{"status":"available","doknr":"OLD294785","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1218.1A3843.00PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-18","aktenzeichen":"1 A 3843/00.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nEs wird festgestellt, dass die Bestellung (als Teilumsetzung) der Frau B. L. als \nGleichstellungsbeauftragte der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nUnter dem 10. Februar 2000 informierte der Beteiligte den Antragsteller im \nRahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit über seine Absicht, Frau B. \nL. zur Gleichstellungsbeauftragten zu bestellen. Daraufhin reklamierte der \nAntragsteller mit Schreiben vom 15. Februar 2000 ein Beteiligungsrecht an dieser \nMaßnahme. Der Beteiligte lehnte jedoch unter dem 16. Februar 2000 die Einleitung \neines Mitbestimmungsverfahrens mit Hinweis darauf ab, ein \nMitbestimmungstatbestand greife nicht ein. \n\n4\n\nAm 24. Februar 2000 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren \neingeleitet. \n\n5\n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag,\n\n6\n\nfestzustellen, dass die Bestellung der Frau L. \nals Gleichstellungsbeauftragte im T. B. der \nMitbestimmung des Personalrats unterliegt,\n\n7\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Eine direkte Anwendung \nvon Beteiligungstatbeständen aus dem Landespersonalvertretungsgesetz scheide \nerkennbar aus, da das Gesetz die Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten \nweder der Mitbestimmung noch der Mitwirkung des Personalrats unterwerfe. Auch \ndas Landesgleichstellungsgesetz enthalte keine entsprechende Vorschrift. \nAuslegungsfähige Mitbestimmungstatbestände seien ebenfalls nicht ersichtlich. \nBereits ihrem Wortlaut nach schieden die vom Antragsteller angeführten Tatbestände \nder Nrn. 6 und 7 des § 72 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW aus. Eine analoge Anwendung \nvon Mitbestimmungstatbeständen komme ebenfalls nicht in Betracht. Zum einen \nbestünden bereits Zweifel, ob die Vorschriften der §§ 72 f. LPVG NRW überhaupt \nanalogiefähig seien, da sie für die verfahrensmäßig ausgestalteten \nBeteiligungsrechte des Personalrats eine abschließende Regelung darstellten. \nUngeachtet dessen sei aber auch nicht zu erkennen, dass eine planwidrige \nRegelungslücke vorliege. Den Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes sei \nvielmehr zu entnehmen, dass sich der Gesetzgeber unter Beachtung der Rechte der \nPersonalvertretungen ganz bewusst dafür entschieden habe, keinen \nMitbestimmungstatbestand für die Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten zu \nschaffen. \n\n8\n\nGegen den am 4. Juli 2000 zugestellten Beschluss haben die \nProzessbevollmächtigten des Antragstellers am 28. Juli 2000 Beschwerde eingelegt \nund diese zugleich begründet. \n\n9\n\nIm Wesentlichen führt der Antragsteller zur Begründung an: Es könne nicht \ndavon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber ganz bewusst davon abgesehen \nhabe, die Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten von der Zustimmung des \nPersonalrats abhängig zu machen. Die Berufung von Frau L. zur \nGleichstellungsbeauftragten verstoße im Übrigen gegen den Runderlass des \nMinisteriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 27. April 2001. Die \nWahrnehmung der Kontrollfunktion einer Gleichstellungsbeauftragten sei in der \nPerson von Frau L. nicht gewährleistet, da sie zugleich zu statusverändernden \nEntscheidungen befugt sei. Außerdem sprächen auch verfassungsrechtliche \nÜberlegungen für die Begründetheit des Antrags.\n\n10\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n11\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \ndem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen.\n\n12\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n13\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung verweist er auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss \nund führt ergänzend an: Der Antragsteller habe nicht belegt, dass es für die von ihm \nfür erforderlich gehaltene Beteiligung des Personalrats eine gesetzliche Grundlage \ngebe. Es sei auch keine planwidrige Regelungslücke festzustellen, welche \nauszufüllen wäre.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten (ein \nBand) verwiesen.\n\n16\n\nII.\n\n17\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig \nund hat auch in der Sache Erfolg.\n\n18\n\nDer Antrag ist zulässig. Insbesondere bestehen keine Bedenken, dass der \nAntragsteller trotz der - inzwischen erfolgten - Bestellung der Beschäftigten L. zur \nGleichstellungsbeauftragten an seinem konkreten Antrag festgehalten hat. Denn die \nin Rede stehende Maßnahme hat sich nicht in der Weise erledigt, dass sie sich nicht \nmehr regeln ließe. Dies folgt schon daraus, dass die Bestellung jederzeit rückgängig \ngemacht werden kann.\n\n19\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n20\n\nDie Bestellung der Beschäftigten L. zur Gleichstellungsbeauftragten unterliegt \nder Mitbestimmung des Antragstellers. Ein Mitbestimmungsrecht besteht zwar nicht \nunmittelbar an dem Bestellungsakt (1.), jedoch an der mit dem Bestellungsakt \nverbundenen Personalmaßnahme in Form einer Teilumsetzung (2.). \n\n21\n\n1. Rechtsgrundlage für die Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten ist § 15 Abs. 1 \nSatz 1 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land \nNordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) vom 9. November 1999 \n- GV. NRW. S. 590 -. Hinsichtlich des in dieser Bestimmung vorgesehenen \nBestellungsakts ergibt sich weder aus dem Landesgleichstellungsgesetz noch aus \ndem Landespersonalvertretungsgesetz ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers. \n\n22\n\nDas Verfahren zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten ist in § 15 Abs. 1 \nLGG geregelt. Dort ist lediglich vorgesehen, dass jede Dienststelle mit mindestens 20 \nBeschäftigten eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin bestellt. \nWeitere Verfahrensregelungen finden sich dort nicht. Insbesondere wird ein \nMitbestimmungsrecht des Personalrats nicht erwähnt.\n\n23\n\nDer in Rede stehende Bestellungsakt lässt sich auch weder unmittelbar noch im \nWege der Analogie einem Mitbestimmungstatbestand des \nLandespersonalvertretungsgesetzes zuordnen.\n\n24\n\nSchon dem Wortlaut nach greift keiner der in dem abschließenden Katalog des \n§ 72 LPVG NRW genannten Mitbestimmungstatbestände ein. Namentlich die \nRegelungen in § 72 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 6 und 7 LPVG NRW können nicht zur \nAnwendung kommen. Die vorliegend in Rede stehende Maßnahme stellt \noffensichtlich weder eine Bestellung eines Vertrauens- oder Betriebsarztes oder einer \nSicherheitsfachkraft noch eine Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und \nArbeitsunfällen oder sonstigen Gesundheitsschädigungen dar. Eine die Bestellung \nzur Gleichstellungsbeauftragten erfassende Auslegung dieser Regelungen würde die \njeder Auslegung durch den (möglichen) Wortsinn gezogene Grenze überschreiten. \n\n25\n\nDie analoge Anwendung eines Mitbestimmungstatbestandes, namentlich \ndiejenigen des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 oder Nr. 7 LPVG NRW, kommt entgegen der \nAuffassung des Antragstellers nicht in Betracht. \n\n26\n\nDie analoge Anwendung einer Norm setzt zunächst das Vorliegen einer \nunbeabsichtigten, d. h. sog. \"echten\" Gesetzeslücke voraus. Eine solche liegt nur \ndann vor, wenn der Gesetzgeber ausgehend von seinem Regelungsplan den \nungeregelt gebliebenen Fall schlicht übersehen hat; er darf die Unvollständigkeit des \nGesetzes also nicht etwa erkannt und bewusst in Kauf genommen haben (sog. \n\"rechtspolitische\" Lücke). \n\n27\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 28. Februar \n2002 - 1 A 149/00.PVL -, PersR 2002, 481, \nm.w.N.\n\n28\n\nEine derartige unbeabsichtigte Gesetzeslücke ist hier jedoch nicht zu erkennen. \n\n29\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers fehlt es nämlich an einem \ntragfähigen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber bei Erlass des \nLandesgleichstellungsgesetzes die Frage der Beteiligung des Personalrats bei der \nBestellung zur Gleichstellungsbeauftragten tatsächlich nicht gesehen haben könnte. \nSo dürfte die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit dem Gesetzgeber schon deshalb \nbekannt gewesen sein, weil insbesondere § 74 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen \nPersonalvertretungsgesetzes ausdrücklich ein Mitbestimmungsrecht bei der \nBestellung von Frauenbeauftragten vorsieht. Auch in der Literatur ist die Frage der \nBeteiligung des Personalrats bei der Bestellung von \nFrauen-/Gleichstellungsbeauftragten vielfach Gegenstand von Stellungnahmen \ngewesen.\n\n30\n\nVgl. etwa Schattat-Fischer, PersR 1994, 541 \n(544); Schlatmann, PersV 1996, 1 (4 f.); Gola, ZfPR \n1997, 94 (96).\n\n31\n\nAngesichts dessen kann der Auffassung des Antragstellers nicht gefolgt werden, \nder Gesetzgeber habe eine Regelung zur Mitbestimmungspflicht \"schlicht und \nergreifend übersehen\". Vielmehr ist - worauf schon die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen zutreffend hingewiesen hat - davon auszugehen, \ndass sich der Gesetzgeber unter Beachtung der Rechte der Personalvertretungen \nganz bewusst dafür entschieden hat, keinen Mitbestimmungstatbestand für die \nBestellung zur Gleichstellungsbeauftragten zu schaffen. Dafür spricht insbesondere \ndie in § 24 LGG getroffene Regelung. Dort hat es der Gesetzgeber bei der \nFeststellung belassen, dass die Rechte der Personalvertretungen unberührt bleiben. \nHätte der Gesetzgeber dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung \nzur Gleichstellungsbeauftragten einräumen wollen, hätte es nahegelegen, an dieser \nStelle des Gesetzes eine Regelung zu treffen. Dass es daran jedoch fehlt, spricht \ndafür, dass der Gesetzgeber einen Mitbestimmungstatbestand nicht hat schaffen \nwollen.\n\n32\n\nSoweit der Antragsteller für eine Analogie auf die Entscheidung des Fachsenats \nvom 15. Dezember 1999 - 1 A 5101/97.PVL -\n\n33\n\n- vgl. PersR 2000, 375 = PersV 2000, 453 = RiA \n2000, 192 = ZTR 2000, 333 -\n\n34\n\nabstellt, verkennt er, dass der Fachsenat in dieser Entscheidung die in Rede \nstehende analoge Anwendung des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW unter \nHinweis darauf abgelehnt hat, dass die §§ 72 bis 77 LPVG NRW für die \nverfahrensmäßig ausgestalteten Beteiligungsrechte eine abschließende Regelung \ndarstellten. Das weiterhin angenommene Eingreifen des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 \nLPVG NRW ist demgegenüber nicht aus einer Analogie, sondern aus einer - im \nvorliegenden Zusammenhang nicht in Betracht kommenden - Auslegung dieser \nBestimmung abgeleitet worden. \n\n35\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers kann auch aus \nverfassungsrechtlichen Erwägungen kein Mitbestimmungsrecht an dem \nBestellungsakt selbst abgeleitet werden. Zwar weist der Antragsteller zutreffend \ndarauf hin, dass das Landesgleichstellungsgesetz die Gleichstellungsbeauftragte mit \nweitergehenden Rechten ausgestattet hat, als sie dem Personalrat zustehen. Daraus \nergibt sich jedoch nicht die zwingende Notwendigkeit einer Beteiligung des \nPersonalrats an dem Bestellungsakt. Auch wenn es dem Dienststellenleiter im \nGrundsatz möglich ist, durch die Bestellung einer ihm genehmen Person die \ngesetzliche Ausgestaltung der Stellung der Gleichstellungsbeauftragten zu \nkonterkarieren, erfordert dies mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 4 Abs. 1 \nLVerf NRW nicht unabdingbar ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats. Denn dem \nGesetzgeber steht ein weiter Gestaltungsspielraum dabei zu, wie er die tatsächliche \nDurchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern fördern will. So liegt \nes insbesondere innerhalb dieses Gestaltungsspielraums, wenn er bei der Regelung \nder Kontrolle des Dienststellenleiters bei dessen Entscheidung über die Bestellung \nder Gleichstellungsbeauftragen auf eine Beteiligung des Personalrats verzichtet und \nes bei den Kontrollmöglichkeiten im Rahmen der allgemeinen Dienstaufsicht belässt. \nDies gilt umsomehr, als für den Personalrat die Gelegenheit verbleibt, in Erfüllung der \nihm obliegenden allgemeinen Überwachungsaufgabe nach § 64 Nr. 2 LPVG NRW \ntätig zu werden. Soweit der Antragsteller diese Möglichkeit als ein unzureichendes \nKorrektiv bei einer Kollision der sich aus der Funktion der \nGleichstellungsbeauftragten ergebenden Aufgaben der vom Dienststellenleiter \nausgewählten Beschäftigten mit deren sonstigen Aufgaben ansieht, verkennt er, \ndass es nicht allein ihm obliegt, das Verhalten des Dienststellenleiters auf die \nVereinbarkeit mit den bestehenden Vorschriften zu überwachen. Vielmehr besteht \nauch für die Aufsichtsbehörden als Ausfluss der ihnen selbst obliegenden Pflicht zu \ngesetzmäßigem Handeln eine derartige Verpflichtung. Davon auszugehen, dass die \nAufsichtsbehörden dieser Verpflichtung im vorliegenden Zusammenhang derart \nunzureichend nachkommen, dass nur ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats die \ntatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung effektiv fördern könnte, besteht \nnicht der geringste Anhalt. Mit Blick darauf besteht auch aus verfassungsrechtlichen \nGründen insbesondere keinerlei Grundlage für eine nach Auffassung des \nAntragstellers gebotene erweiternde Auslegung des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LPVG \nNRW.\n\n36\n\n2. Die Bestellung der Beschäftigten L. zur Gleichstellungsbeauftragten unterliegt \njedoch im Hinblick auf die mit dem Bestellungsakt verbundene Personalmaßnahme \nin Form einer Teilumsetzung der Mitbestimmung des Antragstellers. \n\n37\n\nDa die Beschäftigte L. bereits vor ihrer Bestellung zur \nGleichstellungsbeauftragten in der Dienststelle tätig war, kommt als - mit dem \nBestellungsakt verbundene - Personalmaßnahme allein eine (Teil-)Umsetzung i.S.v. \n§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW in Betracht. \n\n38\n\nDem Eingreifen dieses Mitbestimmungstatbestands steht nicht schon \ngrundlegend die Stellung der Gleichstellungsbeauftragten entgegen. Im Gegensatz \netwa zum Bereich der Bundesverwaltung, wo die Gleichstellungsbeauftragte \nregelmäßig durch eine Wahlentscheidung der weiblichen Beschäftigten ihr Amt \nerlangt, wird im Land Nordrhein-Westfalen die Gleichstellungsbeauftragte nach dem \nsog. Verwaltungsmodell \n\n39\n\n- vgl. zu dieser Formulierung: BAG, Urteil vom \n21. Februar 2001 - 4 AZR 700/99 -, PersR 2001, 530 \n-\n\n40\n\nallein von der Dienststelle bestellt. Mit Blick darauf stellt sich das in der Literatur \naufgeworfene Problem nicht, dem Personalrat könnte mit der Einräumung eines \nMitbestimmungsrechts die Möglichkeit eröffnet werden, eine ihm nicht genehme \nGleichstellungsbeauftragte abzulehnen und damit den Wählerwillen aufzuheben. \n\n41\n\nVgl. zu der dahingehenden Kritik für den Bereich \nder Bundesverwaltung: Schlatmann, PersV 1996, 1 \n(4 f.); ähnlich Nds. OVG, Urteil vom 18. Dezember \n1996 - 18 L 4879/95 -, PersR 1998, 470 = PersV \n1998, 238 = ZBR 1998, 106.\n\n42\n\nDas Eingreifen des Mitbestimmungstatbestands aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. \nMitbestimmungstatbestand - LPVG NRW scheitert ferner nicht schon grundlegend \ndaran, dass der Gesetzgeber - wie bereits ausgeführt - für den Bestellungsakt zur \nGleichstellungsbeauftragten selbst gerade kein Mitbestimmungsrecht hat schaffen \nwollen. Denn aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber dem Personalrat kein \nderartiges Mitbestimmungsrecht hat einräumen wollen, kann nicht gefolgert werden, \nder Gesetzgeber habe zugleich jegliche Beteiligung durch Mitbestimmung auch dann \nausschließen wollen, wenn mit der Bestellung ggf. die Erfüllung eines \nMitbestimmungstatbestands verbunden sein sollte.\n\n43\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BAG, Beschluss \nvom 22. März 1994 - 1 ABR 51/93 -, BAGE 76, 184 = \nBB 1994, 2070 = DB 1994, 1678.\n\n44\n\nEine dahingehende Absicht hat weder im Landesgleichstellungsgesetz noch im \nLandespersonalvertretungsgesetz einen Niederschlag gefunden. Vielmehr ist im \nGegenteil festzustellen, dass der Gesetzgeber mit der in § 24 LGG getroffenen \nRegelung die bestehenden Rechte der Personalvertretungen nicht hat antasten \nwollen. \n\n45\n\nMit Blick darauf wird auch in Literatur und Rechtsprechung - allerdings ohne \ndiese Frage weiter zu problematisieren - weitgehend einhellig davon ausgegangen, \ndass eine mit der Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten verbundene \nPersonalmaßnahme bei Vorliegen der entsprechenden tatbestandlichen \nVoraussetzungen der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. \n\n46\n\nVgl. Kirschall u.a., LPVG NW, 8. Aufl. 2000, § 73 \nAnm. 2 a.E.; Lorenzen u.a., \nBundespersonalvertretungsgesetz, § 76 Rn. 112; \nBay. VGH, Urteil vom 21. Januar 2000 - 3 ZE \n99.3632 -, DVBl. 2000, 925 = PersV 2000, 426 = \nZBR 2001, 377; Hess. VGH, Urteil vom 22. Februar \n1996 - 22 TL 1181/95 -, NVwZ-RR 1997, 108 = \nPersR 1995, 287; Nds. OVG, Urteil vom 14. Juni \n1995 - 5 M 611/95 -, IÖD 1996, 2; Taeger, PersR \n2000, 400 (407); zur vergleichbaren Problematik bei \nder Bestellung eines betrieblichen \nDatenschutzbeauftragten im Bereich des \nPersonalvertretungsrechts: \nGrabendorff/Ilbertz/Widmaier, \nBundespersonalvetretungsrecht, 9. Aufl. 1999, § 75 \nRn. 7; Lorenzen, PersV 1979, 305 (310); Gola, ZfPR \n1997, 94 (96); dto. für den Bereich des \nBetriebsverfassungsrechts: BAG, Urteil vom 22. \nMärz 1994 - 1 ABR 51/93 -, a.a.O., und vom 19. \nSeptember 1996 - 5 AZR 30/95 -, BAGE 84, 116 = \nDB 1997, 484; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, \nBetriebsverfassungsgesetz, 19. Aufl. 1998, § 99 Rn. \n102; Däubler/Kittner/Klebe, \nBetriebsverfassungsgesetz, 8. Aufl. 2002, § 99 Rn. \n98.\n\n47\n\nVorliegend greift ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 72 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 5 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW ein, weil die \ntatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind. \n\n48\n\nNach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW hat \nder Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei einer Umsetzung \ninnerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten. Der Begriff der \nUmsetzung ist gesetzlich nicht definiert. Er entstammt der dienstrechtlichen Praxis, \nan der sich die Auslegung des Mitbestimmungstatbestands zu orientieren hat. Als \nUmsetzung im beamtenrechtlichen Sinn wird jede das statusrechtliche Amt und das \nfunktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen \nDienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinne) innerhalb der Behörde \nverstanden. Die Umsetzung im personalvertretungsrechtlichen Sinne unterscheidet \nsich danach von sonstigen Änderungen des dem Beamten zugewiesenen \nAufgabenbereichs dadurch, dass eine Abberufung von dem bisherigen Dienstposten \nmit der Zuweisung eines anderen Dienstpostens einhergeht. Für den Bereich der \nArbeitnehmer ist ebenfalls auf die dienstrechtliche Begriffsbestimmung der \nUmsetzung zurückzugreifen. Umsetzung ist damit die Zuweisung eines anderen \nArbeitsplatzes innerhalb der Behörde, wobei der Arbeitsplatz in diesem \nZusammenhang als der durch Geschäftsverteilung, Zuweisung, Bestellung, \nBeauftragung oder entsprechende Anordnung übertragene Aufgabenbereich zu \nverstehen ist. \n\n49\n\nVgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 10. April \n1984 - CL 22/83 -, ZBR 1984, 339, vom 29. Januar \n1999 - 1 A 2617/97.PVL -, PersR 1999, 311 = PersV \n1999, 555 = Schütz/Maiwald, BeamtR ES/D IV 1 Nr. \n106 = ZTR 1999, 383, und vom 24. November 1999 -\n 1 A 4663/97.PVL -; \nCecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, \nPersonalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 137, 138 \nund 142, jeweils m.w.N.; Kathke, ZBR 1999, 325, \n333 ff.\n\n50\n\nVon der ebenfalls mit einem Wechsel des Dienstpostens/Arbeitsplatzes \nverbundenen Versetzung unterscheidet sich die Umsetzung im Wesentlichen \ndadurch, dass sie nicht mit dem Wechsel der Behörde einhergeht.\n\n51\n\nAusschlaggebend für das Vorliegen einer mitbestimmungspflichtigen Umsetzung \nist grundsätzlich, ob die Maßnahme zu einem solchen Wechsel des \nDienstpostens/Arbeitsplatzes des Betroffenen führt, der ihn zwingt, unter veränderten \npersonellen Bedingungen andere Aufgaben zu erfüllen. \n\n52\n\nVgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., \n§ 72 Rn. 139, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss \nvom 3. April 1984 - 6 P 3.83 -.\n\n53\n\nDie Mitbestimmungsbefugnis dient dem kollektiven Schutz der Beschäftigten, \naber auch dem Schutz des von der Umsetzung Betroffenen.\n\n54\n\nVgl. zur Versetzung: BVerwG, Beschluss vom \n23. Februar 1989 - 2 C 8.88 -, BVerwGE 81, 288 = \nBuchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 14 = DÖD 1990, 39 \n= DÖV 1989, 682 = DVBl. 1989, 773 = PersR 1989, \n229 = PersV 1989, 528 = ZBR 1989, 371; \nCecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 72 \nRdNr. 143; zum Ganzen: Beschluss des Fachsenats \nvom 25. März 1999 - 1 A 4470/98.PVL -, PersR \n2000, 80 = PersV 1999, 558.\n\n55\n\nMitbestimmungspflichtig ist auch eine Teilumsetzung. \n\n56\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 2. Oktober \n1984 - CL 10/83 -; \nCecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 72 Rn. \n138.\n\n57\n\nVon einer mitbestimmungspflichtigen Teilumsetzung ist nur dann auszugehen, \nwenn der entzogene Aufgabenteil prägend für den Arbeitsplatz ist und oder der \nArbeitsplatz durch den neuen Aufgabenbereich eine neue, andere Prägung \nerhält.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember \n1996 - 6 P 8.95 -, Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG \nNr. 24 = PersR 1997, 364 = Schütz/Maiwald, \nBeamtR ES/D IV 1 Nr. 91 = ZBR 1998, 32 = ZfPR \n1997, 114; Beschluss des Fachsenats vom 24. \nNovember 1999 - 1 A 4663/97.PVL -.\n\n59\n\nDabei ist jedoch nicht auf feste Vomhundertsätze, sondern auf eine \nGesamtbeurteilung des bisherigen und des neuen Aufgabenbereichs abzustellen. \n\n60\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 18. \nDezember 1996 - 6 P 8.95 -, a.a.O.; Beschluss des \nFachsenats vom 24. November 1999 - 1 A \n4663/97.PVL -.\n\n61\n\nWenn es auch bei der Frage, ob eine mitbestimmungspflichtige Umsetzung \nvorliegt, grundsätzlich nicht auf die Wertigkeit des (etwa) entzogenen früheren \nAufgabenbereichs und/oder des zugewiesenen neuen Aufgabenbereichs ankommt, \n\n62\n\nvgl. Beschluss des Fachsenats vom \n24. November 1999 - 1 A 5679/97.PVL -\n\n63\n\nist die Wertigkeit des entzogenen/hinzukommenden Aufgabenbereichs im \nRahmen der Frage nach dem Vorliegen einer Teilumsetzung bei der Beurteilung, ob \ndieser Aufgabenbereich für den Arbeitsplatz prägend ist und mit dessen \nWegfall/Hinzukommen der neue Arbeitsplatz eine andere Prägung erhält, zu \nberücksichtigen. \n\n64\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 24. \nNovember 1999 - 1 A 4663/97.PVL -.\n\n65\n\nAusgehend davon stellt sich die streitgegenständliche Maßnahme als eine \nmitbestimmungspflichtige (Teil-)Umsetzung dar. Für die Beschäftigte L. ist mit \nihrer Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten eine derartige Veränderung ihres \nDienstpostens verbunden gewesen, dass eine Bewertung als (Teil-)Umsetzung nach \nden dargelegten Maßstäben gerechtfertigt ist. \n\n66\n\nZwar ist der Beschäftigten L. kein Teil ihres bisherigen Aufgabenbereichs \nentzogen worden. Den im Zusammenhang mit der Bestellung zur \nGleichstellungsbeauftragten eingetretenen Veränderungen in den wahrzunehmenden \nAufgaben und damit verbunden in der personellen Zusammenarbeit kommt allerdings \nein derartiges Gewicht zu, dass von einer anderen Prägung des Arbeitsplatzes \nauszugehen ist.\n\n67\n\nDies gilt zunächst für die Frage, wer der Beschäftigten L. gegenüber \nweisungsbefugt ist. So nimmt diese die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten \nals Angehörige der Verwaltung der Dienststelle und damit als dienstliche Aufgaben \nwahr. Dabei unterliegt sie zwar der allgemeinen Dienstaufsicht, ist allerdings nach § \n16 Abs. 1 Satz 2 LGG von fachlichen Weisungen frei. Eine derartige, für die Prägung \neines Arbeitsplatzes relevante Weisungsfreiheit bestand bei den von ihr zuvor allein \nwahrgenommenen Aufgaben nicht.\n\n68\n\nFerner ist zu berücksichtigen, dass die Beschäftigte L. in ihrer Stellung als \nGleichstellungsbeauftragte Aufgaben von anderer Qualität wahrzunehmen hat. \nNamentlich ist sie bei der Bearbeitung von Personalangelegenheiten in \nweitgehendem Umfang in den Prozess der Entscheidungsfindung der \nDienststellenleitung eingebunden. So nimmt die Gleichstellungsbeauftragte ohne \nEinschränkungen an Vorstellungsgesprächen teil und ist gleichberechtigtes Mitglied \nvon Beurteilungsbesprechungen (§ 17 Abs. 1 Halbs. 2 Nr. 1 LGG). Ihr steht ein \nweitgehendes Akteneinsichtsrecht zu, das sich auch auf Bewerbungsunterlagen und \nPersonalakten erstreckt (§ 18 Abs. 1 LGG). Ihre Informations- und Mitwirkungsrechte \nsind für bestimmte Materien (§ 18 Abs. 2 LGG) ähnlich der für die Personalvertretung \ngeltenden ausgestaltet. Ferner ist die Bedeutung der Gleichstellungsbeauftragten bei \nder Entscheidungsfindung der Dienststellenleitung durch § 18 Abs. 3 Satz 1 LGG \nbesonders hervorgehoben. \n\n69\n\nSchließlich ist noch zu bedenken, dass sich das personelle Umfeld, in dem die \nBeschäftigte L. tätig wird, erheblich verändert hat. Mit ihrer Bestellung zur \nGleichstellungsbeauftragten beschränkt sich ihre personelle Zusammenarbeit nicht \nnur auf den bisher innegehabten Dienstposten im Bereich der Personalverwaltung. \nVielmehr steht sie zum einen in erheblich engerer Beziehung zum Dienststellenleiter \n(vgl. etwa § 18 Abs. 4 Satz 1 LGG) und ist zum anderen in Gleichstellungsfragen \nAnsprechperson für alle Beschäftigten der Dienststelle (vgl. § 18 Abs. 2 und Abs. 5 \nSatz 1 und § 20 LGG).\n\n70\n\nIn der Gesamtschau dieser Umstände ist festzustellen, dass die mit der \nBestellung zur Gleichstellungsbeauftragten neu hinzugekommenen Aufgaben dem \nArbeitsplatz der Beschäftigten L. eine vollständig andere Prägung vermitteln, so \ndass von einem die Annahme einer (Teil-)Umsetzung rechtfertigenden (teilweisen) \nWechsel des Dienstpostens auszugehen ist.\n\n71\n\nDem kann der Beteiligte nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Anteil der mit der \nBestellung zur Gleichstellungsbeauftragten verbundenen Aufgaben an den gesamten \nAufgaben der Beschäftigten L. sei \"kaum quantifizierbar, jedenfalls von absolut \nuntergeordneter Bedeutung\". Ein derartiger Umstand mag zwar in kleineren \nDienststellen, die gerade die Mindestzahl von 20 Beschäftigten für die Bestellung \neiner Gleichstellungsbeauftragen (vgl. § 15 Abs. 1 LGG) erreichen, im Einzelfall zur \nVerneinung eines Mitbestimmungsrechts wegen einer (Teil-)Umsetzung führen \nkönnen. Bei einer Dienststelle wie der vorliegenden, die über etwa 300 Beschäftigte \nverfügt - von denen im Übrigen etwa zwei Drittel Frauen sind -, kann aber mit einer \nsolchen Begründung ein Mitbestimmungsrecht nicht abgelehnt werden. Dies belegt \nschon die Tatsache, dass das Landesgleichstellungsgesetz für eine \nGleichstellungsbeauftragte in einer Dienststelle mit mehr als 200 Beschäftigten eine \nEntlastung von in der Regel der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit vorsieht (§ 16 \nAbs. 2 Satz 3 Buchst. a LGG). Mit Blick darauf kann nicht davon ausgegangen \nwerden, dass die mit der Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten verbundenen \nAufgaben der Beschäftigten L. lediglich von geringer Bedeutung im Verhältnis zu \nden von ihr im Übrigen wahrgenommenen Aufgaben sind. Sollte dies aber tatsächlich \nso sein, ist dies allein darauf zurückzuführen, dass die Beschäftigte L. in der \npraktischen Umsetzung ihre Aufgaben als Gleichstellungsbeauftragte nicht den \ngesetzlichen Vorgaben entsprechend wahrnimmt. Ein solcher sich im Nachhinein \nergebender rein tatsächlicher Umstand vermag jedoch die Annahme einer (Teil-\n)Umsetzung im personalvertretungsrechtlichen Sinne nicht auszuschließen, da \ninsoweit lediglich darauf abzustellen ist, wie der Dienstposten als solcher \nausgestaltet ist, und unerheblich ist, wie er von dem jeweiligen Beschäftigten \nausgefüllt wird.\n\n72\n\nSchließlich kann der Beteiligte auch nicht mit Erfolg einwenden, die \ngesetzgeberische Absicht des Ausschlusses eines Mitbestimmungsrechts \nunmittelbar an dem Bestellungsakt werde durch die Einräumung eines \nMitbestimmungsrechts unter dem Gesichtspunkt der (Teil-)Umsetzung unterlaufen. \nDem steht entgegen, dass es dem Personalrat im Rahmen des \nMitbestimmungsrechts bei einer (Teil-)Umsetzung verwehrt ist, seine \nZustimmungsverweigerung auf Umstände zu stützen, die den Bestellungsakt selbst \nbetreffen. Eine derart begründete Zustimmungsverweigerung wäre unbeachtlich \ni.S.v. § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW und hätte den Eintritt der Billigungsfiktion zur \nFolge. Aufgrund dessen kann der Personalrat insbesondere nicht einwenden, die \nvom Dienststellenleiter ausgewählte Beschäftigte sei nicht geeignet für die \nWahrnehmung der Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten oder eine andere \nBeschäftigte könne diese Aufgaben besser erfüllen. Ebenso ist dem Personalrat der - \nauch vorliegend vom Antragsteller geltend gemachte - Einwand verwehrt, es liege ein \nInteressenwiderstreit mit den sonstigen dienstlichen Aufgaben im Sinne der Nr. 1.2 \nzu § 16 der Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des \nLandesgleichstellungsgesetzes vom 27. April 2001 (MBl. NRW. S. 806) vor. Denn \nauch dieser Einwand betrifft allein die Auswahl der für die Bestellung vorgesehenen \nBeschäftigten und damit den der Mitbestimmung entzogenen Bestellungsakt. Der \nPersonalrat muss sich mit seiner Begründung für eine Zustimmungsverweigerung \nvielmehr ausschließlich auf Umstände beschränken, die die mit der Bestellung \nverbundene (Teil-)Umsetzung betreffen. In diesem Zusammenhang ist etwa an \nBelastungen anderer Beschäftigter durch anfallende Mehrarbeiten oder an \nBelastungen der zur Gleichstellungsbeauftragten bestellten Beschäftigten durch die \nvon ihr ansonsten wahrzunehmenden Aufgaben zu denken. \n\n73\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n74\n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG i.V.m. §§ 92 Abs. 1, \n72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, weil die Frage, ob die Bestellung zur \nGleichstellungsbeauftragten der Mitbestimmung unterliegt, von grundsätzlicher \nBedeutung ist.\n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294785","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-18/1-a-3843-00-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294785","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294785","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-18/1-a-3843-00-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294785","retrieved":"2026-07-09 03:16:41.181479+00:00"}}