{"status":"available","doknr":"OLD294756","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1219.10B435.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-19","aktenzeichen":"10 B 435/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kos-ten des Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Die Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\n2\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kos-ten des Beigeladenen.\n\n3\n\nDer Streitwert wird auch für das \nBeschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n4\n\nG r ü n d e :\n\n5\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die \nAbänderungsanträge des Antragsgegners und des Beigeladenen gemäß § 80 Abs. 7 \nVwGO zulässig seien. Nach dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder \nAufhebung einer auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen gerichtlichen \nEntscheidung wegen veränderter Umstände beantragen. Der Antragsgegner und der \nBeigeladene haben mit ihren Abänderungsanträgen vorgetragen, dass sich die \nmaßgeblichen Umstände gegenüber der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung vom 21. November 2001 im Verfahren 25 L 2738/01 gegebenen \nSachlage verändert hätten. Dies trifft zu. Der Antragsgegner hat die hier im Streit \nstehende Baugenehmigung in der Fassung des Nachtrags vom 30. August 2001 mit \nBescheid vom 14. Januar 2002 durch eine weitere Auflage ergänzt, die wie folgt \nlautet:\n\n7\n\n\"Die Dunglagerstätte ist vor \nFremdwasserzuflüssen zu schützen. Die \nMistlagerung auf der Dunglager-platte ist mit einer \nwasserdichten Abdeckung immer dann zu schützen, \nwenn sie nicht nach einem Mastdurchgang mit Dung \nneu beschickt bzw. entsorgt wird.\"\n\n8\n\nDiese Auflage zur angegriffenen Baugenehmigung verändert zwar die Sachlage im \nNachbarstreit, nicht jedoch den ursprünglichen Streitgegenstand, sodass nun nicht \netwa ein \"aliud\" im Streit steht und für eine Abänderungsentscheidung gemäß § 80 \nAbs. 7 VwGO kein Raum mehr ist. Vielmehr bleibt die Baugenehmigung bestehen \nund wird lediglich durch die hinzugefügte Nebenbestimmung modifiziert.\n\n9\n\nAls ein weiterer neuer Umstand tritt hinzu, dass im erstinstanzlichen Verfahren \nErläuterungen des TÜV Süddeutschland vom 19. Dezember 2001 und 28. Januar \n2002 zu dessen im Baugenehmigungsverfahren erstellten Gutachten vom 28. \nNovember 2000 vorgelegt worden sind, die bestimmte Aussagen des Gutachtens im \nEinzelnen nachvollziehbar machen und so seine Plausibilität erhöhen. Die dem \nGericht auf diese Weise vermittelten neuen Erkenntnisse lassen eine Überprüfung \nder ursprünglich getroffenen Entscheidung im Rahmen des § 80 Abs. 7 VwGO \nzu.\n\n10\n\nAuch in der Sache ist die mit Beschluss vom 18. Februar 2002 im \nAbänderungsverfahren getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus den in \nder Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz \n6 VwGO allein zu prüfen hat, nicht zu beanstanden. Aus dem Beschwerdevorbringen \nergibt sich nicht, dass die dem Beigeladenen unter dem 23. Mai 2001 erteilte \nBaugenehmigung zur Erweiterung eines Hähnchenstalles mit Dungplatte und Grube \nauf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur 9, Flurstück 142, in der Fassung des \nNachtrags vom 30. August 2001 - ergänzt durch Bescheid vom 14. Januar 2002 - \ngegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des \nAntragstellers zu dienen bestimmt sind.\n\n11\n\nNach Lage der Dinge kommt hier als nachbarliches Abwehrrecht allein das in § \n35 Abs. 3 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot in Betracht. Sowohl das \nBaugrund-stück als auch das Grundstück des Antragstellers, der dort selbst \nLandwirtschaft in Form von Rinderhaltung betreibt, liegen unstreitig im \nAußenbereich. Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen \nInteressenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten. Das bedeutet, dass \nsich die Abwägung der gegenläufigen Interessen an der Frage auszurichten hat, was \ndem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils \nzuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des \nRücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt \nwerden. Bei einem Nebeneinander landwirtschaftlicher Betriebe im Außenbereich ist \ndie im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes zu beachtende Zumutbarkeitsschwelle \njedoch erst überschritten, wenn sich die Immissionen, insbesondere soweit sie auf \ndie zu den landwirtschaftlichen Anwesen gehörenden Wohngebäude einwirken, der \nGrenze des Erträglichen nähern.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 1996 - 7 \nA 1727/93 -.\n\n13\n\nNichts anderes kann bei einem Nebeneinander eines landwirtschaftlichen Betriebes \nund eines nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegierten Mastbetriebes gelten, soweit \nes sich bei den von dem Mastbetrieb ausgehenden störenden Immissionen um mit \nder Tierhaltung verbundene Geräusche und Gerüche handelt, die typische \nBegleiterscheinungen der im Außenbereich zulässigen Grundstücksnutzung \ndarstellen. Es kommt deshalb an dieser Stelle nicht darauf an, ob der Mastbetrieb \ndes Beigeladenen als landwirtschaftlicher Betrieb zu qualifizieren ist.\n\n14\n\nBei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist unter Berücksichtigung des \nBeschwerdevorbringens nicht davon auszugehen, dass durch die Errichtung und \nNutzung des dem Beigeladenen genehmigten Vorhabens die vorstehend \nbeschriebene Zumutbarkeitsschwelle - bezogen auf Geruchsimmissionen - zu Lasten \ndes Antragstellers überschritten wird. Die angefochtene Baugenehmigung gestattet \nunter anderem einen bestimmten Tierbesatz der Ställe und sieht einen genauen \nBetriebsablauf vor. Beides ergibt sich aus der durch Grünstempel zum Gegenstand \nder Baugenehmigung gemachten Anlagen- und Betriebsbeschreibung und dem oben \nbereits erwähnten Ergänzungsbescheid vom 14. Januar 2002. Der TÜV \nSüddeutschland hat auf der Grundlage dieser Vorgaben mit Gutachten vom 28. \nNovember 2000 Emissionsdaten errechnet und eine Ausbreitungsrechnung nach der \nGeruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) erstellt, die zu dem Ergebnis gelangt, dass im \nBereich des Hofgrundstücks des Antragstellers eine relative \nGeruchswahrnehmungshäufigkeit von 15 % der Jahresstunden besteht. Bei diesem \nWert handelt es sich um den von der GIRL für Gewerbe- und Industriegebiete \nvorgegebenen Immissionswert, bei dessen Überschreitung regelmäßig von einer \nerheblichen Belästigung auszugehen ist. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2001, \nvom 28. Januar, 22. März, 9. April und 28. Juni 2002 hat der TÜV Süddeutschland \ndas verwendete Ausbreitungsmodell und die der Ausbreitungsrechnung zu Grunde \ngelegten Eingangsparameter im Hinblick auf die Auswahl der Wetterdaten, die \nEmissionszeiten, die Emissionshöhe, den Emissionsfaktor, den Geruchsstoffstrom \nund die Umrechnung der Tiermasse in Großvieheinheiten nachvollziehbar und \nplausibel erläutert. Soweit der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen \ngleichwohl die geäußerten Zweifel am Aussagewert des Gutachtens aufrechterhält, \nhat er nicht substanziiert dargelegt, dass eine Ausbreitungsrechnung bei \nZugrundelegung der von ihm für richtig gehaltenen Eingangsparameter \nWahrnehmungshäufigkeiten im Bereich seines Hofgrundstücks ergäbe, die sich der \nmaßgeblichen Zumutbarkeitsschwelle nähern oder diese gar überschreiten würden. \nDiese Zumutbarkeitsschwelle liegt nämlich nicht bei der vom Gutachter errechneten \nWahrnehmungshäufigkeit von 15 % der Jahresstunden. Selbst eine durch \nTierhaltung bedingte relative Geruchswahrnehmungshäufigkeit von mehr als 50 % \nder Jahresstunden vermag eine Unzumutbarkeit für landwirtschaftsbezogenes \nWohnen nicht ohne weiteres zu begründen.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - \n7 B 315/02 -.\n\n16\n\nDass die Immissionswerte der GIRL nicht etwa die Schwelle zu einer \ngesundheitsschädlichen Geruchsbelästigung darstellen, ergibt sich schon daraus, \ndass nach der GIRL die Wahrnehmungshäufigkeit an die Geruchsstoffskonzentration \nvon 1 Geruchseinheit/cbm (GE/cbm) anknüpft und 1 GE/cbm die Geruchsschwelle \nmarkiert, bei der 50 % der geschulten Probanden überhaupt einen Geruchseindruck \nhaben. Zudem wird die tatsächliche Belastung dadurch relativiert, dass nach der \nGIRL Gerüche schon dann im Umfang einer Geruchsstunde zu berücksichtigen sind, \nwenn an mindestens sechs Minuten die Geruchsschwelle überschritten wird.\n\n17\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juli 2002 - 1 \nLB 980/01 -, RdL 2002, 313.\n\n18\n\nNach allem ist dem Antragsteller die Nutzung des dem Beigeladenen genehmigten \nVorhabens jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zuzumuten.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294756","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-19/10-b-435-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294756","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294756","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-19/10-b-435-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294756","retrieved":"2026-07-09 03:16:38.583258+00:00"}}