{"status":"available","doknr":"OLD294781","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1218.1A603.98PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-18","aktenzeichen":"1 A 603/98.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nUnter dem 4. April 1997 informierte die Beteiligte den Antragsteller über die mit \nder Vertragsart \"BTT Maske\" beabsichtigte \"Einstellung von künstlerischem \nPersonal\". Dabei handelte es sich im Einzelnen um die Einstellung des Herrn N. \nX. für die Zeit vom 16. August 1997 bis zum 15. August 1999, der Frau N. \nL. für die Zeit vom 16. August 1997 bis zum 15. August 1998 und der Frau C. \nB. für die Zeit vom 16. August 1997 bis 15. August 1999. Der daraufhin geäußerten \nBitte des Antragstellers um Einleitung von Mitbestimmungsverfahren kam die \nBeteiligte unter Hinweis darauf nicht nach, dass wegen der Geltung des \nBühnentechniker-Tarifvertrags ein Mitbestimmungstatbestand nicht gegeben sei. In \nder Folgezeit wurden mit allen drei Genannten als \"Dienstvertrag im Sinne des \nBühnentechniker-Tarifvertrages\" bezeichnete Arbeitsverträge abgeschlossen, in \ndenen es jeweils heißt, die Genannten würden als Maskenbildner angestellt und \nhätten eine überwiegend künstlerische Tätigkeit auszuüben. \n\n4\n\nAm 18. April 1997 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren \neingeleitet und seine Auffassung zum Bestehen eines Mitbestimmungsrechts im \nWesentlichen damit begründet, in der Dienststelle nähmen Maskenbildner vorrangig \nhandwerkliche Aufgaben wahr, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, \nihre Tätigkeit sei überwiegend künstlerischer Art. \n\n5\n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem Antrag,\n\n6\n\nfestzustellen, dass die Beteiligte das \nMitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der \nEinstellung von Frau C. B. , Frau N. L. und \nHerrn N. X. verletzt hat,\n\n7\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung stattgegeben: Dass bei der \nEinstellung von Beschäftigten nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW gegebene \nMitbestimmungsrecht des Antragstellers sei weder durch die Regelung des § 72 \nAbs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW noch durch die Regelung des § 72 Abs. 1 \nSatz 2 Halbs. 1 LPVG NRW ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 \nSatz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW, nach der das Mitbestimmungsrecht bei \nEinstellungen für nach dem Bühnennormalvertrag Beschäftigte ausgeschlossen sei, \nseien nicht erfüllt, da die in Rede stehenden Beschäftigten nicht ausschließlich \nkünstlerisch tätig seien. Der Ausschlusstatbestand des § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 \nLPVG NRW greife trotz des Fehlens entsprechender Anträge der Beschäftigten nicht \nein, weil die in Rede stehenden Personen nicht überwiegend künstlerisch tätig seien. \nEine Tätigkeit sei nur dann als überwiegend künstlerisch einzustufen, wenn \nausgehend von dem Charakter der ausgeübten Tätigkeit diese dem Aufgabenbereich \ndes einzelnen Beschäftigten das entscheidende Gepräge gebe. Der Schwerpunkt \nder Tätigkeit müsse auf künstlerischem Gebiet liegen. Ausgehend davon sei die \nmanuell-kreative Tätigkeit der Masken- und Friseurgestaltung am Theater, wie sie die \nBeschäftigten entsprechend den Inszenierungskonzeptionen während der Produktion \noptisch wirksam und inhaltlich richtig durchzuführen hätten, nicht als überwiegend \nkünstlerische Tätigkeit einzuschätzen, weil sie dem Aufgabenbereich dieser \nBeschäftigten nicht das entscheidende Gepräge gebe. Zwar sei die zu verrichtende \nArbeit nicht nur handwerklicher, sondern auch künstlerischer Natur. Jedoch reichten \ndie inhaltlichen Einflussmöglichkeiten auf die Produktion insgesamt mit Rücksicht auf \ndie eigene Gestaltungsmöglichkeit nicht weit genug. Denn Maskenbildner hätten \nweitgehend die Anweisungen der Regisseure, des Bühnenbildners und des \nKostümbildners zu beachten. Entsprechend eingeengt sei ihr Gestaltungsspielraum. \nAuch wenn sie in Ausnahmefällen die Maske selbst entwürfen, würden Regisseur \nund Schauspieler entscheiden, ob die angefertigte Maske bestehen bleiben könne \noder welche Veränderungen vorzunehmen seien. Es sei nicht erkennbar, dass für die \nin Rede stehenden Beschäftigten aufgrund besonderer konkreter Einzelumstände \neine andere Einschätzung Platz greifen könnte.\n\n8\n\nGegen den der Beteiligten am 15. Januar 1998 zugestellten Beschluss hat deren \nProzessbevollmächtigter am 10. Februar 1998 Beschwerde eingelegt und diese am \n27. Februar 1998 begründet. \n\n9\n\nIm Verlauf des Beschwerdeverfahrens sind Herr N. X. und Frau N. L. \naus der Dienststelle ausgeschieden. Frau C. B. ist dort noch weiterhin \nbeschäftigt.\n\n10\n\nZur Frage der Qualifizierung des Berufs des Maskenbildners als künstlerische \nTätigkeit hat der Fachsenat eine Stellungnahme des Präsidenten der \nGenossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger, Herrn I. I. , vom 20. \nDezember 2001 eingeholt, in der es im Wesentlichen heißt: Nach dem \nabgeschlossenen Bühnentechniker-Tarifvertrag würden Chefmaskenbildner und \nMaskenbildner als überwiegend künstlerisch tätig gelten. Bei der Beurteilung, ob eine \nTätigkeit überwiegend künstlerisch sei, sei nicht auf deren Anteil am Gesamtvolumen \nder geschuldeten Tätigkeit abzustellen. Vielmehr sei entscheidend, dass die \nkünstlerische Tätigkeit dem Gesamtbild der Beschäftigung das Gepräge gebe. \nMaßstab für die Einordnung als überwiegend künstlerische Tätigkeit sei nicht das \nMaß der künstlerischen Gestaltungsfreiheit, sondern der Umstand, dass der \nMaskenbildner direkter Ansprechpartner der Regisseure, Bühnenbildner und \nKostümbildner zur technischen Umsetzung der künstlerischen Intention sei. \n\n11\n\nWeiterhin hat der Fachsenat mit Beweisbeschluss vom 1. Februar 2002 ein \nGutachten des Sachverständigen Prof. N. T. zu der Frage eingeholt, ob ein \nMaskenbildner in der Dienststelle überwiegend künstlerisch tätig ist. In seinem \nGutachten vom 7. März 2002 kommt Prof. T. im Wesentlichen zu dem Ergebnis: \nDie Maskenbildner seien überwiegend künstlerisch tätig. Ebenso wie die \nBühnenbildner und Kostümbildner seien auch bei den Maskenbildnern handwerkliche \nFähigkeiten als Basis für die artifizielle Gestaltung der Eigenschöpfung erforderlich. \nAuch wenn vom Autor oder Regisseur vorgegebene Anweisungen zu verwirklichen \nseien, liege eine schöpferische Eigenleistung vor. Schließlich zeige auch die \nGewichtung der Aufgaben bei der Zwischen- und Abschlussprüfung, dass \nMaskenbildner einen künstlerischen Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum \nhätten. Dies finde auch in der zum 1. August 2002 in Kraft tretenden neuen \nAusbildungsordnung seinen Niederschlag. \n\n12\n\nZur Begründung der Beschwerde führt die Beteiligte im Wesentlichen an: Von \ndem neu abgeschlossenen Tarifvertrag \"Normalvertrag Bühne\", der zum 1. Januar \n2003 in Kraft treten solle, würden auch Maskenbildner erfasst, für die im \nArbeitsvertrag vereinbart worden sei, dass sie überwiegend künstlerisch tätig seien. \nMit Blick darauf sei vorliegend das Mitbestimmungsrecht aufgrund des § 72 Abs. 1 \nSatz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW ausgeschlossen, da die Maskenbildner danach als \nPersonen anzusehen seien, die nach dem Bühnennormalvertrag beschäftigt würden. \nWegen des Fehlens eines entsprechenden Antrages sei das Mitbestimmungsrecht \ndes Antragstellers auch aufgrund des § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LPVG NRW \nausgeschlossen, da Maskenbildner als Beschäftigte mit überwiegend künstlerischer \nTätigkeit anzusehen seien. Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen \nhabe die in § 2 Abs. 2 des derzeit noch gültigen Bühnentechniker-Tarifvertrags \nvorgesehene Fiktion verletzt, nach der ein Angestellter als überwiegend künstlerisch \ntätig gelte, wenn im Dienstvertrag vereinbart sei, dass er überwiegend eine \nkünstlerische Tätigkeit auszuüben habe. Die Maskenbildner in der Dienststelle seien \nauch tatsächlich überwiegend künstlerisch tätig. Innerhalb der jeweiligen \nInszenierungskonzeption sei ihnen ein eigener Gestaltungsspielraum eingeräumt. \nVon Regie und Ausstattung erhielten sie lediglich Richtlinien. Nur in Ausnahmefällen \nsei ihnen ein fertiges Konzept oder eine exakte Vorlage vorgegeben. Der \nChefmaskenbildner übertrage nicht sein eigenes künstlerisches Vermögen auf die \neinzelnen Maskenbildner. Er habe vielmehr deren künstlerisches Vermögen \nanzuregen und den dafür erforderlichen Freiraum zu schaffen.\n\n13\n\nDer Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, \ndass er beantragt,\n\n14\n\n1. festzustellen, dass die Einstellung von \nFrau C. B. und die Befristung ihres \nArbeitsvertrages der Mitbestimmung des \nAntragstellers unterliegt,\n\n15\n\n2. festzustellen, dass die Beteiligte \nverpflichtet ist, den Antragsteller bei der \nEinstellung von Maskenbildnern, die nach ihrem \nArbeitsvertrag überwiegend eine künstlerische \nTätigkeit auszuüben haben (und die tatsächlich \nnach Anweisung tätig sind), und bei der \nBefristung von deren Arbeitsverträgen auch dann \nzu beteiligten, wenn ein entsprechender Antrag \ndes betroffenen Beschäftigten fehlt.\n\n16\n\nDie Beteiligte beantragt,\n\n17\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \nden neu gefassten erstinstanzlichen Antrag \nabzulehnen.\n\n18\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n19\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung führt der Antragsteller im Wesentlichen an: § 72 Abs. 1 Satz 2 \nHalbs. 1 LPVG NRW könne nicht zur Anwendung kommen, da die Maskenbildner in \nder Dienststelle nicht als Beschäftigte mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit \nangesehen werden könnten. Auf die Fiktion aus § 2 Abs. 2 des Bühnentechniker-\nTarifvertrags könne sich die Beteiligte nicht berufen, da das Mitbestimmungsrecht \nnicht durch eine vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden könne. \nEntscheidend sei allein die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit. Dazu sei \nfestzustellen, dass den Maskenbildnern regelmäßig kein künstlerischer \nEntscheidungs- und Gestaltungsspielraum zustehe. Sie seien als \nweisungsgebundene Mitarbeiter einzustufen, da sie ihre handwerklichen Fertigkeiten \nnach vorgegebenen Aufträgen einzusetzen hätten. Dies werde auch durch die \nPrüfungsordnung belegt, nach der im Wesentlichen die handwerklichen Fähigkeiten \nder Prüflinge bewertet würden. Der Hinweis der Beteiligten auf die bestehenden \nTarifverträge gehe fehl, da die Eingruppierung eines Maskenbildners je nach der \nausgeübten Tätigkeit unterschiedlich sei. Hinsichtlich des eingeholten Gutachtens \ndes Sachverständigen Prof. T. sei zu beanstanden, dass dieses nicht auf die \nkonkreten Verhältnisse in der Dienststelle eingehe. Abhängig von der Größe des \nTheaters sei die Arbeitsteilung im Bereich der Maske unterschiedlich ausgestaltet. \nBei größeren Häusern, zu denen auch die vorliegende Dienststelle zähle, liege das \nSchwergewicht der künstlerischen Tätigkeit bei dem Chefmaskenbildner. Das \neingeholte Gutachten könne auch deshalb nur eingeschränkt verwertet werden, weil \nder Sachverständige Prof. T. als Arbeitgeberbeisitzer Mitglied des \nBühnenschiedsgerichts sei. Sein Gutachten sei mithin lediglich als ergänzender \nParteivortrag zu werten. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten (drei \nBände) Bezug genommen.\n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig \nund hat in der Sache Erfolg.\n\n24\n\nDer Antrag zu 1. ist unzulässig, soweit er auf die Feststellung gerichtet ist, dass \ndie Befristung des Arbeitsvertrags von Frau C. B. der Mitbestimmung des \nAntragstellers unterliegt. \n\n25\n\nFür dieses auf den konkreten Streitfall abstellende Begehren besteht kein \nFeststellungsinteresse, da die in Rede stehende Maßnahme der Befristung des \nArbeitsverhältnisses mit Frau B. aufgrund des Abschlusses des Vertrags bereits \nvollzogen worden ist.\n\n26\n\nFür einen konkreten Antrag wie hier entfällt grundsätzlich durch den Vollzug der \nMaßnahme das Feststellungsinteresse an der Einleitung und Fortführung eines \nBeschlussverfahrens, das auf die Feststellung des Bestehens eines \nMitbestimmungsrechts an der konkreten Maßnahme gerichtet ist. Etwas anderes gilt \nnur dann, wenn für die Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens noch Raum ist, \nweil die Maßnahme fortwirkt und jederzeit geändert oder für die Zukunft rückgängig \ngemacht werden kann. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 1993 - 6 P \n31.91 -, PersV 1994, 414 = Schütz/Maiwald, BeamtR \nES/D IV 1 Nr. 61 = ZBR 1993, 373 = ZfPR 1993, \n197, und vom 2. Juni 1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, \n295 = Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 61 = NVwZ \n1994, 1220 = PersR 1993, 450 = PersV 1994, 126 = \nRiA 1994, 94 = ZfPR 1993, 190 = ZTR 1993, \n525.\n\n28\n\nDaran fehlt es hier aber. \n\n29\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine vereinbarte \nBefristung eines Arbeitsverhältnisses unwirksam, wenn die nach dem \nLandespersonalvertretungsgesetz erforderliche Zustimmung des Personalrats dazu \nnicht vorliegt. Nachdem das Bundesarbeitsgericht zunächst offen gelassen hatte, ob \neine fehlende Zustimmung des Personalrats noch nach geholt werden kann, \n\n30\n\nvgl. BAG, Urteil vom 13. April 1994 - 7 AZR \n651/93 -, BAGE 76, 234 = DB 1995, 435 = PersR \n1994, 382 = PersV 1996, 75 = ZTR 1994, 437,\n\n31\n\nhat es nunmehr entschieden, dass eine ohne vorherige Zustimmung gleichwohl \nvereinbarte Befristung nicht schwebend, sondern endgültig unwirksam ist.\n\n32\n\nVgl. BAG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 7 AZR \n707/00 -, BB 2002, 1594 = DB 2002, 1838 = PersR \n2002, 355 = ZfPR 2002, 303 = ZTR 2002, 449.\n\n33\n\nAusgehend davon ist - unterstellt dem Antragsteller stünde ein \nMitbestimmungsrecht zu - für die Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens \nhinsichtlich der Befristungsabrede kein Raum mehr. Denn mit Blick darauf, dass mit \nFrau B. bereits ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist, ohne dass \nzuvor die Zustimmung des Antragstellers eingeholt worden ist, wäre die getroffene \nBefristungsabrede bei Vorliegen des vom Antragsteller angenommenen \nMitbestimmungsrechts endgültig unwirksam. Eine Heilung durch Nachholung des \nMitbestimmungsverfahrens wäre nicht mehr möglich. Aufgrund dessen würde die \nMaßnahme nicht mehr fortwirken und könnte weder geändert noch für die Zukunft \nrückgängig gemacht werden. \n\n34\n\nSoweit der Antrag zu 1. auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Einstellung von \nFrau C. B. der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt, ist er hingegen \nzulässig. \n\n35\n\nInsbesondere besteht für den auf den konkreten Streitfall bezogenen Antrag trotz \nder zwischenzeitlich erfolgten Einstellung der Frau B. ein Feststellungsinteresse. \nDenn die Maßnahme wirkt noch fort. Die vertraglich vollzogene Einstellung eines \nArbeitnehmers zeitigt auch bei Fehlen eines Mitbestimmungsverfahrens oder bei \ndessen unberechtigtem Abbruch - zumindest vorerst - fortdauernde \nRechtswirkungen. Unabhängig davon, ob bei einem Fehlen oder einem \nunberechtigten Abbruch des die Einstellung betreffenden Mitbestimmungsverfahrens \nein Beschäftigungsverbot für den Arbeitgeber oder lediglich ein Gebot zur \nBeendigung des kündbaren Beschäftigungsverhältnisses angenommen wird, ist \ndavon auszugehen, dass der Arbeitsvertrag vorerst als wirksam anzusehen ist und \ndarüber hinaus auch Raum verbleibt, das unterbliebene bzw. abgebrochene \nMitbestimmungsverfahren nachzuholen bzw. fortzusetzen und so die \nkollektivrechtlichen Grundlagen der Beschäftigung bzw. ihrer möglichen Beendigung \nzu klären.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 7. Dezember 1994 - \n6 P 35.92 -, Buchholz 251.8 § 80 RhPersVG Nr. 10 = \nDVBl. 1995, 1237 = PersR 1995, 296 = PersV 1995, \n399 = RiA 1995, 244 = ZfPR 1995, 121 = ZTR 1996, \n136; Beschluss des Fachsenats vom 29. Januar \n1999 - 1 A 6324/96.PVL -, PersR 1999, 538 = PersV \n1999, 510 = ZTR 1999, 574.\n\n37\n\nDer auf die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei der Einstellung von \nFrau C. B. gerichtete Teil des Antrags zu 1. ist jedoch unbegründet.\n\n38\n\nDass dem Antragsteller bei der Einstellung von Frau B. grundsätzlich ein \nMitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - \nLPVG NRW zusteht, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und \nsteht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Allerdings besteht dieses \nMitbestimmungsrecht nicht uneingeschränkt. Es ist vielmehr bei Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW vollständig \nausgeschlossen und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 Satz 2 \nHalbs. 1 LPVG NRW von einem Antrag des jeweiligen Beschäftigten abhängig. \nVorliegend greift zwar der Ausschlusstatbestand des § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. \n3 LPVG NRW nicht ein (1.), indes bedarf es nach § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LPVG \nNRW für die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens eines Antrags der \nBeschäftigten (2.).\n\n39\n\n1. Die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestands des § 72 Abs. 1 Satz 2 \nHalbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung gilt § 72 Abs. 1 \nSatz 1 LPVG NRW nicht für Beschäftigte an Theatern, die nach dem \nBühnennormalvertrag beschäftigt werden. \n\n40\n\nDas Landespersonalvertretungsgesetz selbst enthält keine Begriffsbestimmung \ndes Bühnennormalvertrags, sondern greift damit auf das Bühnenrecht zurück. \nAllerdings gibt es auch auf diesem Rechtsgebiet nicht einen ausdrücklich \nfestgelegten Begriff des Bühnennormalvertrags, jedoch zeigt ein Blick in das Recht \nder Bühnenangehörigen, dass \"Bühnennormalvertrag\" nicht ein umfassendes \nVertragswerk für Bühnenkünstler ist, sondern die Sammelbezeichnung für die drei \nNormalverträge darstellt, die die einzelnen Sparten der Bühnenkünstler umfassen. \nDiese sind der Normalvertrag Solo, der Normalvertrag Chor und der Normalvertrag \nTanz.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1981 - 6 \nP 26.79 -, Buchholz 238.37 § 72 PersVG NW Nr. 5 = \nNJW 1982, 900 = PersV 1982, 284; BAG, Urteil vom \n10. Februar 1999 - 7 AZR 733/97 -; \nCecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, \nPersonalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 235.\n\n42\n\nFrau B. wird nicht aufgrund eines dieser Verträge, die jeweils als \nBühnennormalvertrag bezeichnet werden, beschäftigt, sondern aufgrund des \nTarifvertrags für technische Angestellte mit künstlerischer oder überwiegend \nkünstlerischer Tätigkeit an Bühnen - Bühnentechniker-Tarifvertrag - BTT - vom 25. \nMai 1961, in der Fassung der Änderung durch den Tarifvertrag vom 23. September \n1996. Dies ergibt sich - was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist - aus dem \nunterzeichneten Arbeitsvertrag. Dieser ist ausdrücklich als \"Dienstvertrag im Sinne \ndes Bühnentechnikertarifvertrages (BTT)\" bezeichnet worden, und nach dessen § 8 \nbestimmt sich das Dienstverhältnis nach dem Bühnentechniker-Tarifvertrag.\n\n43\n\nDer Bühnentechniker-Tarifvertrag kann nicht unter den Begriff des \nBühnennormalvertrags i.S.v. § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW gefasst \nwerden. Dies kann insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, dass nach § 4 \nAbs. 1 BTT auf die diesem Tarifvertrag unterfallenden Arbeitsverhältnisse der \nNormalvertrag Solo mit Ausnahmen von im Einzelnen bezeichneter Bestimmungen \nsinngemäß Anwendung findet. Denn mit dieser Regelung wird der vom \nBühnentechniker-Tarifvertrag erfasste Personenkreis nicht nach dem genannten \nNormalvertrag beschäftigt. Vielmehr dient diese Vorschrift lediglich der \nVereinfachung, indem sie Bestimmungen eines anderen Vertragswerks übernimmt \nund nicht selbst inhaltlich wiederholt. Dadurch wird jedoch der rechtliche und \ntarifliche Charakter des Vertrags nicht geändert.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1981 - 6 \nP 26.79 -, a.a.O.; BAG, Urteil vom 10. Februar 1999 - \n7 AZR 733/97 -.\n\n45\n\nAuch nach Abschluss des neuen Tarifvertrags \"Normalvertrag (NV) Bühne\" \n(Entwurf vom 21. Mai 2002 - im Folgenden: Normalvertrag Bühne -), der zum 1. \nJanuar 2003 in Kraft treten soll, kann Frau B. nicht als nach einem \nBühnennormalvertrag i.S.v. § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW beschäftigt \nangesehen werden. Der Tarifvertrag \"Normalvertrag Bühne\" gilt zwar nach § 1 Abs. 1 \nfür Bühnentechniker, zu denen nach § 1 Abs. 4 Satz 2 auch Maskenbildner zählen, \nwenn mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass sie überwiegend künstlerisch \ntätig sind. Dieser Tarifvertrag kann jedoch nicht uneingeschränkt unter den Begriff \ndes Bühnennormalvertrags i.S.v. § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW \nsubsumiert werden. Denn für die Auslegung des Begriffs \"Bühnennormalvertrag\" ist \nauf die Begriffsbestimmung zurückzugreifen, die bei der Aufnahme der Vorschrift in \ndas Landespersonalvertretungsgesetz allgemein anerkannt war. Diesem Umstand \nkommt vorliegend Bedeutung zu, da der neu abgeschlossene Tarifvertrag \n\"Normalvertrag Bühne\" nicht nur die vormals vorhandenen Normalverträge Solo, \nChor und Tanz zusammenfasst, sondern auch für den Personenkreis gelten soll, der \nbislang von dem - nicht dem Begriff des Bühnennormalvertrags i.S.v. § 72 Abs. 1 \nSatz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW zugeordneten - Bühnentechniker-Tarifvertrag \nerfasst wird. Ausgehend von der Maßgeblichkeit des historischen \nBegriffsverständnisses werden deshalb von dem Begriff des Bühnennormalvertrags \ni.S.v. § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW trotz des nunmehr auf sie zur \nAnwendung kommenden Tarifvertrags \"Normalvertrag Bühne\" diejenigen Personen \nnicht erfasst, die nicht zu dem Personenkreis zu zählen sind, für den derzeit noch die \nNormalverträge Solo, Chor und Tanz Geltung haben. Mit Blick darauf greift der \nMitbestimmungsausschluss aus § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW auch \nnach dem Inkrafttreten des Tarifvertrags \"Normalvertrag Bühne\" für Frau B. nicht, \nda sie bislang im Falle der Wahrnehmung überwiegend künstlerischer Tätigkeit dem \nBühnentechniker-Tarifvertrag und nicht dem Normalvertrag Solo unterfiel.\n\n46\n\n2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedarf es nach § 72 Abs. 1 Satz 2 \nHalbs. 1 LPVG NRW für die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens eines \nAntrags des Beschäftigten, der hier nicht vorliegt. \n\n47\n\nNach dieser Bestimmung gilt § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW u.a. für Beschäftigte \nmit überwiegend künstlerischer Tätigkeit nur, wenn diese es beantragen. Diese \nVorschrift kommt vorliegend zur Anwendung, da Frau B. , die nach ihrem \nArbeitsvertrag überwiegend eine künstlerische Tätigkeit auszuüben hat, in der \nDienststelle als Beschäftigte mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit anzusehen ist \nund einen Antrag nicht gestellt hat. \n\n48\n\nAllerdings folgt dies entgegen der Auffassung der Beteiligten nicht schon daraus, \ndass nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BTT die in Satz 1 des § 2 Abs. 2 BTT genannten \nAngestellten, zu denen auch Maskenbildner zählen, als überwiegend künstlerisch \ntätig gelten, wenn im Dienstvertrag vereinbart ist, dass diese überwiegend eine \nkünstlerische Tätigkeit auszuüben haben. Denn § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LPVG \nNRW stellt das Erfordernis der \"überwiegenden künstlerischen Tätigkeit\" selbständig \nund ohne Bezug auf das Tarifrecht auf, so dass nicht durch Tarifvertrag verbindlich \ngeregelt werden kann, ob diese Voraussetzung der antragsabhängigen \nMitbestimmung gegeben ist. Eine solche Bindung würde § 4 LPVG NRW \nwidersprechen, wonach eine vom Gesetz abweichende Regelung des \nPersonalvertretungsrechts durch Tarifvertrag nicht zulässig ist. Die Regelung des \nBühnentechniker-Tarifvertrags über die Bewertung der Tätigkeit des von ihm \nerfassten Personenkreises kann daher keine rechtliche Bedeutung haben. \n\n49\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1981 - 6 \nP 26.79 -, a.a.O.; BAG, Urteil vom 10. Februar 1999 - \n7 AZR 733/97 -.\n\n50\n\nBei der somit erforderliche Prüfung, ob und inwieweit die Maskenbildner, die wie \nFrau B. nach ihrem Arbeitsvertrag überwiegend eine künstlerische Tätigkeit \nauszuüben haben, in der Dienststelle tatsächlich eine künstlerische Tätigkeit \nausüben, kann die Bewertung der Tarifvertragsparteien und der Parteien des \nArbeitsvertrags allerdings nicht außer Betracht bleiben, vielmehr kommt dieser eine \nindizielle Bedeutung zu. Zwar zählen die Maskenbildner nicht zu den in § 2 Abs. 1 \nBTT aufgezählten sog. \"geborenen Künstlern\". Wenn jedoch die Parteien eines \nArbeitsvertrags von der durch § 2 Abs. 2 Satz 2 BTT eröffneten Möglichkeit der \nFiktion einer künstlerischen Tätigkeit durch die Vereinbarung, dass der Beschäftigte \nüberwiegend eine künstlerische Tätigkeit auszuüben hat, Gebrauch machen, ist dies \nals Indiz dafür zu bewerten, dass der Beschäftigte überwiegend künstlerisch i.S.v. \n§ 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LPVG NRW tätig werden soll.\n\n51\n\nVgl. zur Indizwirkung BVerwG, Beschluss vom \n18. März 1981 - 6 P 26.79 -, a.a.O., und Beschluss \nvom 7. Dezember 1994 - 6 P 29.92 -, BVerwGE 97, \n159 = Buchholz 251.0 § 95 BaWüPersVG Nr. 1 = \nNVwZ-RR 1995, 578 = PersR 1995, 293 = PersV \n1995, 395 = RiA 1996, 101; BAG, Urteil vom 10. \nFebruar 1999 - 7 AZR 733/97 -.\n\n52\n\nDie Prüfung des Vorliegens einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit setzt eine \nBestimmung des Kunstbegriffs voraus. Nach der bisherigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ist unter Kunst die Gestaltung eines seelisch-geistigen \nGehalts durch eine eigenwertige Form nach bestimmten Gesetzen zu verstehen, \nwobei die Gestaltungsmittel und Gesetze bei jeder Kunst verschieden sind. Es muss \nauf jeden Fall eine schöpferische Begabung und schöpferische Leistung gegeben \nsein. \n\n53\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1981 - 6 \nP 26.79 -, a.a.O.\n\n54\n\nVorliegend kann dahin stehen, ob dieser - an die frühere Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts zum Grundrecht der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 \nSatz 1 GG anknüpfenden - Begriffsbestimmung heute noch zu folgen ist oder ob \nangesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein \nweiterer Kunstbegriff maßgeblich ist. Denn auch in Anwendung des (engeren) \nKunstbegriffs nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nist davon auszugehen, dass Frau B. in der Dienststelle überwiegend künstlerisch \ntätig i.S.v. § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LPVG NRW ist.\n\n55\n\nDer künstlerische Gehalt der Tätigkeit eines Maskenbildners, wie sie von Frau \nB. ausgeübt wird, erschließt sich aus folgenden Erwägungen: \n\n56\n\nIm Allgemeinen besteht die künstlerische Tätigkeit eines Maskenbildners in der \neigenschöpferischen Gestaltung der von ihm zu erstellenden Maske. Zwar hat sich \ndie Herstellung der jeweiligen Maske an der Inszenierungskonzeption und den \nRichtlinien von Regie und Ausstattung zu orientieren. Die sich daraus ergebenden \nVorgaben sind jedoch regelmäßig nicht so eng gefasst, dass für den einzelnen \nMaskenbildner kein Spielraum für eine eigenschöpferisch-gestaltende Tätigkeit \nverbliebe. Die Vorgaben beschränken sich vielmehr in der Regel auf das Aufstellen \nvon Richtlinien, innerhalb derer der Maskenbildner sein künstlerisches Vermögen \neinbringt. Dies wird nachdrücklich durch das eingeholte Gutachten bestätigt. \nInsbesondere die Ausführungen des Sachverständigen zu den von einem \nMaskenbildner zu erfüllenden Anforderungen bei der Umsetzung der \nRegieanweisungen des Autors D. A. zu der Figur der in dem Drama \"Des \nTeufels General\" auftretenden Operettendiva P. H. belegen, dass trotz der \nvorgegebenen Anweisungen ein weiter Spielraum für eine schöpferische \nEigenleistung des Maskenbildners verbleibt.\n\n57\n\nAuch das in dem Gutachten des Prof. A. in dem Verfahren des Fachsenats \n- CL 58/81 - aufgezeigte Berufsbild des Maskenbildners bestätigt die Einschätzung, \ndass Maskenbildner regelmäßig künstlerisch tätig sind. Dort heißt es insbesondere: \nDas Arbeitsgebiet des Maskenbildners umfasse alle manuellen und künstlerischen \nTätigkeiten der Maskengestaltung. Durch die Arbeitsleistung des Maskenbildners \nhabe dieser wesentlichen Anteil am künstlerischen Wert der Ausstattung und \nInszenierung. Nach Aufgabenstellung und Funktion sei der Maskenbildner manuell-\nkünstlerisch schaffend. Dessen Arbeitsleistung bewege sich auf der Basis \neigenschöpferischer Tätigkeit, manueller Geschicklichkeit und individueller \nGestaltungskraft. Die überwiegenden Anforderungen an den Maskenbildnerberuf \nseien künstlerischer Art. Beim Maskenschminken müssten die anatomischen \nGegebenheiten des Gesichts Berücksichtigung finden. Die Farben seien so zu \nmischen und aufzutragen, das Licht und Schatten die charakteristischen Züge \nsichtbar und wirksam machten. Die Skala der Möglichkeiten seien nahezu \nunbegrenzt. Der Maskenbildner habe Masken aller Art anzufertigen, sei es nach den \nAbdrücken vom lebenden Modell oder schöpferisch frei in Ton modelliert. \n\n58\n\nIm Weiteren belegt das Ausbildungsprofil, das im Zusammenhang mit der \nstaatlichen Anerkennung des Berufs des Maskenbildners erstellt worden ist, den \nkünstlerischen Charakter der Tätigkeit eines Maskenbildners. Dort heißt es \nausdrücklich, Maskenbildner seien überwiegend künstlerisch tätig. Dazu wird u.a. \nbegründend ausgeführt, sie hätten Gestaltungskonzeptionen für die Erstellung von \nMaskenbildern zu entwickeln, die für die Maskenbilder notwendigen Bestandteile zu \nentwerfen und herzustellen, Charaktertypen, historische und zeitgenössische \nPersönlichkeiten sowie Phantasie- und Tiergestalten zu gestalten, Spezialeffekte wie \nHautveränderungen, Aktionsverletzungen und Deformationen zu entwerfen und zu \nrealisieren sowie Skizzen und zeichnerische Entwürfe zu fertigen. \n\n59\n\nSeine Bestätigung findet diese Bewertung der Tätigkeit eines Maskenbildners als \nkünstlerisch schließlich auch in den Ausführungen des künstlerischen \nBetriebsdirektors der städtischen Bühnen Dr. S. I. im Anhörungstermin vor \ndem Fachsenat. Dort hat dieser überzeugend dargelegt, dass sich der \nOrganisationsprozess bei der Erstellung eines einzelnen Bühnenwerks vom \nIntendanten ausgehend auf die verschiedenen nachgeordneten Instanzen bricht. \nEbenso wie der Regisseur muss neben anderen auch der einzelne Maskenbildner \ndie jeweiligen Vorstellungen zur Verwirklichung des Werks antizipieren. Soweit der \nMaskenbildner vom Regisseur oder von der Ausstattung gewisse Vorgaben für die \nErstellung einer Maske erhält, obliegt es ihm als Akt künstlerischer Betätigung diese \nVorgaben im Einzelnen eigenschöpferisch-gestaltend zu interpretieren. \n\n60\n\nDer künstlerische Gehalt der Tätigkeit von Frau B. überwiegt auch innerhalb \nderen Gesamttätigkeit.\n\n61\n\nEine Tätigkeit ist dann innerhalb der Gesamttätigkeit des Beschäftigten \n\"überwiegend\", wenn die anderen dem Beschäftigten übertragenen, nicht \nkünstlerischen Aufgaben dazu lediglich einen unbedeutenden Annex bilden. Soweit \nalso der Beschäftigte innerhalb der Dienststelle auch nicht künstlerische Aufgaben zu \nerfüllen hat, kommt es nicht entscheidend auf die zeitliche Beanspruchung durch \ndiese Arbeit an, sondern darauf, ob es sich im Verhältnis zu der künstlerischen \nTätigkeit lediglich um \"Nebenaufgaben\" handelt, die für das Beschäftigungsverhältnis \nnicht prägend sind. \n\n62\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1968 - \nVII P 8.67 -, BVerwGE 29, 77 = Buchholz 238.34 § \n72 HbgPersVG Nr. 1 = PersV 1968, 136 = ZBR \n1968, 121, Beschluss vom 18. März 1981 - 6 P 26.79 \n-, a.a.O., Urteil vom 24. März 1988 - 6 P 18.85 -, \nBuchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 3 = DÖV 1988, \n162 = PersR 1988, 212 = PersV 1989, 264 = ZBR \n1988, 257 = ZTR 1968, 362, Urteil vom 7. Oktober \n1988 - 6 P 30.85 -, BVerwGE 80, 265 = Buchholz \n251.2 § 89 BlnPersVG Nr. 1 = DVBl. 1989, 207 = \nPersR 1989, 47 = PersV 1989, 276.\n\n63\n\nAusgehend davon ist festzustellen, dass der künstlerische Gehalt der von einem \nMaskenbildner zu erledigenden Aufgaben, wie sie auch von Frau B. \nwahrgenommen werden, der Tätigkeit ihr entscheidendes Gepräge gibt. Insofern ist \ndem Antragsteller zwar zuzugestehen, dass die Maskenbildner auch handwerkliche \nAufgaben zu erfüllen haben. Diese Aufgaben bilden jedoch nicht den Schwerpunkt \nder Tätigkeit. Vielmehr sind die Tätigkeiten des Maskenbildners gerade durch die \neigenschöpferischen Gestaltungen geprägt, deren Umsetzung entsprechende \nhandwerkliche Fertigkeiten gerade voraussetzt. Erst durch den Einsatz der \nhandwerklichen Fähigkeiten kann der künstlerische Gestaltungsakt verwirklicht \nwerden. \n\n64\n\nDer Einstufung der Tätigkeit der Maskenbildner als überwiegend künstlerisch \nkann der Antragsteller nicht mit Erfolg die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts \nvom 28. Oktober 1986 entgegenhalten. \n\n65\n\nVgl. BAG, Beschluss vom 28. Oktober 1986 - 1 \nABR 16/85 -, BAGE 53, 237 = BB 1987, 2298 = DB \n1987, 847 = NJW 1987, 2540.\n\n66\n\nIm Gegensatz zu dem vorliegenden Verfahren, in dem die Frage zu beantworten \nist, ob Maskenbildner in der Dienststelle überwiegend künstlerisch tätig sind, befasst \nsich der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts mit der Frage, ob Maskenbildner zu \nden Arbeitnehmern gehören, die an der Tendenzverwirklichung i.S.v. § 118 Abs. 1 \nSatz 1 BetrVG unmittelbar und maßgeblich beteiligt sind und für deren Tätigkeit die \ngeistig-ideelle Zielsetzung des Arbeitgebers prägend ist (sog. Tendenzträger). \nInsofern hat die Beteiligte zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich um \nunterschiedliche Voraussetzungen handelt. Für die Annahme einer überwiegend \nkünstlerischen Tätigkeit bedarf es nämlich nicht derartiger Tätigkeitsmerkmale, die \ndas Aufgabenfeld eines Tendenzträgers i.S.v. § 118 Abs. 1 BetrVG prägen. \n\n67\n\nDiese im Wesentlichen an dem allgemeinen Berufsbild des Maskenbildners \norientierten Erwägungen werden verstärkt durch die Indizwirkung, die der \nvertraglichen Vereinbarung zukommt, dass Frau B. überwiegend eine künstlerische \nTätigkeit auszuüben hat. Diese Indizwirkung belegt mangels gegenteiliger \nAnhaltspunkte, dass es auch dem Willen der Vertragsparteien entsprach, eine \nüberwiegend künstlerische Tätigkeit als Gegenstand des Arbeitsvertrags \nfestzulegen.\n\n68\n\nDiese gewichtige Gesichtspunkten, die für eine überwiegend künstlerische \nTätigkeit sprechen, werden - soweit ersichtlich - weder allgemein durch in der \nDienststelle vorherrschende Besonderheiten noch im Besonderen durch in der \nTätigkeit von Frau B. liegende Umstände in Frage gestellt. Namentlich lässt sich \nweder dem Vorbringen des Antragstellers noch dem sonstigen Akteninhalt ein \nhinreichender Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass in der Dienststelle für diejenigen \nMaskenbildner, die - wie Frau B. - nach ihrem Arbeitsvertrag überwiegend eine \nkünstlerische Tätigkeit auszuüben haben, entgegen der vertraglichen Vereinbarung \nvon dem allgemeinen Berufsbild wesentlich abweichende Verhältnisse vorhanden \nsein könnten. Insbesondere besteht kein hinreichend substantiierter Anhalt dafür, \ndass die in Rede stehenden Maskenbildner durch Vorgaben der Regie oder der \nAusstattung derart eingeschränkt sein könnten, dass ihnen kein für die Prägung ihrer \nTätigkeit als überwiegend künstlerisch maßgeblicher eigenschöpferischer \nGestaltungsspielraum verbleibt. Das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers \nbeschränkt sich auf pauschale Behauptungen, die mangels hinreichender \nSubstantiierung insbesondere auch mit Blick auf die überzeugenden Ausführungen \ndes künstlerischen Betriebsdirektors der städtischen Bühnen im Anhörungstermin vor \ndem Fachsenat keinen Anlass für weitere Aufklärungsbemühungen zu liefern \nvermögen.\n\n69\n\nDer Antrag zu 2. ist zulässig. \n\n70\n\nAls abstrakter Antrag knüpft er hinreichend auf einen in der Dienststelle \nbestehenden Streit an. Mit der im Beschwerdeverfahren erfolgten Neufassung hat \nder Antragsteller dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beteiligte nicht nur bei \nder Einstellung von Maskenbildnern, sondern auch bei der Befristung von deren \nArbeitsverträgen das Vorliegen eines - antragsunabhängigen - \nMitbestimmungsrechts bestreitet.\n\n71\n\nFür den Antrag zu 2. besteht auch ein Feststellungsinteresse. Dem steht insbesondere \nnicht entgegen, dass die zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen mit Hilfe des unter \n1. gestellten Antrags anhand des konkreten Einzelfalls beantwortet werden könnten. Denn ein \nauf die strittige Rechtsfrage bezogener und vom konkreten Fall losgelöster \nFeststellungsantrag ist nicht erst dann zulässig, wenn sich der den konkreten Streit auslösende \nVorgang bereits erledigt hat. Ein solcher Antrag kann auch schon vor Eintritt einer Erledigung \nund auch im Wege objektiver Antragshäufung gestellt werden. Wenn Tatsachen, die das \nRechtsschutzbedürfnis für einen über den konkreten Anlass hinaus gehenden Antrag \nbegründen (übergreifende Wiederholungsgefahr), vom Antragsteller substantiiert vorgetragen \nwerden oder offenkundig sind, hat das Gericht auch über diesen weiter gehenden Antrag \nmateriell zu entscheiden. Nur auf diese Weise kann eine Entscheidung erreicht werden, \nwelche die von ihrer Rechtskraft Betroffenen auch für die Zukunft bindet. Denn nur ein \nAntrag, der die Streitfrage selbst bezeichnet und sie damit zum Gegenstand des \nBeschlussverfahrens erhebt, ermöglicht eine der Rechtskraft fähige Entscheidung der \npersonalvertretungsrechtlichen Streitfrage.\n\n72\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1993 - 6 P \n3.92 -, a.a.O. m.w.N.\n\n73\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da der Antrag zu 2. losgelöst von \ndem Einzelfall der Frau B. allgemein auf die Feststellung des - von der Beteiligten \nbestrittenen - Bestehens eines Mitbestimmungsrechts bei den in Rede stehenden \nPersonalmaßnahmen gerichtet ist. \n\n74\n\nDer Antrag zu 2. ist jedoch unbegründet. Die Beteiligte ist nicht verpflichtet, den \nAntragsteller bei der Einstellung von Maskenbildnern, die nach ihrem Arbeitsvertrag \nüberwiegend eine künstlerische Tätigkeit auszuüben haben (und die tatsächlich nach \nAnweisung tätig sind), und bei der Befristung von deren Arbeitsverträgen auch dann \nzu beteiligten, wenn ein entsprechender Antrag des betroffenen Beschäftigten \nfehlt.\n\n75\n\nDass der Antragsteller nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. und 7. \nMitbestimmungstatbestand - LPVG NRW bei der Einstellung von Maskenbildnern \nund bei der Befristung von deren Arbeitsverträgen grundsätzlich mitzubestimmen hat, \nergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen und steht zwischen den \nBeteiligten auch nicht im Streit. Allerdings bestehen diese Mitbestimmungsrechte \nnicht uneingeschränkt. Sie sind vielmehr bei Vorliegen der Voraussetzungen des § \n72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW vollständig ausgeschlossen und bei \nVorliegen der Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LPVG NRW von \neinem Antrag des jeweiligen Beschäftigten abhängig. Vorliegend greift aus den zum \nAntrag zu 1. im Einzelnen dargelegten Gründen der Ausschlusstatbestand des § 72 \nAbs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW nicht ein, indes bedarf es nach § 72 Abs. 1 \nSatz 2 Halbs. 1 LPVG NRW für die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens eines \nAntrags des Beschäftigten. Auch insoweit kann auf die zum Antrag zu 1. gemachten \nAusführungen verwiesen werden, da sich die Tätigkeit der Frau B. nicht von den \nTätigkeiten unterscheidet, die von der im Antrag zu 2. umschriebenen \nPersonengruppe wahrzunehmen sind. Insbesondere vermögen die im Antrag zu 2. \ngesondert erwähnten \"Anweisungen\" kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen, da - \nwie bereits zum Antrag zu 1. ausgeführt - Vorgaben der Regie oder der Ausstattung \neinen für das Vorliegen einer überwiegend künstlerischen Tätigkeit maßgeblichen \nSpielraum für eine schöpferisch-gestaltende Eigenleistung des Maskenbildners \njedenfalls in aller Regel nicht auszuschließen vermögen. \n\n76\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n77\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen.\n\n78","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294781","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-18/1-a-603-98-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294781","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294781","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-18/1-a-603-98-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294781","retrieved":"2026-07-09 03:16:40.811358+00:00"}}