{"status":"available","doknr":"OLD294783","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1218.7B1823.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-18","aktenzeichen":"7 B 1823/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass die Haltung von vier Hunden der \nRasse \"Bearded Collies\" - einschließlich einer gelegentlichen Aufzucht von Welpen - \ndurch die Antragsteller in ihrem Wohnhaus (noch) nicht mit einer Wohnnutzung \ngenerell unvereinbar und unter den hier gegebenen Umständen (auch) nicht als - \ngenehmigungspflichtige - Nutzungsänderung des Wohnhaus zu einer gewerblichen \nHundezucht zu werten ist.\n\n4\n\nEs ist keineswegs so, dass eine auch hobbymäßige Haltung von Tieren auf \nWohngrundstücken - stets - eine formell illegale Nutzungsänderung darstellt. \nZutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die insoweit \nvorliegende einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung\n\n5\n\n- vgl.: OVG Saarland, Beschluss vom 19. Januar \n1990 - 2 W 28/89 - JURIS-Dokumentation unter \nBezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 19. Januar 1989 - 3 S 3825/88 - \nBauR 1989, 697 -\n\n6\n\nvielmehr darauf abgestellt, dass die (Wohn-)Gebietsverträglichkeit einer \nHundehaltung wesentlich durch die mögliche Lärmbelästigung der Nachbarschaft \nbestimmt wird, so dass auch Größe, Temperament und Unterbringung der Tiere eine \nRolle spielen können. Insoweit mag bei einer intensiven Nutzung eines Grundstücks \ndurch das Halten einer Vielzahl von Schäferhunden in einer Zwingeranlage allerdings \nnicht zweifelhaft sein, dass damit die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen wird und \ndie ohne Genehmigung aufgenommene Nutzung formell illegal ist.\n\n7\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember \n1995 - 7 B 2479/95 -.\n\n8\n\nKonkrete Anhaltspunkte in diese Richtung wurden vom Antragsgegner vor seinem \nEinschreiten jedoch gerade nicht festgestellt. Die Hunde der Antragsteller werden in \nden ersichtlich unverändert belassenen Wohnräumen gehalten. Ein Zwinger oder ein \nspeziell für die Hundehaltung hergerichteter Raum im Wohnhaus ist nicht vorhanden. \nFür gebietsunverträgliche Lärmbelästigungen bei der Haltung der Hunde im \nGebäude selbst bzw. bei ihrem Auslauf im Freien liegen auch nicht ansatzweise \nkonkrete Anhaltspunkte vor. Der Umstand, dass die Antragsteller ihre Hunde \noffensichtlich seit über 10 Jahren ohne Nachbarbeschwerden halten und dabei \ngelegentlich Welpen aufziehen, spricht vielmehr für eine Gebietsverträglichkeit der \nHaltung. Schließlich ist dem Antragsgegner die Hundehaltung der Antragsteller nicht \netwa auf Grund konkreter Nachbarbeschwerden bekannt geworden, sondern \ndeshalb, weil ein an der Aufnahme einer Hundezucht interessierter Nachbar, dem \neine Genehmigung der Hundezucht nicht in Aussicht gestellt wurde, auf die seiner \nMeinung nach vergleichbare Hundehaltung der Antragsteller hingewiesen hatte.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n10\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294783","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-18/7-b-1823-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294783","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294783","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-18/7-b-1823-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294783","retrieved":"2026-07-09 03:16:41.000935+00:00"}}