nzugerechnet. Aus dieser Vorschrift lässt sich hier jedoch für den Kläger kein \nBekenntnis zum deutschen Volkstum herleiten, weil das sowjetische Passrecht für \ndie Ausstellung des Inlandspasses eine Erklärung zur Nationalität vorsah und der \nKläger sich dementsprechend ausdrücklich zu einem nichtdeutschen Volkstum \nbekannt hat. Denn als er sich eine neue Identität zulegte, um sich einer Bestrafung \ninsbesondere wegen der Flucht vor der Trudarmee zu entziehen, hat er sich unter \nseinem neuen Namen E. ausdrücklich als Russe bekannt und eine entsprechende \nNationalitätseintragung in seinem Militärpass bewirkt. Damit wurde er nicht mehr \nnach dem Recht des Herkunftsstaates aufgrund seiner Abstammung der deutschen \nNationalität, sondern entsprechend seiner Erklärung der russischen Nationalität \nzugerechnet.\n\n27\n\nDa der Kläger in seinem Inlandspass nach wie vor mit der Nationalität \"Russe\" \neingetragen ist, kann ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum hier nur unter der \nVoraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG angenommen werden. Danach wird ein \nsolches Bekenntnis unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib \nund Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen \nverbunden war, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der \ndeutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.\n\n28\n\nZwar ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass hier ein \nBekenntnis zum deutschen Volkstum aufgrund des Lebenschicksals des Klägers in \nden Jahren nach der Deportation für ihn mit einer Gefahr für Leib und Leben im \nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG verbunden war. Die Voraussetzungen dieser \nRegelung sind aber deshalb nicht gegeben, weil jedenfalls nicht unzweifelhaft ist, \ndass der Kläger nach dem Eintritt seiner Selbständigkeit und der damit erreichten \nBekenntnisfähigkeit allein der deutschen Volksgruppe angehören will.\n\n29\n\nDieses in § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG für den Fall der Fiktion des Bekenntnisses zum \ndeutschen Volkstum normierte weitere Erfordernis ist nicht schon dadurch erfüllt, \ndass der Kläger seine Familie gesucht und nach deren Auffinden weiterhin Kontakt \ngehalten hat. Denn ein solches Verhalten lässt schon deshalb keine Erklärung zum \ndeutschen Volkstum erkennen, weil es nicht zur Pflege des deutschen Volkstums \nerfolgt sein muss, sondern auch allein der Pflege der verwandtschaftlichen \nBeziehung gedient haben kann.\n\n30\n\nAnhaltspunkt dafür, dass beim Kläger unzweifelhaft der Wille bestanden hat, \nallein der deutschen Volksgruppe anzugehören, kann (auch) die Tatsache sein, dass \ner die deutsche Sprache familiär vermittelt bekommen hat und auch heute noch \nmuttersprachlich sprechen kann. Dies reicht jedoch für sich genommen ebenfalls zur \nFeststellung des unzweifelhaften Willens der Zugehörigkeit zur deutschen \nVolksgruppe im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG nicht aus. Denn der Umstand der \nBeherrschung der deutschen Sprache dient nach § 6 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BVFG \ndazu, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch das subjektive Merkmal der \ndeutschen Sprache objektiv zu bestätigen. Deshalb kann das Bestätigungsmerkmal \nSprache nicht gleichzeitig und - jedenfalls nicht allein - dazu dienen, die \nVoraussetzungen der Fiktion dieses Bekenntnisses nachzuweisen. Die deutsche \nSprache kann daher allenfalls im Zusammenhang mit weiteren Umständen, die den \nWillen der deutschen Volkszugehörigkeit objektivierbar zum Ausdruck bringen \nkönnen, die Voraussetzung der Fiktion belegen.\n\n31\n\nZwar könnten solche über die Vermittlung und Benutzung der deutschen \nSprache hinausgehenden Umstände hier die Veröffentlichungen der Arbeiten des \nKlägers in der deutschen und zur deutschen Sprache insbesondere in Form des \nwolgadeutschen Dialektes sein. Denn zum Einen wird dadurch die besondere \nVerbundenheit des Klägers mit der deutschen Sprache als ihm eigentümliches \nMerkmal seiner Person und in diesem Sinne damit auch eine Zugehörigkeit zum \ndeutschen Volkstum dokumentiert. Zum Anderen haben diese Veröffentlichungen \nauch eine Wirkung nach Außen hin, die eine Identifikation des Klägers mit der \ndeutschen Volksgruppe objektiv erkennen lassen.\n\n32\n\nDiese vom Kläger innerhalb der Frist des § 87 b VwGO vorgetragenen \nVeröffentlichungen bezüglich der deutschen Sprache sind aber ohne Ausnahme erst \nerfolgt, nachdem der Kläger aus dem Militärdienst entlassen worden war. Sie \nerfolgten damit erst in einem gemessen an der Bekenntnisreife relativ hohen Alter \nund können deshalb nicht ohne weiteres belegen, dass der Kläger den \nunzweifelhaften Willen hatte, allein der deutschen Volksgruppe anzugehören. Es \nkann danach nicht festgestellt werden, dass der Kläger sich insbesondere während \nder Zeit seines Militärdienstes ausschließlich entgegen der von ihm angenommenen \nIdentität mit russischem Namen und russischer Nationalitätseintragung in seinem \nMilitärpass allein mit dem deutschen Volkstum identifiziert hat. Weitere Umstände, \ndenen zu entnehmen ist, dass er schon in dieser Zeit ausschließlich den Willen hatte, \nder deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, und damit seine \nsubjektive Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe unzweifelhaft erkennen lassen, \nhat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.\n\n33\n\nSchließlich kann auch wegen der vom Kläger vorgetragenen Gründe, weshalb er \nsich bis heute nicht durch eine ihm - wie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt - \nin Russland auch immer noch grundsätzlich mögliche Änderung seiner \nNationalitätseintragung in seinem Inlandspass zum deutschen Volkstum erklärt hat, \nnicht der unzweifelhafte Wille des Klägers festgestellt werden, der deutschen und \nkeiner anderen Volksgruppe anzugehören. Danach hat er ein solches ausdrückliches \nBekenntnis zum deutschen Volkstum durch die Beantragung der \nNationalitätseintragung \"Deutscher\" in seinen Inlandspass unterlassen, weil er \nbefürchte, durch eine solche Erklärung wirtschaftliche Nachteile etwa durch den \nEntzug seiner Rente zu erleiden. Da er substantiierte Anhaltspunkte für die \nPlausibilität solcher Befürchtungen nicht vorgetragen hat und diese auch nach dem \nZerfall der ehemaligen Sowjetunion und der Entwicklung in Russland nicht ersichtlich \nsind, ist davon auszugehen, dass er sich nach wie vor jedenfalls im Umgang mit den \nrussischen Behörden mit der russischen Volkszugehörigkeit auf der Grundlage seiner \nAlias-Identität identifiziert. Die sich daraus ergebenden Zweifel hinsichtlich seines \nWillens, ausschließlich der deutschen und keiner anderen Volksgruppe \nanzugehören, schließen die Anwendung der Fiktionsregel des § 6 Abs. 2 Satz 5 \nBVFG aus.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n35\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n36\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294734","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-20/2-a-660-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294734","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294734","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-20/2-a-660-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294734","retrieved":"2026-07-09 03:16:36.279554+00:00"}}