{"status":"available","doknr":"OLD294786","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1218.9A696.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-18","aktenzeichen":"9 A 696/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie klagende Gemeinde ist Mitglied des beklagten Wasserverbandes. Der \nBeklagte nimmt nach den maßgeblichen Regelungen des Erftverbandsgesetzes \n(ErftVG) im Verbandsgebiet, das im Wesentlichen aus dem in Nordrhein-Westfalen \ngelegenen oberirdischen Einzugsgebiet der Erft besteht, die Aufgaben der \nWasserwirtschaft wahr. Er führt insbesondere die Abwasserbeseitigung sowie die \nEntsorgung der hierbei anfallenden Abfälle (Klärschlamm usw.) durch. Hierzu betrieb \ner im Jahre 1993 für die Behandlung des auf dem Gebiet der Klägerin anfallenden \nAbwassers vier Kläranlagen. Für die Zukunft war der Anschluss der Klägerin, der \nGemeinde O. und militärischer Anlagen der Bundesrepublik Deutschland an ein \nneu zu errichtendes Gruppenklärwerk (GKW) O. geplant. \n\n3\n\nDer Beklagte zog die Klägerin mit Bescheid vom 9. Juni 1993 für das \nHaushaltsjahr 1993 zu einem in vierteljährlichen Raten zu entrichtenden \nVerbandsbeitrag in Höhe von insgesamt 1.707.160,00 DM heran. Hierin enthalten \nwar ein Betrag von 1.509.618,00 DM für den Betrieb von \nAbwasserbehandlungsanlagen, der sich im Wesentlichen aus dem Aufwand für die \nvier Kläranlagen sowie einem Anteil der Klägerin an den Planungs- und \nKapitalkosten für das GKW O. zusammensetzte.\n\n4\n\nDie Klägerin erhob gegen den Heranziehungsbescheid mit Schreiben vom \n23. Juni 1993 insoweit Widerspruch, als hierin der vorgenannte Betrag für die \nAbwasserbehandlungsanlagen festgesetzt worden war.\n\n5\n\nDer Spruchausschuss des Beklagten wies den Widerspruch nach mündlicher \nVerhandlung am 18. April 1994 durch Bescheid vom 15. Juli 1994 zurück.\n\n6\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Es \nsei bereits bedenklich, dass die Heranziehung zu den Verbandsbeiträgen auf der \nGrundlage bloßer Veranlagungsrichtlinien erfolge. Im Übrigen stünden die \nVeranlagungsrichtlinien nicht im Einklang mit dem höherrangigen Recht. Die Nrn. 4.8 \nff. der Veranlagungsrichtlinien (VR), die eine Verteilung der Beiträge und Umlagen \nnach den vor Ort entstehenden Aufwendungen vorsähen, seien mit den in § 34 \nAbs. 1 ErftVG in der hier maßgeblichen Fassung bestimmten Verteilungsgrundsätzen \nnicht vereinbar. Außerdem erfordere eine konkret vorteilsorientierte Abrechnung \nnach der Rechtsprechung die Bildung von spezifischen Beitragsabteilungen, die nur \ndurch einen eigenen Verwaltungsakt erfolgen könne. Daran fehle es vorliegend. \nAuch angesichts der Neufassung des § 54 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG) \nkönne der Vorteilsbegriff nicht mehr in einem gemeinde-, sondern nur noch in einem \nverbandsbezogenen Kontext ausgelegt werden. Die Abwasserbeseitigung sei nach \nder Neufassung ausschließlich Sache des Beklagten, um die Interessengegensätze \nzwischen Ober- und Unterliegern zu entschärfen. Hieraus folge zugleich die \nabgabenrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten für das ganze \nFlusseinzugsgebiet und die Anwendung genossenschaftlicher Beitragsmaßstäbe. Da \nalle Mitglieder des Verbandes von der Wahrnehmung der Funktion \n\"Abwasserbeseitigung\" gleichermaßen profitierten, bestehe auch im Hinblick auf Art. \n3 Abs. 1 GG die Verpflichtung, die aus der Funktionserfüllung dem Beklagten \nentstehenden Kosten gleichmäßig, nämlich nach dem Genossenschaftsprinzip, \numzulegen. Dies gelte umso mehr, als in dem Einzugsgebiet des Gewässers der \nOberlieger für den Unterlieger Vorausleistungen erbringe. Aus den vorgenannten \nGründen sowie unter Berücksichtigung des Äquivalenz- und des Solidaritätsprinzips \nsei nur eine Verteilung nach genossenschaftlichen Grundsätzen zulässig. Zudem \nseien auch einzelne Regelungen der Veranlagungsrichtlinien innerhalb der Gruppe \nNr. 4.8 aus weiteren Gründen rechtswidrig. Die Anwendung des Degressionsfaktors \ngemäß Nrn. 4.82 und 4.83 VR bewirke, dass Gemeinden mit hohen Sach- und \nPersonalkosten auch einen erhöhten Anteil an den Kosten der überörtlichen \nLeistungen des Beklagten zu tragen hätten. Ein intensiver Personaleinsatz vor Ort \nführe aber nicht dazu, dass auch die überörtlich tätigen Bediensteten einen \nvergleichbar intensiveren Einsatz leisten müssten. Entsprechendes gelte für die \nsechsfache Gewichtung der Personalkosten im Bereich der umgelegten \nGemeinkosten nach Nr. 4.84 VR. Hierdurch werde sie, die Klägerin, mit ihren \npersonalintensiven Kläranlagen unver-hältnismäßig hoch an den Gemeinkosten \nbeteiligt. Die Bestimmung in Nr. 4.85 Abs. 1 Satz 2 VR zur Anwendung \nüberkommener Verteilungsgrundsätze und -maßstäbe in besonderen Einzelfällen \ngenüge weder dem Bestimmtheitsgebot noch dem Vorbehalt des Gesetzes. Danach \nsei es nämlich in das Belieben des Vorstandes der Beklagten gestellt, welchen \nBerechnungsmaßstab er wähle. \n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\nden Beitragsbescheid des beklagten Verbandes \nvom 9. Juni 1993 und den Widerspruchsbescheid \ndes Spruchausschusses des Erftverbandes vom \n18. April 1994/15. Juli 1994 aufzuheben, soweit sie \nzu einem Beitrag herangezogen worden ist, der den \nBetrag von 197.542,00 DM übersteigt.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung hat er die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zur \nUnbedenklichkeit der einzelnen Bestimmungen der Veranlagungsrichtlinien vertieft \nund ergänzend geltend gemacht: Eine Regelung der konkreten Verteilung der \nBeitragslasten in Veranlagungsrichtlinien sei nach der Rechtsprechung - wie gerade \nauch für das Erftverbandsgesetz entschieden - nicht zu beanstanden. Die \nangewandten Veranlagungsrichtlinien stünden mit den maßgeblichen Bestimmungen \ndes Erftverbandsgesetzes zur Verteilung der Beitragslasten und auch höherrangigen \nRechtsvorschriften im Einklang. Der zentrale Vorteil der Verbandsmitglieder bestehe \nin der Reinigung des auf dem jeweiligen Gemeindegebiet anfallenden Abwassers. \nDas Spitzabrechnungssystem auf der Basis der jeweils vor Ort entstehenden \nAufwendungen bedeute eine Verteilung der Beitragslast unmittelbar nach Maßgabe \ndieses Vorteils. Das praktizierte Umlagesystem trage überdies dem im Umweltrecht \nanerkannten Verursacherprinzip Rechnung. Insofern sei auch nicht etwa die Bildung \nbesonderer Beitragsabteilungen durch Verwaltungsakt erforderlich. Das Entstehen \nunterschiedlicher finanzieller Folgen für die einzelnen Mitglieder sei systemimmanent \nund allein durch standort- bzw. anlagenspezifische Unterschiede bedingt. Ein \nVerstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder das Äquivalenzprinzip folge hieraus ebenso \nwenig wie eine Pflicht zur Einführung des Genossenschaftsprinzips. Eine solche \nPflicht lasse sich auch nicht aus der Neufassung des § 54 Abs. 1 LWG herleiten, wie \nim Widerspruchsbescheid zutreffend festgestellt worden sei. Angesichts der \nWahlfreiheit des Wasserverbandes zwischen verschiedenen Umlagesystemen könne \nauch das Solidaritätsprinzip keine genossenschaftliche Beitragsbemessung \nerzwingen.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil \nabgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des \nUrteils Bezug genommen. \n\n13\n\nZur Begründung der zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin \nihre Ausführungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und trägt ergänzend vor: \nNr. 4.8 VR sei seit der Gesetzesänderung des § 54 LWG nicht mehr \ngesetzeskonform. Die angefochtene Beitragserhebung finde auch keine Stütze in § \n34 Abs. 1 Satz 1 ErftVG. Danach verteile sich die Beitragslast auf die Mitglieder im \nVerhältnis ihrer Vorteile und der Kosten des Verbandes. Eine Anknüpfung nur an die \nKosten, wie hier vom Beklagten bei der Verteilung praktiziert, lasse die Vorschrift \nnicht zu. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die angefochtene \nBeitragsverteilung nach dem Verursacherprinzip zudem nicht mit dem \nGleichbehandlungsgebot vereinbar. Angesichts der Gleichheit von Aufgabe, Ziel und \nTätigkeit des Beklagten einerseits und der kollektiven Verantwortlichkeit der Anlieger \nfür die Gewässerreinhaltung andererseits gehe es nicht mehr an, diejenigen einseitig \nmit den Kosten der Abwasserbehandlungsanlagen zu belasten, deren einwandfreie \nReinigungsleistung dem Verband insgesamt zu Gute komme. Da die Unterlieger von \nden Kostenaufwendungen der Oberlieger in besonderem Maße profitierten, müssten \nsie hieran beteiligt werden. Dass solche, bei der Beitragsberechnung zu \nberücksichtigenden, faktischen Abhängigkeiten der Kläranlagenleistungen aller \nangeschlossenen Kommunen bestünden, werde durch die Stellungnahme des \nBeklagten vom 21. Oktober 2002 im Ergebnis bestätigt. Dementsprechend könne der \n\"zufällige\" Standort der einzelnen Abwasserbehandlungsanlagen kein sachgerechtes \nKriterium für die Verteilung der Kosten mehr sein und müsse eine gleichmäßige \nBehandlung der Verbandsmitglieder durch Anwendung eines \nGenossenschaftsprinzips erfolgen. Eine abweichende Bewertung ergebe sich hier \nauch nicht aus den mit dem Beklagten abgeschlossenen Verträgen betreffend die \nÜbernahme der Abwasserbehandlungsanlagen. \n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem Klageantrag zu erkennen. \n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n18\n\nEr verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor: Nr. 4.8 VR sei \nunbedenklich. Ferner sei es nicht zutreffend, dass das Spitzabrechnungssystem nur \nan die Kosten anknüpfe. Diese Verteilung konkretisiere vielmehr gerade den \nspezifischen Vorteil, der dem jeweiligen Mitglied durch die Verbandstätigkeit \nerwachse. Soweit die Abwasserreinigung im Gebiet der Oberlieger den Unterliegern \nzu Gute komme, handele es sich um Folgeerscheinungen, die bei der \nKostenverteilung nicht von Bedeutung seien, mithin keinen Verstoß gegen Art. 3 \nAbs. 1 GG begründen könnten. Im Übrigen habe sich die Klägerin in den seinerzeit \ngeschlossenen Übernahmeverträgen die Möglichkeit gesichert, im Falle des \nÜbergangs des Beklagten vom Spitzabrechnungs- zum Genossenschaftssystem eine \nAnpassung oder Kündigung der Übernahmeverträge verlangen zu können. Zu der \ndamit erfolgten Anerkennung des Spitzabrechnungssystems als zumutbar, \nsachgerecht und gesetzeskonform setze sie sich mit ihrem nunmehrigen Verhalten in \nWiderspruch.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gewesen sind. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zugelassene Berufung ist zulässig, aber unbegründet. \n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin zu Recht \nabgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beitragsbescheid des \nBeklagten vom 9. Juni 1993 in der Gestalt des hierzu ergangenen \nWiderspruchsbescheides vom 15. Juli 1994 ist hinsichtlich seines angefochtenen \nTeils rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 \nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n23\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu dem angegriffenen \nTeilbetrag von 1.509.618,00 DM sind §§ 33 Abs. 1 und 2, 34 Abs. 1 und 3, 35 Abs. 1 \nErftVG in der hier maßgeblichen früheren Fassung des Gesetzes zur Änderung des \nGesetzes über den Erftverband vom 15. Dezember 1992, GV.NRW. S. 62 (ErftVG \na.F.), in Verbindung mit den von der Delegiertenversammlung des Beklagten am \n15. Dezember 1992 beschlossenen Veranlagungsrichtlinien für das Haushaltsjahr \n1993 (VR 1993).\n\n24\n\nNach den vorbezeichneten gesetzlichen Bestimmungen haben die Mitglieder des \nVerbandes dem Beklagten die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben \nund Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind, \nsoweit andere Einnahmen zur Deckung seiner Ausgaben nicht ausreichen (§ 33 \nAbs. 1 und 2 ErftVG a.F.). Die Beitragslast verteilt sich auf die Mitglieder im \nVerhältnis der mittelbaren oder unmittelbaren Vorteile, die sie von der Durchführung \nder Aufgaben des Verbandes haben oder zu erwarten haben und der Kosten, die der \nVerband auf sich nimmt, um von ihnen herbeigeführte oder zu erwartende nachteilige \nVeränderungen zu vermeiden, zu vermindern, zu beseitigen oder auszugleichen oder \nihnen obliegende Leistungen abzunehmen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 ErftVG a.F.). Der \nBeklagte hat zur näheren Bestimmung der Verteilung Veranlagungsrichtlinien zu \nerlassen (§ 34 Abs. 3 ErftVG a.F.), nach denen der Vorstand auf der Grundlage der \nEinzelpläne des festgestellten Haushaltsplans die Beiträge zu berechnen und \nfestzusetzen sowie einzuziehen hat (§ 35 Abs. 1 ErftVG a.F.). Die \nVeranlagungsrichtlinien für das Haushaltsjahr 1993 sehen in dem hier \ninteressierenden Bereich der Verteilung des Aufwandes für Abwasseranlagen in \nNr. 4.8 VR 1993 grundsätzlich vor, dass die Beiträge zur Deckung dieses Aufwandes \nvon den Mitgliedern, für die der Beklagte die Aufgabe der Abwasserbeseitigung \nwahrnimmt, oder von den Nutzern der jeweiligen Anlagen aufgebracht werden, wobei \ndie Verteilung im Einzelnen in Nrn. 4.81 ff. VR 1993 bestimmt ist. \n\n25\n\nDie vorgenannten Regelungen sind wirksam und rechtfertigen die streitige \nBeitragserhebung auch in der festgesetzten Höhe. \n\n26\n\nEs bestehen zunächst keine Bedenken dagegen, dass die für die Verteilung des \nAufwandes des Beklagten anzuwendenden Maßstäbe in § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. nur \nim Grundsatz geregelt sind und deren Konkretisierung im Einzelnen in den von der \nDelegiertenversammlung (vgl. § 23 Abs. 1 ErftVG a.F.) zu beschließenden \nVeranlagungsrichtlinien zu erfolgen hat. Es ist ganz allgemein im \nWasserverbandsrecht anerkannt, dass das materielle Recht des jeweiligen \nVerbandes (Gesetz oder Satzung) nicht notwendigerweise Einzelbestimmungen über \ndie Ermittlung des Beitragsverhältnisses zu enthalten braucht, sondern diese auf der \nGrundlage eines in dem Gesetz oder der Satzung nur grundsätzlich bestimmten \nVerteilungsmaßstabes den von Verbandsorganen zu beschließenden \nVeranlagungsrichtlinien vorbehalten bleiben dürfen.\n\n27\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 19. Oktober 1966 - IV C 222.65 -, BVerwGE 25, \n151 (160, 161), und vom 16. November 1984 - 4 C \n3.81 -, NVwZ 1985, 271 (274, 275); \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. Juni \n1973 - XI B 535/72 -, OVGE 29, 76 ff.\n\n28\n\nDie rechtliche Unbedenklichkeit der Aufspaltung von Verteilungsregelungen in eine \ndurch materiell-gesetzliche Vorschriften erfolgende Grundsatzregelung und auf deren \nGrundlage zu beschließende, sie konkretisierende Veranlagungsrichtlinien ist \nhöchstrichterlich gerade auch für das Rechtsregime des Beklagten bestätigt \nworden.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 1984 \n- 4 C 3.81 -, a.a.O.; keine Bedenken erhebend \ninsoweit auch: OVG NRW, Urteile vom 18. Mai 1988 \n- 9 A 2841/86 - sowie vom 28. Juni 1991 - 2 A \n1233/90 - und - 2 A 1267/90 -.\n\n30\n\nEs ist kein Grund ersichtlich, für die hier maßgeblichen Vorschriften von der \nbisherigen Einschätzung abzuweichen. Insbesondere greift der Einwand der Klägerin \nnicht durch, mit der Neufassung des § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. durch das Gesetz zur \nÄnderung und Ergänzung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom \n7. März 1995 (GV.NRW. S. 248) habe der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass die \nKonkretisierung des Beitragsmaßstabes nicht (mehr) in bloßen \nVeranlagungsrichtlinien erfolgen dürfe. Der Umstand, dass der Landesgesetzgeber \nmit der vorbezeichneten Gesetzesänderung die Zulässigkeit eines \ngenossenschaftlichen Umlegungsverfahrens für die Verteilung des dem Beklagten im \nBereich der Abwasserbeseitigung entstehenden Aufwandes anerkannt hat, \nrechtfertigt die von der Klägerin vertretene Auffassung nicht. Ein hieraus \nabzuleitender, im Übrigen aus der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmender, \nWille des Landesgesetzgebers, die konkrete Beitragsverteilung nunmehr in \nsatzungsrechtlichen Vorschriften regeln zu müssen, ist schon deshalb \nausgeschlossen, weil die Neufassung die Regelung des § 34 Abs. 3 ErftVG a.F. \nunberührt gelassen hat. Danach hat der Beklagte die konkrete Beitragsverteilung \nauch nach der Neufassung weiterhin in Veranlagungsrichtlinien zu bestimmen. \nÜberdies wäre ein erst im Jahre 1995 im Zusammenhang mit einer \nGesetzesänderung zum Ausdruck gebrachtes Motiv des Gesetzgebers in dem von \nder Klägerin vertretenen Sinne für das hier streitige Beitragsjahr 1993 ohnehin ohne \nBelang. \n\n31\n\nDie der angefochtenen Beitragserhebung zugrunde gelegten \nVeranlagungsrichtlinien für das Jahr 1993, im hier maßgeblichen Bereich der \nAufwandsverteilung für Abwasseranlagen Nrn. 4.8 ff. VR 1993, begegnen - soweit es \nvorliegend darauf ankommt - auch für sich genommen keinen grundsätzlichen \nWirksamkeitsbedenken. \n\n32\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, die grundlegende Nr. 4.8 VR 1993 sei \nunwirksam, verfängt dieser Einwand nicht. Nach der genannten Regelung werden \ndie Beiträge zu dem Einzelplan 8 (Planung, Bau und Betrieb von Abwasseranlagen) \nvon den Mitgliedern, für die der Verband die Aufgaben der Abwasserbeseitigung \nwahrnimmt (1. Alternative), oder von den Nutzern der jeweiligen Anlagen (2. \nAlternative) aufgebracht. Das Argument der Klägerin, die 1. Alternative dieser \nBestimmung sei bereits im Jahre 1993 nicht mehr gesetzeskonform gewesen und \ngehe ins Leere, weil nach der Neufassung des § 54 Abs. 1 LWG durch das Gesetz \nzur Änderung des Landeswassergesetzes vom 14. März 1989 (GV.NRW. S. 194) der \nBeklagte die Abwasserbehandlung als eigene Aufgabe wahrnehme und insofern \nkeine Aufgaben für die Mitglieder mehr durchführe, greift nicht durch. Nr. 4.8 1. \nAlternative VR 1993 spricht nicht von \"den Mitgliedern kraft Gesetzes zugewiesenen \nAufgaben der Abwasserbeseitigung\", sondern lediglich von den \"Aufgaben der \nAbwasserbeseitigung\". Dieser Begriff erfasst sämtliche Vorgänge vom Einsammeln \nder Schmutzwässer bis zur Abgabe des gereinigten Abwassers, für die \nwasserrechtlich jeweils unterschiedliche gesetzliche Zuständigkeiten bestehen. An \njene verschiedenen gesetzlichen Zuständigkeiten knüpft Nr. 4.8 1. Alternative VR \n1993 jedoch nicht an; die Bestimmung verlangt vielmehr allein die tatsächliche \nWahrnehmung einer Aufgabe im Bereich der Abwasserbeseitigung durch den \nBeklagten. Die weitere Voraussetzung der Wahrnehmung einer solchen Aufgabe \n\"für\" das Mitglied liegt seinem Wortlaut nach bereits dann vor, wenn ohne die \nTätigkeit des Beklagten das jeweilige Mitglied diese Aufgabe selbst durchführen \nmüsste. Auch dieser Voraussetzung ist durch die Neufassung des § 54 Abs. 1 LWG \nnicht in dem Sinne die Grundlage entzogen worden, dass sie seither nicht mehr \nerfüllt sein könnte. Auch nach der Neuregelung ist gemäß § 53 Abs. 1 LWG \ngrundsätzlich die Gemeinde für die gesamte Abwasserbeseitigung zuständig \ngeblieben, wobei nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 LWG lediglich für den Fall des \nVorhandenseins eines Abwasserverbandes der Teilkomplex \"Übernahme, \nBehandlung und Einleitung von Schmutzwasser\" diesem übertragen worden ist. \nDamit einhergehend bestimmt § 54 Abs. 2 LWG, dass selbst bei einem schon \nexistierenden Abwasserverband die Gemeinde die zuvor genannten Aufgaben so \nlange weiter zu erfüllen hat, bis der Verband sie übernimmt. Gäbe es den Beklagten \nals (Ab-)Wasserverband nicht bzw. wären die bezeichneten Aufgaben nicht von ihm \nübernommen worden, hätten sie folglich auch nach der Neufassung des § 54 Abs. 1 \nLWG von den jeweiligen Gemeinden selbst durchgeführt werden müssen. Mithin \nnimmt der Beklagte ungeachtet der 1989 erfolgten Aufgabenverlagerung seither \nnach wie vor die Abwasserbeseitigung i.S.v. Nr. 4.8 1. Alternative VR 1993 \"für\" die \njeweilige Gemeinde in deren Eigenschaft als Mitglied des Verbandes wahr. Im \nÜbrigen wird die vorgenannte Auslegung auch dadurch bestätigt, dass dem \nBeklagten die Aufgabe der Abwasserbeseitigung durchgängig seit seiner Gründung \nspezialgesetzlich durch das Erftverbandsgesetz übertragen ist (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 \nc) ErftVG in der Ursprungsfassung vom 3. Juni 1958, GV.NRW. S. 253, § 2 Abs. 1 \nSatz 2 c) ErftVG i.d.F. vom 3. Januar 1986, GV.NRW. S. 54, sowie § 2 Abs. 1 Nr. 8 \nErftVG i.d.F. vom 15. Dezember 1992 und vom 7. März 1995, jeweils a.a.O.). \nAngesichts dieser von Anfang an spezialgesetzlich eingeräumten originären \nZuständigkeit des Beklagten für die Abwasserbeseitigung spricht nichts dafür, der \nBeklagte habe der von ihm erlassenen Nr. 4.8 1. Alternative VR 1993 einen Inhalt \nbeimessen wollen, nach dem er Beiträge für die Abwasserbeseitigung nur dann von \nden Gemeinden erheben dürfe, solange es sich hierbei nicht um eine ihm in eigener \nVerantwortung obliegende Tätigkeit handele. \n\n33\n\nEbenso wenig trifft es zu, dass die Regelung der Nr. 4.8 2. Alternative VR 1993 \nunwirksam wäre, weil von einem Beitrag nicht mehr gesprochen werden könne, wenn \ndie Nutzer einer Anlage die dort entstehenden Kosten alleine tragen müssten. In der \ngenannten Bestimmung werden lediglich die weiteren Adressaten der Beitrags- bzw. \nUmlagepflicht für den zu verteilenden Aufwand im Bereich der Abwasseranlagen, \nnämlich die Nutzer der jeweiligen Anlagen, benannt. Nach welchen Kriterien im \nEinzelnen die Verteilung auf diese Nutzer zu erfolgen hat, regelt die Vorschrift nicht. \nDie Konkretisierung des Umlagesystems erfolgt erst in den nachstehenden Nrn. 4.8.1 \nff. VR 1993. Schon von daher ist es nicht zutreffend, dass die Regelung der Nr. 4.8 2. \nAlternative VR 1993 dem Begriff des Beitrags widerspräche, weil sie eine Umlage im \ngenossenschaftlichen Sinne ausschließen würde. Im Übrigen besagt - wie unten \nweiter dargelegt wird - der verwandte Begriff des Beitrags ohnehin nichts zur \nZulässigkeit einzelner Veranlagungssysteme.\n\n34\n\nOb die von der Klägerin ferner gerügte Bestimmung der Nr. 4.85 Satz 2 VR 1993 \nmit höherrangigem Recht, insbesondere dem Bestimmtheitsgrundsatz, vereinbar ist, \nbedarf hier keiner weiteren Prüfung. Der Bestimmung kommt vorliegend unter \nkeinem denkbaren Gesichtspunkt eine Bedeutung zu. Nr. 4.85 VR 1993 betrifft die \nVerteilung der Kosten einer Abwasseranlage, die von mehreren Nutzern in Anspruch \ngenommen wird. Während Satz 1 der Regelung vorsieht, dass die Beiträge hierfür \nvon den mehreren Nutzern grundsätzlich im Verhältnis der jeweils zugeordneten \nAusbaugrößen nach Einwohnern und Einwohnergleichwerten getragen werden, \nordnet Satz 2 der Regelung an, dass in besonderen Einzelfällen nach \nAnlagenübernahme auch die dort zuvor praktizierten Veranlagungsgrundsätze oder \nVerteilungsmaßstäbe sinngemäß weiter mitberücksichtigt oder angewandt werden \nkönnen. Im Hinblick auf die streitige Beitragsveranlagung der Klägerin ist die \nletztgenannte Regelung des Satzes 2 nicht angewandt worden; die Verteilung des \nAufwandes für das GKW O. ist vielmehr nach Satz 1 der Bestimmung \nvorgenommen worden. Soweit die gerügte Regelung für andere Mitglieder \nhinsichtlich einer von ihnen gemeinsam genutzten Anlage angewandt worden sein \nsollte, würde dies lediglich die Verteilung der Beiträge dieser Mitglieder in ihrem \nInnenverhältnis betreffen. Eine etwaige Nichtigkeit der Nr. 4.85 Satz 2 VR 1993 hätte \nallenfalls zur Folge, dass die bisherige Verteilung im Innenverhältnis zwischen jenen \nMitgliedern neu zu regeln wäre; für die Beitragserhebung gegenüber der Klägerin \nwäre dies ohne Bedeutung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine eventuelle \nNichtigkeit der erstmals für das Beitragsjahr 1993 ergänzend eingeführten \nBestimmung in Nr. 4.85 Satz 2 VR 1993 zu einer Nichtigkeit sonstiger Regelungen \nder VR 1993 führen könnte. \n\n35\n\nDie Bestimmungen der Nrn. 4.8 ff. VR 1993 sind ferner nicht deshalb unwirksam, \nweil sie einen Verstoß gegen ein zwingend anzuwendendes Prinzip \ngenossenschaftlicher Umlegung des Aufwandes für Abwasseranlagen mit sich \nbrächten. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass Nrn. 4.8 ff. VR 1993 im Ergebnis \ndazu führen, dass jedes Mitglied im Wesentlichen (nur) den Aufwand für die Anlagen \nzu tragen hat, die das auf seinem Gebiet anfallende Abwasser einer Behandlung \nzuführen. Dies ergibt sich zunächst aus Nr. 4.81 VR 1993, nach der sich die Beiträge \naus dem für die einzelnen Gemeinden mit ihren Anlagen ausgewiesenen \nZuschussbedarf und den dazu gehörigen Zuschlägen zusammensetzen. \nEntsprechendes folgt ferner aus den Nrn. 4.82 - 4.84 VR 1993, wonach der Aufwand \nfür überörtliche Leistungen und die allgemeinen Verwaltungskosten ebenfalls auf die \nGemeinden mit ihren Anlagen verteilt werden. Dabei geschieht die Berechnung \ndieses jeweils anteiligen, auf die spezifische Anlage entfallenden Aufwandes \nallerdings nicht durchgängig auf der Basis ermittelter, tatsächlich vor Ort \nentstehender Kosten; vielmehr wird etwa der Aufwand für die gesamten überörtlichen \ntechnischen Leistungen und die allgemeinen Verwaltungskosten auf der Grundlage \nvon Veranlagungswertzahlen (Nr. 4.82, 4.83 VR 1993) bzw. gewogener Umsätze (Nr. \n4.84 VR 1993) verteilt, mithin also nach Wahrscheinlichkeitsmaßstäben zugewiesen. \nDieses Veranlagungssystem, das schlagwortartig als \"Spitzabrechnungssystem\" \nbezeichnet werden kann, ist zulässig. Entgegen dem zentralen Vorbringen der \nKlägerin ist nicht festzustellen, dass der Beklagte zwingend ein genossenschaftliches \nUmlagesystem, d.h. eine Verteilung der im Bereich \"Abwasseranlagen\" insgesamt \nangefallenen Verbandskosten auf alle Mitglieder nach einem mengenbezogenen \nSchlüssel, hätte anwenden müssen. \n\n36\n\nAusgangspunkt der Überlegung, welches Veranlagungssystem im Einzelnen im \nhier maßgeblichen Haushaltsjahr 1993 zulässig war, muss zunächst § 34 Abs. 1 \nErftVG a.F. sein. Diese Vorschrift enthält die für das maßgebliche Beitragsjahr \ngrundsätzliche gesetzgeberische Wertung zu der Frage, wie die Beiträge zu verteilen \nsind. Mit der darin angeordneten Verteilung der Beitragslast im Verhältnis der \nmittelbaren oder unmittelbaren Vorteile einerseits und der Kosten des Verbandes \nandererseits ist die Festlegung eines bestimmten Umlagesystems nicht erfolgt; \nvielmehr hat der Gesetzgeber insofern erkennbar lediglich einen Rahmen \nvorgegeben, innerhalb dessen das genaue Veranlagungssystem durch die nach § 34 \nAbs. 3 ErftVG a.F. von dem Beklagten zu erlassenden Veranlagungsrichtlinien zu \nkonkretisieren war. Die durch § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. lediglich erfolgte Vorgabe eines \neinzuhaltenden Rahmens ohne Festlegung auf ein bestimmtes, etwa das \ngenossenschaftliche, Umlagesystem wird insbesondere aus der bereits oben \nangesprochenen Neufassung des § 34 Abs. 1 ErftVG im Jahre 1995 deutlich. Durch \nArt. 5 Nr. 22 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung wasser- und \nwasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 7. März 1995 ist § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. \ndahingehend ergänzt worden, dass für die Berechnung der Beitragslasten für die \nDurchführung der Verbandsaufgaben auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung die \nKosten sämtlicher hierfür erforderlicher Unternehmen zusammengefasst werden \nkönnen, wobei die Mitglieder für diesen Fall nach einem Maßstab zu veranlagen sind, \nder zur Menge und Schädlichkeit des Abwassers nicht in einem offensichtlichen \nMissverhältnis stehen darf. Nach der Begründung der Landesregierung sollte hiermit \n\"ein fakultatives genossenschaftliches Beitragsbemessungsprinzip eingeführt\" \nwerden, indem dem Verband die Möglichkeit eröffnet werden sollte, nach \nÜbergangsfristen die Kosten sämtlicher dem Verband obliegenden Aufgaben auf \ndem Gebiet der Abwasserbeseitigung für die Berechnung der Beitragslast \nheranzuziehen und die Mitglieder nach einem einheitlichen Maßstab zu \nveranlagen.\n\n37\n\nVgl. LT-Drucks. 11/7653, S. 4, 183, 204.\n\n38\n\nAuf Empfehlung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz ist \nsodann die im Gesetzesentwurf zunächst vorgesehene Übergangsfrist von 10 Jahren \nnach Übernahme von Anlagen, in der die neu eingeführte Ergänzung nicht gelten \nsollte, mit der Begründung gestrichen worden, die Streichung solle dem Beklagten \neine größere Flexibilität ermöglichen.\n\n39\n\nVgl. LT-Drucks. 11/8440, S. 237.\n\n40\n\nAus dem Wortlaut wie auch der Entstehungsgeschichte und der Begründung der \nvorbezeichneten Neufassung im Jahre 1995 ergibt sich, dass selbst hierdurch keine \nVerbindlichkeit eines genossenschaftlichen Umlagesystems angeordnet worden ist, \nsondern dem Beklagten vielmehr - und zwar sowohl für vorhandene wie auch für \nkünftig zu übernehmende Anlagen - lediglich die fakultative Möglichkeit der \nAnwendung eines solchen Umlagesystems eingeräumt werden sollte. Ob es sich \ninsofern um die erstmalige Einräumung der Möglichkeit zur Anwendung eines \ngenossenschaftlichen Umlagesystems gehandelt hat oder ob eine \ngenossenschaftliche Veranlagung bereits nach der hier maßgeblichen Fassung des \n§ 34 Abs. 1 ErftVG a.F. zulässig war und die Neufassung von daher lediglich aus \nGründen einer deklaratorischen Darstellung erfolgt ist, mag dahinstehen. Jedenfalls \nsollte die Neufassung der Stärkung des genossenschaftlichen Handelns dienen, \n\n41\n\nvgl. LT-Drucks. 11/7653 S. 183,\n\n42\n\nmithin also einen Fortschritt in diese Richtung bewirken. Angesichts dessen ist die \nAnnahme ausgeschlossen, bereits in dem vorliegend einschlägigen § 34 Abs. 1 \nErftVG a.F. sei ein Zwang zur Anwendung einer genossenschaftlichen Umlegung \nangelegt gewesen. Denn ansonsten hätte die Neuregelung mit der ausdrücklichen \nEröffnung der bloß fakultativen Möglichkeit, eine genossenschaftliche Umlageform zu \nwählen, keinen Fort-, sondern stattdessen einen Rückschritt gegenüber der \nvorherigen Rechtslage mit sich gebracht und verlöre jeglichen, ihr vom Gesetzgeber \nbeigelegten Sinn des oben bezeichneten Inhalts. \n\n43\n\nDer Annahme eines durch § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. lediglich vorgegebenen \nRahmens, innerhalb dessen der Beklagte zwischen verschiedenen in Betracht \nkommenden Umlagesystemen wählen durfte, steht auch nicht etwa - wie die Klägerin \nmeint - die ebenfalls bereits oben angesprochene Neufassung des § 54 Abs. 1 LWG \nim Jahre 1989 entgegen. Mit der seinerzeit erfolgten Verlagerung der Zuständigkeit \nfür die Abwasserbeseitigung auf vorhandene Abwasserverbände ist keine Einengung \ndahingehend erfolgt, dass seither nur noch ein genossenschaftliches Umlagesystem \nim Bereich des Beklagten zulässig gewesen wäre. Hierfür liefern weder die \nNeufassung des § 54 Abs. 1 LWG selbst noch das hierzu ergangene Urteil des \nVerfassungsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember \n1990,\n\n44\n\nvgl. VerfGH NRW, Urteil vom 17. Dezember \n1990 - VerfGH 2/90 -, NWVBl. 1991, 187 ff., \n\n45\n\nbegründete Anhaltspunkte. Die durch das Gesetz zur Änderung des \nLandeswassergesetzes vom 14. März 1989 erfolgte Neufassung des § 54 Abs. 1 \nLWG, wonach seither im Gebiet eines Abwasserverbandes für Abwasseranlagen, die \nfür mehr als 500 Einwohner bemessen sind, dem Verband u.a. die Übernahme, \nBehandlung und Einleitung der Schmutzwässer verbindlich obliegt, betrifft allein den \nAspekt der aufgabenrechtlichen Zuständigkeit. Eine wie auch immer geartete \nVorgabe über die Verteilung des dabei entstehenden Aufwandes des Verbandes auf \nseine Mitglieder bzw. die Nutzer der Anlagen ist hierdurch nicht erfolgt. \nBeitragsrechtlich relevante Aspekte zur Kostenverteilung lassen sich entgegen der \nvon der Klägerin vertretenen Auffassung auch nicht aus der vom \nVerfassungsgerichtshof in dem genannten Urteil gegebenen Begründung für die \nVerfassungsmäßigkeit der Gesetzesänderung herleiten. Der Verfassungsgerichtshof \nhat in seiner Entscheidung gerade betont, dass Aspekte \"einer vernünftigen \nKostenregelung\" für die Beurteilung der Sachgerechtigkeit der Aufgabenübertragung \nohne Belang sind und diese nicht zu rechtfertigen vermögen. In dem Urteil ist dann \nzwar weiter ausgeführt worden, zur Rechtfertigung der Aufgabenübertragung könne \nherangezogen werden, dass die Verantwortlichkeit eines Abwasserverbandes für ein \nganzes Flusseinzugsgebiet die Interessengegensätze zwischen Oberliegern und \nUnterliegern entschärfe und insofern eine auf den Vorfluter als Einheit abstellende \nBetrachtungsweise angezeigt sei. Auch diese Erwägungen zwingen jedoch nicht \ndazu, den Vorteilsbegriff des § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. in einem nur noch \n\"verbandsbezogenen Kontext\" auszulegen mit der Folge, dass wegen der kollektiven \nVerantwortlichkeit des Beklagten und seiner Mitglieder für die Reinhaltung des \ngemeinsamen Vorfluters allein eine Umlage nach dem Genossenschaftsprinzip \nzulässig wäre.\n\n46\n\nSo aber: Treffer, Zur Kostenverteilung im \nAbwasserverband - Spitzabrechnung contra \nGenossenschaftsprinzip am Beispiel des \nErftverbandes, KStZ 1995, 184 ff.\n\n47\n\nDiese Auffassung verkennt, dass die rechtfertigenden Gesichtspunkte für die \nÜbertragung der Aufgabe \"Abwasserbeseitigung\" auf Verbände, wie sie vom \nVerfassungsgerichtshof in der benannten Entscheidung niedergelegt worden sind, \nsolche des Allgemeininteresses an einer unter Umweltschutzgesichtspunkten \nmöglichst optimalen Entsorgung der anfallenden Schmutzwässer sind. Für die hier \ninteressierende Frage der Verteilung des dem Verband dabei entstehenden \nAufwandes sind diese Gründe des Allgemeinwohls jedoch ohne Aussagekraft. Denn \ndie maßgebliche Verteilungsregelung des § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. nimmt, ebenso wie \ndessen Neufassung, gerade nicht im Sinne eines \"verbandsbezogenen Kontextes\" \neine auf den Vorfluter als Einheit bezogene Betrachtung vor, sondern stellt allein auf \nden Vorteil und die Kostenentlastung ab, die dem einzelnen Verbandsmitglied jeweils \nim Verhältnis zu den anderen Mitgliedern aus der Tätigkeit des Beklagten \nerwachsen. Der Gesetzgeber hat damit die Neuregelung des § 54 Abs. 1 LWG und \ndie sie rechtfertigenden Aspekte des Gemeinwohls gerade nicht zum Anlass \ngenommen, ein genossenschaftliches Umlagesystem in § 34 ErftVG a.F. bzw. in \ndessen ergänzender Neufassung aus dem Jahre 1995 vorzuschreiben; vielmehr hat \ner selbst in der 1995 erfolgten Neufassung der Vorschrift eine genossenschaftliche \nVeranlagungsform lediglich als ein mögliches Umlagesystem erwähnt. Insoweit kann \nauf die entsprechenden obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Angesichts \ndieses eindeutigen gesetzgeberischen Willens verbietet sich eine Auslegung \ndahingehend, nach der Übertragung der Aufgabenzuständigkeit auf die Verbände im \nJahre 1989 habe § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. allein noch ein genossenschaftliches \nUmlagesystem erlaubt. \n\n48\n\nHiermit ist zugleich beantwortet, dass auch das für Wasserverbände \ngegebenenfalls zu berücksichtigende Solidaritätsprinzip keine zwingende \nVerpflichtung des Beklagten zur Einführung einer genossenschaftlichen Veranlagung \nherbeigeführt haben kann. Denn jener Grundsatz ist im Unterschied etwa zur \nBestimmung über die anteilige Haftung für nicht einziehbare Beiträge nach § 35 \nAbs. 5 Satz 2 ErftVG a.F. in der maßgeblichen Verteilungsregelung des § 34 Abs. 1 \nErftVG a.F. gerade nicht im Sinne einer ausschließlich zulässigen \ngenossenschaftlichen Umlage konkretisiert worden. \n\n49\n\nEine zwingende Verpflichtung zur Einführung eines genossenschaftlichen \nUmlagesystems folgt ebenso wenig aus dem Äquivalenzprinzip. Hiergegen wird erst \ndann verstoßen, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein krasses \nMissverhältnis besteht. Dass ein solcher Fall bei allen anderen \nVeranlagungssystemen als der genossenschaftlichen Umlegung gegeben wäre, ist \nnicht ersichtlich. Dafür trägt die Klägerin auch nichts vor.\n\n50\n\nFerner bedeutet der in § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. verwandte Begriff des Beitrags \nkeine zwingende Verpflichtung zur Einführung einer streng genossenschaftlich \nausgerichteten Veranlagung. Ein Beitrag liegt nach gefestigter Rechtsprechung dann \nvor, wenn der erhobene Geldbetrag zur Verringerung oder zur Deckung der Kosten \neiner öffentlichen Einrichtung, etwa eines Wasserverbandes, von denjenigen \ngefordert wird, denen er besondere Vorteile gewährt. \n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 - IV C \n21.70 -, BVerwGE 42, 210 (216).\n\n52\n\nDiese Voraussetzung wird auch bei dem vom Beklagten gewählten \nVeranlagungsprinzip ohne Zweifel erfüllt. Weitere tatbestandliche Voraussetzungen \nim Hinblick auf eine bestimmte Art und Weise der Veranlagung sind an das Vorliegen \neines Beitrages nicht zu stellen. Hierzu verhält sich die Rechtskategorie \"Beitrag\" \nnicht. \n\n53\n\nNach alledem ist festzuhalten, dass auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 ErftVG \na.F. für den Beklagten keine Vorgabe zur Anwendung einer bestimmten, \ninsbesondere streng genossenschaftlich ausgerichteten, Umlageform bestand. In \nFortführung der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist vielmehr daran \nfestzuhalten, dass dem Beklagten bei der Aufstellung der Veranlagungsrichtlinien \nnach Maßgabe des § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. ein Bewertungsspielraum eröffnet war, \ninnerhalb dessen er zwischen den verschiedenen in Betracht kommenden \nUmlageverfahren wählen durfte. \n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1988 - 9 A \n2841/86 - zur Vorläuferregelung des § 38 ErftVG in \nseiner früheren, vor 1993 geltenden Fassung.\n\n55\n\nDass der Beklagte mit den von ihm aufgestellten Nrn. 4.8 ff. VR 1993 seinen \nBewertungsspielraum in unzulässiger Weise überschritten hätte, ist nicht \nersichtlich.\n\n56\n\nEin Verstoß liegt insofern nicht schon deshalb vor, weil der Beklagte mit der \nVeranlagung gemäß Nrn. 4.8 ff. VR 1993 wegen der darin vorgesehenen Zuweisung \ndes jeweiligen Aufwandes einer Anlage an die sie nutzende Gemeinde eine \nspezifische Beitragsabteilung bzw. Beitragsgruppe gebildet hätte, die nur durch \neinen, hier nicht ausdrücklich erlassenen, Verwaltungsakt hätte konstituiert werden \ndürfen. Die Schaffung verschiedener Beitragsgruppen ist in § 35 Abs. 1 ErftVG a.F. \nals regelmäßige Veranlagungsform vorgesehen. Eine Anordnung dahingehend, die \nFestsetzung von Beitragsgruppen müsse durch Verwaltungsakt erfolgen, trifft § 35 \nAbs. 1 ErftVG a.F. hingegen nicht. Die Bildung konkreter Beitragsgruppen und die \nVerteilung des Aufwandes innerhalb einer Beitragsgruppe ist vielmehr den \naufzustellenden Veranlagungsrichtlinien vorbehalten. Angesichts dieser \nspezialgesetzlichen Regelung ist die von der Klägerin angesprochene, zu § 82 \nAbs. 2 Nr. 2, 4 der ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände vom \n3. September 1937, RGBl. 933, ergangene Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n57\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1960 - IV C \n287.59 -, BVerwGE 10, 238 (241, 242), \n\n58\n\nhier schon nicht einschlägig. In dem vorbezeichneten Urteil ist auch nicht etwa \nentschieden worden, die Bildung besonderer Beitragsabteilungen erfordere generell \neinen Verwaltungsakt. Vielmehr ist lediglich festgestellt worden, die Bildung \nspezieller Abteilungen auf der Grundlage des § 82 Abs. 2 Nrn. 2, 4 der genannten \nVerordnung sei als Verwaltungsakt anzusehen. Dies gibt aber für die Zulässigkeit der \nvom Beklagten auf anderer Rechtsgrundlage erlassenen Maßnahmen nichts her. Für \nden Beklagen bestand nach den oben dargelegten spezialgesetzlichen Regelungen \ndes Erftverbandsgesetzes keine Verpflichtung, die Beitragsgruppe \"Aufwand für \nAbwasseranlagen\" (sowie die Verteilung des Aufwandes innerhalb dieser \nBeitragsgruppe) durch einen Verwaltungsakt zu regeln. Damit einhergehend bedarf \nes keiner weiteren Prüfung, ob die hierzu vom Beklagten mit den \nVeranlagungsrichtlinien getroffenen Entscheidungen eventuell den Anforderungen an \neinen Verwaltungsakt genügen oder nicht. \n\n59\n\nDie in Nrn. 4.8 ff. VR 1993 geregelte Veranlagung verstößt auch nicht gegen die \nin § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. vorgeschriebene Aufteilung der Beitragslast nach dem \nVerhältnis der Vorteile (der Mitglieder) und der Kosten (des Verbandes). Dabei kann \ndahinstehen, ob die besagte Bestimmung entgegen seinem Wortlaut auch eine \nVerteilung nur nach den Kosten des Beklagten zulässt, \n\n60\n\nin diesem Sinne zur Vorläuferregelung des § 38 \nErftVG in seiner früheren, vor 1993 geltenden \nFassung OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1988 - 9 A \n2841/86 -, \n\n61\n\noder ob die die Verteilung konkretisierenden Veranlagungsrichtlinien im Sinne \nkumulativer Voraussetzungen sowohl an die gewährten Vorteile als auch an die dem \nBeklagten entstandenen Kosten anknüpfen müssen. Selbst wenn Letzteres der Fall \nsein sollte, bestehen gegen Nrn. 4.8 ff. VR 1993 keine rechtlichen Bedenken. Der \nUmstand, dass der dem Beklagten im Bereich der Abwasseranlagen entstehende \nAufwand nach Nr. 4.8 ff. VR 1993 in einzelne, auf die jeweiligen Anlagen entfallende \nKostenmassen aufzuteilen ist und sodann den jeweils diese Anlage nutzenden \nMitgliedergemeinden zugewiesen wird, bedeutet keineswegs, dass hiermit eine nur \nan die Kosten des Beklagten anknüpfende Verteilung vorgenommen würde. Der \nVorteilsbegriff im wasserverbandsrechtlichen Kontext, so auch hier mit Blick auf § 34 \nAbs. 1 ErftVG a.F., ist als wirtschaftlicher Vorteil im Sinne einer Besserstellung \ngegenüber einer ansonsten bestehenden Lage zu verstehen.\n\n62\n\nVgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 28. Juni \n1991 - 2 A 1233/90 - und Rapsch, \nWasserverbandsrecht, Praxis des \nVerwaltungsrechts, Heft 7, 1993, Rdnrn. 263, \n264.\n\n63\n\nDem folgend ist ein Vorteil u.a. dann gegeben, wenn durch die Verbandstätigkeit \ndem jeweiligen Mitglied Ersparnisse dadurch entstehen, dass es ansonsten - ohne \nden Verband - die von diesem wahrgenommenen Aufgaben selbst erfüllen müsste. \nDas ist hier der Fall. Wie bereits oben in anderem Zusammenhang ausgeführt, liefe \ndie Regelung des § 54 Abs. 1 Nr. 1 LWG ins Leere, wenn es den Beklagten nicht \ngäbe bzw. er die Tätigkeiten im Bereich der Abwasserbeseitigung nicht übernommen \nhätte. Für diesen Fall hätte die Klägerin selbst entweder nach der \nGrundsatzbestimmung des § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG oder - bei unterbliebener \nÜbernahme - gemäß § 54 Abs. 2 LWG das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser \nbeseitigen und die hierfür notwendigen Anlagen betreiben müssen. Die insofern \nerzielte Ersparnis eigener Aufwendungen der Klägerin durch die Tätigkeit des \nBeklagten auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung stellt nach dem Vorstehenden \neinen relevanten Vorteil für die Klägerin dar. Infolgedessen kann kein Rede davon \nsein, die vom Beklagten im Haushaltsjahr 1993 praktizierte Veranlagung nach Nrn. \n4.8 ff. VR 1993 sei vorteilsunabhängig erfolgt und verstoße schon von daher gegen \n§ 34 Abs. 1 ErftVG a.F. Eine andere, hiervon losgelöste Frage ist, ob die nach Nrn. \n4.8 ff. VR 1993 vorgenommene \"Spitzabrechnung\" die relevanten Vorteile und \nKosten insbesondere im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern in einer den \nAnforderungen des § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes \n(GG) genügenden Weise erfasst und bewertet hat. \n\n64\n\nAuch dies ist jedoch der Fall. \n\n65\n\nWie bereits dargelegt, ist dem Beklagten bei der genauen Verteilung der \nBeitragslast auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. ein Bewertungsspielraum \neröffnet. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats, dass dieser \nSpielraum - was hier allein zur Überprüfung ansteht - noch nicht überschritten ist, \nwenn sich der Verband aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung darauf \nbeschränkt, nur diejenigen Mitglieder mit Kosten einer bestimmten \nVerbandsmaßnahme zu belasten, denen der Aufwand unter Beachtung der \ngrundsätzlichen Verteilungsregelung typischerweise zuzuordnen ist. \n\n66\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1988 - 9 A \n2841/86 - zur Vorläuferregelung des § 38 ErftVG in \nder vor 1993 geltenden Fassung.\n\n67\n\nHiervon ausgehend stellt es sich grundsätzlich nicht als willkürlich dar, den einzelnen \nMitgliedern (bzw. Nutzern der Anlagen), wie in Nrn. 4.8 ff. VR 1993 vorgesehen, \njeweils die Kosten für die Anlagen zuzuweisen, die das auf ihrem Gebiet anfallende \nAbwasser behandeln und die von daher typischerweise ihnen zuzuordnen sind. Eine \nsolche Verteilungsregelung berücksichtigt zum Einen, was auf der Hand liegt, die \nKosten, die der Beklagte zur Vermeidung, Verhinderung, Beseitigung oder \nAusgleichung gerade der durch das jeweilige einzelne Mitglied herbeigeführten oder \nzu erwartenden nachteiligen Veränderungen auf sich nimmt. Sie stellt zum Anderen \naber in ebenso unbedenklicher Weise auf den dem jeweiligen Mitglied unmittelbar \nzufließenden Vorteil ab. Bei Zugrundelegung der obigen Ausführungen, wonach der \nVorteil in der hier betroffenen Fallgestaltung letztlich in der Ersparnis eigener \nAufwendungen der Mitgliedsgemeinde besteht, ist nämlich davon auszugehen, dass \nsich diese Ersparnis regelmäßig in einer solchen Größenordnung bewegen wird, die \ndem Beklagten als Aufwand bei dem Betrieb der jeweiligen Anlage entsteht. Nimmt \ndamit die vom Beklagten praktizierte Verteilungsregelung in nicht zu beanstandender \nWeise die Vorgaben aus § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. auf, so wird damit zugleich das \nwechselseitige Verhältnis der Vorteile und Kosten der Mitglieder untereinander nach \nsachgerechten Kriterien konkretisiert. Die unterschiedlichen örtlichen und sachlichen \nGegebenheiten der jeweiligen Anlage, was etwa deren Effizienz, den \nVerschmutzungsgrad der vor Ort anfallenden Abwässer sowie die Leistungsfähigkeit \ndes Vorfluters an der Einleitungsstelle usw. anbelangt, bilden mit Blick auf Art. 3 \nAbs. 1 GG den sachlichen Grund dafür, hinsichtlich jeder Anlage deren spezifische \nVorteile und Kosten allein der sie nutzenden Mitgliedsgemeinde zuweisen zu dürfen. \nOb die besagten Unterschiede, soweit sie etwa höhere Kosten verursachen, von der \njeweiligen Gemeinde \"verschuldet\" oder eher zufälliger Natur sind, ist insofern \nunerheblich. Für die Beurteilung nach § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG \nist allein von Bedeutung, dass derartige Unterscheidungsmerkmale vorliegen, die \ndann die Zuweisung einer unterschiedlichen Kostenlast erlauben. \n\n68\n\nDass die Verteilung nach den spezifischen Kosten und Vorteilen zu anderen \nErgebnissen führt als etwa ein - die individuellen Bedingungen letztlich außer \nBetracht lassendes - streng genossenschaftliches Umlagesystem liegt in der Natur \nder Sache; der Verteilung eines bestimmten Kostenaufwandes auf eine Mehrheit von \nBeitragsschuldnern ist systemimmanent, dass die verschiedenen in Betracht \nkommende Umlagemethoden jeweils unterschiedliche Beitragslasten für den \neinzelnen Schuldner bewirken und für ihn in dem einen Fall eine Besserstellung, in \ndem anderen Fall eine Schlechterstellung mit sich bringen. Dieser Befund ist jedoch \nim Hinblick auf einen Verstoß gegen das Willkürverbot ohne Aussagekraft. Insofern \nist allein maßgeblich, ob das verwandte Umlagesystem für sich genommen von \nsachgerechten Erwägungen getragen wird. Das ist nach dem oben Gesagten für die \nvom Beklagten im Jahre 1993 praktizierte Verteilung grundsätzlich zu bejahen.\n\n69\n\nDie in Nrn. 4.8 ff. VR 1993 vorgenommene Zuweisung des Aufwandes für die \neinzelnen Abwasseranlagen auf jene Kommunen, deren Abwässer jeweils dort \ngereinigt werden, verstößt des Weiteren nicht deshalb gegen § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. \ni.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, weil damit erhebliche Vorteile unberücksichtigt blieben, die \nden so genannten Unterliegern durch die Anlagen der so genannten Oberlieger \ngewährt würden. Durch die Maßnahmen des Beklagten zur Abwasserbeseitigung in \nden Anlagen für die Oberlieger können zwar mittelbar auch andere \nVerbandsmitglieder, nämlich insbesondere die Unterlieger, in ihrem Angewiesensein \nauf ein möglichst sauberes Wasser begünstigt werden. Dies gilt zum Einen mit Blick \nauf die von den Unterliegern in ihrem Gebiet vorzunehmende Abwasserreinigung, da \nfür die insoweit notwendige Reinigungsleistung ihrer Kläranlagen die \nLeistungsfähigkeit des Vorfluters, mithin u.a. dessen (Vor-) Verschmutzung durch \noberhalb gelegene Einleiter von Bedeutung sein kann. Im entfernteren Sinne \ngünstige Auswirkungen sind zum Anderen auch in sonstigen Bereichen, etwa dem \nder Trinkwasserversorgung mit Hilfe des Vorfluters, nicht ausgeschlossen. Hieraus \nist jedoch nicht zu folgern, derartige mittelbar vorteilhafte Auswirkungen müssten \nzwingend festgestellt und bei der Vorteilsbemessung mit eingestellt werden.\n\n70\n\nEs spricht bereits alles dafür, dass mittelbare Begünstigungen der genannten Art \nnach dem gesetzgeberischen Konzept des § 34 Abs. 1 ErftVG a.F. nicht \nberücksichtigungsfähig sind. Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt hat, ist die in § 34 Abs. 1 Satz 3 ErftVG a.F. zum Ausdruck gekommene \ngesetzgeberische Wertung zu beachten. Danach sind Maßnahmen des Beklagten \nzur Verhütung oder zum Ausgleich schädigender Maßnahmen eines Mitglieds, \nfolglich etwa auch die Abwasserbeseitigung bei diesem Mitglied, einem anderen \nmittelbar drittbegünstigten Mitglied nur insoweit als Vorteile anrechenbar, als dieses \nMitglied hierdurch Aufwendungen erspart, die es bei einem \"unbeeinflussten \nZustand\" ansonsten hätte tragen müssen.\n\n71\n\nVgl. zu der vorzunehmenden Gegenüberstellung \neines \"unbeeinflussten Zustandes\" die \nGesetzesbegründung in LT-Drucks. 3/269, S. 48, 49, \nzu § 35 Abs. 1 Satz 3 des Entwurfes eines Gesetzes \nüber die Gründung des Großen Erftverbandes vom \n9. Dezember 1955, der später als § 38 Abs. 1 Satz 3 \nErftVG i.d.F. vom 3. Juni 1958 in Kraft getreten ist \nund § 34 Abs. 1 Satz 3 ErftVG a.F. entspricht; OVG \nNRW, Urteil vom 18. Mai 1988 - 9 A 2841/86 - zur \nVorläuferregelung des § 38 Abs. 1 Satz 3 ErftVG in \nder vor 1993 geltenden Fassung.\n\n72\n\nEin drittbegünstigtes Mitglied soll demnach grundsätzlich so gestellt werden, wie es \nstünde, wenn die schädigenden Einwirkungen des anderen Mitglieds und die hierauf \nbezogenen Maßnahmen des Beklagten nicht stattfänden. Nur soweit ihm dann \nAufwendungen entstünden, die ihm nunmehr durch die Tätigkeit des Beklagten zur \nSchadensverhütung bzw. zum Schadensausgleich abgenommen werden, ist ein für \ndie Aufwandsverteilung relevanter Vorteil des drittbegünstigten Mitglieds \nanzunehmen. Bei einer derartigen vergleichenden Betrachtung ist davon \nauszugehen, dass der so genannte Unterlieger durch die Abwasserreinigung des \nBeklagten im Bereich der Oberlieger keine Aufwendungen erspart, ihm mithin \ninsofern keine relevanten Vorteile erwachsen. Denn bei Zugrundelegung eines \n\"unbeeinflussten Zustandes\" im oben ausgeführten Sinne stünde dem Unterlieger ein \nnicht durch Einleitungen des Oberliegers verunreinigter Vorfluter zur Verfügung mit \nder Folge, dass die Aufwendungen etwa im Bereich der Trinkwasserversorgung wie \nauch der Reinigung der auf seinem Gebiet anfallenden Abwässer allenfalls geringer \nausfielen, als dies nunmehr im \"beeinflussten Zustand\", nämlich mit der Einleitung \ndes Oberliegers, der Fall ist.\n\n73\n\nSelbst wenn die vorbezeichnete, in § 34 Abs. 1 Satz 3 ErftVG a.F. zum Ausdruck \ngekommene gesetzgeberische Wertung vorliegend nicht herangezogen werden \nkönnte, gilt nichts Abweichendes. Auch für diesen Fall unterliegt es keinen \nrechtlichen Bedenken, dass die beschriebenen mittelbar günstigen Auswirkungen der \nAbwasserreinigung im Gebiet der Oberlieger für die Unterlieger nicht in die \nangegriffene Verteilungsregelung mit eingeflossen sind. Eine Verpflichtung zur \nBerücksichtigung derartiger Auswirkungen käme nur dann in Betracht, wenn es sich \nhierbei um so erhebliche mittelbare Vorteile gehandelt hätte, dass ihr Ausblenden bei \nder Beitragsverteilung auch unter Berücksichtigung einer verwaltungspraktikablen \nVeranlagungsmethode gegen das Willkürverbot verstieße. Eine solche Fallgestaltung \nist hier jedoch nicht gegeben.\n\n74\n\nZunächst ist nicht ersichtlich, dass im maßgeblichen Haushaltsjahr 1993 eine \nSituation vorgelegen hätte, in der die Kläranlagen der Oberlieger in beitragsrechtlich \nrelevanter Weise \"Vorleistungen\" für die Unterlieger hätten erbringen müssen, die \ndeshalb den Unterliegern als Vorteile hätten angerechnet werden müssen. Die von \nden jeweiligen Kläranlagen im Gebiet des Beklagten (mindestens) zu erbringenden \nReinigungsleistungen sind im Jahre 1993, und zwar unabhängig von dem Standort \nder Anlage, im Wesentlichen durch die Vorgaben des Anhangs 1 der seinerzeit \ngeltenden Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen \nan das Einleiten von Abwasser in Gewässer vom 25. November 1992, GMBl. 1994, \n498, sowie durch die Anforderungen des § 7 a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes \n(WHG) bestimmt worden. Für die Einhaltung dieser Mindestanforderungen war für \ndie jeweilige Kläranlage ohne Bedeutung, wo sie stand und welche weiteren \nKläranlagen mit welchen Reinigungsleistungen im Einzugsgebiet der Erft von dem \nBeklagten betrieben wurden. Daneben trat, wie vom Beklagten in seiner \nStellungnahme vom 21. Oktober 2002 im Einzelnen nachvollziehbar ausgeführt, als \nweiterer bestimmender Faktor für die Festsetzung der konkreten \nÜberwachungswerte, mithin also die verlangte Reinigungsleistung der jeweiligen \nAnlage, die Leistungsfähigkeit des Gewässers an der Einleitungsstelle. Auch hierbei \nhandelt es sich grundsätzlich um einen Umstand, der mit Blick auf die an die \nKläranlage des Oberliegers gestellten Anforderungen nicht maßgeblich durch das \nVorhandensein weiterer Unterlieger beeinflusst worden ist. Die Leistungsfähigkeit der \nGewässer, in die die Kläranlagen der Oberlieger einleiteten, hing im Wesentlichen \nvon der Abflusskapazität und der im Bereich des Oberliegers bereits gegebenen \nSchadstoffbelastung des Gewässers an seiner Einleitungsstelle ab. Bei \nBerücksichtigung der vorbezeichneten Aspekte kann nicht davon ausgegangen \nwerden, dass die verlangten Reinigungsleistungen der \nAbwasserbehandlungsanlagen im Gebiet der Oberlieger in nennenswerter Weise \ndurch das Vorhandensein von Unterliegern mitbestimmt worden wären und sie in \ndiesem Sinne \"Vorleistungen\" für die Letztgenannten hätten erbringen müssen. Nach \nder Stellungnahme des Beklagten vom 21. Oktober 2002, an deren sachlicher \nRichtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, hätten die im Bereich der Oberlieger \nbetriebenen Abwasserbehandlungsanlagen die gleichen für sie festgesetzten \nReinigungsanforderungen auch dann erfüllen müssen, wenn es unterhalb ihrer \njeweiligen Einleitungsstelle zu keinen weiteren Einleitungen gekommen wäre. Vor \ndiesem Hintergrund verbietet sich die Annahme, ein bestimmter oder doch \nbestimmbarer Umfang der Reinigungsleistung in den Kläranlagen der Oberlieger sei \nallein durch das Vorhandensein der Unterlieger veranlasst gewesen und in diesem \nUmfang den Unterliegern als zielgerichteter mittelbarer Vorteil zugeflossen. \n\n75\n\nEine beitragsrechtlich relevante Vorteilsgewährung durch die \nAbwasserbehandlungsanlagen der Oberlieger für die Unterlieger kann auch nicht \ndaraus hergeleitet werden, dass die Abwasserreinigung im Gebiet der Oberlieger den \nUnterliegern jedenfalls ganz allgemein zu Gute gekommen ist, indem sie letztlich zu \neiner Reduzierung der Vorbelastung des Gewässers geführt hat, auf das auch die \nUnterlieger, etwa im Bereich der Trinkwasserversorgung oder als Vorfluter für ihre \nAbwassereinleitungen, angewiesen gewesen sind. Derartige, reflexartig günstige \nAuswirkungen sind in ihrer Gesamtheit praktisch kaum, jedenfalls nicht mit \nvertretbarem Aufwand, konkret zu erfassen und damit einer Bewertung für die \nanteilige Verteilung nicht zugänglich. Überdies tritt hinzu, dass solchen im weitesten \nSinne mittelbar positiven Auswirkungen der Abwasserbehandlungsanlagen im Gebiet \nder Oberlieger zugleich jene Folgewirkungen der Kläranlagen im Bereich der \nUnterlieger gegenübergestellt werden müssten, die umgekehrt den Oberliegern zu \nGute gekommen sein könnten. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte im \nRahmen seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2002 darauf hingewiesen, dass \netwa für drei der Kläranlagen im Gebiet der Klägerin deren vorläufiger Weiterbetrieb \nin der bisherigen Form anstelle einer sofortigen Sanierung oder Außerbetriebnahme \nletztlich dadurch ermöglicht worden ist, dass bezogen auf das gesamte \nVerbandsgebiet die anzustrebenden Schadstoffreduzierungen erreicht worden sind. \nDaraus ist herzuleiten, dass sich solche Kläranlagen der Unterlieger, die eine \nbesonders intensive und erfolgreiche Abwasserreinigung durchführen, durchaus \nauch günstig für Anlagen der Oberlieger, etwa jene der Klägerin, auswirken können. \nDass der Beklagte diesen komplexen Fragen wechselseitig bestehender, mittelbar \ngünstiger Auswirkungen der von ihm betriebenen Kläranlagen, die sich noch dazu \ngegebenenfalls aufheben können, in Nrn. 4.8 ff. VR 1993 nicht weiter nachgegangen \nist, sondern (nur) auf den im Vordergrund stehenden und besonders gewichtigen \nAspekt des der einzelnen Anlage typischerweise zuzuordnenden Aufwandes \nabgestellt hat, erscheint unter Berücksichtigung der Grundsätze der \nVerursacherhaftung und der Verwaltungsvereinfachung als sachgerecht und \njedenfalls nicht willkürlich. Letzteres gilt umso mehr, als auch nichts dafür \nvorgetragen oder ersichtlich ist, dass eine weitere Differenzierung nach den \nbezeichneten entfernt mittelbaren wechselseitigen Auswirkungen der einzelnen \nAnlagen zu einer spürbaren Verschiebung der Beitragslasten geführt hätte.\n\n76\n\nFerner stellen sich auch die in Nrn. 4.82 und 4.83 VR 1993 niedergelegten \nKriterien für die Verteilung des Aufwandes im Bereich der technischen überörtlichen \nLeistungen nicht als willkürlich dar.\n\n77\n\nNach Nr. 4.82 VR 1993 ist der Aufwand für die Planung und technische \nBauleitung von Abwasseranlagen mit Veranlagungswertzahlen, die sich aus dem \nProdukt der jährlich veranschlagten Gesamtausgaben I (Investitionen für das \njeweilige Mitglied) und des Degressionsfaktors d3 ergeben, verhältnismäßig auf die \nMitglieder zu verteilen. Die vorbezeichnete Verfahrensweise ist sachgerecht, da die \nfür das jeweilige Mitglied veranschlagten Investitionsausgaben bei typisierender \nBetrachtung regelmäßig den Aufwand mitbestimmen, der für dieses Mitglied im \nBereich der Planung und technischen Bauleitung erforderlich wird. Je höher die dort \ngeplanten Investitionen sind, umso größer wird der für dieses Mitglied anfallende Teil \nan den Gesamtkosten des Beklagten in dem betroffenen Bereich regelmäßig sein. \nDass der jeweilige Investitionsbetrag nicht für sich genommen, sondern erst als \nProdukt mit dem Degressionsfaktor d3 den auf das einzelne Mitglied entfallenden \nAnteil bestimmt, trägt dem Umstand Rechnung, dass mit steigenden \nInvestitionsausgaben nicht zwangsläufig ein linear ansteigender Planungs- bzw. \nBauleitungsaufwand verbunden ist. Der Degressionsfaktor führt dazu, dass die \njeweilige Investitionssumme nicht mit ihrer absoluten Größe, sondern bei steigender \nSumme mit einem immer geringer werdenden Betrag für die Anteilsbildung \nherangezogen wird. \n\n78\n\nIn gleicher Weise sachgerecht und nicht etwa willkürlich ist die Verteilung des \nAufwandes für die technische überörtliche Betriebsleitung nach Nr. 4.83 VR 1993. Es \nist nicht zu beanstanden, dass die Bildung der hierfür maßgeblichen Anteilssätze auf \nder Grundlage der für die einzelnen Mitglieder veranschlagten Gesamtausgaben \n(ohne Kapitaldienst), ebenfalls multipliziert mit einem Degressionsfaktor d3, \nvorzunehmen ist. Die dieser Verteilung zugrunde liegende Annahme, dass mit \nsteigenden Gesamtausgaben (ohne Kapitaldienst) regelmäßig eine erhöhte \nInanspruchnahme von Leistungen im Bereich der technischen überörtlichen \nBetriebsleitung einhergeht, ist vertretbar. Denn bei typisierender Betrachtung stellt es \nsich als durchaus wahrscheinlich dar, dass die Anlagen, die höhere \nGesamtausgaben verursachen - sei es aufgrund ihrer Größe, sei es aufgrund \nanderer Spezifika, wie etwa ihr fortgeschrittenes Alter, das Erfordernis einer \nüberdurchschnittlichen Personalausstattung vor Ort oder Ähnliches - auch einen \nhöheren Bedarf an überörtlicher Leitung durch Bedienstete des Beklagten auslösen, \ndie als Techniker, Ingenieure usw. nicht für eine, sondern für alle Anlagen im Bereich \ndes Beklagten zuständig sind. Dies folgt insbesondere daraus, dass sowohl für \ngrößere als auch für ältere Anlagen eine höhere Wahrscheinlichkeit etwa von \nStörfällen anzunehmen ist. Ähnliches gilt für Anlagen mit einer überdurchschnittlichen \nPersonalausstattung vor Ort, da diese einen größeren Umfang nicht vollständig \nautomatisierter Arbeitsprozesse mit sich bringt, welche einer regelmäßigen \nÜberwachung bedürfen und zugleich ein erhöhtes Risiko menschlicher \nFehlleistungen in sich bergen. Auch im Zusammenhang mit der Verteilung des \nAufwandes für die überörtliche Betriebsleitung ist eine gewisse Ausgleichsfunktion \ndadurch erreicht worden, dass die veranschlagten Gesamtausgaben (ohne \nKapitaldienst) vor der Anteilsbildung mit dem Degressionsfaktor d3 multipliziert \nworden sind. Dies führte hier ebenfalls dazu, dass bei steigenden Gesamtausgaben \nfür die jeweilige Anlage ein immer geringerer Teil dieser Gesamtausgaben für die \nAnteilsbildung herangezogen worden ist, um eine schematisch lineare Steigerung \ndes Anteils am Aufwand für die überörtliche Leitung bei anwachsenden \nGesamtausgaben zu verhindern. Aus Letzterem wird zugleich deutlich, dass der \nEinwand der Klägerin, der Degressionsfaktor führe zu einer nochmaligen \nBenachteiligung der Gemeinden mit besonders personal- und sachintensiven \nAnlagen, nicht zutreffend ist. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall.\n\n79\n\nSchließlich begründet auch die unter Nr. 4.84 VR 1993 angeordnete Verteilung \nder allgemeinen Verwaltungskosten (Gemeinkosten) des Beklagten nach Maßgabe \nder gewogenen Umsätze unter sechsfacher Gewichtung der Personalkosten keinen \nVerstoß gegen das Willkürverbot. Hierzu hat das Verwaltungsgericht das \nErforderliche ausgeführt (S. 17, 18 der Urteilsabschrift). Dem ist die Klägerin im \nBerufungsverfahren nicht weiter entgegengetreten.\n\n80\n\nNach alledem ist der angegriffene Beitrag dem Grunde und der Höhe nach \nentstanden. Die Klägerin ist nach Nr. 4.8 VR 1993 sowohl als Mitglied des Beklagten, \nfür das der Beklagte die Aufgabe der Abwasserbeseitigung wahrgenommen hat, als \nauch als Nutzer mehrerer der von dem Beklagten betriebenen Anlagen verpflichtet, \nzur Deckung des dem Beklagten im Jahr 1993 für die Abwasserbeseitigung \nentstandenen Aufwandes einen anteiligen Beitrag zu zahlen. Auf der Grundlage der \nweiteren Bestimmungen der Nrn. 4.81 - 4.85 Satz 1 VR 1993 ist der Beitrag hierfür \nmit dem angefochtenen Teilbetrag von 1.509.618,00 DM zutreffend berechnet \nworden. Bedenken gegen die Berechnung als solche hat die Klägerin nur insoweit \nerhoben, als sie zu dem Aufwand für das GKW O. mit einem Anteil von 46,34 % \nherangezogen worden ist. Dass die Zugrundelegung dieses Anteils entsprechend der \nRegelung der Nr. 4.85 Satz 1 VR 1993 für das Haushaltsjahr 1993 nicht zu \nbeanstanden ist und die Berücksichtigung eines geringeren Anteils aufgrund \nveränderter Planungen erst im folgenden Beitragsjahr 1994 erfolgen musste, hat das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Der Senat nimmt hierauf zur Vermeidung \nvon Wiederholungen Bezug, zumal die Klägerin im Berufungsverfahren insoweit \nkeine neuen, in dem angegriffenen Urteil nicht gewürdigten Aspekte benannt hat. Im \nÜbrigen sind Fehler in der Berechnung als solche weder vorgetragen noch \nersichtlich.\n\n81\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n82\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n83\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n84\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n85\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen.\n\n86\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. \n\n87\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte \nmit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n88","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294786","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-18/9-a-696-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294786","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294786","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-18/9-a-696-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294786","retrieved":"2026-07-09 03:16:41.285951+00:00"}}