{"status":"available","doknr":"OLD294754","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1219.16A30.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-19","aktenzeichen":"16 A 30/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin \nvor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Erstattung der von der Klägerin für die \nHilfeempfängerin L. G. in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 30. September \n1996 aufgewendeten Sozialhilfekosten.\n\n3\n\nDie am 20. Dezember 1982 geborene Hilfeempfängerin lebte mit ihrer Schwester \nVictoria und ihrer Halbschwester K. zunächst im Elternhaus in M. , U. . \nNach dem Tod der Mutter im Sommer 1986 war die ordnungsgemäße Erziehung der \nKinder durch den damals noch berufstätigen Vater nicht gewährleistet. Die drei \nMädchen wurden im Oktober 1986 von ihrer Tante I. I. (seinerzeit: U. ) - \nallein erziehende Mutter eines Adoptivsohnes und als Realschullehrerin im \nSchuldienst - in deren Haushalt in C. aufgenommen.\n\n4\n\nAuf Antrag der Frau I. gewährte die Klägerin der Hilfeempfängerin ab 24. \nNovember 1986 pauschalierte Hilfe zum Lebensunterhalt. Zuvor war das Jugendamt \nder Klägerin zu der Auffassung gelangt, dass nur der Lebensunterhalt sichergestellt \nwerden müsse; die erzieherische Betreuung sei im Hause der Tante gewährleistet. \nDie pauschalierte Sozialhilfe entsprach dem Unterhaltsbetrag nach dem JWG/KJHG, \njedoch ohne Berücksichtigung von Erziehungskosten. Die Klägerin zog die \nHalbwaisenrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ein und stellte \ndas an die Tante gezahlte Kindergeld als Einkommen des Kindes in die \nSozialhilfeberechnung ein; ein etwaiger Unterhaltsbeitrag der Frau I. wurde \nnicht berücksichtigt. Befragt nach ihren Einkommensverhältnissen erklärte diese, sie \nsei nicht in der Lage und auch nicht bereit, den Lebensunterhalt für L. \nsicherzustellen; sie müsse allein für den Unterhalt ihres Sohnes aufkommen und die \nSchulden, die auf ihrem Haus lasten, mit monatlich 2.000,- DM abzahlen. Ferner \nschulde der Vater der Hilfeempfängerin ihr noch 20.000,- DM.\n\n5\n\nWährend des gesamten Zeitraumes der Leistungsgewährung bemühte sich die \nKlägerin, den Vater der Hilfeempfängerin, Herrn K. V. G. , zu \nUnterhaltsleistungen heranzuziehen. Die Klägerin stellte ihm im Januar 1987 eine \nRechtswahrungsanzeige nach § 91 Abs. 2 BSHG a.F. zu und forderte ihn wiederholt \n- trotz Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern jedoch weitgehend ohne \nErfolg - zu, Auskünften über seine wirtschaftlichen Verhältnisse auf. Nach \nErmittlungen der Klägerin kündigte Herr G. sein damaliges Arbeitsverhältnis zum \n31. März 1987, eigenen Angaben zufolge, um ein neues Arbeitsverhältnis in C. \naufzunehmen, das ihm aber bereits zum Ende des Monats Juni 1987 wieder \ngekündigt worden sei; ein schriftlicher Nachweis hierüber existiert nicht. Herr G. \ngab an, seit dem 1. Juli 1987 ohne Bezug von Arbeitslosengeld oder \nArbeitslosenhilfe arbeitslos und auch nicht krankenversichert zu sein. Das Haus in \nM. , in dem die Familie zuletzt gewohnt habe, sei hoch belastet und \nzwischenzeitlich zwangsversteigert worden; Belege hierzu legte er ebenfalls nicht \nvor. Er gab wiederholt an, seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten oder \nVerkäufe auf Flohmärkten zu bestreiten. Herr G. zog in den folgenden Jahren \nmehrfach um und war unter den jeweils ermittelten Anschriften für \nAußendienstmitarbeiter der von der Klägerin im Wege der Amtshilfe hinzugezogenen \nWohnsitzgemeinden selten erreichbar, da er nach eigenen Einlassungen und \nAussagen von Nachbarn oft längere Zeit nicht zu Hause war. Nachdem die Klägerin \nwegen einer Unterhaltsforderung in Höhe von 1.399,94 DM zzgl. Nebenforderungen \neinen Vollstreckungsbescheid erwirkt hatte, verlief schließlich der Versuch einer \nZwangsvollsteckung erfolglos; der Gerichtsvollzieher bescheinigte mit Schreiben vom \n11. November 1997 die Unpfändbarkeit und wies ergänzend darauf hin, dass in \nletzter Zeit Versuche der Mobiliarvollstreckung ohne greifbares Ergebnis geblieben \nseien.\n\n6\n\nZeitlich parallel zu dem Bemühen, Unterhalt von dem Vater der Hilfeempfängerin \nzu erlangen, machte die Klägerin einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber der \nkreisangehörigen Stadt M. geltend. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 16. \nJanuar 1987 einen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 103 BSHG a.F. \nangemeldet hatte, erkannte die Stadt M. in Abstimmung mit dem Beklagten mit \nSchreiben vom 15. Juli 1987 ihre Kostenerstattungspflicht für die Zeit ab dem 24. \nNovember 1986 an und erstattete der Klägerin auf der Grundlage der von dieser \neingereichten Abrechnungen die bis zum 30. September 1989 geltend gemachten \nKosten. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 7. Dezember 1993 teilte die Klägerin der Stadt M. mit, \ndass L. G. weiterhin pauschalierte Sozialhilfe erhalte; die Übersendung \nweiterer Rechnungen sei in den zurückliegenden Jahren versehentlich unterblieben. \nHinsichtlich der ab dem 1. Januar 1994 gewährten Leistungen übersandte die \nKlägerin am 22. November 1994, 13. Juli 1995, 21. November 1995 und 2. Oktober \n1996 als \"Rechnung\" bezeichnete Schreiben. Die Beteiligten kamen im Zuge der sich \nanschließenden Korrespondenz überein, dass der Klägerin für die Zeit bis zum 31. \nDezember 1992 infolge Verjährung kein Kostenerstattungsanspruch mehr zustand. \nMit Schreiben vom 7. Januar 1997 und 11. Februar 1997 erkannte der Beklagte für \nden Zeitraum von 1993 bis 1995 dem Grunde nach einen \nKostenerstattungsanspruch an, jedoch seien Fragen zur Höhe des Anspruchs gemäß \n§ 111 Abs. 1 BSHG zu klären. Bezogen auf das Jahr 1996, für das die Klägerin ihre \nAufwendungen mit 4.602,46 DM bezifferte, war der Beklagte zu einem Anerkenntnis \nnicht bereit, weil die maßgebliche Bagatellgrenze nicht erreicht sei.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 16. April 1997 beantragte die Klägerin beim Beklagten die \nErstattung der für L. G. im Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. März \n1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 23.674,18 DM. In der beigefügten \nAufstellung waren für die einzelnen Monate die Sozialhilfeaufwendungen abzüglich \nKindergeld und Halbwaisenrente sowie die jeweils im Dezember gewährte \nWeihnachtsbeihilfe in Höhe von 70,- DM aufgeführt.\n\n9\n\nDer Beklagte lehnte mit Schreiben vom 8. Oktober 1997 die Erstattung mit der \nBegründung ab, die Klägerin sei der gesteigerten Unterhaltspflicht des Kindesvaters \nunzureichend nachgegangen und habe dadurch den Interessenwahrungsgrundsatz \nverletzt. Nach den Umständen des Falles habe die Klägerin einen Strafantrag wegen \nVerletzung der Unterhaltspflicht stellen müssen. Wegen des Verhaltens der Klägerin \nkönne nicht mehr festgestellt werden, ob die Hilfe rechtmäßig erbracht worden sei, \nwas zu ihren Lasten gehe. Ob Frau I. einen Unterhaltsbeitrag habe leisten \nkönnen (§ 16 BSHG), sei nicht geklärt worden. Die Kostenaufstellung sei \nunzureichend. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass bei zeitnaher Übergabe des \nFalles an die seit dem 1. Januar 1994 zuständige Stadt M. keine, zumindest aber \nerheblich geringere Sozialhilfeaufwendungen entstanden wären.\n\n10\n\nAlsdann stellte die Klägerin mit Ablauf des 31. Oktober 1997 die bis dahin \ngewährte Hilfe ein. Die Stadt M. nahm die Hilfeleistungen zum 1. November \n1997 auf. Bewilligt wurde pauschalierte Sozialhilfe unter Anrechnung des \nKindergeldes, der Halbwaisenrente und eines Nettobetrages des anteiligen \nFamilienzuschlages (gemäß Berechnung der Stadt M. : in Höhe von 101,62 DM); \nletzteres geschah, nachdem Frau I. darauf hingewiesen hatte, dass es sich um \nihr Einkommen handele und sie nicht bereit sei, den Lebensunterhalt des Kindes \nsicherzustellen.\n\n11\n\nNachdem der Beklagte mit Schreiben vom 19. November 1997 erklärt hatte, dass \ner hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs für die Zeit seit dem 1. Januar 1993 \nauf die Einrede der Verjährung verzichte, bekräftigte die Klägerin mit Schreiben vom \n24. April 1998 ihre Forderung. Sie habe bei der Verfolgung von \nUnterhaltsansprüchen nicht grob fahrlässig die Interessen des Beklagten verletzt; ein \nStrafantrag sei aussichtslos gewesen. Frau I. habe glaubhaft erklärt, dass sie \nnicht in der Lage sei, zum Unterhalt der Hilfeempfängerin beizutragen. Von weiteren \nNachforschungen sei wegen § 7 BSHG abgesehen worden. Der Beklagte \nbegründete mit Schreiben vom 20. Mai 1998 seine Weigerung, Kosten zu erstatten, \nauch damit, dass in Fällen wie dem vorliegenden die Jugendhilfe vorrangig sei.\n\n12\n\nNachdem es auch hinsichtlich der Übernahme von Kosten für eine Klassenfahrt \nUnstimmigkeiten zwischen Frau I. und dem Sozialamt der Stadt M. \ngegeben hatte, legte diese unter ausdrücklichem Hinweis auf die \"unerträgliche \nZusammenarbeit\" mit dem Sozialamt die Pflege zum 31. Dezember 1998 nieder. \nZum gleichen Datum stellte die Stadt M. die Hilfe ein und verwies die \nHilfeempfängerin darauf, Hilfe zur Erziehung in C. zu beantragen.\n\n13\n\nDie Klägerin hat am 20. Januar 1999 Klage erhoben und zur Begründung \nergänzend vorgetragen: Ein Anspruch auf Jugendhilfe habe nicht bestanden, weil \nkeine erzieherischen Defizite vorgelegen hätten. Die Vermutung des § 16 Satz 1 \nBSHG sei durch die Ermittlungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen \nder Frau I. widerlegt worden. Im Übrigen könne sich der Beklagte nicht auf \neinen etwaigen Verstoß gegen § 16 Satz 1 BSHG berufen, weil er selbst bei \nVerwandtenpflegestellen von einer Überprüfung der Einkommensverhältnisse der \nPflegeperson absehe. Mit der nunmehr wieder erhobenen Einrede der Verjährung \nverhalte sich der Beklagte treuwidrig.\n\n14\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n15\n\nden Beklagten zu verpflichten, an sie die im Zeitraum \nvom 1. Januar 1993 bis zum 31. Oktober 1997 \nerbrachten Sozialhilfeaufwendungen für L. G. in \nHöhe von 27.405,98 nebst 4 % Zinsen seit \nRechtshängigkeit zu erstatten.\n\n16\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr hat auf sein Schreiben vom 8. Oktober 1997 Bezug genommen und \nergänzend vorgetragen: Er dürfe die Verjährungseinrede erheben; der vor Eintritt der \nVerjährung erklärte Verzicht sei nichtig. Sein Verhalten sei auch nicht treuwidrig, weil \nsich die Klägerin mit der Klageerhebung zu viel Zeit gelassen habe. Ein \nKostenerstattungsanspruch scheitere zudem daran, dass die Klägerin entweder die \nvorrangige Jugendhilfe oder - sachlich unzuständig - Sozialhilfe geleistet habe. Seit \n1994 sei sie im vorliegenden Fall auch nicht mehr für Sozialhilfeleistungen örtlich \nzuständig gewesen. Schließlich gelte seit dem 1. Januar 1994 - mit Rückwirkung - \ndie auf 5.000,- DM angehobene Bagatellgrenze (§ 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG). Wenn \nbei der Hilfeberechnung der Einkommensanteil, den Frau I. für L. G. \nerhalten habe, berücksichtigt werde, sei die Bagatellgrenze in jedem hier streitigen \nKalenderjahr unterschritten; für die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG \nkomme es nämlich auf die rechtmäßig geleistete Hilfe an.\n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Beklagten nach Einholung einer schriftlichen \nAuskunft der Frau I. (vgl. Blatt 77 der Gerichtsakte) verpflichtet, im Zeitraum \nvom 1. Januar 1993 bis zum 31. Oktober 1997 erbrachte Sozialhilfeaufwendungen in \nHöhe von 21.772,30 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit aus 17.386,14 DM \nzu erstatten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird \nauf das angefochtene Urteil Bezug genommen.\n\n20\n\nDurch Beschluss vom 3. Mai 2001 hat der Senat die Berufung des Beklagten \nzugelassen, soweit dieser verpflichtet worden ist, der Klägerin die an die \nHilfeempfängerin L. G. in dem Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum \n30. September 1996 erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 11.910,71 DM \nnebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Der weitergehende \nZulassungsantrag des Beklagten ist abgelehnt worden.\n\n21\n\nZur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte vor, dem noch streitigen \nAnspruch stehe die für Erstattungsansprüche zwischen zwei Sozialhilfeträgern \ngeltende Bagatellgrenze gemäß § 111 Abs. 2 BSHG entgegen. § 110 Satz 2 SGB X \nfinde hier keine Anwendung. In diesem Zusammenhang komme es nur auf \nrechtmäßig erbrachte Sozialleistungen an, weil sonst der in Vorlage tretende \nSozialhilfeträger mit rechtswidrigen Teilleistungen eine Erstattung rechtmäßig \nerbrachter Leistungen erreichen könne, die unterhalb der Bagatellgrenze lägen. \nWenn man der Auffassung folge, dass die seit dem 1. Januar 1994 eingeführte \nBagatellgrenze die noch nicht abgeschlossenen Altfälle erfasse, sei auch im Jahre \n1993 die Bagatellgrenze unterschritten worden. Falls für noch nicht abgeschlossene \nSachverhalte des Jahres 1993 noch die frühere Bagatellgrenze gelte, stelle die \nRechtsänderung am 1. Januar 1994 eine Zäsur dar, die es verbiete, frühere \nSachverhalte in die Betrachtung einzubeziehen. Dass die Bagatellgrenze im \nZeitraum von Oktober 1996 bis September 1997 überschritten worden sei, löse die \nSperrwirkung der Bagatellgrenze für den jetzt noch streitigen Zeitraum nicht auf.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nauch insoweit abzuweisen, als er mit Bezug auf den \nZeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 30. September \n1996 verpflichtet worden ist, Sozialhilfeaufwendungen \nfür L. G. in Höhe von 11.910,71 DM nebst 4 % \nZinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten.\n\n24\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nSie ist der Ansicht, § 111 Abs. 2 BSHG regele nur die Durchsetzbarkeit eines \nErstattungsanspruchs, so dass es unerheblich sei, ob die Sozialhilfe in voller Höhe \nrechtmäßig gewährt worden sei. Bei einem längeren Hilfezeitraum komme es darauf \nan, ob innerhalb eines beliebigen 12-Monats-Zeitraums die Bagatellgrenze \nüberschritten worden sei. Weil die Bagatellgrenze im Jahr 1993 und in dem Zeitraum \nvon Oktober 1996 bis September 1997 überschritten worden sei, sei es belanglos, ob \nin dem streitigen Zeitraum die Sozialhilfe zum Teil rechtswidrig geleistet worden sei. \nDavon abgesehen gelte in dem hier vorliegenden Fall einer Kostenerstattung nach § \n2 Abs. 3 Satz 2 SGB X nicht die Bagatellgrenze gemäß § 111 Abs. 2 BSHG, sondern \ndie niedrigere Bagatellgrenze gemäß § 110 SGB X. \n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie Berufung ist in dem noch streitigen Umfang, der sich aus dem \nZulassungsbeschluss vom 3. Mai 2001 ergibt, zulässig. Die bezogen auf diesen Teil \ndes Streitgegenstandes umfassende rechtliche Prüfung (vgl. § 128 VwGO), bei der \nder Senat die hinsichtlich bestimmter Leistungszeiträume und Erstattungsbeträge \neingetretene Teilrechtskraft zu berücksichtigen hat, aber nicht an die dem \nZulassungsbeschluss zu Grunde gelegten Rechtsauffassungen gebunden ist,\n\n30\n\nvgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: \nFebruar 2002, § 124a Rdnr. 184,\n\n31\n\nführt zur Zurückweisung der Berufung des Beklagten. Denn die Klägerin hat \neinen Anspruch auf Erstattung der noch streitbefangenen Sozialhilfeleistungen in \nHöhe von 11.910,71 DM, die im Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis zum 30. \nSeptember 1996 gewährt worden sind.\n\n32\n\nAls Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt \nausschließlich § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X in Betracht. Der Anwendungsbereich der für \ndas Sozialhilferecht speziell in §§ 103 ff. BSHG normierten Erstattungsregelungen ist \nnicht berührt. So scheidet insbesondere die Erstattungsregelung nach § 104 i.V.m. \n§§ 103, 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG, die gerade Fälle der Unterbringung eines Kindes in \neiner anderen Familie regelt, aus; hierfür wäre erforderlich, dass die Klägerin wegen \nUnklarheiten über die nach § 97 Abs. 2 BSHG zu bestimmende örtliche Zuständigkeit \nkurze Zeit nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit vorläufig die Hilfeleistung aufgenommen \nhätte. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall.\n\n33\n\nAuch § 105 SGB X, wonach der zuständige Leistungsträger einem \nunzuständigen Leistungsträger bei Vorliegen weiterer, hier nicht relevanter \nVoraussetzungen erstattungspflichtig ist, kommt nicht in Betracht. Denn auch wenn \nnach § 104 BSHG i.V.m. § 97 BSHG in der am 27. Juni 1993 in Kraft getretenen \nFassung, \n\n34\n\nArt. 7 Nr. 22 und Art. 43 Abs. 1 des Gesetzes zur \nUmsetzung des Föderalen \nKonsolidierungsprogramms - FKPG - vom 23. Juni \n1993, BGBl. I S. 944, 953, 991,\n\n35\n\nfür die Gewährung der Sozialhilfe an einen Jugendlichen, der in einer anderen \nFamilie untergebracht ist, nicht mehr der Sozialhilfeträger am Aufenthaltsort (hier: die \nKlägerin), sondern der Sozialhilfeträger am Ort des im Zeitpunkt der Aufnahme oder \nin den zwei Monaten zuvor innegehabten gewöhnlichen Aufenthalts (hier: der \nBeklagte) zuständig ist, fehlte es der Klägerin gleichwohl nicht an der Zuständigkeit \nfür die Fortsetzung der Hilfe. Da die nach § 97 BSHG zu bestimmende örtliche \nZuständigkeit während des Zeitraumes der Hilfegewährung gewechselt hat, greift § 2 \nAbs. 3 Satz 1 SGB X ein, wonach die bisher zuständige Behörde im Wege der \nsogenannten \"fortgesetzten Zuständigkeit\", \n\n36\n\nso der vom BVerwG verwendete Begriff, vgl. \nUrteil vom 15. Mai 1986 - 5 C 68.84 -, FEVS 35, 397 \n(404),\n\n37\n\nverpflichtet ist, die Leistungen noch so lange zu erbringen, bis diese von der \nnunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Bis zur Aufnahme der \nHilfeleistung durch die Stadt M. als Delegationsnehmerin des beklagten Kreises \nam 1. November 1997 bestand daher nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X die fortgesetzte \nZuständigkeit der Klägerin. Dies hat zur Folge, dass gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X \ndie aufgrund des Zuständigkeitswechsels zuständig gewordene Behörde die nach \ndem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu \nerstatten hat. \n\n38\n\nDementsprechend findet auch § 102 Abs. 1 SGB X keine Anwendung. Denn die \nKlägerin leistete nicht - wie von § 102 Abs. 1 SGB X vorausgesetzt - vorläufig, \nsondern aufgrund eigener, sich aus § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X ergebender \n(fortgesetzter) Zuständigkeit.\n\n39\n\nEs bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass § 2 Abs. 3 Satz 2 \nSGB X im Verhältnis zwischen zwei Sozialhilfeträgern Anwendung finden kann. \nAllerdings fällt auf, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung der \nsozialhilferechtlichen Kostenerstattung durch das FKPG im Jahr 1993 von einer \nAnwendbarkeit des § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X im Verhältnis zwischen \nSozialhilfeträgern anscheinend nicht ausgegangen ist. Denn in der Begründung des \nGesetzentwurfs,\n\n40\n\nBT-Drs. 12/4401, S. 84,\n\n41\n\nwerden namentlich diejenigen gesetzlichen Vorschriften aufgezählt, nach denen \neine Kostenerstattung \"nur noch\" stattfinden soll, und zwar die Fälle der §§ 103, 104, \n107 und 108 BSHG sowie § 105 SGB X. § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X findet hingegen \nkeine Erwähnung. Allein hieraus vermag der Senat aber nicht zu schließen, dass § 2 \nAbs. 3 Satz 2 SGB X im Verhältnis zwischen Sozialhilfeträgern unberücksichtigt \nbleiben müsste. Denn ein derartiger Regelungswille hat im Gesetzestext letztlich \nnicht einmal ansatzweise einen Niederschlag gefunden. Zudem legt die weitere \nBegründung des Gesetzentwurfs, nach der eine Übergangsregelung durch die \nunterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens der Neuregelung vermieden werde, \n\n42\n\nBT-Drs. 12/4401, S. 84,\n\n43\n\nnahe, dass der Gesetzgeber lediglich annahm, praktische Anwendungsfälle des \n§ 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X würden sich nicht ergeben, weil der Zeitraum von etwas \nmehr als sechs Monaten zwischen dem Inkrafttreten der Änderungen der \nZuständigkeit (27. Juni 1993) und dem Inkrafttreten der neuen \nKostenerstattungsregelungen (1. Januar 1994) (vgl. Art. 43 FKPG),\n\n44\n\nzur Anpassung an das neue Recht ausreichen würde.\n\n45\n\nDaher bleibt die das Verhältnis zwischen allgemeinen und besonderen \nsozialrechtlichen Vorschriften betreffende Regelung in § 37 SGB I maßgeblich. \nDementsprechend finden die Erstattungsregelungen des SGB X für Sozialhilfeträger \nAnwendung, es sei denn, bestimmte Fallgestaltungen sind in den §§ 103 ff. BSHG \nabschließend geregelt,\n\n46\n\nvgl. Mergler/Zink, BSHG, Stand: Mai 2002, \nAnhang vor § 103 BSHG, § 105 SGB X Rdnr. 4, im \nAnschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. \nMärz 2000 - 12 A 12373/99 -, ZFSH/SGB 2000, \n552,\n\n47\n\nwas in Bezug auf gesetzliche Änderungen der Zuständigkeit nicht der Fall \nist.\n\n48\n\nSoweit das OVG Rheinland-Pfalz,\n\n49\n\nUrteil vom 25. Oktober 2000 - 12 A 11136/00 -, \nFEVS 52, 237 (238 f.),\n\n50\n\ndie Frage aufgeworfen hat, ob § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X über den Wortlaut hinaus \nSchranken immanent sind, kann dies auch hier dahingestellt bleiben. Das betrifft \netwa die Frage, ob der leistende Sozialhilfeträger in der Überzeugung tätig werden \nmuss, eigentlich nicht mehr zuständig zu sein, \n\n51\n\nvgl. sehr weitgehend Schwabe, ZfF 1994, 1 (10), \nder sogar fordert, die leistende Behörde müsse die \nweitere Leistungsgewährung ausdrücklich \n- sei es durch Verwaltungsakt gegenüber dem Hilfe \nSuchenden, sei es durch einen Aktenvermerk - auf \ndie Grundlage des § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X stellen, \n\n52\n\nund die Frage, ob der Erstattungsanspruch erst von dem Zeitpunkt an greift, in \ndem dem örtlich zuständig gewordenen Sozialhilfeträger bekannt wird, dass er örtlich \nzuständig geworden sein könnte. Diese Fragen sowie auch die Frage einer \ngenerellen zeitlichen Grenze der Erstattungspflicht sind im vorliegenden Fall dem \nStreit entzogen, nachdem der Beklagte mit seinen Schreiben vom 7. Januar 1997 \nund 11. Februar 1997 dem Grunde nach einen Erstattungsanspruch anerkannt hat, \nund zwar gerade bezogen auf den Zeitraum von 1993 bis 1995, in dem der \nZuständigkeitswechsel erfolgte. Auch wenn das Anerkenntnis ersichtlich auf eine \nandere als die einschlägige Rechtsgrundlage zielte, steht dessen Wirksamkeit, sei es \nals Vereinbarung, sei es als Verwaltungsakt,\n\n53\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 13. \nDezember 1993 - 5 B 8.93 -; für die rechtliche \nEinordnung als öffentlich-rechtlicher Vertrag: Pickel, \nSGB X, Stand: Oktober 2002, § 2 SGB X Rdnr. 49 \nm.w.N.,\n\n54\n\nnicht in Frage. Im Übrigen dürfte es auf subjektive Vorstellungen des leistenden \nSozialhilfeträgers, vorbehaltlich einer auch im Erstattungsrecht in Betracht zu \nziehenden, rechtsmissbräuchlichen Zuständigkeitsanmaßung,\n\n55\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember \n2001 - 12 A 3537/99 -, FEVS 53, 513,\n\n56\n\nauch nicht ankommen, weil dieser wegen seiner eigenen fortgesetzten \nZuständigkeit und wegen des gegen ihn gerichteten Anspruches des \nLeistungsberechtigten (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X) ohnehin keine Wahlmöglichkeit \nzwischen einer Fortsetzung der Leistung und einer Abgabe des Falles hat. Die \nMöglichkeit, die zur Erstattung führende Sachlage durch Übernahme des Hilfefalles \nin eigene Zuständigkeit zu beenden, hatte mithin allein der zuständig gewordene \nLeistungsträger (hier: der Beklagte bzw. die Stadt M. als dessen \nDelegationsnehmerin), der nach der zuvor geltenden Rechtslage gemäß §§ 103, 97 \nBSHG a.F. seinerseits erstattungspflichtig war. Ob die Kenntnis des zuständig \ngewordenen Leistungsträgers als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 2 \nAbs. 3 Satz 2 SGB X aufzufassen ist, erscheint auch deshalb zweifelhaft, weil \nanzunehmen sein dürfte, dass der Gesetzgeber diesen Aspekt, sofern er ihm \n- wie etwa bei § 105 SGB X - Bedeutung hätte beimessen wollen, ausdrücklich \nerwähnt hätte. Dies bedarf hier aber keiner Entscheidung, weil der Beklagte in dem \nhier maßgeblichen Zeitraum Kenntnis von der Hilfegewährung an L. G. hatte. \nInsoweit muss er sich die Kenntnis der Stadt M. zurechnen lassen, die durch das \nSchreiben der Klägerin vom 7. Dezember 1993 - also mit Wirkung für den gesamten \nhier streitbefangenen Zeitraum - über die fortgesetzte Hilfegewährung an L. \nG. informiert war.\n\n57\n\nDer Erstattungsanspruch gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X bezieht sich auf \"die \nnach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen\", die in der \n\"Anforderung\" hinreichend individualisierbar aufgeführt sein müssen. Dass die von \nder Klägerin vorgelegten Rechnungen und die ergänzende Auflistung, in der die \nLeistungen und deren Berechnung jeweils für bestimmte Monate beziffert sind, den \nformellen Erfordernissen einer Anforderung im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X \ngenügt, steht zwischen den Beteiligten nicht mehr in Streit und ist auch von Amts \nwegen nicht in Zweifel zu ziehen. Zudem ist durch die von der Klägerin vorgelegte \nSozialhilfeakte (Beiakte Heft 5) belegt, dass Sozialhilfeleistungen in der geltend \ngemachten Höhe tatsächlich erbracht worden sind. Die jeweiligen \nBewilligungsbescheide beziehen sich unmissverständlich auf Leistungen der Hilfe \nzum Lebensunterhalt, auch wenn in dem sonstigen Schriftverkehr häufig der Begriff \nder Jugendhilfe verwendet wird. Hinsichtlich der aufgelisteten Beträge sei angemerkt, \ndass nach dem Akteninhalt in zwei Fällen eine geringfügige Abweichung hinsichtlich \nder zeitlichen Zuordnung vorzunehmen ist. So wurde der Hilfeberechnung für Januar \n1994 ein Kindergeld in Höhe von 165,- DM (statt: 70,- DM) zu Grunde gelegt, \nweshalb es auf entsprechenden Hinweis der Frau I. im März 1994 insoweit zu \neiner Nachzahlung von 95,- DM kam; im Februar 1995 wurde eine Nachzahlung von \n23,- DM gewährt, nachdem die Klägerin für Januar 1995 eine Erhöhung des \nBetrages der pauschalierten Sozialhilfe unberücksichtigt gelassen hatte. Diese \ngeringfügigen Abweichungen sind indessen für die rechtliche Beurteilung ohne \nBelang. \n\n58\n\nGemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 SGB X i.V.m. § 102 Abs. 2 SGB X richtet sich der \nUmfang des Erstattungsanspruches nach den für den vorleistenden Leistungsträger \ngeltenden Rechtsvorschriften. Dies bedeutet, dass die Klägerin Erstattung nur \nverlangen kann, wenn die in Rede stehenden Leistungen rechtmäßig gewährt \nwurden, wobei allerdings - soweit das für beide Beteiligten maßgebliche BSHG \nEntscheidungsspielräume eröffnet - auf die im örtlichen Zuständigkeitsbereich der \nKlägerin und nicht die im Zuständigkeitsbereich des Beklagten geltenden \nRegelungen sowie die dortige Verwaltungspraxis,\n\n59\n\nvgl. zur insoweit vergleichbaren Regelung in \n§ 111 Abs. 1 Satz 2 BSHG: BVerwG, Beschluss vom \n14. April 2000 - 5 B 39.00 -, FEVS 52, 539,\n\n60\n\nabzustellen ist. Maßgeblich sind danach insbesondere von der Klägerin \nberücksichtigte Ermessensrichtlinien, soweit diese mit den gesetzlichen Vorgaben \nvereinbar sind. Berücksichtigungsfähig können aber auch Auslegungen \nunbestimmter Gesetzesbegriffe sein, die der leistende Träger in Anwendung \ngesetzesinterpretierender Verwaltungsrichtlinien seiner Entscheidung zu Grunde \ngelegt hat,\n\n61\n\nvgl. Giese, SGB I und X, Stand: Juli 2002, § 102 \nSGB X Rdnr. 13;\n\n62\n\ndies gilt jedenfalls dann, wenn der betreffende Gesetzesbegriff nicht bereits \ndurch die Rechtsprechung eine hinreichend konkrete, abweichende Auslegung \nerfahren hat.\n\n63\n\nHiervon ausgehend bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass \ndie Klägerin die hier noch streitigen Leistungen rechtmäßig erbracht hat. Zunächst ist \nfestzuhalten, dass die Bemessung der gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt in Form \neines Pauschalbetrages, durch den ohne ins Einzelne gehende der Bedarf an \nErmittlung der je Monat anfallenden tatsächlichen Kosten Ernährung, Bekleidung, \nReinigung, Körper- und Gesundheitspflege, Hausrat, Unterkunft, Heizung und \nBeleuchtung, Schulbedarf, Bildung und Unterhaltung abgedeckt werden sollte, zwar \nüber den Wortlaut des § 22 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 3 der hierzu ergangenen \nVerordnung - RegelsatzVO - hinausgeht, aber gleichwohl keinen rechtlichen \nBedenken ausgesetzt ist.\n\n64\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 1983 - 8 A \n313/82 -, NDV 1983, 280 f.; Roscher in: \nBundessozialhilfegesetz, Lehr- und Praxiskommentar \n(LPK-BSHG), 5. Aufl. 1998, § 22 Rdnr. 51.\n\n65\n\nOb und inwieweit daneben noch Ansprüche auf die Gewährung einmaliger Leis-\ntungen bestehen, kann im Einzelfall zweifelhaft sein. Die Gewährung einer \nWeihnachtsbeihilfe, deren Zielsetzung durch die genannten Bedarfsgruppen nicht \nerfasst sein dürfte, erscheint - zumal dies auch der Praxis des Beklagten entsprach - \nzumindest nicht ermessensfehlerhaft.\n\n66\n\nFerner ist in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte nicht davon \nauszugehen, dass die Gewährung von Jugendhilfe gegenüber der tatsächlich \ngewährten Sozialhilfe vorrangig gewesen wäre. Denn auch bezogen auf den noch \nstreitbefangenen Hilfezeitraum zieht der Beklagte nicht in Zweifel, dass die \nHilfeempfängerin von ihrer Tante, bei der sie seit ihrem 4. Lebensjahr aufwuchs, eine \nihrem Wohl entsprechende Erziehung und Förderung erhielt, was zugleich einen \nAnspruch auf Gewährung von Erziehungshilfe ausschließt (vgl. § 27 SGB VIII).\n\n67\n\nVgl. zur Abgrenzung von Jugendhilfe- und \nSozialhilferecht: BVerwG, Urteile vom 31. März 1977 \n- V C 22.76 -, BVerwGE 52, 214, und vom 9. Juni \n1983 - 5 C 12.82 -, BVerwGE 67, 256.\n\n68\n\nAus dem Urteil des OVG Lüneburg vom 28. Oktober 1998 - 4 L 3289/98 - folgt \nnicht Gegenteiliges. Denn auch dieses geht im Anschluss an die Rechtsprechung \ndes BVerwG davon aus, dass für die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe nur \ndann Raum ist, wenn zunächst ein erzieherischer Bedarf besteht. Daran fehle es, \nwenn ein Verwandter zur unentgeltlichen Pflege des Kindes bereit sei.\n\n69\n\nDer Beklagte kann der Erstattungsforderung auch nicht mit Erfolg \nentgegenhalten, die Klägerin habe fehlerhaft einen Unterhaltsbeitrag der Frau I. \nunberücksichtigt gelassen. Nach § 16 Satz 1 BSHG wird vermutet, dass ein Hilfe \nSuchender, der in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten lebt, \nvon ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem \nEinkommen und Vermögen erwartet werden kann. Diese Vermutung kann widerlegt \nwerden (vgl. § 16 Satz 2 BSHG); ist dies der Fall, bleibt der Sozialhilfeanspruch des \nHilfe Suchenden unberührt.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - \n5 C 37.97 -, FEVS 49, 307 (309).\n\n71\n\nEs entspricht allerdings der Praxis nicht nur der Klägerin, sondern auch des \nBeklagten, in Fällen von Verwandtenpflege von einer Prüfung der Einkommens- und \nVermögensverhältnisse des Verwandten abzusehen. Dies belegt der diesbezügliche \nAktenvermerk der Stadt M. aus dem Jahr 1998 (vgl. Blatt 83 der Beiakte Heft 3); \nzudem stimmt die hieraus ersichtliche Verwaltungspraxis mit den Empfehlungen des \nLandschaftsverbandes Westfalen-Lippe überein.\n\n72\n\nVgl. Empfehlungen zum Sozialhilferecht, \nherausgegeben vom Arbeitsausschuss der \nSozialdezernenten Westfalen-Lippe, Stand: 15. Juni \n2002, T 16 Textziffer 1.4.: \"Von der Anwendung des \n§ 16 sollte i.d.R. abgesehen werden bei einer \nGemeinschaft zwischen Pflegeeltern und \nPflegekindern sowie in Fällen des § 3 Abs. 3 DVO zu \n§ 22 Abs. 2.\"\n\n73\n\nAngesichts dessen erscheint schon denkbar, dass das Vorbringen des \nBeklagten, die Klägerin habe zu Unrecht die Voraussetzungen des § 16 BSHG nicht \ngeprüft, dem Arglisteinwand ausgesetzt ist. Dies bedarf hier aber keiner Vertiefung, \nda die Klägerin im Ergebnis eine Unterhaltsleistung der Frau I. zu Recht nicht \nangerechnet an.\n\n74\n\nAllerdings darf nicht verkannt werden, dass die Unterhaltsvermutung des § 16 \nSatz 1 BSHG auch im Fall einer Haushaltsgemeinschaft mit nicht \nunterhaltspflichtigen Verwandten oder Verschwägerten kraft Gesetzes eintritt, ohne \ndass dem Sozialhilfeträger insofern Ermessen eingeräumt wäre. Ergänzend ist \nanzumerken, dass die regelmäßige Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit \nvon den betroffenen Personen zwar als Belastung empfunden werden mag, aber \ndennoch, wie § 116 Abs. 1 Satz 3 BSHG verdeutlicht, grundsätzlich hinzunehmen ist. \nWenn aber nach § 7 Satz 1 BSHG bei Gewährung der Sozialhilfe die besonderen \nVerhältnisse in der Familie des Hilfe Suchenden berücksichtigt werden sollen, so \nkann dieser gesetzlichen Vorgabe nicht nur bei der Ausübung behördlichen \nErmessens, sondern auch durch eine an dem Gebot der familiengerechten \nHilfegewährung orientierte Handhabung des § 16 BSHG Rechnung getragen \nwerden, und zwar sowohl hinsichtlich der Frage, wann ein Beitrag zum \nLebensunterhalt erwartet werden kann, als auch hinsichtlich der Frage, welche \nAnforderungen an die Widerlegung einer etwaigen Unterhaltsvermutung zu stellen \nsind. \n\n75\n\nFür eine Beachtung des Grundsatzes der \nfamiliengerechten Hilfe gemäß § 7 BSHG bei der \n\"praktischen Handhabung\" der Unterhaltsvermutung: \nOVG NRW, Urteil vom 28. November 1997 - 24 A \n2780/94 -.\n\n76\n\nInnerhalb dieses rechtlichen Rahmens kann durch eine sensible Auslegung der \ngesetzlichen Voraussetzungen des § 16 BSHG auf die besonderen Verhältnisse \ninnerhalb einer Pflegefamilie Rücksicht genommen werden. Denn gerade bei der \nAufnahme Minderjähriger darf die Vermutung eines geleisteten Unterhaltsbeitrages \nnicht die Bereitschaft der aufnehmenden Verwandten zur Hilfeleistung untergraben \nbzw. zur Auflösung der Haushaltsgemeinschaft führen.\n\n77\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1977 - V C \n22.76 -, a.a.O.; Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, \n§ 16 Rdnr. 13.\n\n78\n\nDies vorausgeschickt lagen die Voraussetzungen für die Anrechnung eines - \nweitergehenden - Unterhaltsbetrages der Frau I. unter Berücksichtigung der \nbesonderen Umstände des Einzelfalles nicht vor. Entsprechend der über viele Jahre \nvon der Klägerin geübten und von Frau I. nicht beanstandeten Praxis ist zwar \ndavon auszugehen, dass diese das Kindergeld jeweils für den Lebensunterhalt des \nKindes verwendet hat. Eine darüber hinaus gehende finanzielle Unterstützung der \nHilfeempfängerin durch ihre Tante konnte jedoch nicht im Sinne von § 16 Satz 1 \nBSHG erwartet werden. Ob und inwieweit Unterhaltsleistungen von Verwandten und \nVerschwägerten erwartet werden können, die nicht zum Personenkreis der \nzivilrechtlich Unterhaltspflichtigen zählen, ist - anders als bei Unterhaltspflichtigen -\n,\n\n79\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 29. Februar \n1996 - 5 C 2.95 -, FEVS 46, 441, und vom 1. Oktober \n1998 - 5 C 32.97 -, FEVS 49, 55,\n\n80\n\nin Rechtsprechung und Schrifttum nicht generell geklärt. \n\n81\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1996 \n- 5 C 2.95 -, a.a.O.\n\n82\n\nDa der Weg einer rechtlichen Orientierung an unterhaltsrechtlichen Maßstäben in \nFällen dieser Art verschlossen ist, muss die Beurteilung sich nach den \nGesamtumständen des Einzelfalles richten und tendenziell großzügiger ausfallen als \nbei Unterhaltspflichtigen. Der dem nicht unterhaltspflichtigen Verwandten oder \nVerschwägerten zuzugestehende Eigenbedarf ist \"entsprechend höher \nanzusetzen\",\n\n83\n\nso wörtlich: VGH Baden-Württemberg, Beschluss \nvom 10. November 1988 - 6 S 2885/88 -, FEVS 38, \n256 (259); vgl. auch Schellhorn, BSHG, § 16 Rdnr. \n7c; Mergler/Zink, BSHG, § 16 Rdnr. 12 a,\n\n84\n\nals der bei einem Unterhaltspflichtigen gleichen Einkommens anzusetzende \nBetrag, wobei Conradis\n\n85\n\nin LPK-BSHG, § 16 Rdnr. 15,\n\n86\n\nunter Hinweis auf eine in Bayern geltende Sozialhilferichtlinie eine Erhöhung um \n50 % als angemessen ansieht.\n\n87\n\nDie besonderen Verhältnisse in der Haushaltsgemeinschaft waren im \nvorliegenden Fall dadurch geprägt, dass Frau I. als allein erziehende Mutter \neines Sohnes nicht nur L. G. , sondern auch deren zwei Schwestern zu sich \ngenommen hatte. Sie hat damit in einem Maße Verantwortung übernommen, das \nüber die zwischen Tante und Nichten bestehenden sittlichen Verpflichtungen weit \nhinausging. Sie hat zugleich über viele Jahre hinweg - L. war erst vier Jahre alt, \nals ihre Mutter starb - ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensplanung in den \nDienst der Kinder gestellt. Innerhalb einer solchen familiären Gemeinschaft, in der \nnicht nur die Nichten, sondern auch der eigene Sohn lebte, wäre es nicht möglich \ngewesen, eigene finanzielle Interessen zu verfolgen, ohne die Kinder in gleicher \nWeise daran teilhaben zu lassen. Hinzu kommt, dass Frau I. im Interesse der \nKinder konkrete (wenn auch nicht näher bezifferte) Aufwendungen tätigte, indem sie \nihr Haus so umbauen ließ, dass jedes der insgesamt vier Kinder ein eigenes Zimmer \nerhielt. Auch wenn Frau I. auf Grund ihres Verwandtschaftsverhältnisses für \nihren Zeit- und sonstigen Aufwand keine Vergütung erwartet haben mag, so konnte \nschon wegen dieser besonderen familiären Verhältnisse, ein über die Weitergabe \ndes Kindergeldes hinausgehender finanzieller Unterhaltsbeitrag von ihr nicht erwartet \nwerden . Jede weitere finanzielle Inanspruchnahme hätte als Bestrafung eines \nbesonders achtenswerten Verhaltens erscheinen müssen.\n\n88\n\nHinzu tritt, dass Frau I. im maßgeblichen Zeitraum auch nicht über ein so \nhohes Einkommen verfügte, dass gleichwohl anzunehmen gewesen wäre, sie hätte - \nohne ihren eigenen Unterhalt zu gefährden oder ihren Lebensstandard erheblich zu \nbeschränken - Leistungen für den Lebensunterhalt der Hilfeempfängerin erbringen \nkönnen. Ausgehend von dem durch Vorlage von Besoldungsmitteilungen belegten \nNettoeinkommen, das zwischen 4.000,- DM und 4.300,- DM lag, ergäbe sich nach \nden seinerzeit für Kindes- und Ehegattenunterhalt (also bei Vorliegen einer \ngesteigerten Unterhaltspflicht) geltenden Unterhaltsrichtlinien,\n\n89\n\nvgl. etwa Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. Juli \n1992 , NDV 1992, 185, und Düsseldorfer Tabelle, \nStand: 1. Januar 1996, NDV 1995, 482,\n\n90\n\nein Eigenbedarf bzw. Bedarfskontrollbetrag zwischen 1.680,- DM und 2.100,- \nDM. Ergänzend wären die vorrangige Unterhaltspflicht für den (Adoptiv-) Sohn \nThorsten U. (zwischen 590,- DM und 675,- DM monatlich, sofern dieser nicht \nüber weitere Einkünfte verfügte), die mit der Immobilienfinanzierung in \nZusammenhang stehenden Schulden, berufsbedingte Aufwendungen und die von \neiner Beamtin selbst zu tragende Krankenversicherung zu berücksichtigen gewesen. \nAuch wenn die monatliche Belastung durch das Haus (ca. 2.000,- DM) nicht in vollem \nUmfang zu berücksichtigen ist, weil Unterkunftskosten grundsätzlich schon in die \nBemessung des Eigenbedarfs einfließen und zudem auf die Mitglieder der \nHaushaltsgemeinschaft rechnerisch zu verteilen sind, zeigt bereits diese grobe \nBerechnung, dass für eine angemessene Erhöhung des selbst einem \nUnterhaltspflichtigen zuzugestehenden Eigenbedarfs, geschweige denn für eine \nErhöhung um 50 %, kein finanzieller Spielraum mehr bleibt. Demnach war ein \nEinsatz des eigenen Einkommens von Frau I. für die drei Nichten nicht im \nSinne von § 16 Satz 1 BSHG zu erwarten. \n\n91\n\nOb dennoch - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - eine Vermutung \nbesteht, dass kindbezogene Einkommensbestandteile tatsächlich zum Unterhalt des \nKindes verwendet wurden bzw. verwendet worden wären, wenn die Klägerin \nentsprechend geringere Leistungen erbracht hätte, \n\n92\n\nvgl. in Bezug auf Kindergeld, Kinderzuschüsse \nund erhöhten Ortszuschlag: Schellhorn, BSHG, § 16 \nRdnrn. 9 und 11,\n\n93\n\nbedarf hier keiner Entscheidung. Eine diesbezügliche Unterhaltsvermutung wäre \njedenfalls widerlegt. Denn Frau I. hat mehrfach und unmissverständlich erklärt, \ndass sie über die persönliche Zuwendung und die wegen der gemeinsamen \nHaushaltsführung ohnehin kaum vermeidbaren finanziellen Zuwendungen hinaus \nnicht bereit sei, aus ihrem Einkommen den Unterhalt der Nichte(n) zu bestreiten. \nDass diese Erklärung ernst gemeint war, beweist die Tatsache, dass Frau I. die \nPflege niederlegte, nachdem es zwischen ihr und dem sodann zuständig \ngewordenen Sozialamt der Stadt M. zu Unstimmigkeiten gekommen war, die \ninsbesondere die Anrechnung familienbezogener Einkommensanteile der Frau \nI. auf den Sozialhilfeanspruch des Kindes betrafen. Mithin war sie - zumindest \nunter den von der Stadt M. vorgegebenen finanziellen Rahmenbedingungen - \nnicht bereit, die Betreuung der Hilfeempfängerin fortzusetzen. Dennoch eine \nAnrechnung gewisser Einkommensbestandteile vorzunehmen, hätte gegen den \nGrundsatz der familiengerechten Hilfe (vgl. § 7 Satz 1 BSHG) verstoßen. Davon \nabgesehen hat der Beklagte der vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten \nBerechnung der steuerbereinigten, kindbezogenen Einkommensvorteile auch nichts \nentgegengesetzt, insbesondere nicht geltend gemacht, dass die in Abzug gebrachten \nBeträge zu niedrig seien.\n\n94\n\nDie Sozialhilfegewährung war auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin \neine Heranziehung des Vaters der Hilfeempfängerin zu Unterhaltsleistungen \nunterlassen hat. Unterhaltsansprüche und entsprechende -leistungen stellen zwar \neigene Mittel des Hilfe Suchenden dar und stehen daher grundsätzlich der \nSozialhilfegewährung entgegen. Es steht hier aber nicht in Streit, dass Herr G. \ntatsächlich keinen Unterhalt geleistet hat und auch nicht bereit war, Unterhalt zu \nleisten, so dass die Klägerin im Verhältnis zur Hilfeempfängerin nicht berechtigt war, \ndie Sozialhilfe zu versagen. Die Leistung war daher rechtmäßig. Soweit der Beklagte \ndarauf verweist, die Klägerin habe gegen den aus § 111 Abs. 1 BSHG abgeleiteten \nInteressenwahrungsgrundsatz verstoßen, indem sie sich nicht mit dem gebotenen \nNachdruck dafür eingesetzt habe, den Vater zur Änderung seiner Haltung und \nAufnahme von Unterhaltsleistungen zu bewegen, führt dies hier nicht weiter. Der \nInteressenwahrungsgrundsatz besagt, dass der hilfegewährende Träger die Pflicht \nhat, alle nach Lage des Einzelfalles zumutbaren und möglichen Maßnahmen zu \ntreffen, die erforderlich sind, um die erstattungsfähigen Kosten möglichst niedrig zu \nhalten. Er ist auch gehalten, leistungsfähige Unterhaltspflichtige heranzuziehen und \ndie Leistungsfähigkeit betreffende Angaben, die erkennbar weitere Aufklärung \ngebieten, nicht ohne weiteres seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.\n\n95\n\nVgl. Schellhorn, BSHG, § 111 Rdnrn. 8 und 12. \n\n96\n\nUngeachtet der Frage, ob und ggf. mit welchen etwaigen Modifikationen der aus \n§ 111 Abs. 1 BSHG abgeleitete Interessenwahrungsgrundsatz für den hier in Rede \nstehenden, aus § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X folgenden Erstattungsanspruches gilt, sind \nkeine tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich, die Anlass zu der Annahme geben \nkönnten, die Klägerin hätte den Vater der Hilfeempfängerin durch entschlossenere \nVerfolgung der Auskunfts- und ggf. Unterhaltsansprüche zu Zahlungen bewegen \nkönnen. Die feststehenden Erkenntnisse über seine wirtschaftlichen Verhältnisse \nsind wenig umfangreich, aber dennoch aussagekräftig. Er hat nach dem Tod seiner \nEhefrau seine Arbeitsstelle verloren bzw. aufgegeben und nachfolgend keine \nreguläre Anstellung mehr gefunden. Da auch nicht ersichtlich ist, dass er Kranken- \noder Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe bezogen hätte, andererseits \naber Hinweise für sporadische Tätigkeiten auf Flohmärkten etc. bestehen, hat er sich \noffenkundig systematisch in eine wirtschaftliche Schattenexistenz geflüchtet und so \ndie Verfolgung von Unterhaltsansprüchen unmöglich gemacht. Das Haus in M. , \nU. 22, dessen Alleineigentümer Herr G. war, ist im Jahr 1988 \nzwangsversteigert worden; im Jahr 1997 verfügte er nach Erkenntnissen des \nGerichtsvollziehers aus mehreren Vollstreckungsversuchen nicht über pfändbare \nGegenstände, und im Jahr 2001 hat er schließlich - nach drei Haftanordnungen - die \neidesstattliche Versicherung abgegeben. Daraus wird deutlich, dass er Ansprüche \nseiner Gläubiger regelmäßig nicht zu befriedigen pflegt. Hierzu fügt sich, dass er \nsogar bei seiner Schwester I. I. nach deren nicht zu bezweifelnden \nAngaben erhebliche Schulden gemacht und nicht beglichen hat. Angesichts dieses \nSachverhalts ist nicht ersichtlich, dass die Einleitung eines Strafverfahrens wegen \nVerletzung der Unterhaltspflicht den Vater zu einer Änderung seiner Haltung bewegt \nhätte. Diese Einschätzung teilte augenscheinlich auch das Sozialamt der Stadt \nM. , das während der 14 Monate, in denen der Hilfefall von dort aus betreut \nwurde, keine Unterhaltsansprüche gegen Herrn G. verfolgte und auch keine \nStrafanzeige erstattete.\n\n97\n\nStehen somit der für den streitbefangenen Zeitraum geltend gemachten \nErstattungsforderung rechtmäßige Sozialhilfeleistungen in entsprechender Höhe \ngegenüber, so scheitert die Durchsetzbarkeit der Forderung auch nicht an der \nUnterschreitung der maßgeblichen Bagatellgrenze. Denn entgegen der Annahme \ndes Verwaltungsgerichts findet die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG (in \nder bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) in Höhe von 5.000,- DM auf den \nErstattungsanspruch gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X keine Anwendung. Hierüber \nbesteht in Rechtsprechung und Schrifttum im Ergebnis Einigkeit, auch wenn die \nBegründungsansätze sich unterscheiden.\n\n98\n\nAusgehend von dem in § 37 SGB I normierten Grundsatz, wonach SGB I und X \nfür alle Sozialleistungsbereiche gelten, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts \nAbweichendes ergibt, stellt sich die Frage, ob die Bagatellregelung des § 111 Abs. 2 \nSatz 1 BSHG eine grundsätzlich für alle Kostenerstattungsansprüche zwischen \nSozialhilfeträgern - unabhängig von deren Rechtsgrundlage - geltende und damit der \nabweichenden Regelung in § 110 Satz 2 SGB X vorgehende, sozialhilferechtliche \nSpezialregelung darstellt, \n\n99\n\nso OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. März \n2000 - 12 L 902/00 -, FEVS 52, 79 (81); Schiefer in: \nOestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Stand: Juni 2002, \n§ 111 Rdnr. 19,\n\n100\n\noder ob der Anwendungsbereich des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG aufgrund der \nsystematischen Stellung innerhalb des 9. Abschnitts des BSHG auf die in diesem \nAbschnitt geregelten Erstattungsansprüche beschränkt ist.\n\n101\n\nSo Schellhorn, BSHG, § 111 Rdnr. 27; Zeitler, \nNDV 1998, 104 (110); Schwabe, ZfF 2000, 217 (221, \n222); ders., ZfF 1994, 1 (10); ihm folgend Bräutigam \nin: Fichtner, BSHG, 1999, Vorbemerkungen zum 9. \nAbschnitt, Rdnrn. 8 und 13; wohl auch Mergler/Zink, \nBSHG, § 111 Rdnr. 31, wonach die Bagatellgrenze \nfür die Fälle der §§ 103 Abs. 3, 104, 107 und 108 \n(BSHG) gelten soll.\n\n102\n\nVorzugswürdig erscheint dem Senat die Annahme, dass die durch das FKPG für \ndas Sozialhilferecht mit dem Ziel einer Verringerung der Erstattungsfälle wesentlich \nerhöhte Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG für all diejenigen \nErstattungsfälle Geltung beanspruchen soll, die der Gesetzgeber ausweislich der \nBegründung des Gesetzentwurfs bei dieser Neuregelung im Blick hatte, nämlich die \nFälle der §§ 103, 104, 107 und 108 BSHG sowie § 105 SGB X. § 2 Abs. 3 Satz 2 \nSGB X zählte hierzu - wie dargelegt - jedoch nicht.\n\n103\n\nAber selbst wenn man mit dem OVG Lüneburg,\n\n104\n\nBeschluss vom 31. März 2000 - 12 L 902/00 -\na.a.O.,\n\n105\n\ndie Bagatellregelung gemäß § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG grundsätzlich auf alle \nKostenerstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern anwendet, mithin auch auf \nden Erstattungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X, bleibt zu berücksichtigen, \ndass die Bagatellgrenze von 5.000,- DM bzw. jetzt 2.560,- Euro nicht ausnahmslos \ngilt. Vielmehr sind die Fälle der vorläufigen Leistungsgewährung nach § 97 Abs. 2 \nSatz 3 BSHG ausdrücklich ausgenommen. Legt man aber den Anwendungsbereich \ndes § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG über den unmittelbaren gesetzlichen \nRegelungszusammenhang hinaus weit aus, so ist Entsprechendes auch hinsichtlich \nder Ausnahmefälle geboten. Dies führt dazu, dass nicht nur bei vorläufiger \nLeistungsgewährung nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG, sondern auch in dem \nvergleichbaren Fall des § 102 SGB X, der ebenfalls eine vorläufige \nLeistungsgewährung voraussetzt, die höhere Bagatellgrenze des BSHG nicht \neingreift.\n\n106\n\nVgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. März \n2000 - 12 L 902/00 -, a.a.O.; Schiefer in: Oestreicher/ \nSchelter/Kunz, BSHG, § 111 Rdnr. 20.\n\n107\n\nDies muss entsprechend auch im hier vorliegenden Fall des § 2 Abs. 3 Satz 2 \nSGB X gelten. Zwar handelt es sich nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes nicht \num eine vorläufige Leistung. Eine solche setzt nämlich typischerweise einen Streit \noder Unsicherheit über die Zuständigkeit voraus, während hier eine \nVorleistungspflicht aufgrund der fortgesetzten Zuständigkeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 \nSGB X unzweifelhaft bestand. Gleichwohl ist der nach dieser Regelung zur \nFortsetzung der Leistung verpflichtete Leistungsträger, wie der Verweis auf § 102 \nAbs. 2 SGB X in § 2 Abs. 3 Satz 3 SGB X zeigt, hinsichtlich des Umfanges des \nAnspruches in gleicher Weise zu privilegieren, wie dies für den Fall der vorläufigen \nLeistungspflicht vorgesehen ist. Mit dieser eindeutigen gesetzgeberischen Wertung, \ndie auf die Gewährung vollen Ersatzes der rechtmäßigen Aufwendungen zielt, wäre \nes unvereinbar, die Erstattung durch die höhere Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 \nBSHG dann doch wieder zu erschweren. \n\n108\n\nDemnach gelten für den hier in Rede stehenden Erstattungsanspruch wie für alle \nsozialrechtlichen Erstattungsansprüche die ergänzenden Regelungen der §§ 107 bis \n114 SGB X,\n\n109\n\nvgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. \nOktober 2000 - 12 A 11136/00 -, FEVS 52, 237,\n\n110\n\nalso insbesondere die Bagatellgrenze gemäß § 110 Satz 2 SGB X in Höhe von \n50 DM (bzw. ab 1. Januar 2002: 50 Euro). Diese ist unzweifelhaft überschritten, was \nzur Folge hat, dass der Kostenbetrag in voller Höhe zu erstatten ist.\n\n111\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2000 \n- 5 C 30.99 -, FEVS 52, 221 (zu § 111 BSHG).\n\n112\n\nMangels Anwendbarkeit der Bagatellgrenze von 5.000,- DM kommt es auf die \nweiteren von den Beteiligten in diesem Zusammenhang angesprochenen Fragen \nnicht mehr an. \n\n113\n\nKeine Bedenken bestehen hinsichtlich der Wahrung der Ausschlussfrist gemäß \n§ 111 Satz 1 SGB X. Danach ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn \nder Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten \nTages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Bei wiederkehrenden \nLeistungen kommt es darauf an, wann die einzelne Leistung tatsächlich gezahlt \nwurde.\n\n114\n\nVgl. von Wulffen, SGB X, 4. Auflage 2001, § 111 \nRdnr. 7.\n\n115\n\nDer Anspruch kann, da § 111 SGB X nicht regelt, in welcher Form dies \ngeschehen muss, grundsätzlich auch konkludent geltend gemacht werden.\n\n116\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 1993 \n- 5 C 6.91 -, FEVS 43, 453 (455).\n\n117\n\nEin bloß vorsorgliches Anmelden eines Anspruches reicht dabei allerdings nicht \naus; erforderlich ist vielmehr ein unbedingtes Einfordern der Leistung.\n\n118\n\nVgl. Bay. VGH, Beschluss vom 22. August 2001 - \n12 B 99.889 -, FEVS 53, 165 (169).\n\n119\n\nDiesen Anforderungen ist genügt. Die Klägerin hat bereits vor Beginn des hier \nmaßgeblichen Zeitraumes durch Schreiben vom 7. Dezember 1993 darauf \nhingewiesen, dass sie im gleichen Umfang und aufgrund gleicher Berechnung wie in \nder Vergangenheit die Leistungen an L. G. fortgesetzt hat. Sie hat dabei \nkeinen Zweifel daran entstehen lassen, dass sie den hieraus resultierenden \nKostenerstattungsanspruch geltend machen wollte. Dass sie dabei eine andere \nAnspruchsgrundlage im Blick hatte, schadet nicht. Denn § 111 SGB X dient der \nSicherstellung einer zügigen Abwicklung von Erstattungsansprüchen und nicht der \nfrühzeitigen Festlegung auf eine konkrete Rechtsgrundlage. Indem die Klägerin die \nhier interessierenden Ansprüche vor dem Hintergrund der wegen der \nErstattungsforderungen bereits geführten Korrespondenz mit als \"Rechnung\" \nbezeichneten Schreiben vom 22. November 1994, 13. Juli 1995, 21. November 1995 \nund 2. Oktober 1996 geltend gemacht hat, ist die Ausschlussfrist hinsichtlich jedes \neinzelnen Hilfezeitraumes gewahrt.\n\n120\n\nDer Erstattungsanspruch ist schließlich auch nicht verjährt; insoweit nimmt der \nSenat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, denen \nder Beklagte im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten ist.\n\n121\n\nDer Zinsanspruch in der geltend gemachten Höhe von 4 % ab Rechtshängigkeit \nberuht auf §§ 291, 288 BGB,\n\n122\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C \n34.00 -, FEVS 52, 433, und Beschluss vom 29. \nDezember 1995 - 5 B 31.95 -, FEVS 47, 9;\nOVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2000 - 22 A \n1123/98 -, FEVS 52, 44; Thür. OVG, Urteil vom 12. \nSeptember 2000 - 2 KO 38/96 -, ZFSH/SGB 2001, \n276 (286),\n\n123\n\nwobei gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB noch die vor dem 1. Mai 2000 \ngeltende Fassung des § 288 BGB Anwendung findet.\n\n124\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 (a.F.), 194 \nAbs. 5 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.\n\n125\n\nDer Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n126","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294754","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-19/16-a-30-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":26},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":6},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":5},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 1","ref_norm":"229-1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294754","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294754","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-19/16-a-30-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294754","retrieved":"2026-07-09 03:16:38.396413+00:00"}}