{"status":"available","doknr":"OLD294825","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1217.4A3366.95A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-17","aktenzeichen":"4 A 3366/95.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird, soweit das Verfahren nicht eingestellt \nworden ist, geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo. Er reiste \nim November 1992 über Belgien in die Bundesrepublik Deutschland ein und \nbeantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er bei \nseiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) im Wesentlichen an, er sei als Sicherheitspolizist auf dem Flughafen \nN´Djili beschäftigt gewesen und habe in Ausübung seiner Tätigkeit einem Neffen des \nPräsidenten den Zugang zu einem gelandeten Flugzeug verweigert. Daraufhin sei er \nvon Soldaten verhaftet und geschlagen worden. Später habe man ihn inhaftiert. Er \nsei der Spionage verdächtigt worden, weil man bei ihm zu Hause Flugblätter der \nUDPS gefunden habe. Durch Bestechung sei er aus dem Gefängnis frei \ngekommen.\n\n4\n\nDen Asylantrag des Klägers lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 06. August \n1993 ab (Nr. 1). Gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 des Ausländergesetzes und dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des \nAusländergesetzes nicht vorliegen (Nr. 2 bzw. Nr. 3). Der Kläger wurde unter \nAndrohung der Abschiebung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland \naufgefordert (Nr. 4).\n\n5\n\nGegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben und im Laufe des \nVerfahrens auf seine Mitgliedschaft in der UDPS auch in Deutschland \nhingewiesen.\n\n6\n\nDer Kläger hat erstinstanzlich die Klage insoweit zurückgenommen, als er die \nAnerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG begehrt hat, und nur \nnoch beantragt,\n\n7\n\n1. Ziffer 2) des Bescheides vom 06. August 1993 \naufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das \nVorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG hinsichtlich des Staates Zaire \nfestzustellen,\n\n8\n\n2. Ziffer 4) des Bescheides der Beklagten vom \n06. August 1993 insoweit aufzuheben, als dem \nKläger die Abschiebung nach Zaire angedroht \nwird.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 23. März 1995 das \nVerfahren im Umfang der Klagerücknahme eingestellt und im Übrigen dem \nKlageantrag entsprochen.\n\n12\n\nZur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, in der \nRegel rechtfertige bereits die bloße Mitgliedschaft in der Exilorganisation einer \nOppositionspartei die Annahme, dass dem Parteimitglied bei einer Rückkehr nach \nZaire mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren zumindest für seine Freiheit \ndrohten. Wegen der Feststellung von Abschiebungshindernissen sei auch die \nAbschiebungsandrohung teilweise aufzuheben. \n\n13\n\n Auf Antrag des Beteiligten hat das Gericht mit Beschluss vom 11. Oktober 1995 \n- 23 A 3366/95.A - die Berufung zugelassen.\n\n14\n\nDer Beteiligte beantragt sinngemäß,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern, soweit das \nVerfahren nicht teilweise eingestellt worden ist, und \ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen und weist ergänzend \ndarauf hin, dass er auch nach der Machtübernahme durch Kabila in der UDPS \nexilpolitisch aktiv sei. Er nehme regelmäßig an Veranstaltungen und auch an \nDemonstrationen teil. Die Menschenrechtslage in seiner Heimat sei katastrophal. \nOppositionelle würden verfolgt. Die exilpolitische Szene in Deutschland werde von \nRepräsentanten der ADFL beobachtet. Verschiedene Exilpolitiker seien nach ihrer \nRückkehr festgenommen worden.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie auf die in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nder Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung waren, Bezug genommen. \nHinsichtlich der verwerteten Erkenntnisse wird auf die den Beteiligten übersandte \nErkenntnisliste verwiesen.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDer Senat entscheidet gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \ndurch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist zuvor Gelegenheit zur \nStellungnahme gegeben worden. \n\n22\n\nDer Senat versteht das Begehren des Bundesbeauftragten dahin, dass die \nKlage, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, insgesamt abgewiesen werden \nsoll. Zwar verhält sich der angekündigte Berufungsantrag nur zu § 51 Abs. 1 AuslG \nund ist später nicht weiter präzisiert worden. Es wäre jedoch nicht verständlich, wenn \nder Bundesbeauftragte es - trotz der nach seiner Auffassung nicht vorhandenen \nAbschiebungsschutzvoraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG - bei der \nFeststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hätte \nbewenden lassen wollen. Aus seiner Sicht bestand kein Anlass, die Teilaufhebung \nder Abschiebungsandrohung (Nr. 4 des Bescheides) durch das Verwaltungsgericht \nhinzunehmen und diese rechtskräftig werden zu lassen, obwohl das \nVerwaltungsgericht diese gerade deshalb aufgehoben hat, weil nach seiner \nAuffassung die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlagen.\n\n23\n\nDie Klage, soweit sie noch anhängig ist, erweist sich nach der maßgeblichen \nSach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Senatsentscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 \nHalbsatz 2 AsylVfG) als unbegründet. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nliegen nicht vor.\n1. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. \n\n24\n\na) Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG entsprechen insofern denen des \nArt. 16 a Abs. 1 GG, als es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und \nden politischen Charakter der Verfolgung betrifft. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992\n- 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892.\n\n26\n\nIm Unterschied zur Asylanerkennung verlangt das Abschiebungsverbot nach § 51 \nAbs. 1 AuslG allerdings weder einen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung \nund Flucht noch das Fehlen anderweitigen Verfolgungsschutzes; es greift \nbeispielsweise auch dann ein, wenn politische Verfolgung wegen eines für die \n Asylanerkennung unbeachtlichen Nachfluchtgrundes droht.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992\n- 9 C 59.91 -, aaO.\n\n28\n\nPolitisch Verfolgter im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG ist derjenige, der in Anknüpfung \nan seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für \nihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, staatlichen Maßnahmen \noder dem Staat zurechenbaren Maßnahmen Dritter mit Gefahr für Leib oder Leben \noder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt ist oder - allgemein \ngesagt - politische Repressalien zu erwarten hat. \n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989\n- 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, NVwZ 1990, \n151.\n\n30\n\nEine Verfolgung stellt sich dann als politische dar, wenn sie einen öffentlichen Bezug \nhat und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der \nder Verletzte unterworfen ist. Politische Verfolgung ist somit grundsätzlich staatliche \nVerfolgung. \n\n31\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000\n- 2 BvR 260, 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165.\n\n32\n\nStaatlichkeit in diesem Sinne stellt ab auf das Vorhandensein einer in sich \nbefriedeten Einheit, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und \nAuseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativiert, \ndass diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die \nExistenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt also die \nFriedensordnung nicht aufheben. Voraussetzung für eine vom Staat ausgehende \noder ihm zurechenbare Verfolgung ist somit die effektive Gebietsgewalt des Staates \nim Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit. Deshalb fehlt es an der Möglichkeit \npolitischer Verfolgung, solange der Staat bei offenem Bürgerkrieg im umkämpften \nGebiet faktisch nunmehr die Rolle einer militärisch kämpfenden Bürgerkriegspartei \neinnimmt, als übergreifende effektive Ordnungsmacht aber nicht mehr besteht. \n\n33\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000\n- 2 BvR 260, 1353/98 -, aaO und Beschluss vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, aaO.\n\n34\n\nEine funktionierende öffentliche Verwaltung, Justiz oder Daseinsvorsorge ist jedoch \nkeine notwendige Voraussetzung, um von dem Vorhandensein einer \nasylerheblichen Staatsgewalt sprechen zu können. \n\n35\n\nOb die Verfolgung \"wegen\" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres \ninhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu \nbeurteilen, nicht aber nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den \nVerfolgenden dabei leiten. \n\n36\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 5. August 1998\n- 2 BvR 153/96 - (m.w.N.), NVwZ 1998, Beilage\nNr. 11, 113.\n\n37\n\nHinsichtlich des Prognosemaßstabs ist - ebenso wie bei der Prüfung der \nVoraussetzungen eines Anspruchs aus Art. 16a Abs. 1 GG - im Rahmen des § 51 \nAbs. 1 AuslG von Bedeutung, ob ein Kläger das ehemalige Zaire bzw. die \nDemokratische Republik Kongo (DRK) verlassen hat, weil er politische Verfolgung \nerlitten hat bzw. ihm eine solche Verfolgung jedenfalls unmittelbar drohte, oder ob er \ndas Land aus anderweitigen Gründen verlassen hat.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994\n- 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391; Urteil \nvom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, \nNVwZ 1993, 486.\n\n39\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, \n\n40\n\nBeschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, \n961/86 -, aaO.,\n\n41\n\nist, soweit die Gefahr künftiger asylerheblicher Eingriffe in Frage steht, die \nEinschätzung nötig, ob eine politische Verfolgung in absehbarer Zeit mit beachtlicher, \nd.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit droht bzw. - wenn der Betroffene auf Grund \nbereits erlittener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung sein Land \nverlassen hatte (sog. Vorverfolgung) - ob eine Wiederholung gleicher oder ähnlicher \nVerfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (sog. \nherabgestufter Prognosemaßstab). \n\n42\n\nHinsichtlich des Zeitraums, den die Prognose zu berücksichtigen hat, gilt, dass \nfür die Frage nach einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen \nVerfolgung bei Rückkehr in den Heimatstaat nicht allein darauf abgestellt werden \ndarf, was im maßgeblichen Zeitpunkt gegenwärtig geschieht oder als unmittelbar \nbevorstehend erkennbar ist. Vielmehr ist eine auf absehbare Zeit ausgerichtete \nZukunftsprognose erforderlich.\n\n43\n\nBVerwG, Beschluss vom 31. März 1981 \n- 9 C 286.80 -, InfAuslR 1981, 276.\n\n44\n\nSoweit es um die Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs geht, ist nach \nständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n45\n\nvgl. z.B. Urteil vom 14. Dezember 1993 \n- 9 C 45.92 - (m.w.N.), InfAuslR \n1994, 201 = DVBl 1994, 524,\n\n46\n\nunter einer eine Vorverfolgung begründenden unmittelbar drohenden Verfolgung eine \nbei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung zu \nverstehen. Das ist stets dann anzunehmen, wenn bei qualifizierender \nBetrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres \nGewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen \nüberwiegen. \n\n47\n\nAn die Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses erneuter Verfolgung sind hohe \nAnforderungen zu stellen. Allerdings genügt nicht bereits die geringe Möglichkeit \neines Verfolgungseintritts, also jeder - auch entfernt liegende - Zweifel an der \nkünftigen Sicherheit des Rückkehrers, sondern es müssen hieran mindestens \nernsthafte Zweifel bestehen. Erst recht setzt die Verneinung einer Verfolgungsgefahr \nnicht voraus, dass die Gefahr von Übergriffen mit an Sicherheit grenzender \nWahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Vielmehr ist - über eine \n\"theoretische\" Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu werden, hinaus - erforderlich, \ndass objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als \ndurchaus \"reale\" Möglichkeit erscheinen lassen. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1995 - 9 B \n18.95 -, NVwZ-RR 1997, 191; vgl. ferner hierzu und \nzum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 18. Februar \n1997 - 9 C 9.96 - (\"Eritrea\"), NVwZ 1997, 1134.\n\n49\n\nDie Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs setzt einen inneren \nZusammenhang zwischen der erlittenen und der drohenden erneuten Verfolgung \nvoraus. Dieser Zusammenhang besteht nur, wenn die an ein bestimmtes \nPersönlichkeitsmerkmal geknüpfte (Vor-) Verfolgung auch mit eben dieser \nAnknüpfung wieder auflebt. Bei einer früheren Verfolgung, die an eine politische \nÜberzeugung angeknüpft hat, ist mithin erforderlich, dass auch die befürchtete \nkünftige Verfolgung auf diese Überzeugung gerichtet ist. Hingegen ist der \ndargestellte innere Zusammenhang unterbrochen, wenn die künftige Verfolgung \nwegen einer neuen, auf andere politische Ziele oder Inhalte gerichteten politischen \nBetätigung des Betroffenen droht, oder wenn die frühere Verfolgung ohne Einfluss \nauf den späteren Entschluss zum Verlassen des Heimatstaates gewesen ist.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1998 \n- 9 B 757.97 -, juris und Urteil vom 26. März 1985 - \n9 C 107.84 -, NVwZ 1985, 913.\n\n51\n\nEine situationsbedingte Vorverfolgung führt danach nur bei Gefahr einer \ngleichartigen Verfolgung zur Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs. \nDie Maßstabserleichterung entfällt, wenn sich die frühere Verfolgung nicht als \nwiederholungsträchtig erweist. Für eine auf andere Ziele gerichtete Betätigung des \npolitischen Willens und unter möglicherweise veränderten politischen Verhältnissen \nim Heimatland müssen deshalb die allgemeinen Grundsätze gelten.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1983 \n- 9 C 218.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG\nNr. 43.\n\n53\n\nDer Zusammenhang zwischen bereits geschehenen und in Zukunft drohenden \nVerfolgungsmaßnahmen geht dagegen nicht dadurch verloren, dass zukünftige \nVerfolgungsmaßnahmen unter anderen Umständen und an anderen Orten erfolgen \noder dass sie nach der Art, wie die vom gleichen Angriffswillen bestimmten Verfolger \nhierbei vorgehen, ein anderes Erscheinungsbild tragen.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 1990 \n- 9 C 78.89 -, NVwZ 1990, 1177.\n\n55\n\nIst Anknüpfungspunkt der Verfolgung die politische Überzeugung des \nAsylsuchenden, so ist der herabgestufte Prognosemaßstab mithin nur dann \nanzuwenden, wenn bei einer am Gedanken der Zumutbarkeit der Rückkehr \nausgerichteten wertenden Betrachtungsweise ein innerer Zusammenhang zwischen \nerlittener Vorverfolgung und der mit dem Asylbegehren geltend gemachten Gefahr \nerneuter Verfolgung dergestalt besteht, dass bei Rückkehr mit einem Wiederaufleben \nder ursprünglichen Verfolgung zu rechnen ist oder nach den gesamten Umständen \ntypischerweise das erhöhte Risiko der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung \nbesteht. Zur Feststellung einer derartigen Verknüpfung sind die objektiven, nach der \nLebenserfahrung hierfür typischerweise geeigneten Risikofaktoren für eine \nVerfolgungswiederholung zu würdigen, insbesondere die fortbestehenden oder \nveränderten politischen und staatsrechtlichen Verhältnisse im Heimatstaat sowie die \nGerichtetheit der erlittenen und der befürchteten Verfolgungsmaßnahmen. Ist die \nerlittene Vorverfolgung beendet gewesen und haben sich die politischen Verhältnisse \nim Heimatstaat zwischenzeitlich grundlegend verändert, so wird dies ein wichtiger \nAnhaltspunkt dafür sein, dass ein Wiederaufleben der bereits einmal geschehenen \nVerfolgung künftig nicht mehr zu besorgen ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein \ntotalitäres Verfolgerregime durch eine rechtsstaatliche Regierung abgelöst wird. \nLässt die Änderung der politischen Verhältnisse allein noch keinen eindeutigen \nRückschluss auf die Verminderung des Risikos einer Verfolgungswiederholung zu, \nso wird es vor allem darauf ankommen, ob die feststellbaren objektiven \nVerfolgungsgründe eine die Nachweiserleichterung rechtfertigende Verknüpfung \naufweisen oder nicht. Dies wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn \nunterschiedliche Verfolgungsmerkmale betroffen sind. Soweit es um die politische \nÜberzeugung geht, reicht es nicht aus, allein auf dieses Anknüpfungsmerkmal oder \ndie Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Gruppierung abzustellen. Vielmehr \nbedarf es einer genaueren Nachprüfung, ob eine Vorverfolgung wegen bestimmter \npolitischer Überzeugungen auch unter veränderten politischen Verhältnissen - wie \netwa einem Regimewechsel - ein fortdauerndes Wiederholungsrisiko indiziert. Die \nAnwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs ist in solchen Fällen \ngrundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn das erhöhte Risiko besteht, dass die \n(Vor-) Verfolgung wegen einer politischen Betätigung in der Vergangenheit wieder \nauflebt oder sich nach deren Fortsetzung oder Wiederaufnahme im Ausland \nwiederholt. Der die Herabstufung des Prognosemaßstabs rechtfertigende innere \nZusammenhang ist unterbrochen, wenn künftige Verfolgung wegen einer neuen auf \nandere politische Ziele oder Inhalte gerichteten politischen Betätigung oder etwa \nnach einer Änderung der politischen Überzeugung droht.\n\n56\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 \n- 9 C 9.96 - (\"Eritrea\"), aaO.\n\n57\n\nb) Ein Anspruch nach § 51 Abs. 1 AuslG scheitert nicht bereits daran, dass es in \nder DRK mangels einer effektiven staatlichen Gewalt an der Möglichkeit einer \nasylerheblichen Verfolgungsgefahr fehlen könnte. \n\n58\n\nEffektive Gebietsgewalt in diesem Sinne ist jedenfalls im südlichen bzw. \nsüdwestlichen Teil der DRK, in dem der Flughafen Kinshasa/N´Djili gelegen ist, über \nden allein eine Abschiebung erfolgen kann, gegeben. \n\n59\n\nDer jetzige Präsident Joseph Kabila ist nach dem Attentat vom 16. Januar 2001 \nauf Laurent Désiré Kabila an die Macht gekommen. Letzterer hatte im Mai 1997 mit \ndem - inzwischen aufgelösten - Oppositionsbündnis AFDL die mehr als 30-jährige \nHerrschaft von Präsident Mobutu Sese Seko beendet und das ehemalige Zaire in \n\"Demokratische Republik Kongo\" umbenannt. Der Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes vom 23. März 2000 stellte zum Regime von Laurent Désiré Kabila fest: \"Die \nnach der Übernahme der Macht im Mai 1997 an das Regime vom Präsident Kabila \ngerichteten, teilweise überzogenen Erwartungen auf einen raschen Wiederaufbau \ndes unter Mobutu ruinierten Landes haben sich nicht erfüllt. Kabila ist es bisher nicht \ngelungen, dem weitgehend handlungsunfähigen Staat tragfähige Strukturen zu \nverleihen. Die Bemühungen, eine funktionierende und rechtsstaatlichen Grundsätzen \nentsprechende Verwaltung und Justiz zu installieren, sind über erste Ansätze nicht \nhinausgekommen. Der Sicherheitsapparat ist zersplittert und agiert willkürlich.\" Diese \nSituation hat sich unter der Nachfolgeregierung des Joseph Kabila nicht geändert. \nNach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. November 2001 ist der Staat \nweitgehend handlungsunfähig, weil tragfähige Strukturen in Verwaltung und Justiz \nfehlen; der vertikal und horizontal zersplitterte Sicherheitsapparat agiert oft \nunkontrolliert und willkürlich. Trotz dieser instabilen Situation ist die Regierung des \nJoseph Kabila gestützt auf die ihr unterstellten Streitkräfte und Sicherheitsdienste \n- allerdings beschränkt auf das Gebiet ihrer Herrschaftsgewalt - in der Lage, in \nasylerheblicher Weise Staatsgewalt und damit auch politische Verfolgung \nauszuüben. Dass die jetzige Regierung in der Lage ist, gezielt Aktionen auszuüben, \nergibt sich nicht nur aus der Feststellung des Auswärtigen Amtes, nach welcher \nKongolesen, die mit den Rebellenbewegungen RCD und MLC in Verbindung stehen, \nbei Bekanntwerden entsprechender Tatsachen mit Verhaftung und Strafverfolgung \nrechnen müssen, sondern auch auf Grund der Tatsache, dass es auch nach \nÜbernahme der Regierung durch Joseph Kabila immer wieder zu Übergriffen \ninsbesondere auf Journalisten und Menschenrechtsaktivisten gekommen ist, also \neine Zielgruppe, die naturgemäß das besondere Interesse eines nicht demokratisch \nlegitimierten Regimes auf sich zieht.\n\n60\n\nLagebericht vom 23. November 2001, S. 4,11,17.\nVgl. zur existierenden Staatsgewalt zur Zeit des \nRegimes Laurent Désiré Kabila: VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 17. November 1999 - A 13 \nS 2844/95 -, ?juris? = VGH BW-Ls 2000, Beilage 2, \nB 5 und OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober \n2000 - 11 A 1307/95.A - (n. v.); vgl. in diesem \nZusammenhang zum Verhältnis des Elements der \n\"Staatlichkeit\" in Bezug auf \"politische Verfolgung\" \nBVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR \n260, 1353/98 -, aaO.\n\n61\n\nc) Nach den dargelegten Grundsätzen zum inneren Zusammenhang zwischen \nerlittener und erneut drohender Verfolgung ist davon auszugehen, dass \nVerfolgungsmaßnahmen unter der Herrschaft Mobutus, die einer aus einer konkreten \nSituation erwachsenen und auf sie beschränkten Protesthaltung galten,\n\n62\n\nvgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil \nvom 27. April 1982 - 9 C 308.81 -, NVwZ 1983, \n160,\n\n63\n\noder an Kritik an der Person Mobutus anknüpften, sich auf Grund der veränderten \npolitischen Verhältnisse - im Sinne eines Wiederauflebens der Vorverfolgung - nicht \nwiederholen werden, so dass insoweit der herabgestufte Prognosemaßstab keine \nAnwendung findet.\n\n64\n\nDiese Einschätzung beruht auf folgenden Erkenntnissen: Bereits die Regierung \nunter L. D. Kabila stellte von ihrer politischen Ausrichtung und ihrem \nSelbstverständnis her einen radikalen Bruch mit der Mobutu-Tradition dar.\n\n65\n\nVgl. Stellungnahme des Instituts für Afrika-Kunde \nvom 14. Juli 1997 gegenüber dem VG \nSigmaringen.\n\n66\n\nL. D. Kabila befand sich über viele Jahre in scharfer und bewaffneter Opposition zu \nMobutu. Er forderte nach seiner Machtübernahme alle im Ausland lebenden \nehemaligen Gegner des Mobutu-Regimes auf, in die DRK zurückzukehren und am \nWiederaufbau des Landes teilzunehmen.\n\n67\n\nVgl. Lagebericht vom 4. Dezember 1998, S. 33. \n\n68\n\nUnter L. D. Kabila sind die Geheim- und Sicherheitsdienste des Mobutu-Regimes \naufgelöst worden. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts ist davon \nauszugehen, dass an der bisherigen Spitze bis hinunter zur Direktorenebene ein \nnahezu kompletter Personalaustausch erfolgt ist.\n\n69\n\nVgl. Lagebericht vom 23. März 2000, S. 8.\n\n70\n\nEtwa zwei Wochen nach der Einnahme Kinshasas durch die AFDL unter L. D. Kabila \ngab es eine Verhaftungswelle gegen frühere Minister und Führungspersönlichkeiten \nstaatlicher Unternehmen der Mobutu-Ära. Einige Zeit später erklärte L. D. Kabila in \neiner Fernsehansprache, dass seine Regierung nicht beabsichtige, an \nWürdenträgern oder Sympathisanten des ehemaligen Mobutu-Regimes Rache zu \nüben oder diese politisch zu verfolgen.\n\n71\n\nVgl. Lagebericht vom 16. Januar 1998, S. 7, 8.\n\n72\n\nEs besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass sich die Situation nach dem \nRegierungsantritt von J. Kabila zum Nachteil der Asylsuchenden geändert hat.\n\n73\n\nd) Soweit es um die Frage geht, ob Personen, die in der DRK und/oder in der \nBundesrepublik Deutschland das Mobutu-Regime bekämpft haben, bei einer \nRückkehr in die DRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, \nnimmt der Senat aufgrund der vorstehend dargelegten Veränderung der politischen \nVerhältnisse an, dass sie wegen dieser Aktivitäten schon unter der Regierung L. D. \nKabila nichts mehr zu befürchten hatten.\n\n74\n\nVgl. Stellungnahme des Instituts für Afrika-Kunde \nvom 14. Juli 1997 gegenüber dem VG Sigmaringen \nund Auskunft des Auswärtigen Amts (AA) vom \n27. Februar 1998 an das OVG NRW; vgl. in diesem \nZusammenhang auch zahlreiche im November 1999 \nergangene Beschlüsse des erkennenden Senats, \nu.a. vom 3. November 1999 - 4 A 3240/95.A -. \n\n75\n\nDafür, dass sich insoweit nach dem Regierungsantritt von J. Kabila etwas zum \nNachteil der Asylsuchenden geändert hat, ist auch hier nichts ersichtlich. \n\n76\n\nVgl. dazu AA, Auskunft vom 28. März 2002 an \ndas VG Gelsenkirchen.\n\n77\n\ne) Soweit es um die Frage geht, ob politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit wegen exilpolitischer Aktivitäten gegen die Regierungen L.D. \nKabila und/oder J. Kabila droht, ist zu differenzieren. Eine Gefahr besteht insoweit \nnach Überzeugung des Senats möglicherweise dann, wenn Asylbewerber Aktivitäten \nentfaltet haben, die den Regierungsstellen bekannt geworden sind und die sie als \nAusdruck einer ernst zu nehmenden Gegnerschaft ansehen, weil die Aktivitäten den \nBestand der Regierung gefährden könnten oder jedenfalls als geeignet erscheinen, \ndie Regierung in der inländischen oder ausländischen Öffentlichkeit in erheblichen \nMisskredit zu bringen. In diesen Fällen steht zu befürchten, dass auf politische \nGegner zugegriffen wird, um eine entsprechende Betätigung in der DRK zu \nverhindern. In allen anderen Fällen besteht keine erhebliche Wahrscheinlichkeit \ndafür, dass exilpolitische Betätigungen zu einer politischen Verfolgung führen \nkönnen. \n\n78\n\nVon einer ernst zu nehmenden Gegnerschaft kann nur ausgegangen werden, \nwenn die Aktivitäten einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden sind oder \nzumindest bekannt werden können und der Betroffene damit aus der Masse der \nübrigen Asylbewerber deutlich hervortritt, so dass den Regierungsstellen bewusst ist, \ndass mit diesen Aktivitäten nicht letztlich nur ein Bleiberecht im Ausland erreicht \nwerden sollte. Dies kann, wobei allerdings letztlich stets die jeweiligen Umstände des \nEinzelfalles zu würdigen sind, etwa anzunehmen sein, wenn innerhalb einer in \ndeutlicher Gegnerschaft zu den Kabila-Regierungen befindlichen Oppositionspartei \nein Amt bekleidet bzw. eine Funktion ausgeübt wurde oder sonstige Tätigkeiten \nentfaltet wurden, die nachhaltig über die bloße Mitgliedschaft in der Partei oder die \nüblichen Parteiaktivitäten hinausgehen, wenn also, wie es das OVG Saarlouis in \neinem kürzlich ergangenen Urteil (vom 14. Januar 2002 - 3 R 1/01) plastisch \nausdrückt, der Asylbewerber \"ein eigenes Gesicht\" gezeigt hat. Eine solche \nexponierte Aktivität kann auch in Form von regimekritischen Auftritten in Medien wie \nFunk und Fernsehen oder in Pressekonferenzen, Diskussionen o.ä. gesehen \nwerden, die einer breiten Öffentlichkeit zugänglich sind. \n\n79\n\nDagegen führen nach Überzeugung des Senats unterhalb dieser Schwelle \nliegende Verhaltensweisen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer \nVerfolgungsgefahr in der DRK. Dazu gehören zunächst die in Verbindung mit einem \nAuslandsaufenthalt stehende reine Asylantragstellung und die bloße Mitgliedschaft in \neiner Oppositionspartei ebenso wie darüber hinausgehende normale \nParteiaktivitäten, etwa die Teilnahme an gegen die Kabila-Regierungen gerichteten \nDemonstrationen und Kundgebungen als einer unter vielen, selbst wenn dabei für die \nÖffentlichkeit bestimmte regimekritische Flugblätter verteilt und Resolutionen verfasst \nwerden. Entsprechendes gilt ferner für das Verfassen von Zeitungsartikeln oder \nSchreiben an Regierungsstellen bzw. an den jeweiligen Präsidenten, auch wenn in \ndiesen eine Gegnerschaft zum bestehenden Regime zum Ausdruck gebracht wird. \nDenn alle diese Aktivitäten werden von den kongolesischen Regierungsstellen dahin \ngewertet werden, dass sie in erster Linie asyltaktischen Überlegungen entspringen, \nindem nämlich - auch und gerade aus Gründen der noch zu beschreibenden \nschlechten Versorgungslage in der DRK - ein Bleiberecht im Ausland erreicht werden \nsollte. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass sich viele der heutigen \nRegierungsmitglieder selbst jahrelang im Exil aufgehalten haben und durchaus \neinzuschätzen vermögen, dass ein regimekritisches Verhalten im Ausland häufig \nlediglich dem Ziel dient, ein Bleiberecht zu erhalten.\n\n80\n\nVgl. in diesem Zusammenhang: AA, Auskunft \nvom 6. Oktober 2000 an den VGH Mannheim und \nAuskunft vom 13. Oktober 1999 an das VG \nStuttgart.\n\n81\n\nDieser Einschätzung des Senats entspricht, dass auch die kongolesische Botschaft \nin Deutschland sich in der Vergangenheit generell nicht negativ zu in Europa Asyl \nbeantragenden kongolesischen Staatsangehörigen geäußert hat. Vielmehr wird in \nder Asylanerkennung lediglich die Gestattung des Aufenthalts und die damit \nverbundene Gewährung von wirtschaftlichen Vorteilen, nicht jedoch die die \nEntscheidung tragende Feststellung gesehen, dass der jeweils anerkannte \nAsylbewerber in seinem Heimatland als politisch verfolgt gilt.\n\n82\n\nAA, Auskunft vom 6. Oktober 2000 an den VGH \nMannheim; vgl. in diesem Zusammenhang auch AA, \nAuskunft vom 13. Oktober 1999 an das VG Stuttgart, \nnach der die am Flughafen N´Djili mit Rückkehrern \nbefassten Beamten allgemein der Auffassung seien, \nihre kongolesischen Landsleute hätten lediglich ihr \nGlück im Ausland versucht.\n\n83\n\nDie Überzeugung, dass einfache Aktivitäten im vorstehend beschriebenen Sinne \nnicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgungsgefahr führen, hat sich \nder Senat anhand der Erkenntnisse gebildet, die sich mit der Verfolgungssituation in \nder DRK selbst und der Beobachtung des Schicksals rückkehrender Asylbewerber \nbeschäftigen. \n\n84\n\nWas die Erkenntnisse zur Verfolgung von Oppositionellen im Heimatstaat angeht, \ngestatten diese einen Rückschluss auf die Einstellung der Regierungsstellen \ngegenüber exilpolitischen Aktivitäten. Dabei ist davon auszugehen, dass im Ausland \nstattfindende Aktivitäten, die im Inland ihre Entsprechung finden und bereits dort \nkeine Verfolgungsmaßnahmen auslösen, erst recht nicht die Annahme einer \nVerfolgungsgefahr rechtfertigen, weil Betätigungen im Ausland für den Bestand der \nRegierung weit weniger gefährlich sind. Insoweit stellt sich die Erkenntnislage wie \nfolgt dar: Im Unterschied zu der Vorgängerregierung des L. D. Kabila ist seit der \nAmtsübernahme durch J. Kabila eine Tendenz zur Besserung der - gleichwohl immer \nnoch schlechten - Menschenrechtslage festzustellen. So hat die von Präsident J. \nKabila angekündigte Nationale Menschenrechtskonferenz in der letzten Juniwoche \n2001 unter Beteiligung von 300 Delegierten aus allen Landesteilen unter \nbemerkenswert offenen Bedingungen tagen können. Diese Konferenz erarbeitete \nu.a. eine Nationale Menschenrechtscharta, in der umfassend die den Kongolesen \nund im Kongo lebenden Ausländern zustehenden Rechte formuliert sind. Um \nBindungswirkung zu erlangen, muss die Charta noch dem Übergangsparlament \nvorgelegt, vom Präsidenten ausgefertigt und als Gesetz oder Dekret verkündet \nwerden. \n\n85\n\nLagebericht vom 23. November 2001, S. 7.\n\n86\n\nWenn auch die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen derzeit noch durch \nstaatliche Stellen behindert wird (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen, nicht \nimmer nur kurzzeitige Inhaftierungen und Drohungen), so nehmen diese gleichwohl \nihre Aufgaben sehr aktiv war. Menschenrechtsverletzungen werden in \nVeröffentlichungen, Pressekonferenzen, Seminaren und Podiumsdiskussionen \nöffentlich kritisiert. \n\n87\n\nVgl. AA, Auskunft vom 11. Januar 2001 an das \nVG Wiesbaden; Lagebericht vom 23. November \n2001, S. 8.\n\n88\n\nSo sind nach offiziellen Angaben des kongolesischen Innenministeriums 226 \nMenschenrechtsorganisationen gemeldet, von denen allerdings nur wenige als seriös \ngelten sollen. Eine der bekanntesten Meschenrechtsorganisationen, die \"Association \nAfricaine de Défense des Droits de l´Homme\" (ASADHO) hat ihre Büros nach \ndreijährigem Verbot und nur versteckter Tätigkeit im Mai 2001 wieder geöffnet. Ihre \nInformationen und Stellungnahmen können über deren Internetseiten weltweit \nabgerufen werden.\n\n89\n\nLagebericht vom 23. November 2001, S. 8; \nAA, Auskunft vom 11. Januar 2001 an das VG \nWiesbaden.\n\n90\n\nDies verdeutlicht, dass sich die Menschenrechtslage gebessert hat und \n(oppositioneller) Kritik weniger streng begegnet wird. \n\n91\n\nZwar kommt es immer noch zu willkürlichen Verhaftungen aktiver Regimegegner \noder von Personen, die dafür gehalten werden, wobei das Militär bzw. die \nSicherheitsbehörden insoweit eigenmächtig vorgehen. Der vertikal und horizontal \nzersplitterte kongolesische Sicherheitsapparat agiert unkoordiniert und \nunvorhersehbar. So wurde im Juni 2001 der Chefredakteur des eigentlich \nregierungsnahen \"L 'Avenir\" für einige Tage verhaftet. Wegen angeblicher \nUnstimmigkeiten im Impressum wurde die Zeitung \"La Libre Afrique\" unter Berufung \nauf das Pressegesetz verboten. Ein Journalist, der das Vorgehen der Polizei gegen \neinen Oppositionsmarsch im Juli 2001 beobachten wollte, wurde kurzzeitig \nfestgenommen. Behinderungen erfolgten in Einzelfällen in der Weise, dass \neinflussreichen Persönlichkeiten - nicht nur aus der Regierung, sondern auch aus \ndem Wirtschaftsleben - eine konkrete Berichterstattung missfiel und die betreffenden \nJournalisten wegen Verleumdung, Verstoßes gegen das Pressegesetz etc. verhaftet, \nangeklagt und auf hohe Schadensersatzsummen wegen Rufschädigung verklagt \nwurden. Weiter hat die Fernsehjournalistin Dorothee Mamba Mpoto in einem \nInterview mit ai,\n\n92\n\nvgl. Auskunft vom 12. Februar 2001 an das VG \nMünchen,\n\n93\n\n berichtet: Kabilas Leute hätten überall ihre \"Comités du Pouvoir Populaire\" (CPP) \neingerichtet. Journalisten würden immer wieder in die Büros der Comités geladen. \nDort versuche man, ihnen mit einer Mischung aus Drohungen und Versprechungen \ndie Sichtweise der Regierung aufzudrängen. Auch nach Angaben von ai kommt es \nimmer wieder zu Anschlägen auf Zeitungen und Rundfunkeinrichtungen; kritische \nJournalisten würden häufig verhaftet und für kürzere oder längere Zeit in Gewahrsam \ngehalten. Gleichwohl kann von einer systematischen staatlichen Unterdrückung und \nZensur der vor allem in Kinshasa erscheinenden Presse nach dem Wechsel an der \nSpitze des Informationsministeriums im Zuge der Regierungsumbildung durch J. \nKabila am 26. April 2001 nicht mehr gesprochen werden. In regierungskritischen \nbzw. unabhängigen Zeitungen werden von Regierungsorganen begangene \nMenschenrechtsverletzungen bekannt gemacht und kritisiert. Die politische \nOpposition, Gewerkschaften und Kirchen erhalten Gelegenheit zur Verbreitung ihrer \nVorstellungen.\n\n94\n\nLagebericht vom 23. November 2001, S. 12;\nAA, Auskunft vom 12. Februar 2001 an das VG \nMünchen.\n\n95\n\nAuch eine Betätigung in Parteien, die zur Regierung in Opposition stehen, ist \ngrundsätzlich möglich. Seit dem Erlass des liberalen Parteiengesetzes vom 17. Mai \n2001 sind zahlreiche Parteien neu gegründet worden. Nach Angaben des \nInnenministeriums sollen 97 politische Parteien ordnungsgemäß registriert worden \nsein; 518 Parteien hätten die Registrierung beantragt. Als bedeutendste der \nOppositionsparteien sind derzeit zu nennen die UDPS (Union Démocratique pour le \nProgrès Social unter Etienne Tshisekedi), MPR (Mouvement Populaire de la \nRévolution unter Cathérine Nzuzi wa Mbombo bzw. Félix Vunduawe te Pemako, \n= \"VTP\"- Flügel der MPR), FONUS (Forces Novatrices pour l'Union et la Solidarité \nunter Joseph Olenghankoy), PSDC (Parti Social-Démocrate Chrétien unter André \nBo-Boliko bzw. Denis Tabiana), Pionniers de l'Indépendance unter Justin-Marie \nBomboko bzw. Cléophas Kamitatu Massamba), PALU (Parti Lumumbiste Unifié unter \nAntoine Gizenga) und die MNC/L (Mouvement National Congolais unter Francois \nLumumba). Allerdings wird, wie bereits unter dem Regime von L.D.Kabila, auch von \nder gegenwärtigen Regierung, jedenfalls in Einzelfällen, versucht, \nöffentlichkeitswirksame oppositionelle Parteiaktivitäten zu unterbinden. Eine für den \n24. Juli 2001 - also während des Aufenthaltes des Sonderberichterstatters der UN-\nMenschenrechtskommission Roberto Garretón in der DRK, der im Übrigen darauf \nhingewiesen hat, dass in übermäßig restriktiver Auslegung des Parteiengesetzes \nvom 17. Mai 2001 eine Behinderung politischer Parteien stattfinde - von MPR, UDPS, \nPionniers de l'Indépendance und FONUS geplante Pressekonferenz wurde vor deren \nBeginn auf Anordnung des Innenministers sowie des zuständigen Gouverneurs \ngewaltsam aufgelöst. Gleiches geschah mit einem für den 30. Juli 2001 geplanten \nProtestmarsch, der als staatsfeindlich und unpatriotisch eingestuft wurde, wobei etwa \n30 von ungefähr 100 Teilnehmern für einige Tage inhaftiert wurden. Andererseits \nkonnten Vertreter der oben genannten Parteien am innerkongolesischen Dialog \nEnde August 2001 in Gaborone ungehindert teilnehmen und eine Pressekonferenz \nim Anschluss an dieses Treffen Anfang September 2001 in Kishasa abhalten. \n\n96\n\nVgl. zum Vorstehenden: Lagebericht vom \n23. November 2001, S. 7,8,11, 12.\n\n97\n\nDie gegenwärtige Regierung ist, was die Kritik an dem jetzigen Präsidenten J. Kabila \nbetrifft, bis zu einem gewissen Grade tolerant. Es wird über weniger politische \nGefangene berichtet als zur Zeit des Präsidenten L. D. Kabila; allerdings gibt es \nimmer noch einige politische Häftlinge und immer noch kann es in Einzelfällen zu an \ndie politische Überzeugung anknüpfenden Festnahmen kommen.\n\n98\n\nAA, Auskunft vom 28. März 2002 an das VG \nGelsenkirchen.\n\n99\n\nNach Einschätzung des Auswärtigen Amts zieht jedenfalls die einfache Mitgliedschaft \nin einer der Oppositionsparteien in der DRK regelmäßig keine \nRepressionsmaßnahmen nach sich. \n\n100\n\nLagebericht vom 23. November 2001, \nS. 11.\n\n101\n\nAll dies zeigt, dass eine Reaktion der Regierung J. Kabila allenfalls dann zu \nbefürchten ist, wenn oppositionelle Aktionen breitenwirksam erfolgen. Etwas anderes \nkann dann aber erst recht nicht für eine oppositionelle Betätigung im Ausland gelten. \nIn diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass hinsichtlich Zeitungsartikeln \nregimekritischen Inhalts den kongolesischen Behörden bekannt ist, dass diese auch \nmit dem Ziel lanciert werden, ein im Ausland betriebenes Asylverfahren zu stützen. \nEin derartiges Verhalten wird von ihnen regelmäßig nicht kriminalisiert, sondern als \nlegitimer Versuch gewertet, ein Bleiberecht im Ausland zu erlangen. \n\n102\n\nAA, Auskunft vom 30. Oktober 2000 an das VG \nWiesbaden; vgl. in diesem Zusammenhang ferner \nAA, Auskunft vom 5. April 2000 an das VG \nOldenburg, wonach in Kinshasa erscheinende \nTageszeitungen bei einer Auflage von 500 bis \nmaximal 1500 Exemplaren auf Grund fehlender \nWerbeanzeigen aus der Privatwirtschaft maßgeblich \ndurch bestellte Zeitungsmeldungen und lancierte \nArtikel finanziert werden.\n\n103\n\nEntsprechendes gilt nach Auskunft von Menschenrechtsorganisationen für Schreiben \nan den ehemaligen Präsidenten L. D. Kabila seitens im Exil lebender Kongolesen. \nSelbst wenn der Verfasser in seinen Ausführungen die Regierung in scharfer Form \nangegriffen und kritisiert habe, sei man davon ausgegangen, dass solche Schreiben \nvon politisch unbedarften Personen regelmäßig nur mit dem Ziel verfasst worden \nseien, ein im Ausland betriebenes Asylverfahren zu fördern. Eine Weitergabe der \nNamen an die zuständigen Ermittlungsbehörden oder an kongolesische \nSicherheitsdienste sei in diesen Fällen nicht erfolgt.\n\n104\n\nLagebericht vom 7. Mai 1999, S. 23.\n\n105\n\nDer Senat teilt die Einschätzung des Auswärtigen Amts, dass im Einzelfall zu \nprüfen ist, ob die exilpolitischen Aktivitäten des Asylantragstellers als ernst zu \nnehmender Versuch gewertet werden, die Regierung in der Öffentlichkeit zu \ndiskreditieren bzw. zu bekämpfen. Dabei ist für die kongolesischen Regierungsstellen \nin diesem Zusammenhang allein entscheidend, ob die politischen Aktivitäten im \nAusland in einer so diskreditierenden und exponierten Weise vorgenommen wurden, \ndass eine breite Öffentlichkeit im Gastland darauf aufmerksam wurde und damit \nnegative Auswirkungen auf die bilateralen Beziehungen zur DRK gerade auch im \nHinblick auf laufende oder künftige Kooperationen zu befürchten sind. Nach den \nbisher vorliegenden Erkenntnissen ist es deshalb im Falle einfacher Mitgliedschaft \nbeispielsweise in einem Regionalverband der UDPS in Deutschland sowie im Falle \nder bloßen Teilnahme an gegen die Regierung der DRK gerichteten Kundgebungen \neher unwahrscheinlich, dass die betreffende Person allein schon deshalb nach \nRückkehr mit Verfolgung rechnen muss.\n\n106\n\nVgl. AA, Auskunft vom 06. Oktober 2000 an den \nVGH Mannheim.\n\n107\n\nAllein das Stellen eines Asylantrags oder ein Auslandsaufenthalt haben nach \nKenntnis des Auswärtigen Amts und namhafter Menschenrechtsorganisationen in \nkeinem Fall zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische \nStaatsangehörige nach deren Rückkehr geführt.\n\n108\n\nLagebericht vom 23. November 2001, S. 17.\n\n109\n\nDas Verhalten der amtlichen Stellen in der DRK gegenüber aus Deutschland \nzurückkehrenden Kongolesen lässt (ebenfalls) keine Gefahr politischer Verfolgung \nerkennen. Die Erkenntnislage hinsichtlich in die DRK rückkehrender Asylbewerber \nstellt sich wie folgt dar: Es ist zwar nicht in erheblichem Umfang zu Abschiebungen in \ndie DRK gekommen. Nach Angaben der Bundesregierung,\n\n110\n\nvgl. BT-Drucksache 14/3725 vom 29. Juni \n2000,\n\n111\n\nwurden im Jahr 1998 84 und im Jahr 1999 104 Personen abgeschoben. Für das Jahr \n2000 gibt das AA,\n\n112\n\nAuskunft vom 18. Januar 2001 an das VG \nAnsbach, \n\n113\n\nan, dass ihm bzw. der Botschaft Kinshasa insgesamt 591 Rückführungen aus \nDeutschland rechtzeitig und formgerecht angekündigt worden seien, von denen in \n291 Fällen die Abschiebung aus unterschiedlichen Gründen kurzfristig habe storniert \nwerden müssen. Es sei allerdings davon auszugehen, dass die Gesamtzahl der \nstornierten Abschiebungen höher sei. Aus der Aufstellung der Grenzschutzdirektion \nKoblenz an den VGH Mannheim vom 29. Juni 2001 ergibt sich, dass es im Jahr 2000 \nnur zu 133 Abschiebungen kam. Für die Monate Januar bis Mai 2001 werden 13 \nAbschiebungen genannt. Aber immerhin lassen sich aus den Referenzfällen \nabgeschobener Asylbewerber folgende Erkenntnisse gewinnen: Abgeschobene \nAsylbewerber werden bei ihrer Ankunft am Internationalen Flughafen N´Djili/Kinshasa \n- ausschließlich dort kommen diese wegen der nur auf dem Luftwege bestehenden \nAbschiebungsmöglichkeit an - grundsätzlich von Beamten der \nEinwanderungsbehörde befragt. Bei mehreren Abschiebungen - Mitarbeiter der \nDeutschen Botschaft beobachten in unregelmäßigen Abständen die Einreise \nkongolesischer Rückkehrpflichtiger - habe man feststellen können, dass die mit den \nrückgeführten Personen befassten Beamten der Einwanderungsbehörde meist \nVerständnis für ihre heimkehrenden kongolesischen Landsleute aufbrächten, die \nnach allgemein dort vorherrschender Auffassung regelmäßig lediglich \"ihr Glück\" im \nAusland versucht hätten, was vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Misere \nverständlich sei und von keiner staatlichen Stelle in der DRK kriminalisiert werde. \n\n114\n\nAA, Auskunft vom 13. Oktober 1999 an das VG \nStuttgart und vom 06. Oktober 2000 an den VGH \nMannheim.\n\n115\n\nBei allen ankommenden Passagieren, die nur mit einem Passersatzpapier \neinreisen, werden vornehmlich die Staatsangehörigkeit und mögliche Verbindungen \nzu Rebellengruppen überprüft. Des Weiteren werden die vorhandenen \nFahndungslisten abgeglichen. Nach den bisherigen Erfahrungen sind Abgeschobene \nunbehelligt geblieben und konnten nach Überprüfung durch die \nEinwanderungsbehörde, den Zoll und die Gesundheitsbehörden sowie in \nbesonderen Fällen auch durch den Nachrichtendienst zu ihren Familienangehörigen \ngelangen. Gegenteilige Berichte einiger Menschenrechtsorganisationen und die von \nihnen genannten Referenzfälle sind von der Deutschen Botschaft vor Ort eingehend \ngeprüft worden, konnten aber in keinem Fall bestätigt werden. Insbesondere sind \nkeine Fälle bekannt geworden, in denen zurückgekehrte Asylbewerber \nzwangsrekrutiert oder bei Weigerung hingerichtet worden sind. Ebenso wenig hat \nsich bewahrheitet, dass Kinder Abgeschobener an staatliche Verwahreinrichtungen \nabgegeben worden sind und später als Straßenkinder geendet haben. Auch konnte \nnicht bestätigt werden, dass der Militärgerichtshof Asylbewerber zum Tode verurteilt \nhat. Mitarbeiter von Menschenrechtsorganisationen haben in besonders gelagerten \nFällen im Auftrag der Botschaft die zurückgekehrten Personen nach wenigen \nWochen an ihren Wohnadressen aufgesucht; staatliche Repressionen gegen diese \nPersonen sind dabei bislang in keinem Fall festgestellt worden. \n\n116\n\nAA, Auskunft vom 28. März 2002 an das VG \nGelsenkirchen; Lagebericht vom 23. November \n2001, S. 20-21; vgl. in diesem Zusammenhang auch \nAA, Auskunft an den VGH Mannheim vom 6. Oktober \n2000.\n\n117\n\nDiese Angaben decken sich mit der Stellungnahme des UNHCR vom 8. März 2001 \nan das VG München. \n\n118\n\nFast vollständig abgedruckt im Asylmagazin \n4/2001, S. 27. \n\n119\n\nAuch haben sich nach Angaben des Auswärtigen Amts die behaupteten \nVerhaftungen von PALU-Mitgliedern nach Rückkehr auf dem Flughafen N´Djili in \nallen Fällen nach entsprechender Überprüfung als Falschmeldungen herausgestellt. \nVielmehr ist die Verhaftung eines PALU-Mitglieds auf dem Flughafen bisher nicht \nbekannt geworden. Für zurückkehrende MPR-Angehörige (Angehörige der \nehemaligen Mobutu-Staatspartei) sind Verhaftungen nur unmittelbar nach der \nMachtübernahme der AFDL (17. Mai 1997) bekannt geworden; danach ist es zu \nkeinen weiteren Festnahmen mehr gekommen. Gleiches gilt für Mitglieder der PSDC \nund der P.U.N.A. (Parti de l´unité Nationale). Seitens des unmittelbaren \nFührungskreises der FONUS wurde mitgeteilt, dass sich die letzte Festnahme auf \ndem Flughafen N´Djili im Jahre 1998 ereignet hat.\n\n120\n\nAA, Auskunft vom 28. März 2002 an das VG \nGelsenkirchen.\n\n121\n\nDer Senat sieht deshalb die Behauptungen des ehemaligen höheren Beamten im \nInnenministerium der DRK, She Albert Okito, vor dem VGH Mannheim, \n\n122\n\nProtokoll über die Zeugenvernehmungen am \n25. Juli 2000 in den Verfahren A 13 S 2845/95, \nA 13 S 2478/97 und A 13 S 3166/97, \n\n123\n\nals widerlegt an. Dieser hatte unter anderem ausgesagt, eine auf Grund juristischer \nMaßnahmen des jeweiligen Aufenthaltsstaates abgeschobene Person (\"Refoulé\") \nwerde von den Sicherheitsdiensten verhört, misshandelt und sodann \nzwangsrekrutiert. Nach zwei Wochen militärischer Ausbildung würden die \nZwangsrekrutierten an die Front geschickt. Weigere sich jemand, an die Front zu \ngehen, werde er exekutiert. Entscheidend für diese Behandlung sei, ob der \nRückkehrer von den Sicherheitsdiensten als loyal oder nicht loyal eingestuft werde. \nAlle Kongolesen im Ausland seien verpflichtet, sich bei der Auslandsvertretung \nregistrieren zu lassen. Nichtregistrierte würden als Regimegegner gelten; \nandererseits würden Registrierte nicht ohne weiteres als unverdächtig gelten. Frauen \nwürden von dieser Behandlung nicht ausgenommen. Ihre Kinder würden von ihnen \ngetrennt, an staatliche Aufbewahrungsorte verbracht und endeten später als \nStraßenkinder.\n\n124\n\nDavon abgesehen ist der Senat trotz der insoweit nicht sehr ergiebigen \nErkenntnislage auch der Überzeugung, dass nicht die einfachen Aktivitäten im \nvorbeschriebenen Sinne, sondern allenfalls eine herausgehobene, breitenwirksam \nangelegte oppositionelle Tätigkeit in Deutschland den amtlichen Stellen in der DRK \nbekannt werden.\n\n125\n\nIn dem von der Regierung in Kinshasa kontrollierten Gebiet sind verschiedene \nSicherheitsdienste und -organe tätig.\n\n126\n\nLagebericht vom 23. November 2001, S. 9.\n\n127\n\nDagegen ist nicht geklärt, ob die DRK in Deutschland eine umfassende \nAuslandsaufklärung betreibt, auch wenn die Agence Nationale des Renseignements \n(ANR), die kurz nach der Machtergreifung der AFDL gegründet worden und an die \nStelle des aufgelösten nationalen Sicherheitsdienstes (SNIP) getreten ist,\n\n128\n\nLagebericht vom 7. Mai 1999, S. 6,\n\n129\n\nneben ihrer Inlandsabteilung, die an Nachforschungen und \nRepressionmaßnahmen gegen Regimegegner beteiligt ist, eine Auslandsabteilung \nunterhält. \n\n130\n\nLagebericht vom 23. November 2001, S. 10.\n\n131\n\nSo geht das Auswärtige Amt zumindest für die führenden Mitglieder der UDPS im \nAusland davon aus, dass diese deshalb unter Beobachtung stehen, weil ihre \nAktivitäten für die kongolesische Regierung von gewissem Interesse sind.\n\n132\n\nAA, Auskunft vom 28. März 2002 an das VG \nGelsenkirchen.\n\n133\n\nDer Bundesnachrichtendienst - BND - berichtet in seiner Auskunft vom 6. Juli 2000 \nan das VG Bremen, dass das \"Comité de Pouvoir Populaire\" (CPP) sowohl in der \nDRK als auch im Ausland tätig ist. Die Zentrale befinde sich in Belgien. Das CPP sei \nein Nachrichtendienst, dessen Aufgabe u.a. in der Überwachung von Exilkongolesen, \nvor allem in Belgien, bestehe. Es sei möglich, dass das CPP auch Exilkongolesen in \nder Bundesrepublik Deutschland überwache. Auf eine Anfrage des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen hin erklärte der BND unter dem 23. Januar 2002, \ndass seine Auskunft vom Juli 2000 weiterhin gelte. Es könne nach gesicherter \nErkenntnis nach wie vor davon ausgegangen werden, dass in Deutschland lebende \nExilkongolesen von dem CPP überwacht werden. Allerdings führt das AA unter \nBerufung auf \"namhafte Menschenrechtsorganisationen\" hinsichtlich des CPP aus, \nes handele sich dabei um eine auf kommunaler Ebene eingerichtete Organisation, \ndie zunehmend für die Informationsbeschaffung an der Basis und die damit \nnotwendige Überwachung der Bevölkerung zuständig sei.\n\n134\n\nLagebericht vom 23. März 2000, S. 7.\n\n135\n\nDas spricht zwar zunächst für eine Tätigkeit im Inland, schließt eine solche im \nAusland aber nicht aus.\n\n136\n\nAmnesty International nimmt an, dass die kongolesischen Behörden bemüht \nseien, die Aktivitäten von Exilkongolesen zu überwachen, ohne dazu aber nähere \nAngaben zu liefern. \n\n137\n\nVgl. z.B. Auskunft vom 12. Februar 2001 an das \nVG München. \n\n138\n\nIn ähnlichem Sinne äußert sich das Institut für Afrika-Kunde, welches von einer \nhohen Wahrscheinlichkeit geheimdienstlicher Auslandsaufklärung spricht. \n\n139\n\nVgl. z.B. Auskunft vom 7. Dezember 2000 an das \nVG Hannover und vom 3. Dezember 1998 an das \nVG Gelsenkirchen.\n\n140\n\nDas Flüchtlingshilfswerk UNHCR hat ebenfalls keine konkreten Erkenntnisse zur \nTätigkeit der Auslandsspionage der DRK in Deutschland. Es geht jedoch davon aus, \ndass die kongolesische Botschaft, die im Regelfall im Rahmen der \nPassersatzbeschaffung durch die deutschen Ausländerbehörden Gelegenheit zur \nÜberprüfung der ihr übermittelten persönlichen Daten kongolesischer \nStaatsangehöriger erhält, Interesse daran hat und über Mittel verfügt zu ermitteln, ob \nes sich bei diesen Personen um Angehörige prominenterer Anhänger einer der \nRebellenbewegungen handelt, und entsprechende Informationen an die \nEinwanderungsbehörden in der DRK weiterleitet.\n\n141\n\nUNHCR, Stellungnahme vom 8. März 2001 an \ndas VG München, Asylmagazin 4/2001 S. 27 f.\n\n142\n\nIn seiner Vernehmung am 25. Juli 2000 durch den VGH Mannheim,\n\n143\n\nvgl. das genannte Protokoll der mündlichen \nVerhandlung,\n\n144\n\nhat der Zeuge Okito ausgesagt, in Deutschland würden Informationen über politische \nVeranstaltungen, selbst wenn sie rein pazifistischer Natur seien, registriert, als \nsubversiv eingestuft und an die kongolesische Auslandsvertretung durch Informanten \nweitergeleitet. Da, wie oben dargelegt, die Aussage des Zeugen zu anderen \nzentralen Punkten als widerlegt anzusehen ist, geht der Senat - insbesondere unter \nBerücksichtigung der folgenden Ausführungen - davon aus, dass auch dieser Teil der \nAussage nicht den Fakten entspricht. Gegen eine effektive, flächendeckende \nAuslandsüberwachung spricht nämlich, dass nach Erkenntnissen des Auswärtigen \nAmts die Mittel, über die die Auslandsvertretungen in Europa zur Erfüllung ihrer \nAufgaben verfügen könnten, wegen der äußerst angespannten wirtschaftlichen Lage \nin der DRK nicht ausreichend sind, um derartige Aufgaben im gesamten Gastland \nwahrnehmen zu können. \n\n145\n\nAnders kann es sich bei breitenwirksam vorgenommenen, herausgehobenen \nAktionen gegen die Regierung in Kinshasa verhalten. Dabei liegt es bereits in der \nNatur der Sache, dass solche Aktivitäten den Behörden in der DRK eher bekannt \nwerden können als untergeordnete, nicht \"interessante\" und damit auch nicht \n\"mitteilungswürdige\" Aktionen. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass über erstere \nneben dem Auslandsgeheimdienst auch von in Deutschland sich aufhaltenden \nPrivatleuten berichtet werden kann. Deshalb geht der Senat davon aus, dass \nallenfalls Aktionen von Personen, die in Deutschland in einer Art und Weise \nexilpolitisch tätig geworden sind, die sie von der Masse der übrigen Asylbewerber \ndeutlich unterscheidet, mit anderen Worten, von denen die Behörden in der DRK \nbefürchten müssen, dass sie der Regierung gefährlich werden oder diese jedenfalls \nin erheblichen Misskredit bringen könnten, den Regierungsstellen der DRK bekannt \nwerden.\n\n146\n\nIm Ergebnis ebenso OVG Saarland, Urteil vom \n14. Januar 2002 - 3 R 1/01 -; einschränkend OVG \nLüneburg, Urteil vom 14. Januar 2000 - 1 L \n3973/98.\n\n147\n\nf) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Im Hinblick auf das Fehlen des inneren \nZusammenhangs (s.o. unter c) zwischen der von ihm behaupteten Verfolgung unter \nMobutu vor der Ausreise und der befürchteten Verfolgung nach einer Rückkehr in \ndas Heimatland ist die Gefahr einer Verfolgung wegen einer exilpolitischen \nBetätigung sowohl gegen Mobutu, die Grundlage der anerkennenden Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts war, als auch gegen die Regierungen von L.D. Kabila und \nJ. Kabila am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu messen. Auf Grund \nder Veränderung der politischen Verhältnisse besteht für ihn gegenwärtig nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, wegen exilpolitischer Aktivitäten nach \nRückkehr in die DRK von den kongolesichen Behörden als ernst zu nehmender \nGegener angesehen und deshalb verfolgt zu werden. Die von ihm geltend \ngemachten exilpolitischen Tätigkeiten, also die Teilnahme an Parteiveranstaltungen \nder UDPS und an Demonstrationen, sind nicht geeignet, das Augenmerk der \nkongolesischen Regierungsstellen auf ihn zu lenken. Eine erheblich wahrscheinliche \nVerfolgungsgefahr des Klägers bei Rückkehr in die DRK wegen seiner Zugehörigkeit \nzu seiner \"Familie\" ist nicht dargelegt. Einer entsprechenden Aufforderung des \nGerichts, die pauschal geltend gemachte Verfolgung der \"Familie\" seit der \nMachtübernahme durch L.D. Kabila bzw. J. Kabila wegen des Verdachts der \nKollaboration mit dem Mobutu-Regime seitens des Onkels und Adoptivvaters des \nKlägers und wegen der Unterstützung der Rebellion in der Provinz Equator (gemeint \nist offensichtlich Equateur) durch die \"Familie\" näher zu erläutern, ist der Kläger \nnicht nachgekommen. Abgesehen davon spricht nichts dafür, dass der Kläger, der \nsich nunmehr seit über 10 Jahren in Deutschland aufhält, mit irgendwelchen Aktionen \nseiner Angehörigen in Verbindung gebracht werden könnte.\n\n148\n\n2. Der Senat unterstellt zu Gunsten des Klägers, dass sich seine Klage \nentsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n149\n\nUrteile vom 15. April 1997 - 9 C 19.96 -, NVwZ \n1997, 1132, und vom 31. August 1998 - 9 C 16.98 -, \nn.v., sowie Beschluss vom 5. Juni 1998 - 9 B 469.98 \n-, NVwZ 1999, 642,\n\n150\n\nhilfsweise auch auf § 53 AuslG bezieht. Ein Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, \ndas Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG festzustellen, wäre \naber ebenfalls unbegründet.\n\n151\n\na) Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 bis 3 AuslG liegen ersichtlich nicht \nvor.\n\n152\n\nAuch § 53 Abs. 4 AuslG iVm Art. 3 der Konvention zum Schutze der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - findet vorliegend keine Anwendung. \nDiese Vorschrift greift nur ein, wenn die Gefahr besteht,\n\n153\n\nvgl. zur Anwendung des Prognosemaßstabs der \n\"beachtlichen Wahrscheinlichkeit\" auch auf \nVorverfolgte: BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C \n134.95 -, NVwZ 1996, Beilage Nr. 12, S. 89,\n\n154\n\ndass im Zielland seitens des Staates oder einer staatsähnlichen Organisation, hier \nalso durch Regierungsbehörden der DRK, auf eine Person geplant zugegriffen wird, \num sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu unterziehen.\n\n155\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - \n9 C 15.95 -, NVwZ 1996, S. 476; Urteil vom 15. April \n1997 - 9 C 38.96 -, NVwZ 1997, S. 1127 und Urteil \nvom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, InfAuslR 1998, \nS. 125.\n\n156\n\nDavon ist nach den vorstehend wiedergegebenen Erkenntnissen zur Behandlung \nzurückkehrender Asylbewerber am Flughafen Kinshasa und unter Berücksichtigung \nder \"normalen\" exilpolitischen Aktivitäten des Klägers nicht auszugehen.\n\n157\n\nb) Die Voraussetzungen für eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung \ndes § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG liegen ebenfalls nicht vor. \n\n158\n\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift hebt \nallein auf das Bestehen einer konkreten, individuellen Gefahr für die genannten \nRechtsgüter ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm \nzuzurechnen ist. Allerdings genügt für die Annahme einer \"konkreten Gefahr\" im \nSinne dieser Vorschrift nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die \ngeschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist der Begriff der \"Gefahr\" im Sinne \ndes § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen \nPrognosemaßstab angelegte der \"beachtlichen Wahrscheinlichkeit\", wobei allerdings \ndas Element der \"Konkretheit\" der Gefahr für \"diesen\" Ausländer das zusätzliche \nErfordernis einer einzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen \nGefährdungssituation statuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss.\n\n159\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 1997\n- 9 B 627.96 -,; Urteil vom 29. März 1996\n- 9 C 116.95 -, NVwZ 1996, Beilage Nr. 8, S. 57;\nUrteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, NVwZ \n1996, 476.\n\n160\n\nFür einen Asylbewerber, der bereits in Deutschland an einer Krankheit leidet, \nkann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in direkter \nAnwendung vorliegen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die drohende \nVerschlimmerung der Erkrankung im Zielstaat zu einer erheblichen konkreten Gefahr \nfür Leib oder Leben führt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist \ngeklärt, dass die drohende Verschlimmerung einer bei dem Betroffenen bereits \nvorhandenen Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung \nim Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG begründen kann. Die Gründe für die unzureichende medizinische Behandlung \nim Zielstaat sind insoweit grundsätzlich ohne Belang. Sie können ihre Ursache auch \nin einer schlechten sozialen, wirtschaftlichen und gesundheitspolitischen Situation im \nHeimatland haben,\n\n161\n\nBVerwG, Beschluss vom 26. November 1998 \n- 9 B 1075.98 -, (n.v.); Urteil vom 27. April 1998 \n- 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973 m. w. N.,\n\n162\n\ndie dazu führt, dass dem Betroffenen die finanziellen Mittel für eine Behandlung nicht \nzur Verfügung stehen.\n\n163\n\nEbenso OVG Hamburg, Beschluss vom \n13. Oktober 2000 - 3 Bs 369/99 -, NVwZ 2001, \nBeilage Nr. 3, 31 = InfAuslR 2001, 132; OVG \nKoblenz, Urteil vom 3. April 1998 - 10 A 10902/97 -, \nNVwZ 1998, Beilage Nr. 8, 85, 86; VG Augsburg, \nUrteil vom 25. Februar 1999 - Au 7 K 98.30453/Au 7 \nK 98.31120 -, NVwZ 2000, Beilage Nr. 1, 7,9; VG \nOsnabrück, Urteil vom 15. November 1999 - 5 A \n458/99 -, Asylmagazin 2000, 38 (Ls).\n\n164\n\nKrankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge der Abschiebung und nicht \nwegen der Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, sind \nhingegen vom Anwendungsbereich des § 53 AuslG - und damit auch von dem des \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - ausgenommen, weil es sich insoweit nicht um \nzielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse handelt.\n\n165\n\nBVerwG, Urteil vom 21. September 1999 \n- 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, S. 206 (m. w. N.).\n\n166\n\nNach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG werden allerdings Gefahren, denen die Bevölkerung \noder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, in dem Staat \nallgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt. Nach \ndieser Bestimmung kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder \nhumanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik \nDeutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten \nStaaten oder von sonstigen Ausländergruppen allgemein oder in einzelne Zielländer \nfür längstens 6 Monate ausgesetzt wird (Satz 1); für längere Aussetzungen bedarf es \ndes Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern (Satz 2). Beruft sich der \neinzelne Ausländer auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, \nkann er Abschiebungsschutz regelmäßig also nur im Rahmen eines generellen \nAbschiebungsstopps nach § 54 AuslG erhalten. \n\n167\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die \nVerwaltungsgerichte im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im \nSinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp \nnach § 54 AuslG nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der \nAbschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat \nVerfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam \nsehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert \nwürde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 \nGG, dem einzelnen Ausländer trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach \n§ 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nzu gewähren. \n\n168\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C\n2.01 -, NVwZ 2001, 1420 (m.w.N.); Beschluss\nvom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, \n668; Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, \nNVwZ 1999, 666.\n\n169\n\nOb eine aus einer allgemeinen Gefahr erwachsene extreme Gefahrenlage vorliegt, \nist stets mit Blick auf sämtliche einem Ausländer drohenden Gefahren zu beurteilen. \nDabei geht es allerdings nicht um eine \"mathematische\" oder \"statistische\" \nSummierung von Einzelgefahren; vielmehr ist jeweils eine einzelfallbezogene \numfassende Bewertung der aus der allgemeinen Gefahr für den Ausländer folgenden \nGesamtgefährdungslage vorzunehmen, um auf dieser Grundlage über das Vorliegen \neiner extremen Gefahrenlage entscheiden zu können. \n\n170\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 1999\n- 9 B 866.98 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 17; \nUrteil vom 19. November 1996 - 1 C \n6.95 -, NVwZ 1997, 685.\n\n171\n\nDie drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem \nsolchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer \ndie begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der \nextremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der erforderlichen \nWahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist gegenüber dem im \nAsylrecht entwickelten Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für \ndas Vorliegen einer extremen Gefahrenlage allerdings ein strengerer Maßstab \nanzulegen; die allgemeine Gefahr muss sich für den jeweiligen Ausländer mit hoher \nWahrscheinlichkeit verwirklichen. Nur dann rechtfertigt sich die Annahme eines aus \nden Grundrechten folgenden zwingenden Abschiebungshindernisses, das die \ngesetzliche Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG beseitigen kann. \n\n172\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. November 1996\n- 1 C 6.95 -, aaO, und vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, \nNVwZ 2002, 101.\n\n173\n\nGeboten ist die verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nimmer dann, wenn der einzelne extrem gefährdete Asylbewerber ansonsten gänzlich \nschutzlos bliebe, d.h. wenn seine Abschiebung in den Zielstaat ohne Eingreifen des \nBundesamts oder der Verwaltungsgerichte tatsächlich vollzogen würde. Die \nverfassungskonforme Anwendung ist mit Rücksicht auf das gesetzliche \nSchutzkonzept aber auch dann zulässig, wenn der Abschiebung zwar anderweitige \n- nicht unter § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 Satz 1 oder § 54 AuslG fallende - Hindernisse \nentgegenstehen, diese aber dem Ausländer nach der Rechtswirkung keinen \ngleichwertigen Schutz bieten. Ein anderweitiger Schutz ist deshalb nur dann \ngleichwertig, wenn er dem entspricht, den der Ausländer bei Vorliegen eines \nErlasses nach § 54 AuslG hätte oder den er bei Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG erreichen könnte. Die Zuerkennung von Abschiebungsschutz in \nverfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt somit neben \ndem Vorliegen einer extremen Gefahrenlage das Nichtbestehen eines anderweitigen \ngleichwertigen Abschiebungsschutzes voraus.\n\n174\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001\n- 1 C 2.01 -, aaO.\n\n175\n\nEine Erkrankung oder sonstige Gründe, die einer Abschiebung in unmittelbarer \nAnwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG entgegenstehen könnten, hat der Kläger \nnicht geltend gemacht.\n\n176\n\nDem Kläger kann auch nicht in verfassungskonformer Anwendung des § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG - und damit über den nach Satz 2 der Vorschrift begrenzten \nAnwendungsbereich hinaus - Schutz vor Abschiebung gewährt werden.\n\n177\n\nDer Kläger würde nicht unmittelbar nach seiner Rückkehr in die DRK auf Grund \nder dort herrschenden allgemeinen Lebensbedingungen (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG) \nin eine extreme Gefährdungslage geraten, die ihn mit der erforderlichen hohen \nWahrscheinlichkeit dem sicheren Tode oder schwersten Verletzungen ausliefern \nwürde. Da wie dargelegt eine Abschiebung nur auf dem Luftwege über den \nFlughafen von Kinshasa erfolgen kann, beschränkt der Senat die Prüfung der \nLebensbedingungen auf den Großraum dieser Stadt, in der die Situation ohnehin \nbesser ist als in den übrigen Landesteilen, wie im Folgenden ausgeführt wird. \n\n178\n\nEs lässt sich nicht feststellen, dass ein abgeschobener Asylbewerber im \nGroßraum Kinshasa mangels jeglicher Lebensgrundlage in eine extreme \nGefahrenlage geriete und dem baldigen\n\n179\n\nvgl. zur notwendigen Unmittelbarkeit der \nRechtsgutbeeinträchtigung BVerwG, Beschluss vom \n26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, \n668,\n\n180\n\nsicheren Hungertod ausgeliefert wäre. Diese Einschätzung gilt für den Normalfall \neines im Wesentlichen gesunden Menschen, der sich nach seiner Abschiebung auf \nGrund seines längeren Aufenthalts in Deutschland in einem guten \nErnährungszustand befindet. \n\n181\n\nEs ist nach den vorliegenden Erkenntnissen zwar nicht zweifelhaft, dass - auf das \ngesamte Staatsgebiet bezogen - die wirtschaftliche Lage verheerend und die \nGrundversorgung der Bevölkerung nicht mehr gewährleistet ist. Die seit August 1998 \nandauernden Kämpfe haben nach und nach die gesamte Infrastruktur des \nzentralafrikanischen Landes zerstört. Die Arbeitslosigkeit liegt bei über 90 %. Auch \ninnerhalb der Großfamilie, in der traditionell gegenseitig Hilfe geleistet wird, gelingt \nes nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. So stellt \ndas Flüchtlingshilfswerk UNHCR in seiner Stellungnahme vom 8. März 2001 an das \nVG München fest, dass sich seit Ausbruch der kriegerischen Auseinandersetzungen \nim August 1998 die wirtschaftliche Situation in Kinshasa und in der DRK im \nAllgemeinen kontinuierlich und ernstlich verschlechtert habe. Die vorhandenen \nNahrungsmittellieferungen deckten nurmehr ca. 60 % des Bedarfs. Schätzungen \nzufolge litten etwa 2 Millionen Kongolesen in lebensbedrohlicher Weise unter dieser \nLebensmittelknappheit. Nach einer Studie der Nichtregierungsorganisation \nInternational Rescue Committee vom Mai 2000 seien allein im Osten der DRK seit \nBeginn der kriegerischen Auseinandersetzungen im August 1998 mindestens 1,7 \nMillionen Menschen (ca. 600.000 davon Kinder unter 5 Jahren) entweder unmittelbar \nauf Grund der Kriegsereignisse oder in zwei Drittel der Fälle auf Grund ihrer Folgen \ngestorben. Die Versorgungslage ist, so stellt der UNHCR in einer neueren \nStellungnahme,\n\n182\n\nvom 22. April 2002 gegenüber dem VG \nGelsenkirchen,\n\n183\n\nfest, in allen Landesteilen und insbesondere im Nordosten des Landes prekär. Auch \ndie drei britischen Hilfsorganisationen \"Oxfam\", \"Save the Children\" und \" Christian \nAid\" schildern laut einem Bericht der Frankfurter Rundschau in ihrer Ausgabe vom \n10. August 2001 die soziale Lage in der DRK in einem sehr düsteren Licht.\n\n184\n\nFür die Region Kinshasa kann aber festgestellt werden, dass sich die \nVersorgungslage zwischenzeitlich deutlich gebessert hat, wie sich aus Folgendem \nergibt: Während das Auswärtige Amt im Lagebericht vom 5. Mai 2001 (S. 22) noch \nausführte, dass sich die schon zu Beginn des Jahres 2000 angespannte \nVersorgungslage in Kinshasa weiter verschlechtert habe, heißt es im Lagebericht \nvom 23. November 2001 (S. 21,22), dass nach einer im September 2001 \nveröffentlichten Untersuchung der landwirtschaftlichen Fakultät der Universität \nKinshasa die Versorgung mit Lebensmitteln für die Bevölkerung in Kinshasa zwar \nschwierig sei, jedoch dank verschiedener Überlebensstrategien - so trügen z.B. vor \nallem Frauen und Kinder mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt bei - in der \nBevölkerung keine akute Unterversorgung wie etwa in anderen Hungergebieten \nAfrikas herrsche. Die gleiche Einschätzung sei Ende September 2001 vom Büro der \nWelternährungsorganisation FAO in Kinshasa zu erhalten gewesen. Dem \nwiderspricht nicht der genannte Bericht der britischen Hilfsorganisationen. Denn er \nbezieht sich vor allem auf das Rebellengebiet und gilt nicht gleichermaßen für die \nHauptstadt Kinshasa. Insoweit wird nämlich ausgeführt, dass dank der Reformen des \nPräsidenten Joseph Kabila sich die Wirtschaft in den vergangenen Monaten etwas \nerholt habe, wovon allerdings nur die Hauptstadt profitiere, während das übrige Land \nverarmt und zerrüttet sei. In ihrer Auskunft vom 24. Oktober 2001 an das Bundesamt \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge stellt die Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland in Kinshasa fest, dass es trotz einer Arbeitslosenquote \nvon etwa 90 % dem überwiegenden Teil der Bevölkerung Kinshasas weiterhin \ngelinge, den Lebensunterhalt zu finanzieren. Die sich aus der Not entwickelnden \nMechanismen des Überlebens seien vielgestaltig und auf die von Fall zu Fall ganz \nunterschiedlichen Verhältnissen zugeschnitten. So nehme die privat betriebene \nurbane Agrarwirtschaft (Gemüseanbau und Kleintierhaltung) eine zentrale Stellung \nein. Es werde auf allen möglichen Freiflächen angebaut, selbst wenn diese nicht im \nEigentum des Betreffenden stünden. Ein wichtiges Betätigungsfeld sei auch der \nKleinhandel. Nach Schätzungen namhafter kongolesischer \nMenschenrechtsorganisationen sei der Prozentsatz der Bevölkerung, der an den \nFolgen einer akuten Unterernährung sterbe, in der Hauptstadt Kinshasa als eher \nniedrig anzusetzen. Betroffen seien insbesondere nur Kinder bis zum Alter von 5 \nJahren . Diese Einschätzung findet ihre Entsprechung in dem Ende September 2001 \nveröffentlichten, von der Botschaft angeführten Bericht der Organisation der \nVereinten Nationen für Ackerbau und Ernährung (FAO). Danach waren in den \nArmutsvierteln Kimbanseke und Selembao Kinshasas im Februar 2001 12 % der \nKinder unter 5 Jahren latent unterernährt. Unter akuter Unterernährung litten 2,6 % \ndieser Bevölkerungsgruppe. Im übrigen sind national und international tätige \nHilfsorganisationen mit der Unterstützung und Förderung zahlreicher Geberländer \nebenso wie kirchliche und sonstige karitativ tätige Verbände und Einrichtungen \nbemüht, durch Projekte im Wirtschafts-, Sozial- und Gesundheitsbereich \nschwerwiegenden Versorgungsmissständen zu begegnen und der Not leidenden \nBevölkerung in der DRK zu helfen. So ist in einer viel beachteten, aber bisher \neinmalig gebliebenen Aktion der Europäischen Union mit Unterstützung der \nBeobachtermission der Vereinten Nationen (MONUC) Anfang August 2001 ein \nFrachtschiff bis in die Provinz Equateur gelangt und hat von dort 800 Tonnen Mais in \ndie Hauptstadt Kinshasa transportiert. Eine generelle Eröffnung der Flussschifffahrt \nauf dem Kongo zur Lebensmittelversorgung wird aktuell allerdings noch durch die \nRebellenbewegung RCD-Goma blockiert.\n\n185\n\nSomit lässt sich zusammenfassend feststellen, dass die allgemein beschriebene \nkatastrophale Versorungslage in erster Linie die Rebellengebiete und insbesondere \ndie östlichen Landesteile, nicht aber in gleicher Weise den Großraum Kinshasa \nbetrifft. \n\n186\n\nNach alledem ist es für den Senat nachvollziehbar - und dies ist Grundlage \nseiner Überzeugungsbildung - dass das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 28. \nMärz 2002, insoweit noch über die Einschätzung im Lagebericht vom 23. November \n2001 hinausgehend, feststellt, es bestehe auf Grund der Versorgungslage mit \nNahrungsmitteln in Kinshasa und Umgebung weder für männliche noch für weibliche \nPersonen die konkrete Gefahr, aus Mangel an Nahrungsmitteln nicht überleben zu \nkönnen. Deshalb ist, und dies gilt auch für allein stehende Frauen oder sogar für \nMütter mit minderjährigen Kindern - auch Kleinkindern -, von einer noch \nausreichenden Versorgungslage auszugehen , die die Annahme eines mit hoher \nWahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr nach Kinshasa drohenden \nHungertodes verbietet. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der \nStellungnahme der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kinshasa vom \n24. Oktober 2001 an das Bundesamt kirchliche Einrichtungen oder karitativ tätige \nHilfsorganisationen sowie verschiedene private Einrichtungen im Notfall Hilfestellung \nleisten; auch verhindere eine in christlicher Verbundenheit gelebte \nNachbarschaftshilfe, dass Not leidende Menschen in der Straße ihr Heil suchen \nmüssten. \n\n187\n\nLediglich für unbegleitet rückgeführte Minderjährige macht das Auswärtige Amt in \nder erwähnten Auskunft vom 28. März 2002 insofern eine Ausnahme, als die \nallgemein schlechte Versorgungslage nach Lage des Einzelfalles \nVersorgungsprobleme begründen könne, so dass eine Rückführung \"nur nach \nsorgfältiger Einzelfallprüfung im Hinblick auf die Unterbringungsmöglichkeiten\" \nerfolgen solle. Insoweit lässt der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit jedoch \noffen, ob eine extreme Gefährdungslage für unbegleitet rückgeführte Minderjährige \noder jedenfalls Kinder bis zu etwa 16 Jahren angenommen werden muss. Auch kann \ndahinstehen, ob eine extreme Gefährdungslage möglicherweise für betagtere sowie \nernsthaft kranke Rückkehrer besteht, sofern letzteren nicht ohnehin \nAbschiebungsschutz in unmittelbarer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \neinzuräumen ist. \n\n188\n\nAuch die in Kinshasa bestehende medizinische Versorgungslage rechtfertigt \nnicht die Annahme des Bestehens einer extremen Gefährdungslage. Die daraus \nerwachsenden Gefahren drohen grundsätzlich der gesamten Bevölkerung bzw. \nbestimmten Gruppen innerhalb der Bevölkerung und unterfallen damit ebenfalls dem \nAnwendungsbereich des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. \n\n189\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil \nvom 8. Dezember 1998 -9 C 4.98 -, aaO.\n\n190\n\nAllerdings befindet sich das Gesundheitswesen in der DRK allgemein in einem sehr \nschlechten Zustand. Die staatlichen Krankenhäuser sind heruntergewirtschaftet oder \naber geplündert. Die staatlichen Krankenhäuser sind auf Grund ihrer geringen \nAnzahl, ihrer schlechten Ausstattung und in Folge der unzureichenden hygienischen \nVerhältnisse nicht in der Lage, im erforderlichen Umfang - insbesondere bei \nkomplizierten Eingriffen - die Kranken im ausreichenden Maß zu versorgen. Die \närztliche Versorgung ist in Kinshasa jedoch grundsätzlich gewährleistet. In seinem \nBericht vom 5. Oktober 2001 über die medizinische Infrastruktur und Behandlung in \nKinshasa berichtet das Schweizerische Bundesamt für Flüchtlinge, dass es in \nKinshasa 1.500 medizinische Einrichtungen gibt. Zwar sind davon viele rein \nprofitorientiert. Auch ist der Großteil der medizinischen Einrichtungen in Kinshasa \nschlecht ausgerüstet und erhält - mit Ausnahme der konfessionellen medizinischen \nEinrichtungen - keine Hilfe vom Ausland. Andererseits sind aber im Bereich der \nmedizinischen Versorgung häufig Organisationen der großen Kirchen, so der \nHeilsarmee, der katholischen Kirche, der Kirche von Christus im Kongo und der \nkimbanguistischen Kirche tätig. Diesen gehören in Kinshasa mehr als 70 % der \nGesundheitszentren sowie einige Spitäler. Zusammengefasst stellt der Bericht fest, \ndie medizinische Infrastruktur in Kinshasa weise große Unterschiede auf, von rein \nprofitorientierten Einrichtungen mit ungenügend ausgebildetem Personal bis hin zu \ngut geführten Spitälern mit Spezialisten. Die meisten Krankheiten können in \nKinshasa behandelt werden. Das gilt zum Beispiel für Diabetes mellitus 2 mit \nBluthochdruck, Asthma und Bronchialerkrankungen, Epilepsie, \nGeschlechtskrankheiten, Pneumopathie, Typhus und auch Röteln.\n\n191\n\nLagebericht vom 23. November 2001, S. 22,23; \nSchweizerisches Bundesamt für Flüchtlinge, Bericht \nvom 5. Oktober 2001 über die medizinische \nInfrastruktur und Behandlung in Kinshasa (im \nFolgenden: Schweizerisches Bundesamt), S. 8 \nff.\n\n192\n\nNach den Erkenntnissen ist auch die Versorgung mit Medikamenten gesichert. In \nletzter Zeit sind in Kinshasa über 100 Apotheken neu eröffnet worden. Im \nAllgemeinen sind die Apotheken zwar relativ einfach ausgestattet. Auch wenn \nMangel an gewissen Basisprodukten wie zum Beispiel HIV- und Blutgruppentests \nbesteht, so sind Medikamente gegen Malaria-, Tuberkulose-, Rheuma-, Husten- und \nDurchfallerkrankungen und auch Anämiepräparate sowie Antibiotika aber einfach zu \nerhalten.\n\n193\n\nSchweizerisches Bundesamt, S. 6,7.\n\n194\n\nAllerdings besteht weder ein Krankenversicherungssystem noch eine freie \nstaatliche Gesundheitsfürsorge. Bei abhängig Beschäftigten zahlen in der Regel die \nArbeitgeber die Behandlungskosten. Angesichts der Arbeitslosenquote von über 90 \n% dürfte dies auf einen Rückkehrer jedoch nur ausnahmsweise zutreffen. In den \nanderen Fällen müssen die Behandlungskosten von der Großfamilie aufgebracht \nwerden. Nur für zahlungskräftige Patienten - was ebenfalls als Ausnahmefall \neinzustufen ist - stehen hinreichend ausgestattete private Krankenhäuser und \nfachkundige Ärzte zur Verfügung.\n\n195\n\nLagebericht vom 23. November 2001, S. 22.\n\n196\n\nAngesichts dieser Situation wird die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung \nindes im Wesentlichen von so genannten Nicht-Regierungsorganisationen, u.a. den \nKirchen, getragen. Wenngleich die Patienten bzw. ihre Angehörigen auch hier für die \nBehandlung aufkommen müssen, sind die Kosten jedoch deutlich niedriger als etwa \nin Deutschland, weil von den Kirchen im Wesentlichen essentielle Medikamente \neingesetzt werden,\n\n197\n\nAuskunft des Missionsärztlichen Instituts \nWürzburg vom 6. November 2000 an das VG\nMünchen.\n\n198\n\nIn diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Kranke, die über keine \nausreichenden finanziellen Mittel verfügen, nach übereinstimmender Auskunft \nverschiedener durch die Deutsche Botschaft befragter Ärzte in Kinshasa bereits aus \nethischen Gründen nicht ohne medizinische Erstversorgung entlassen werden.\n\n199\n\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland, \nAuskunft vom 24. Oktober 2001 an das Bundesamt \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge\n\n200\n\nZusammenfassend ist der Senat der Überzeugung, dass trotz der schlechten \nwirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in der DRK infolge der \nmangelhaften Versorgungslage sowohl hinsichtlich der Ernährung als auch der \nmedizinischen Verhältnisse - auch unter Berücksichtigung der vom \nVerwaltungsgericht unter Hinweis auf Zeitungsberichte angeführten teilweise äußerst \nbeengten Wohnungsverhältnisse - eine extreme Gefahrenlage nicht besteht. \n\n201\n\nSchließlich kann dem Kläger auch nicht wegen einer ihm nach Rückkehr in die \nDRK möglicherweise drohenden Erkrankung an Malaria Abschiebungsschutz in \nverfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zugebilligt werden. \n\n202\n\nDas Risiko an Malaria, insbesondere der gefährlichen Form der Malaria tropica, \nzu erkranken, ist in der DRK sehr hoch,\n\n203\n\nProf. Dr. Dietrich vom Bernhard-Nocht-Institut für \nTropenmedizin, Hamburg, Stellungnahme vom \n02. April 2002 gegenüber dem Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (im \nFolgenden: Prof. Dr. Dietrich),\n\n204\n\nwobei Kinshasa, auf das der Senat - wie oben dargelegt - bei der zu treffenden \nEntscheidung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen abstellt, in einem \nGebiet mit hohem Malaria-Risiko liegt, \n\n205\n\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland, Kins-\nhasa, Auskunft vom 09. Februar 2001 an das OVG \nLüneburg.\n\n206\n\nSo ist Malaria eine der häufigsten und tödlichsten Krankheiten in der DRK, an der \nz.B. im Jahre 2000 etwa 200.000 Menschen starben,\n\n207\n\nSchweizerisches Bundesamt, S. 11,\n\n208\n\nwobei der Krankheitsverlauf bei kleinen Kindern häufiger zu schwereren Verläufen \nführt als bei Heranwachsenden und Erwachsenen.\n\n209\n\nProf. Dr. Dietrich; vgl. auch Schweizerisches \nBundesamt, wonach von den genannten Todesfällen \ndes Jahres 2000 40.000 Kinder, also ein Fünftel, \nbetroffen waren und im ersten Drittel des Jahres 47 \n% der Todesfälle in der Pädiatrie von Kinshasa auf \nMalaria zurückzuführen waren.\n\n210\n\nSomit ist eine größere Zahl von Menschen von der Malaria-Erkrankung betroffen mit \nder Folge, dass insoweit die \"Sperre\" des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG eingreift und \nAbschiebungsschutz nur gewährt werden kann, wenn jedem Rückkehrer mit hoher \nWahrscheinlichkeit droht, alsbald nach seiner Ankunft in der DRK an dieser Krankheit \nzu sterben. Das ist jedoch nicht der Fall.\n\n211\n\nAllerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer nach einem längeren \nAufenthalt im nicht von Malaria bedrohten Ausland die durch ihr Aufwachsen in der \nDRK erworbene Semi-Immunität, die einen gewissen Schutz gegen einen schweren, \ngegebenenfalls zum Tode führenden Verlauf der Malaria bewirkt, verloren haben \nbzw. hier geborene und aufgewachsene Kinder diesen Schutz erst gar nicht haben \nerwerben können. Während beim Erwachsenen, der einen soliden Semi-Schutz \naufbauen konnte, auf Grund eines anzunehmenden \"inmunologischen \nGedächtnisses\" schwere Malaria-Attacken wahrscheinlich viel weniger als beim Kind \nzu befürchten sind, ist der Schweregrad der Malaria-Erkrankung bei nicht \ngeschützten Kongolesen aller Altersgruppen mit dem von einheimischen Kindern \nvergleichbar, d.h. bei fehlender oder nicht früh einsetzender Behandlung besteht die \nnicht unbeträchtliche Gefahr eines tödlichen Ausgangs.\n\n212\n\nGutachten Dr. med. Junghanss, \nUniversitätsklinikum Heidelberg, vom 9. Februar und \n15. Oktober 2001 an den VGH Mannheim (im \nFolgenden: Dr. Junghanss); Prof. Dr. Dietrich; \nMissionsärztliches Institut Würzburg, Gutachten vom \n04. und 26. Januar 2001 an das OVG Lüneburg.\n\n213\n\nKinder sind auf Grund erhöhter Vulnerabilität in Folge spezifischer \nImmunkonstellationen im besonderen Maße gefährdet, zumal eine Impfung gegen \nMalaria nicht möglich und eine Malaria-Chemoprophylaxe schon wegen der \nNebenwirkungsproblematik auf Dauer nicht durchführbar ist. Schließlich genügt ein \neinzelner infektiöser Stich, um eine tödlich verlaufende Malaria auszulösen.\n\n214\n\nDr. Junghanss.\n\n215\n\nZusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass ein längerer Aufenthalt außerhalb \nder DRK und insbesondere die Geburt und das Aufwachsen in Deutschland das \nRisiko, bei einer Rückkehr an Malaria zu erkranken, erheblich verstärkt.\n\n216\n\nVgl. dazu, dass die Verstärkung einer \nGefahrenlage nichts an der Sperrwirkung des § 53 \nAbs. 6 Satz 2 AuslG ändert, weil es sich insoweit nur \num typische Auswirkungen der oben \nangenommenen allgemeinen Gefahrenlage handelt: \nBVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, NVwZ \n2002, 101.\n\n217\n\nAuch bei einer Erkrankung gibt es aber jedenfalls in Kinshasa hinreichende \nMöglichkeiten ärztlicher Hilfe und in ausreichender Menge Medikamente gegen die \nMalaria. \n\n218\n\nProf. Dr. Dietrich; Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland, Kinshasa, Auskünfte vom 20. April \n2001 an das OVG Lüneburg und vom 18. Mai 2001 \nan den VGH Mannheim.\n\n219\n\nBei rechtzeitigem Erkennen der Krankheit und Behandlung mit den entsprechenden \nMedikamenten tendiert die Sterblichkeitsrate gegen Null.\n\n220\n\nProf. Dr. Dietrich. \n\n221\n\nProf. Dr. Dietrich und Dr. Junghanss stimmen darin überein, dass ausschlaggebend \nfür eine wirksame Bekämpfung die alsbaldige Verabreichung entsprechender \nMedikamente ist. Entgegen der Ansicht von Dr. Junghanss geht allerdings Prof. Dr. \nDietrich davon aus, das auch bei Erkrankten, die nicht semi-immun sind, in der Regel \neine frühe Diagnose und Behandlung erfolgt. In einem Land wie der DRK würden alle \nKrankheitszeichen als Malaria betrachtet und als solche behandelt, auch wenn es \nsich um ganz andere Erkrankungen handele. In der Realität sei es so, dass bei \nKopfschmerzen, Frieren und anderen Erscheinungen eine Malaria - Behandlung in \nder Regel unverzüglich eingeleitet werde. Die Ansicht von Prof. Dr. Dietrich \nüberzeugt, wenn man berücksichtigt, dass es sich bei der Malaria - Erkrankung, wie \ndargelegt, um eine der am häufigsten vorkommenden und damit \"gut bekannten\" \nErkrankungen in der DRK handelt. Letztlich liegt es aber auch im \nVerantwortungsbereich der Rückkehrer bei einer notwendigen Behandlung darauf \nhinzuweisen, dass ein Semi - Schutz nicht mehr vorhanden bzw. noch nicht \nerworben ist.\n\n222\n\nDer Senat geht auch davon aus, dass die Kosten für die notwendigen \nMedikamente zur Behandlung einer Malaria - Erkrankung,\n\n223\n\nvgl. die Übersicht der verfügbaren Medikamente \nunter Angabe der Preise im Bericht des \nSchweizerischen Bundesamtes, Seite 16; ferner \nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland, \nKinshasa, Auskunft vom 18. Mai 2001 an den VGH \nMannheim,\n\n224\n\naufgebracht werden können oder bei einer absoluten Mittellosigkeit - insbesondere \nvon allein stehenden Müttern (vgl. in diesem Zusammenhang ai, Auskunft vom 12. \nFebruar 2001 an das VG München) - von anderen Stellen aus ethischen Gründen \nzur Verfügung gestellt werden (s. o.). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass auch \nnach der Einschätzung von Dr. Junghanss selbst in den Fällen, in denen eine \nMalaria nicht sofort erkannt wird, der schwere Verlauf der Malaria innerhalb kürzester \nZeit zwar eintreten kann, aber nicht muss, wobei von diesen schweren \nErkrankungsfällen ca. jeder vierte tödlich verläuft. \n\n225\n\nDamit ist keine extreme Gefährdungslage gegeben, bei der für jeden Rückkehrer \nangenommen werden muss, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar nach \nder Rückkehr in die DRK an Malaria sterben wird. \n\n226\n\n3. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen \nnicht. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlässt das Bundesamt nach den §§ 50 \nund 51 Abs. 4 AuslG die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als \nAsylberechtigter anerkannt wird und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Diese \nVoraussetzungen sind erfüllt. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylVfG beträgt die Ausreisefrist \neinen Monat. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist einen Monat nach \ndem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Gemäß § 50 Abs. 2 AuslG in \nVerbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG soll in der Androhung der Staat \nbezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der \nAusländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat \nabgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner \nRückübernahme verpflichtet ist. Diesen gesetzlichen Regelungen entspricht der \nangefochtene Bescheid des Bundesamtes. Die angedrohte Abschiebung nach Zaire \n(jetzt Demokratische Republik Kongo) ist rechtmäßig.\n\n227\n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten \nwerden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Ausspruch über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.\n\n228\n\nFür eine Zulassung der Revision fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen. \n\n229","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294825","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-17/4-a-3366-95-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294825","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294825","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-17/4-a-3366-95-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294825","retrieved":"2026-07-09 03:16:44.884420+00:00"}}