{"status":"available","doknr":"OLD294737","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1220.2A2273.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-20","aktenzeichen":"2 A 2273/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der \nKläger deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG sei und \ninsbesondere auch die Voraussetzungen des Satzes 1 dieser Bestimmung erfülle, \nweil er sich 1992 zur deutschen Nationalität erklärt habe. Dieser Erklärung stünde \nnicht entgegen, dass der Kläger in seinem ersten Inlandspass, den er 1962 erhalten \nhabe, mit russischer Nationalität geführt worden sei. Diese Eintragung sei dem \nKläger nicht zuzurechnen, weil er sie nicht veranlasst habe. Nach dem \ndurchgängigen und glaubhaften Vortrag des Klägers und seiner bevollmächtigten \nMutter sei davon auszugehen, dass der Direktor der Schule, die der Kläger im \nZeitpunkt der Erteilung des ersten Inlandspasses besucht habe, vom Kläger und \nanderen Schülern nur die Geburtsurkunden verlangt und mit diesen zum Dorfsowjet \nder Kreisstadt gefahren sei, wo er die Geburtsurkunden hinterlassen habe. Nach \neiniger Zeit sei er noch einmal dorthin gefahren und habe die fertigen Pässe \nmitgebracht.\n\n5\n\nIn der Antragsbegründung führt die Beklagte aus, die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts sei rechtsfehlerhaft, weil die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts nicht nachzuvollziehen sei. Es sei davon auszugehen, dass im \nJahre 1962 in den Geburtsurkunden der meisten Schüler die Nationalität der Eltern \nnoch nicht eingetragen gewesen sei, so wie auch beim Kläger. Der seinerzeit \nverwendete Vordruck der Forma Nr. 1 habe deshalb auch die Angabe der \nNationalität der Eltern vorgesehen. Diese habe der Direktor nur durch Nachfrage bei \nden Schülern erfahren können. Damit hätte der Kläger auch die Möglichkeit gehabt, \nsich zu seiner eigenen Nationalität zu äußern, auch wenn der Schulleiter danach \nnicht explizit gefragt habe. Allerdings sei er wahrscheinlich nicht gefragt worden, da \nnach der damaligen Verwaltungspraxis keine Alternative zu der Nationalität der \nMutter bestanden habe, da der Kläger nichtehelich geboren sei. Es sei \nwahrscheinlicher, dass der Kläger selbst für die russische Nationalität optiert habe, \nals dass es bei der Passbehörde zu einem Fehler bei der Übertragung der Angaben \naus der Forma Nr. 1 gekommen sei. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht \nberücksichtigt, dass nach einer Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland Almaty Verstöße und Unregelmäßigkeiten bei der Führung \npersonenbezogener Daten konsequent strafrechtlich und beruflich sanktioniert \nworden seien und deshalb nicht nachzuvollziehen sei, dass der Schulleiter in einer \nVielzahl von Fällen die Forma Nr. 1 ohne Vollmacht für die Schüler unterschrieben \nhaben solle.\n\n6\n\nDiese Ausführungen sind nicht geeignet, die rechtliche Würdigung des \nVerwaltungsgerichts ernstlich in Frage zu stellen. Die Würdigung des \nVerwaltungsgerichts ist unter Berücksichtigung des Akteninhalts nachvollziehbar und \ninsgesamt vertretbar, Verstöße gegen Denkgesetze oder sonstige rechtlich relevante \nFehler bei der Sachverhaltswürdigung werden in der Zulassungsschrift nicht \naufgezeigt. Die Einwände der Beklagten enthalten im Wesentlichen lediglich \nVermutungen, die jedenfalls nicht zwingend sind. Abgesehen davon hält es auch die \nBeklagte für wahrscheinlich, dass der Kläger vom Direktor nicht nach seinem \nWunsch gefragt worden ist, meint aber, er hätte ihn auch ungefragt äußern müssen. \nAndererseits macht sie geltend, der Kläger hätte nach der damaligen \nVerwaltungspraxis nur als Deutscher nach seiner Mutter eingetragen werden können, \nworauf auch der Kläger hingewiesen hat. Danach hatte der Kläger gar keinen Anlass, \nsich gegenüber dem Schulleiter zu der einzutragenden Nationalität zu äußern. Die \nBeklagte berücksichtigt auch nicht, dass der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen \nhat, dass nicht nur bei ihm, sondern auch bei anderen Schülern die Pässe Fehler \naufgewiesen hätten.\n\n7\n\nDer Hinweis auf eine nicht beigefügte Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland Almaty rechtfertigt schon deshalb keine Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts, weil sie sich nicht auf den konkreten \nEinzelfall bezieht. Dem Senat ist aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass - \ninsbesondere in der Zeit kurz nach der Kommandantur - das Verfahren zur Erteilung \nvon Inlandspässen im Einzelfall nicht eingehalten worden ist. Die Beklagte hat dies \nbislang nicht substantiiert in Frage gestellt. \n\n8\n\nSoweit die die Beklagte weiter meint, zumindest habe der Kläger sich bei Erhalt \neines neuen Inlandspasses nach Inkrafttreten der Passverordnung 1974 für die \nrussische Nationalität entschieden, weil er nicht versucht habe, die Nationalität zu \nändern, berücksichtigt sie nicht, dass der Kläger nicht nachweisen konnte, dass er \ndie russische Nationalität nicht gewählt hatte.\n\n9\n\nSchließlich ist der Beklagten auch nicht zu folgen, soweit sie meint, für den \nKläger sei das vermutete Kriegsfolgenschicksal entfallen, weil sich aus § 6 Abs. 2 \nSätze 1 und 5 BVFG nunmehr ergebe, dass die erforderliche Erklärung bzw. die \nZurechnung zur deutschen Nationalität nunmehr erstmals nach Eintritt der \nBekenntnisfähigkeit erfolgen müsse. Erfolge dies nicht und lägen auch nicht die \nVoraussetzungen des Satzes 5 vor, die den Interessen der Betroffenen hinreichend \nRechnung trügen, entfalle der Anknüpfungspunkt für die Vermutung. Diese \nAusführungen verkennen die Bedeutung des Wortes \"nur\" in § 6 Abs. 2 Satz 1 \nBVFG. Liegt - wie vom Verwaltungsgericht für den Kläger angenommen - der \nEintragung der russischen Nationalität in dessen ersten Inlandspass kein diesem \nzuzurechnendes Gegenbekenntnis zugrunde, kann auch nach der Neufassung des \nBundesvertriebenengesetzes in der die spätere Änderung des \nNationalitäteneintrages herbeiführenden Erklärung gegenüber den Behörden ein \nwirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum gesehen werden. Die Einfügung des \nWortes \"nur\" in den Gesetzestext der beiden ersten Bekenntnisalternativen dient \nallein dem Zweck, die nach der vertriebenenrechtlichen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der bis zum \n6. September 2001 geltenden Fassung bestehende Möglichkeit der so genannten \n\"Revidierung des Gegenbekenntnisses\" bei einem Nachweis der besonderen \nErnsthaftigkeit des revidierten Bekenntnisses in Abgrenzung zum bloßen \nLippenbekenntnisses zukünftig auszuschließen.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2002 \n- 5 B 33.02 -, sowie Urteil des Senats vom \n18. Oktober 2001 - 2 A 4580/96 - (n.r.).\n\n11\n\nEine weitergehende Bedeutung kommt dieser Änderung nicht zu, insbesondere \nschließt sie nicht ein erstmaliges Bekenntnis zum deutschen Volkstum aus, wenn \nzuvor ohne oder gegen den Willen des Betroffenen eine andere Nationalität \neingetragen worden war. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n13\n\nDie Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 \nGKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 1 \nGKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294737","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-20/2-a-2273-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294737","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294737","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-20/2-a-2273-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294737","retrieved":"2026-07-09 03:16:36.935215+00:00"}}