{"status":"available","doknr":"OLD294780","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1218.21A4534.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-18","aktenzeichen":"21 A 4534/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird verworfen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.000,-- DM (entspricht 8.180,67 EUR) \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI. \nDie Rechtsvorgängerin des Antragstellers wandte sich im Klagewege gegen den \nWiderruf eines ihr erteilten Zuwendungsbescheides des Antragsgegners für die \nErrichtung einer Photovoltaikanlage. Mit Urteil vom 19. Dezember 2000 - 7 K 6140/97 \n- wies das Verwaltungsgericht Köln die Klage ab. Den daraufhin vom Antragsteller \nals Rechtsnachfolger gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Senat \nmit Beschluss vom 30. Oktober 2002 - 21 A 786/01 - ab. Zur Begründung führte der \nSenat u.a. aus, dass ein vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. März 2002 \nvorgelegter Beschluss des Landgerichts Köln vom 7. März 2002, auf den sich der \nAntragsteller zur Bekräftigung seines Rechtsstandpunktes berufen hatte, schon \ndeshalb nicht berücksichtigt werden könne, weil die Frist des § 124 a Abs. 1 Satz 4 \nVwGO zur Darlegung der Zulassungsgründe bei Vorlage des Beschlusses bereits \nverstrichen gewesen sei. Eine Gegenvorstellung, mit der der Antragsteller geltend \nmachte, durch diese Verfahrensweise in seinem Anspruch auf Gewährung \nrechtlichen Gehörs verletzt zu sein, wies der Senat mit Beschluss vom 9. Dezember \n2002 zurück. \n\n3\n\nMit der als \"Restitutionsklage\" bezeichneten Eingabe vom 5. Dezember 2002, \nbeim Oberverwaltungsgericht eingegangen am 6. Dezember 2002, verfolgt der \nAntragsteller sein Ziel weiter. Er beantragt, \n\n4\n\n1. den Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2002 aufzuheben und\n2. den Bescheid des Antragsgegners vom 17. März 1997 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 1997 aufzuheben \nund den Antragsgegner zu verurteilen, an den Antragsteller \n16.000,-- DM (= 8.180,67 EUR) zu zahlen. \n\n5\n\nII.\nDer Antrag zu 1., über den der Senat durch Beschluss entscheidet, weil es sich bei \ndem Wiederaufnahmebegehren des Antragstellers, wie im Folgenden weiter \nausgeführt wird, nicht um eine Restitutions\"klage\" sondern der Sache nach um einen \nRestitutions\"antrag\" handelt, hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig.\n\n6\n\n1. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass Gegenstand des vom \nAntragsteller als \"Restitutionsklage\" bezeichneten Wiederaufnahmebegehrens nicht \nein Urteil, sondern ein Beschluss über die Nichtzulassung der Berufung ist. \n\n7\n\nZwar setzen die nach § 153 Abs. 1 VwGO für die Wiederaufnahme eines \nrechtskräftig beendeten (verwaltungsgerichtlichen) Verfahrens heranzuziehenden \nVorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung ihrem Wortlaut nach voraus, \ndass das Verfahren, das wiederaufgenommen werden soll, durch rechtskräftiges \nEndurteil abgeschlossen wurde (§ 578 Abs. 1 ZPO) und dass die \nWiederaufnahmegründe gerade dieser Entscheidung unmittelbar anhaften (§§ 579, \n580 ZPO). Es entspricht aber allgemeiner Auffassung, dass über den Wortlaut dieser \n- von anderen Prozessordnungen ebenfalls in Bezug genommenen - Bestimmungen \nhinaus auch verfahrensbeendende Beschlüsse der Wiederaufnahme unterliegen. \nDazu gehören nicht nur sogenannte urteilsvertretende Beschlüsse, durch die die \nBerufung verworfen oder zurückgewiesen wird, sondern auch andere Beschlüsse, \ndie ein Verfahren rechtskräftig abschließen, wie etwa Beschlüsse, mit denen die \nZulassung der Berufung oder der Revision abgelehnt worden ist.\n\n8\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 1993 - 1 BvR \n380/93 - NJW 1993, 3256; BVerwG, Beschlüsse vom \n11. Mai 1960 - V A 1.58 - DVBl. 1960, 641, vom 28. \nJanuar 1974 - VIII A 2.74 - Buchholz 310 § 153 Nr. \n12 und vom 26. März 1997 - 5 A 1.97 (5 PKH 14.97) \n- Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 31; BGH, Beschluss \nvom 18. November 1982 - III ZR 113/79 - NJW 1983, \n883; BAG, Beschluss vom 18. Oktober 1990 - 8 AS \n1/90 - NJW 1991, 1252; BFH, Beschluss vom 16. \nAugust 1979 - I K 2/79 -, BFHE 128, 349; Renner in: \nEyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 153 Rn. 6; \nKopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 153 Rn. 5.; \nRedeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl. 2000, § 153 \nRn. 5; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, \nStand Februar 2002, § 153 Rn. 9 ff.\n\n9\n\nDie entsprechende Anwendung der Wiederaufnahmevorschriften rechtfertigt sich \ndaraus, dass Mängel im Sinne der §§ 579, 580 ZPO auch in Verfahren auftreten \nkönnen, die durch Beschluss beendet werden, und dass auch in diesen Fällen \nwegen des Gewichts der gesetzlich geregelten Nichtigkeits- und Restitutionsgründe \ndie Möglichkeit bestehen muss, - ausnahmsweise - einen nicht mehr anfechtbaren \nBeschluss aufheben zu können. \n\n10\n\nBVerwG, Beschluss vom 30. September 1958 \n- I A 19.57 - NJW 1959, 117; BAG, Beschluss vom \n18. Oktober 1990 - 8 AS 1/90 - NJW 1991, 1252; \nGuckelberger, a.a.O., § 153 Rn. 9.\n\n11\n\nDas Bundesverwaltungsgericht begründet die entsprechende Anwendung der \nWiederaufnahmevorschriften auf verwaltungsgerichtliche Beschlüsse darüber hinaus \nmit der Erwägung, dass die Verweisungsvorschrift des § 153 Abs. 1 VwGO lediglich \nvoraussetze, dass es sich um ein rechtskräftig beendetes Verfahren handelt. \n\n12\n\nBVerwG, Beschluss vom 26. März 1997 - 5 A \n1.97 (5 PKH 14.97) - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. \n31 unter Hinweis die Rechtsprechung des BFH zum \nwortgleichen § 134 Abs. 1 FGO.\n\n13\n\nIm Unterschied zum Wiederaufnahmeverfahren gegen ein rechtskräftiges Urteil \nwird das Wiederaufnahmeverfahren gegen einen Beschluss nach einhelliger \nAuffassung allerdings nicht durch eine Klage, sondern durch einen Antrag eröffnet, \nüber den durch Beschluss zu entscheiden ist.\n\n14\n\nVgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 26. März \n1997, a.a.O.; BAG, Beschluss vom 18. Oktober \n1990, a.a.O., BGH, Beschluss vom 18. November \n1982, a.a.O.; BFH, Beschluss vom 16. August 1979, \na.a.O.; Bader u.a., VwGO, 2. Aufl. 2002, § 153 \nRn. 2.\n\n15\n\nDies folgt ohne weiteres daraus, dass Gegenstand des Restitutionsbegehrens \nein Beschlussverfahren ist und auch eine etwaige erneute Entscheidung in der \nSache selbst nur in Beschlussform ergehen könnte. \n\n16\n\n2. Das so verstandene Begehren des Antragstellers ist mithin als \nWiederaufnahmeantrag (Restitutionsantrag) statthaft; es ist jedoch deshalb \nunzulässig, weil der Antragsteller den allein geltend gemachten Restitutionsgrund \ndes § 580 Nr. 7 Buchst. b) ZPO nicht schlüssig dargetan hat. Nach dieser Vorschrift \nfindet die Restitutionsklage bzw. - bei entsprechender Anwendung - der \nRestitutionsantrag statt, wenn die Partei eine Urkunde auffindet oder zu benutzen in \nden Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben \nwürde. Das Auffinden einer anderen Urkunde bedeutet, dass deren Existenz und \nVerbleib dem Restitutionsantragsteller in dem rechtskräftig abgeschlossenen \nVerfahren unverschuldet unbekannt war, während er eine andere Urkunde zu \nbenutzen in Stand gesetzt wird, wenn er deren Existenz zwar kannte, sie aber \nunverschuldet nicht vorlegen konnte. Die Möglichkeit, von der Urkunde Gebrauch zu \nmachen, muss also nachträglich entstanden sein. Der Restitutionsgrund des § 580 \nNr. 7 Buchst. b) ZPO ist daher nicht gegeben, wenn die Urkunde, wie hier, in dem \nVerfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt wird (hier: das Verfahren auf Zulassung \nder Berufung) tatsächlich benutzt worden ist oder dem Gericht verwertbar zur \nVerfügung stand. In einem solchen Fall reicht es insbesondere nicht aus, dass das \nGericht den Inhalt einer ihm vorgelegten Urkunde unrichtig zur Kenntnis genommen \nhat oder dass es, wie hier, die Urkunde - aus welchem Grund auch immer - \ntatsächlich nicht verwertet hat. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 1989 - 9 \nCB 24.89 - Buchholz 303 § 580 ZPO Nr. 3.; ferner \nBSG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 219/98 \nB - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n15. November 1990 - 5 S 2245/89 - NJW 1991, \n1845.\n\n18\n\nEin Wiederaufnahmegrund hinsichtlich des durch den Senatsbeschluss vom \n30. Oktober 2002 abgeschlossenen Zulassungsverfahrens wäre schließlich selbst \ndann nicht schlüssig dargetan, wenn man § 580 Nr. 7 Buchst. b) ZPO entgegen der \nvorgenannten Rechtsprechung auch auf den Fall anwendete, dass das Gericht eine \nihm vorgelegte Urkunde unter Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen \nGehörs nicht zur Kenntnis genommen hat. Denn der Inhalt der landgerichtlichen \nEntscheidung wäre jedenfalls nicht geeignet gewesen, dem \nBerufungszulassungsantrag des Antragstellers zum Erfolg zu verhelfen. Insoweit wird \nzur Vermeidung von Wiederholungen auf den den Beteiligten bekannten Beschluss \nvom 9. Dezember 2002 verwiesen, mit dem der Senat die Gegenvorstellung des \nAntragstellers gegen den Beschluss vom 30. Oktober 2002 zurückgewiesen hat. \n\n19\n\nVon einer Entscheidung über den Antrag zu 2. sieht der Senat ab, weil er davon \nausgeht, dass dieser Antrag nur bedingt, nämlich für den Fall gestellt wurde, dass \nder Antrag zu 1. zur Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 19. Dezember 2000 geführt hätte. Andernfalls stünde \ndem Erfolg des Antrags zu 2. jedenfalls die Rechtskraft des Urteils des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 19. Dezember 2000 entgegen.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294780","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-18/21-a-4534-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 579","ref_norm":"579","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 578","ref_norm":"578","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294780","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294780","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-18/21-a-4534-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294780","retrieved":"2026-07-09 03:16:40.726466+00:00"}}