{"status":"available","doknr":"OLD294784","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1218.7B811.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-18","aktenzeichen":"7 B 811/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antrag wird in vollem Umfang abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässigen Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen sind \nbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin, die \naufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung des Antragsgegners vom 22. Oktober 2001 anzuordnen, zu \nUnrecht stattgegeben. Durch die Baugenehmigung wird die Antragstellerin nicht in \nihren Rechten verletzt, sodass für den von ihr begehrten einstweiligen Rechtsschutz \nkein Raum ist.\n\n3\n\nEine Verletzung von Rechten der Antragstellerin durch die Baugenehmigung \nkommt nur insoweit in Betracht, als diese vom Antragsgegner erteilt wurde, ohne \ndass zu ihr das Einvernehmen der Antragstellerin als Gemeinde vorlag. Wird eine \nBaugenehmigung ohne das erforderliche gemeindliche Einvernehmen erteilt, so wird \nhierdurch grundsätzlich auch ein Mitwirkungsrecht der Gemeinde verletzt, das die \nBaugenehmigungsbehörde zu achten hat und dessen Wahrung im Klageweg \nerzwingbar ist.\n\n4\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 - 4 C \n5.99 - BRS 63 Nr. 115.\n\n5\n\nDass die Baugenehmigung vom Antragsgegner erteilt werden durfte, wenn zuvor das \nEinvernehmen der Antragstellerin vorlag, steht außer Streit.\n\n6\n\nGemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach \nden §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der \nBaugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Diese \nVoraussetzungen lagen hier bei Erteilung der strittigen Baugenehmigung insoweit \nvor, als das genehmigte Vorhaben zu diesem Zeitpunkt planungsrechtlich nach § 34 \nBauGB zu beurteilen war, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist und keiner \nweiteren Erörterung bedarf. Der Bebauungsplan Nr. ist von der \nAntragstellerin erst im Jahr 2002 lange nach Erteilung der Baugenehmigung \nbeschlossen worden.\n\n7\n\nDass der Antragsgegner vor Erteilung der Baugenehmigung kein - erneutes - \nEinvernehmen der Antragstellerin eingeholt hat, ist in der hier gegebenen \nFallkonstellation unschädlich. Das Einvernehmen war bereits zum Vorbescheid vom \n7. Mai 2001 erteilt worden, und zwar indem es im Wege der Kommunalaufsicht \nersetzt worden ist. Da mit diesem Vorbescheid die planungsrechtlichen Aspekte des \nVorhabens, das auch Gegenstand der Baugenehmigung vom 22. Oktober 2001 ist, \numfassend und abschließend geprüft worden sind sowie die planungsrechtliche \nZulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB bejaht worden ist, war ein erneutes \nEinvernehmen der Beigeladenen vor Erteilung der Baugenehmigung vom \n22. Oktober 2001 entbehrlich. Schließlich steht der die Baugenehmigung \nerfassenden Wirkung des Einvernehmens zum Vorbescheid auch nicht entgegen, \ndass die Antragstellerin vor Erteilung des Vorbescheids eine Veränderungssperre \nerlassen und hierauf gestützt gegen den Vorbescheid Widerspruch erhoben hatte. \nDieser Widerspruch ging ins Leere, weil die Veränderungssperre bei ihrem Erlass \ndem Beigeladenen gegenüber bereits abgelaufen war und damit die erst später zum \nAbschluss gebrachten planerischen Aktivitäten der Antragstellerin gegenüber dem \nVorhaben des Beigeladenen nicht (mehr) sichern konnte. Im Einzelnen ist hierzu \nauszuführen:\n\n8\n\nDas gemeindliche Einvernehmen ist zu solchen Bauvorhaben zu erteilen, die im \nunbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) - wie im vorliegenden Fall - oder im \nAußenbereich (§ 35 BauGB), mithin in Bereichen errichtet werden sollen, für die die \nGemeinde keinen Bebauungsplan aufgestellt hat. Darüber hinaus bedarf es des \nEinvernehmens der Gemeinde bei der Zulassung von Vorhaben während der \nPlanaufstellung nach § 33 BauGB sowie bei solchen Vorhaben, die im Wege der \nAusnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB bzw. der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB \nzugelassen werden sollen, mithin dann, wenn ein Vorhaben abweichend von den \nallgemein geltenden Festsetzungen eines von der Gemeinde in Kraft gesetzten \nBebauungsplans zugelassen werden soll.\n\n9\n\nSinn dieser Einvernehmensregelung ist es, die gemeindliche Planungshoheit zu \nschützen.\n\n10\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 - 4 C \n5.99 - BRS 63 Nr. 115.\n\n11\n\nSie soll es einmal der Gemeinde ermöglichen, ihre bislang noch nicht ausgeübte \nPlanungshoheit in neue oder geänderte planerische Festsetzungen umzusetzen und \ndamit die rechtlichen Voraussetzungen für ein Vorhaben vor Erlass des \nbegünstigenden Bescheides noch zu ändern.\n\n12\n\nSo ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom \n5. März 1999 - 4 B 62.98 - BRS 62 Nr. 178.\n\n13\n\nDie Gemeinde soll, wenn ein Bauantrag eingeht, der im nicht beplanten Bereich den \nAnforderungen des § 34 oder 35 BauGB genügt, noch die Möglichkeit haben, die \nAufstellung eines Bebauungsplans zu beschließen (§ 2 Abs. 1 BauGB), auf Grund \ndessen eine Zurückstellung des Baugesuchs zu beantragen (§ 15 BauGB), eine \nVeränderungssperre zu erlassen (§ 14 BauGB) und den Bebauungsplan als Satzung \nzu beschließen (§ 10 BauGB) und damit im Ergebnis die rechtlichen \nVoraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens noch zu verändern.\n\n14\n\nSo bereits zum BBauG: BVerwG, Urteil vom \n7. Februar 1986 - 4 C 43.83 - BRS 46 Nr. 142.\n\n15\n\n§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist damit als Schutznorm für die Gemeinde selbst\n\n16\n\n- so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom \n7. Mai 1997 - 4 B 73.97 - NVwZ 1997, 991 -\n\n17\n\nein verfahrensrechtliches Instrument, das der Gemeinde im Verhältnis zur \nBaugenehmigungsbehörde die Wahrung der kommunalen Planungshoheit \nsichert.\n\n18\n\nSo ausdrücklich bereits: BVerwG, Beschluss vom \n30. Dezember 1994 - 4 B 265.94 - BRS 56 Nr. 149; \nvgl. ferner die bereits angesprochenen \nEntscheidungen des BVerwG vom 5. März 1999 und \n14. April 2000.\n\n19\n\nDie Wertung, dass es bei der Einvernehmensregelung des § 36 Abs. 1 Satz 1 \nBauGB maßgeblich um die Wahrung der kommunalen Planungshoheit der Gemeinde \nim Sinne einer Sicherung der planerischen Handlungsfreiheit\n\n20\n\n- so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 14. April \n2000 - 4 C 5.99 - BRS 63 Nr. 115 -\n\n21\n\ngeht, wird dadurch bestätigt, dass es bei der Zulassung von Vorhaben nach § 30 \nBauGB, mithin von Vorhaben, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen \nund dessen Festsetzungen einhalten, keines Einvernehmens bedarf. Für diese Fälle \nhat der Gesetzgeber auf das Einvernehmenserfordernis verzichtet, weil der \nPlanungswille der Gemeinde hier bereits aus den konkreten Festsetzungen des \nBebauungsplans zu entnehmen ist und die Gemeinde ihr Einvernehmen gleichsam \nvorweg durch die getroffenen Festsetzungen erteilt hat.\n\n22\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 4 C \n43.87 - BRS 54 Nr. 60.\n\n23\n\nZum anderen zielt die Einvernehmensregelung des § 36 Abs. 1 BauGB darauf ab, \nVerfahrensvorkehrungen zu schaffen, durch die eine Beeinträchtigung der \ngemeindlichen Rechtsposition von vornherein verhindert wird. Zur Sicherung der \nplanerischen Handlungsfreiheit trifft die Regelung Vorsorge dafür, dass die \nGemeinde als sachnahe und fachkundige Behörde in Ortsteilen, in denen sie noch \nnicht geplant hat, an der Beurteilung der bebauungsrechtlichen \nZulässigkeitsvoraussetzungen mitentscheidend beteiligt wird.\n\n24\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 - 4 C \n5.99 - BRS 63 Nr. 115 - m.w.N..\n\n25\n\nDies bedeutet jedoch nicht, dass die Bauaufsichtsbehörde eine Versagung des \nEinvernehmens der Gemeinde, die mit dieser Versagung ihre von der Wertung der \nBauaufsichtsbehörde abweichende Rechtsauffassung zur Geltung bringen möchte, \nohne weiteres hinzunehmen hätte. Gerade der Verzicht auf das \nEinvernehmenserfordernis im Anwendungsbereich des § 30 BauGB macht zugleich \ndeutlich, dass die Einvernehmensregelung über den Aspekt einer Sicherung der \nkommunalen Planungshoheit und planerischen Handlungsfreiheit hinaus nicht etwa \nauch darauf abzielt, dass die Gemeinde generell einen von der Wertung der \nzuständigen Bauaufsichtsbehörde abweichenden Rechtsstandpunkt über die \nplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens soll durchsetzen können. Sie hat mit \nder Erteilung oder Versagung des Einvernehmens nicht etwa abschließend über die \nGenehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu entscheiden, sondern ist bei ihrer \nEntscheidung auf die Prüfung beschränkt, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich \nzulässig ist.\n\n26\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 \nC 24.95 - BRS 58 Nr. 142.\n\n27\n\n§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB schreibt daher ausdrücklich vor, dass das Einvernehmen \nnur aus den Gründen versagt werden darf, die sich aus der jeweils einschlägigen \nNorm der §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergeben.\n\n28\n\nVersagt die Gemeinde das Einvernehmen, kann sich die Bauaufsichtsbehörde \nzwar darauf beschränken, den Bauantrag bzw. die Bauvoranfrage unter Hinweis auf \ndie Versagung des gemeindlichen Einvernehmens abzulehnen und auf die \nnachfolgende Verpflichtungsklage des Bauherren ein der Klage stattgegebendes \nUrteil, mit dem das fehlende gemeindliche Einvernehmen ersetzt wird, hinzunehmen. \nSie kann aber auch - sofern sie nach Landesrecht hierfür zuständig ist - das ihrer \nMeinung nach rechtswidrig versagte Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB \nselbst ersetzen.\n\n29\n\nZur Ersetzung nach der früheren Rechtslage vor \nInkrafttreten des Bau- und Raumordnungsgesetzes \nvom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081; BauROG) \nzum 1. Januar 1998 vgl. bereits: BVerwG, Urteil vom \n12. Dezember 1996 - 4 C 24.95 - BRS 58 \nNr. 142.\n\n30\n\nEine solche Ersetzung des Einvernehmens - allerdings im Wege des seinerzeit noch \neinschlägigen kommunalaufsichtlichen Vorgehens - ist hier bereits im Verfahren auf \nErteilung eines Vorbescheids gemäß der Bauvoranfrage des Beigeladenen vom \n1. Oktober 1996 durch den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Juni 1998 erfolgt. \nDiese Ersetzung ist - vorbehaltlich der im Nachfolgenden noch anzusprechenden \nFrage einer eventuellen nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage - \nwirksam, wie nach rechtskräftigem Abschluss des gegen diesen Bescheid von der \nAntragstellerin durchgeführten Klageverfahrens 4 K 5416/98 VG Köln (15 A 219/01 \nOVG NRW) zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner feststeht.\n\n31\n\nDas hiernach gegebene Einvernehmen der Antragstellerin zu dem nach \nrechtskräftigem Abschluss des Verfahrens 4 K 5416/98 VG Köln (15 A 219/01 OVG \nNRW) erteilten Vorbescheid vom 7. Mai 2001 hat für die nachfolgende \nBaugenehmigung vom 22. Oktober 2001 zur Konsequenz, dass es vor Erteilung \ndieser Baugenehmigung keines erneuten Einvernehmens der Antragstellerin mehr \nbedurfte. Die planungsrechtliche Prüfung des strittigen Vorhabens war mit Erteilung \ndes Vorbescheids abgeschlossen, da das zum Gegenstand des Bauantrags \ngemachte und mit der Baugenehmigung abschließend zugelassene Vorhaben des \nBeigeladenen unter den hier allein interessierenden planungsrechtlichen Aspekten \nmit dem vom Vorbescheid erfassten Vorhaben identisch war.\n\n32\n\nSowohl die Bauvoranfrage des Beigeladenen vom 1. Oktober 1996 als auch sein \nBauantrag vom 2. Juli 2001 bezogen sich auf den Umbau des bestehenden \nGaragengebäudes, das gemäß Bauschein vom 5. Dezember 1994 aus einer mit \nBauschein vom 30. Januar 1961 genehmigten gewerblichen Lagerhalle entstanden \nist. Voranfrage und Bauantrag haben ein unter allen planungsrechtlich relevanten \nAspekten - hier gemäß § 34 Abs. 1 BauGB Art und Maß der baulichen Nutzung, \nBauweise und Grundstücksfläche, die überbaut werden soll - identisches Objekt zum \nGegenstand. Der Umstand, dass das letztlich genehmigte Objekt einen zusätzlichen \nBalkon (an der nordöstlichen Giebelseite) und eine veränderte Gaubengestaltung \naufweist, ist für dessen planungsrechtliche Beurteilung ohne Belang.\n\n33\n\nEin Vorbescheid, der solchermaßen die planungsrechtliche Prüfung des zur \nGenehmigung gestellten Vorhabens abschließend erfasst, nimmt als sog. \nBebauungsgenehmigung die planungsrechtliche Zulässigkeitsentscheidung vorweg \nmit der Folge, dass sich nachträgliche Änderungen der bauplanungsrechtlichen \nSituation gegenüber der bereits im Vorbescheid getroffenen positiven Entscheidung \nüber die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nicht mehr durchzusetzen \nvermögen.\n\n34\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C \n39.32 - BRS 42 Nr. 170 und Urteil vom \n19. September 2002 - 4 C 10.01 - JURIS-\nDokumentation.\n\n35\n\nDas Erfordernis, nach Erteilung einer Bebauungsgenehmigung mit gemeindlichem \nEinvernehmen vor Erteilung der Baugenehmigung für das planungsrechtlich \nidentische Vorhaben erneut das gemeindliche Einvernehmen einzuholen, wäre \nangesichts dessen eine bloße Förmelei. Die Gemeinde, die - wie dargelegt - im \nRahmen der Einvernehmenserteilung auf die Prüfung der bauplanungsrechtlichen \nFragen beschränkt ist, hat nichts mehr zu prüfen, wenn die planungsrechtliche \nPrüfung abgeschlossen ist.\n\n36\n\nIm Ergebnis ebenso: Söfker in Ernst-Zinkahn-\nBielenberg, BauGB, § 36 RdNr. 13 unter \nBezugnahme auf Jäde, Gemeinde und Baugesuch, \nRdNr. 114.\n\n37\n\nDieser Einschätzung steht die vom Verwaltungsgericht für seine gegenteilige \nMeinung angeführte obergerichtliche Rechtsprechung nicht entgegen.\n\n38\n\nDer Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Frage, ob in jedem Fall \ndie erneute Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens erforderlich ist, selbst wenn \nin einem vorausgegangenen Bauvorbescheid bereits in vollem Umfang über die \nbauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens mit dem Einvernehmen der \nGemeinde verbindlich entschieden worden ist, ausdrücklich offen gelassen.\n\n39\n\nVgl.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n11. Mai 1998 - 5 S 465/98 - NVwZ 1999, 442.\n\n40\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg hat immerhin ausdrücklich \nerwogen, das Erfordernis eines erneuten Einvernehmens könne \"allenfalls\" entfallen, \nwenn die Beschränkung der im Baugenehmigungsverfahren noch vorzunehmenden \nPrüfung auf andere als planungsrechtliche Fragen auf der Hand liege.\n\n41\n\nVgl.: OVG Brandenburg, Beschluss vom \n4. November 1996 - 3 B 134/96 - BRS 58 \nNr. 143.\n\n42\n\nLediglich der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat sich ausdrücklich dazu bekannt, \nvor Erteilung der Baugenehmigung stets die (erneute) Herstellung des \nEinvernehmens zu fordern. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass ein die \nbebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens feststellender Bauvorbescheid, \nauch wenn man ihn als vorweggenommenen Teil der Baugenehmigung betrachtet, \nnur das Verhältnis der den Bauvorbescheid erteilenden Baugenehmigungsbehörde \nzum Bauwilligen betrifft, nicht aber das Verhältnis der Baugenehmigungsbehörde zur \nGemeinde.\n\n43\n\nVgl.: HessVGH, Urteil vom 11. April 1990 - 4 TG \n3218/89 - BRS 50 Nr. 164.\n\n44\n\nDiese Wertung lässt unberücksichtigt, dass ein bestandskräftiger Vorbescheid - im \nRahmen seiner zeitlichen Geltungsdauer - den Bauwilligen generell schützt, und \nzwar auch gegenüber Änderungen der Rechtslage durch das In-Kraft-Treten einer \nVeränderungssperre oder eines Bebauungsplans.\n\n45\n\nSo ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom \n19. September 2002 - 4 C 10.01 - JURIS-\nDokumentation.\n\n46\n\nKann die Gemeinde die in der Bebauungsgenehmigung (Vorbescheid) abschließend \ngetroffene planungsrechtliche Zulassungsentscheidung nicht mehr angreifen, ist es \nihr auch nicht mehr möglich, durch Schaffung neuen Ortsrechts und Einsatz der \nSicherungsintrumente - insbesondere Erlass einer Veränderungsperre nach § 14 \nBauGB - die Erteilung der Baugenehmigung für dasselbe Vorhaben zu verhindern, \nsofern diese noch innerhalb der Geltungsdauer des Vorbescheids beantragt \nwird.\n\n47\n\nZu Unrecht beruft sich die Antragstellerin darauf, die von ihr beschlossene \nVeränderungssperre habe eine neue Sach- und Rechtslage geschaffen, die ihr \nerneutes Einvernehmen erforderlich gemacht habe. Zwar hat die Antragstellerin nach \nrechtskräftigem Abschluss des Verfahrens 4 K 5416/98 VG Köln (15 A 219/01 OVG \nNRW) und vor Erteilung des Vorbescheids vom 7. Mai 2001 noch den \nAufstellungsbeschluss für den - zwischenzeitlich in Kraft getretenen - Bebauungsplan \nNr. gefasst und zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre \nbeschlossen und bekannt gemacht. Die Veränderungssperre wurde - ihr \nrechtmäßiger Erlass unterstellt - frühestens mit ihrer Bekanntmachung vom 20. April \n2001 wirksam. Zu diesem Zeitpunkt konnte sie jedenfalls dem hier strittigen \nVorhaben des Beigeladenen gegenüber jedoch keine Rechtswirkungen mehr \nentfalten.\n\n48\n\nNach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist auf die Geltungsdauer einer \nVeränderungssperre der seit der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 \nAbs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Einer solchen ausdrücklichen \nZurückstellung stehen faktische Zurückstellungen gleich. Hierzu zählen die Fälle, in \ndenen der Genehmigungsantrag nicht hinreichend zügig bearbeitet, sonst wie \nverzögert oder rechtswidrig abgelehnt wird.\n\n49\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - \nIV C 79.68 - BRS 23 Nr. 88.\n\n50\n\nZu einer solchen Verzögerung kam es hier, weil die Antragstellerin - wie nach \nrechtskräftigem Abschluss des Verfahrens 4 K 5416/98 VG Köln (15 A 219/01 OVG \nNRW) feststeht - ihr Einvernehmen zu Unrecht versagt hatte. Ohne diese \nrechtswidrige Versagung des Einvernehmens, die den Antragsgegner an der von ihm \nbeabsichtigten Erteilung des beantragten Vorbescheids hinderte, wäre es bereits \nspätestens Anfang 1997 zur Erteilung des Vorbescheids gekommen. Die \nVeränderungssperre ist frühestens im April 2001, mithin mehr als vier Jahre nach der \nrechtswidrigen Versagung des Einvernehmens, in Kraft getreten. Sie konnte daher, \nda sie gemäß § 17 Abs. 1 BauGB vorbehaltlich des hier offensichtlich nicht \ngegebenen Vorliegens besonderer Umstände im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB\n\n51\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 10. September \n1976 - IV C 39.74 - BRS 30 Nr. 76 -\n\n52\n\nfür längstens drei Jahre in Kraft gesetzt werden konnte, jedenfalls der \nplanungsrechtlichen Zulassung des Vorhabens des Beigeladenen nicht mehr \nentgegengehalten werden.\n\n53\n\nDass im Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Veränderungssperre bereits ihre \nUnwirksamkeit gegenüber dem strittigen Vorhaben des Beigeladenen offenkundig \nwar, hat zugleich zur Folge, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den \nVorbescheid als unzulässig zu werten ist, weil eine Verletzung von Rechten der \nAntragstellerin durch den Vorbescheid offenkundig nicht vorlag, und ihm damit kein \nSuspensiveffekt mehr zukam.\n\n54\n\nZum fehlenden Suspensiveffekt eines \noffensichtlich unzulässigen Widerspruchs vgl.: OVG \nSchleswig-Holstein, Beschluss vom 10. Juni 1996 - 4 \nM 24/96 - JURIS-Dokumentation; vgl. ferner: Jörg \nSchmidt in Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 80 \nRdNr. 13, Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl. \n2000, § 80 RdNr. 11 und Kopp/Schenke, VwGO, 13. \nAufl. 2002, § 80 RdNr. 50 jeweils m.w.N..\n\n55\n\nDas wegen der planungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 BauGB erforderliche \nEinvernehmen war rechtskräftig ersetzt worden und eine dem Beigeladenen \ngegenüber wirksame Änderung der Rechtslage durch den Erlass der \nVeränderungssperre schied aus den oben genannten Gründen ohne weiteres \naus.\n\n56\n\nKonnte die Antragstellerin mit ihrem Widerspruch gegen den Vorbescheid dessen \nWirksamwerden nicht mehr verhindern, ist auch die später von ihr umgesetzte \nBauleitplanung unerheblich. Der von der Antragstellerin mit einem zulässigen \nRechtsbehelf nicht mehr angreifbare Vorbescheid setzt sich gegenüber dem von der \nGemeinde nachträglich geschaffenen gegenläufigen Ortsrecht durch. Die \nAntragstellerin hätte das von ihr nicht gewünschte Vorhaben allenfalls dann - ggf. \nentschädigungspflichtig - verhindern können, wenn sie parallel zu der \nAuseinandersetzung mit dem Antragsgegner über die Rechtmäßigkeit der Versagung \nihres Einvernehmens nach §§ 36 Abs. 1 Satz 1, 34 BauGB bereits so rechtzeitig von \nihrer Planungshoheit Gebrauch gemacht hätte, dass sie zulässigerweise noch das \ngesetzliche Sicherungsinstrumentarium einsetzen konnte, um so die erforderliche \nZeit für den Abschluss ihrer Bauleitplanung zu gewinnen. Wenn sie sich - letztlich \nerfolglos - zunächst darauf beschränkt hat, ihre von der Wertung des Antragsgegners \nabweichende Auffassung über die planungsrechtliche (Un-)Zulässigkeit des strittigen \nVorhabens gerichtlich durchsetzen zu wollen, muss sie die Konsequenz hinnehmen, \ndass ihr nach Abschluss des Rechtsstreits keine Zeit mehr verblieb, das \nInstrumentarium zur Sicherung ihrer erst nach Jahren begonnenen planerischen \nAktivitäten noch wirksam einzusetzen.\n\n57\n\nDer Antragsgegner konnte nach alledem die Baugenehmigung vom 22. Oktober \n2001 ohne erneutes Einvernehmen der Antragstellerin erteilen, sodass diese \nhierdurch nicht in ihren Rechten verletzt wird.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n59\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n60\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294784","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-18/7-b-811-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294784","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294784","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-18/7-b-811-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294784","retrieved":"2026-07-09 03:16:41.085195+00:00"}}