{"status":"available","doknr":"OLD294735","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1220.2A1910.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-20","aktenzeichen":"2 A 1910/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts \nvom 26. März 2001 wird geändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird unter \nAufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 15. Februar 1995 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 1996 verpflichtet, dem \nKläger zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerinnen zu 2) und 3) in \ndiesen Aufnahmebescheid einzubeziehen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor \nder Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger zu 1) wurde am 24. Juli 1964 in X. in der Republik Komi \ngeboren. Seine Eltern sind der am 2. Mai 1940 in O. -C. im Gebiet Saratow \ngeborene deutsche Volkszugehörige B. X. und die am 26. Dezember 1943 \nin N. im Gebiet Krasnodar geborene russische Volkszugehörige T. X. , \ngeborene T. . Auf ihren Antrag vom 7. Januar 1991, in dem der Kläger zu 1) \nnicht aufgeführt war, erteilte das Bundesverwaltungsamt dem Vater des Klägers zu \n1) am 25. September 1992 einen Aufnahmebescheid, in dem die Mutter des Klägers \nzu 1) ebenfalls aufgeführt war. Der Vater des Klägers zu 1) reiste am 25. Februar \n1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde am 2. März 1993 registriert. \nDie Mutter des Klägers zu 1) wurde nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik \nDeutschland am 31. Januar 1994 registriert.\n\n3\n\nDie am 22. September 1985 geborene Klägerin zu 3) stammt aus der am 30. Juli \n1983 geschlossenen Ehe des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2), einer russischen \nVolkszugehörigen.\n\n4\n\nAm 22. Dezember 1993 stellten die Kläger einen Antrag auf Aufnahme als \nAussiedler. Im Aufnahmeantrag ist angegeben, der Kläger zu 1) sei deutscher \nVolkszugehöriger. Seine Muttersprache sei \"Deutsch\", seine jetzige \nUmgangssprache in der Familie sei \"Russisch, Deutsch\". Zur Sprachbeherrschung \nist angegeben, der Kläger zu 1) verstehe, spreche und schreibe Deutsch. In der \nFamilie werde von den Großeltern/Großelternteil und vom Vater Deutsch \ngesprochen. Die Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums wurde bejaht und \nerläutert: \"Mitglied der Gesellschaft der Russlanddeutschen 'Wiedergeburt' von 1991, \nfeiert deutsche Volksfesten (Weihnachten, Ostern), hört deutsche Radiosendungen, \nsieht deutsche Fernsendungen, liest die Zeitung 'Neues Leben'.\" In dem dem \nAufnahmeantrag als Fotografie beigefügten sowjetischen Inlandspass des Klägers zu \n1) vom 2. August 1993 ist als seine Nationalität \"Deutscher\" eingetragen. Weiter \nwurde angegeben, der Kläger zu 1) habe Deutsch als Kind im Elternhaus ab dem 11. \nLebensjahr gesprochen. Heute spreche er selten Deutsch. Er verstehe auf Deutsch \nfast alles. Sein Deutsch reiche für ein einfaches Gespräch. Auf Nachfrage des \nBundesverwaltungsamtes teilte der Vater des Klägers zu 1) am 9. Dezember 1994 \nmit, als der Kläger zu 1) seinen ersten Inlandspass bekommen habe, habe sein \nMutter ihn gegen den Willen seines Vaters überredet, als Nationalität \"Russe\" \neinzutragen, \"damit er keine Unannehmlichkeit im Studium und seiner weiteren \nKarriere bekäme\".\n\n5\n\nMit Bescheid vom 15. Februar 1995 lehnte das Bundesverwaltungsamt den \nAufnahmeantrag im Wesentlichen mit der Begründung ab: Der Kläger zu 1) sei kein \ndeutscher Volkszugehöriger. Ihm sei die deutsche Sprache nach seinen eigenen \nAngaben erst seit dem 11. Lebensjahr und damit für eine Prägung im deutschen \nVolkstum unzureichend vermittelt worden. Darüber hinaus habe er durch die Angabe \nder russischen Nationalität in seinem ersten Inlandspass selbst darüber entschieden, \nrussischer Volkszugehöriger zu sein.\n\n6\n\nGegen diesen Bescheid legten die Kläger am 9. März 1995 Widerspruch ein und \nmachten im Wesentlichen geltend: Der Kläger zu 1) sei gegen den Willen seines \nVaters von seiner Mutter überredet worden, die russische Nationalität zu wählen. Er \nsei durch seinen Vater im deutschen Volkstum geprägt worden. Dies zeige sein \nkatholisches Bekenntnis und das Studium an derselben Hochschule, an der auch \nsein Vater studiert habe. Seine Familie habe schon wegen des Familiennamens stets \nunter ihrem Deutschtum leiden müssen.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 23. August 1996 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück.\n\n8\n\nAm 20. September 1996 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu \nderen Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger zu 1) habe zum Zeitpunkt \ndes Eintritts seiner Selbständigkeit ohne weiteres in der Familie ein Gespräch in \ndeutscher Sprache führen können. Er sei auch heute noch in der Lage zu einem \neinfachen Gespräch auf Deutsch. Der Kläger habe sich auch hinreichend zum \ndeutschen Volkstum bekannt. Das Antragsformular auf Ausstellung seines ersten \nInlandspasses habe seine Mutter eigenhändig und in seiner Abwesenheit ausgefüllt \nund unterschrieben. In der Rubrik für die Nationalität habe sie \"Russe\" eingetragen. \nDer Kläger zu 1) habe später lediglich den Erhalt des ausgestellten Passes mit seiner \nUnterschrift bestätigt. Die Nationalitätseintragung \"Russe\" sei daher ohne seinen \nWillen erfolgt. Er habe sich vielmehr bei allen Anlässen wie z.B. der Einschulung, \nBerufsschule, Volkszählungen usw. zum deutschen Volkstum bekannt und sich mit \nder Nationalität \"Deutscher\" eintragen lassen.\n\n9\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesverwaltungsamtes vom 15. Februar 1995 \nin der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom \n23. August 1996 zu verpflichten, die Kläger zu 1) und \n3) in den dem Vater/Großvater unter dem 25. \nSeptember 1992 erteilten Aufnahmebescheid \nnachträglich einzubeziehen,\n\n11\n\nhilfsweise,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesverwaltungsamtes vom 15. Februar 1995 \nin der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom \n23. August 1996 zu verpflichten, dem Kläger zu 1) \neinen Aufnahmebescheid zu erteilen und die \nKlägerinnen zu 2) und 3) in diesen \nAufnahmebescheid einzubeziehen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nWährend des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist der Kläger zu 1) am \n7. April 1997 durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau angehört \nworden. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf deren Niederschrift (Bl. \n89 bis 91 der Beiakte Heft 1) Bezug genommen.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben zur Ausreiseplanung der Familie \ndes Klägers zu 1), zu den Nationalitätseintragungen in seinen Inlandspässen sowie \nzur Vermittlung bestätigender Merkmale durch Vernehmung des Vaters des Klägers \nzu 1) sowie des Herrn I. E. aus X. als Zeugen. Wegen der Beweisthemen im \nEinzelnen wird auf die Beweisbeschlüsse vom 26. März 2001 (Blatt 210 und 219 der \nGerichtsakten) verwiesen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf \nden Inhalt der Niederschrift der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts \nvom 26. März 2001 (Bl. 208 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil mit dem \nHauptantrag stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, die Kläger zu 1) und 3) in \nden Aufnahmebescheid des Vaters des Klägers zu 1) einzubeziehen.\n\n18\n\nMit Beschluss vom 22. April 2002 hat der Senat die Berufung der Beklagten \nzugelassenen. Zu deren Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus: Das \nVerwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass hier die \nVoraussetzungen der nachträglichen Einbeziehung vorlägen. Maßgeblich hierfür sei, \nob ein gemeinsamer Ausreisewille der Bezugsperson und des Abkömmlings durch \nein entsprechendes Antragsverhalten dokumentiert worden sei. Ein solcher \nAusreisewille habe hier nicht vorgelegen. Dies zeige sich unter anderem daran, dass \nder Vater des Klägers zu 1) zunächst ohne seine Ehefrau ausgereist sei und der \nKläger zu 1) nicht früher einen Aufnahmeantrag gestellt habe, weil sein Großvater \nder Ausreise nicht zugestimmt habe, solange er vom Kläger zu 1) gepflegt worden \nsei.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n21\n\nDie Kläger beantragen,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nDer Beigeladene vertritt die Auffassung, dass für das gesamte Jahr 1993 eine \nbesondere Härte anzunehmen sei, wenn sich der Antragsteller für diese Zeit auf \nUnkenntnis der neuen Rechtslage hinsichtlich der Voraussetzungen für die \nEinbeziehung berufe. Von den in Betracht kommenden Antragstellern könne keine \nbessere Rechtskenntnis erwartet werden als von den beteiligten Behörden, denen \nerst im Januar 1994 durch das Bundesinnenministerium eine einschlägige Regelung \nan die Hand gegeben worden sei.\n\n24\n\nDer Senat hat Beweis erhoben zu der Frage, unter welchen Umständen die \nNationalität \"Russe\" in den ersten Inlandspass des Klägers zu 1) eingetragen worden \nist, insbesondere dazu, von wem die Forma Nr. 1 wie ausgefüllt und unterschrieben \nworden ist, durch Vernehmung der Mutter des Klägers zu 1), Frau T. X. , als \nZeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der \nNiederschrift der mündlichen Verhandlung (Blatt 338 ff. der Gerichtsakte) Bezug \ngenommen.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBundesverwaltungsamtes verwiesen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die Kläger haben \neinen Anspruch auf die mit dem Hilfsantrag begehrten Aufnahmebescheide.\n\n28\n\nDer mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch der Kläger zu 1) und 3) \nauf nachträgliche Einbeziehung in den dem Vater des Klägers zu 1) erteilten \nAufnahmebescheid besteht nicht. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die \nErteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über \ndie Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz \n- BVFG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, \nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus \n(Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl. I 2266, der die \nEinbeziehung u.a. von Abkömmlingen von Personen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 \nBVFG vorsieht, nur in Betracht kommt, wenn die volksdeutsche Bezugsperson, in \nderen Aufnahmebescheid ein Abkömmling einbezogen werden will, bei Einbeziehung \ndes Abkömmlings in den Aufnahmebescheid noch ihren Wohnsitz in den \nAussiedlungsgebieten hat, diese also noch nicht unter Aufgabe ihres Wohnsitzes \nverlassen haben darf.\n\n29\n\nVgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 1999 \n- 2 A 5680/98 - sowie Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 25. Mai \n2000 - 5 B 26.00 -.\n\n30\n\nNeue Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung Anlass \ngeben könnten, haben die Kläger nicht vorgetragen. Danach scheitert ein Anspruch \nder Kläger zu 1) und 3) auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 \nSatz 2 BVFG daran, dass der Vater des Klägers zu 1) das Aussiedlungsgebiet \nbereits im Februar 1993 unter Aufgabe seines dortigen Wohnsitzes endgültig \nverlassen hat.\n\n31\n\nVorliegend kommt auch nicht die Erteilung eines Aufnahmebescheides im \nHärtewege gemäß § 27 Abs. 2 BVFG in Betracht. Es ist in der Rechtsprechung durch \ndie genannten Entscheidungen weiterhin geklärt, dass die Kläger, wenn sie das \nAussiedlungsgebiet im Familienverband zusammen mit den Eltern des Klägers zu 1) \nhätten verlassen wollen, das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen hierfür vor \nder Ausreise der Bezugsperson - sei es im Wege eines eigenen Aufnahmeantrages, \nsei es im Wege eines Einbeziehungsantrages - hätte geltend machen können und \nmüssen. Die Unterlassung einer möglichen Antragstellung vor der Ausreise der \nBezugsperson begründet noch keine besondere Härte im Sinne von § 27 Abs. 2 \nBVFG. Soweit für dieses Unterlassen die Vorstellung maßgeblich gewesen sein \nsollte, eine Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland auch zu einem späteren \nZeitpunkt nach Übersiedlung der Bezugsperson noch erreichen zu können, \nbegründet ein solcher Rechtsirrtum mangels Vertrauenstatbestandes keinen \nHärtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die \nKläger gehindert gewesen sein könnten, rechtzeitig einen Aufnahmeantrag zu \nstellen. Der von den Klägern vorgetragene Grund für das Unterlassen eines \nAusreiseantrages, nämlich die dazu fehlende Zustimmung des Großvaters des \nKlägers zu 1) wegen seiner Pflegebedürftigkeit, spricht vielmehr dafür, dass \njedenfalls im Zeitpunkt der Ausreise des Vaters des Klägers zu 1) bei den Klägern \n(noch) keine Aussiedlungsabsicht bestand.\n\n32\n\nDer Hilfsantrag, über den nach Zulassung der Berufung in der Berufungsinstanz \ninsgesamt zu entscheiden ist, ist dagegen begründet. Rechtsgrundlage für den vom \nKläger zu 1) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \nsind die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Danach wird der Aufnahmebescheid auf \nAntrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach \nVerlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. \nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen \nSowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger \nist. Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 \nAbs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen \nStaatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum \nVerlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende \nNationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum \nbekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität \ngehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das \nBekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen \nNationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen \nSprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung auf \nGrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen \nkann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).\n\n33\n\nDiese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers zu 1) erfüllt. Sein Vater ist - was \nzwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig ist - deutscher Volkszugehöriger. Der \nKläger zu 1) ist auch gemäß § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG aufgrund familiärer \nVermittlung der deutschen Sprache in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch \nzu führen. Dies entspricht seinen Angaben im Aufnahmeverfahren und ist dem \nProtokoll des im April 1997 durchgeführten Sprachtests zu entnehmen. Frühere \nEinwendungen gegen die Annahme des Bestätigungsmerkmals Sprache hat die \nBeklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich nicht mehr \naufrechterhalten. In seinem am 2. August 1993 ausgestellten Inlandspass ist als \nNationalität des Klägers zu 1) \"Deutscher\" eingetragen. In der vom Kläger zu 1) \nbetriebenen Änderung des Nationalitätseintrags liegt ein wirksames Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG.\n\n34\n\nDem steht nicht entgegen, dass im ersten Inlandspass des Klägers zu 1) aus \ndem Jahre 1981 die russische Nationalität eingetragen war. Die Eintragung der \nNationalität im Inlandspass lässt in der Regel auf eine entsprechende Angabe vor \nder Passbehörde schließen, da die Nationalität im Regelfall auf einen \nentsprechenden Eintrag im Passantragsformular (der so genannten Forma Nr. 1) von \nder Passbehörde eingetragen wird. Grundsätzlich liegt in der Angabe einer anderen \nals der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen ein ein Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen \nVolkstum. Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität \ngegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung des \nAufnahmebewerbers in den Inlandspass eingetragen worden ist.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C \n391.94 -, BVerwGE 99, 133 und vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214.\n\n36\n\nIm vorliegenden Fall steht zur Überzeugung des Senates nach dem Ergebnis der \nBeweisaufnahme fest, dass der Kläger zu 1) die Forma Nr. 1 nicht selbst ausgefüllt \nhat, sondern sein Inlandspass im Jahre 1981 aufgrund eines Passantragsformulars \nausgestellt worden ist, das allein von der Mutter des Klägers zu 1) ausgefüllt und \nauch nur von ihr unterschrieben worden ist.\n\n37\n\nDie Zeugin hat dem Senat im Einzelnen geschildert, unter welchen Umständen \ndie Forma Nr. 1 für den ersten Inlandspass des Klägers zu 1) ausgefüllt und \nunterschrieben worden ist. Nach dieser Schilderung hat der Kläger zu 1) bei der \nPassantragstellung selbst nicht mitgewirkt. Die Formulareintragungen sind danach \nvielmehr allein von seiner Mutter vorgenommen worden, während der Kläger zu 1) in \nder Schule war. Diese hat sodann das Antragsformular eigenhändig nicht mit der \neigenen Unterschrift, sondern mit dem Namen des Klägers zu 1) unterschrieben, \nindem sie sich \"bemüht\" hat, \"so zu unterschreiben wie er\". Diese an sich \nvorschriftswidrige Handlungsweise wurde dadurch möglich, dass es bei der \nBediensteten der Passbehörde um eine \"Bekannte\" von ihr handelte und sie zur \nBegründung der Eilbedürftigkeit des Antragsverfahrens angab, ihr Sohn sei bei \nAbschlussprüfungen und sehr beschäftigt und müsse nach der Prüfung zur \nHochschulanmeldung in eine andere Stadt fahren. Diese konkreten und schlüssigen \nAngaben der Zeugin sind auch glaubhaft. Dass sich die Bedienstete der \nPassbehörde von ihrer Bekannten überreden ließ, das Antragsformular auch ohne \ndie eigenhändige Unterschrift des Klägers zu 1) anzunehmen und zu bearbeiten, ist \nvor dem Hintergrund nicht ausgeschlossen, dass die Passantragsverfahren in der \nehemaligen Sowjetunion nach den Erkenntnissen des Senates insbesondere dann \nim Einzelfall von behördlicher Willkür geprägt sein konnten, wenn entgegen der \neinschlägigen sowjetischen Passvorschriften die russische Nationalität in den \nInlandspass eingetragen werden sollte. Auch ein Vergleich der Unterschriften auf der \nAblichtung der Forma Nr. 1, die von den Klägern zu den Gerichtsakten gereicht \nworden ist, kann die Glaubhaftigkeit der Zeugenangaben nicht erschüttern. Denn \ndiese Unterschriften sind nicht identisch. Zwar weisen die Namenszüge unter den \nAntragsangaben einerseits und unter der Empfangsquittung andererseits zu Beginn, \ninsbesondere bei dem Anfangsbuchstaben, eine gewisse Ähnlichkeit auf, das Ende \nder jeweiligen Unterschriften ist aber augenfällig unterschiedlich. Dies stützt die \nErklärung der Zeugin, sie habe sich um eine Nachahmung der Unterschrift des \nKlägers zu 1) \"bemüht\". Die Zeugin hat auch eine plausible und damit glaubhafte \nBegründung dafür gegeben, warum sie sich zu der geschilderten Handlungsweise \nentschlossen hatte. Nach ihren Angaben war sie aufgrund von ihr bekannt \ngewordenen Erfahrungen anderer Volksdeutscher offensichtlich zu der Überzeugung \ngelangt, dass dem Kläger zu 1) mit einem deutschen Nationalitätseintrag das von \nihm gewünschte Hochschulstudium verwehrt bleiben musste. Da bei Gesprächen in \nder Familie für sie recht deutlich geworden war, dass der Kläger zu 1) unter dem \nEinfluss seines Vaters und Großvaters auf einem deutschen Nationalitätseintrag \nbestand und \"nicht zu überreden war\", sie jedoch unbedingt wollte, \"dass er studiert\", \nund sich Sorgen um seine Zukunft machte, \"dass er als Deutscher eingetragen die \ngewünschte Ausbildung nicht erreichen könnte\", hat sie \"gegen den Willen ihres \nSohnes gehandelt\". Vor dem Hintergrund dieser subjektiven Konfliktsituation wird \nihre Handlungsweise auch objektiv nachvollziehbar.\n\n38\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Zeugin unglaubwürdig ist, sind für den Senat auch \nunter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie als Mutter des Klägers zu 1) ein \ngroßes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, nach einer Gesamtwürdigung \nihrer Aussage nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht aufgezeigt worden. \nSie hat ihre Aussage erkennbar unter großer innerer Anspannung gemacht und war \noffensichtlich um eine wahrheitsgemäße Darlegung der damaligen Umstände \nbemüht. Dass sie eine solche detaillierte Darlegung nicht schon früher vorgenommen \nhat, stellt ihre allgemeine Glaubwürdigkeit nach der Überzeugung des Senates auch \nunter Berücksichtigung des Inhaltes ihres Schreibens vom 10. September 1996 nicht \nin Frage. Denn nach ihren nachvollziehbaren Angaben hat sie vor dem Hintergrund, \ndass ihre damalige Handlung offensichtlich zu schweren familiären \nAuseinandersetzungen und einer bleibenden Verstimmung innerhalb der Familie \ngeführt hat, \"die ganze Geschichte dort nicht erzählen\" wollen und eine detaillierte \nSchilderung dieser Vorfälle deshalb bisher vermieden. Im Übrigen sprechen Form \nund Diktion dieses Schreibens eher dafür, dass die Zeugin, die nach ihren \nglaubhaften Angaben bei der Zeugenvernehmung Deutsch nur \"mit dem Wörterbuch\" \nschreiben, Gedanken aber schriftlich nicht äußern kann, den Text dieses Schreibens, \nwie sie bei der Zeugenvernehmung erklärt hat, nur von einer Vorlage \n\"abgeschrieben\", jedoch nicht selbst formuliert hat.\n\n39\n\nDer Kläger zu 1) erfüllt auch die übrigen in § 4 Abs. 1 BVFG genannten \nStichtagsvoraussetzungen, weil er seit seiner Geburt im Jahr 1964 und seine Eltern \njeweils seit ihrer Geburt in der ehemaligen Sowjetunion gelebt haben, und somit die \nVoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BVFG erfüllt sind.\n\n40\n\nDie Klägerinnen zu 2) und 3) sind gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG als Ehegattin \nbzw. Abkömmlinge in den dem Kläger zu 1) zu erteilenden Aufnahmebescheid \neinzubeziehen.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n42\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n43\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294735","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-20/2-a-1910-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":6},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294735","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294735","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-20/2-a-1910-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294735","retrieved":"2026-07-09 03:16:36.362114+00:00"}}