{"status":"available","doknr":"OLD294755","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1219.12B2400.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-19","aktenzeichen":"12 B 2400/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit Schriftsatz vom \n9. Dezember 2002 dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen keine Abänderung \noder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). \n\n3\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Antragstellerin \neinen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Auch im Beschwerdeverfahren \nfehlt ein substantiierter Vortrag, dass die Antragstellerin ohne den Erlass der \nbegehrten einstweiligen Anordnung an der Durchführung des \nFachhochschulstudiums gehindert sei. So ist weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich, warum nicht für die Zeit bis zur Entscheidung über den Antrag im \nHauptsacheverfahren ihr Vater erneut mit dem Zug zur Arbeit fahren könnte, so dass \nseine Tochter mit dem vorhandenen Kraftfahrzeug zur Fachhochschule gefahren \nwerden könnte. Die Antragstellerin hat ferner Ausführungen dazu unterlassen, dass \ndie vorübergehende - nämlich für die Dauer des Hauptsacheverfahrens - Mitnahme \nzu der in L. liegenden Fachhochschule durch den bei den G. -Werken in L. \nbeschäftigten Vater ausscheidet. Die Antragstellerin hat sich in der \nBeschwerdebegründung ebenfalls nicht ansatzweise zu der bereits von dem \nVerwaltungsgericht aufgeworfenen Frage geäußert, warum sie den Ausbildungsort \nnicht wenigstens vorübergehend mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könne. \nDie allgemeine Angabe während des Verwaltungsverfahrens, öffentliche \nVerkehrsmittel bereiteten für Rollstuhlfahrerinnen und -fahrer generell Probleme, \nvermag die besondere Notwendigkeit einer gerichtlichen Eilentscheidung nicht \nglaubhaft zu machen. Schließlich steht ausweislich des eigenen Vorbringens in der \nBeschwerdebegründungsschrift pro Kopf der Familie mit monatlich ca. 400,- EUR ein \nBetrag zur Verfügung, dessen Höhe die vorübergehende Übernahme der begehrten \nFahrtkosten nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lässt.\n\n4\n\nHat die Antragstellerin den Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige \nAnordnung nicht glaubhaft gemacht, kann im Beschwerdeverfahren offen bleiben, ob \ndas Verwaltungsgericht zutreffend auch die Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsanspruchs verneint hat. Allerdings soll die Hilfe nach §§ 39, 40 Abs. 1 \nNr. 5 BSHG dem behinderten Menschen nicht nur eine materielle Existenzgrundlage \nverschaffen, sondern muss darauf gerichtet sein, ihm ein menschenwürdiges Leben \nzu sichern. Dabei ist das berechtigte Interesse an einer befriedigenden beruflichen \nTätigkeit zu berücksichtigen.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 1969 \n- VIII A 1278/67 -, FEVS 17 (1970), 376.\n\n6\n\nAn diesen Maßstäben ausgerichtet erscheint es vorliegend als noch im \nHauptsacheverfahren klärungsbedürftig, ob die Antragstellerin einen im Sinne der \n§§ 39, 40 BSHG angemessenen Beruf bereits deshalb besitzt, weil sie ausgebildete \nKauffrau für Bürokommunikation ist. Im Vordergrund dürfte dabei weniger die Frage \nstehen, ob die Antragstellerin schon immer beabsichtigte, Architektur zu studieren, \nund die Ausbildung zur Kauffrau als Zwischenschritt geplant unternommen hat. \nAllerdings könnte die bisherige Ausbildung von Nutzen sein für den jetzt \nangestrebten Beruf des Architekten. Zu beantworten sein dürfte aber vielmehr die \nFrage, ob die Antragstellerin in dem erlernten Beruf berufliche Zufriedenheit erfahren \nhat bzw. - weil sie nach der Ausbildung lediglich als Krankheitsvertretung und in einer \nvom Arbeitsamt vermittelten Trainingsmaßnahme gearbeitet hat - erfahren könnte. \nEin Indiz für das Fehlen beruflicher Zufriedenheit könnte dabei die Aufnahme des \nAbitur-Lehrgangs sein, den die Antragstellerin zudem nach ihrem Vorbringen \nbeendete, sobald sie erkannt habe, bereits mit der durch die Ausbildung erlangten \nFachhochschulreife Architektur studieren zu können. Dadurch verstärkt sich der \nEindruck, den der Senat aus den in den Verwaltungsvorgängen zum Werdegang der \nAntragstellerin vorhandenen Unterlagen gewinnen konnte, dass die Antragstellerin \nihre intellektuelle Leistungsfähigkeit noch nicht ausgeschöpft haben könnte. \nDauernde Unterforderung indes ist geeignet, berufliche Unzufriedenheit zu \nbegründen.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294755","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-19/12-b-2400-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294755","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294755","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-19/12-b-2400-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294755","retrieved":"2026-07-09 03:16:38.496935+00:00"}}