{"status":"available","doknr":"OLD294824","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1217.18B1618.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-17","aktenzeichen":"18 B 1618/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 1.000,-- EUR (Wertstufe bis \n2.400,-- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, weil die \nVoraussetzungen für eine Zulassung nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO in \nder bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (s. § 194 Abs. 2 VwGO in der \nFassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im \nVerwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl. I S. 3987 -) nicht vorliegen. \n\n3\n\nDie Ausführungen des Antragstellers in seinem Zulassungsantrag sind nicht \ngeeignet, die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses im Sinne des § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. \n2 Nr. 1 VwGO hervorzurufen.\n\n4\n\nDer Antragsteller beruft sich zur Begründung dieses Zulassungsgrundes allein \nauf die von ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchtete Blutrache durch die \nAngehörigen einer mit seiner Familie verfeindeten Familie. Mit diesem Vorbringen, \ndas nur die Frage der Rechtmäßigkeit der in der angefochtenen Ordnungsverfügung \ndes Antragsgegners enthaltenen Abschiebungsandrohung in Frage stellen kann, \nwendet er sich ohne Erfolg gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach \ndiese Besorgnis des Antragstellers mit Blick auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht zu \neiner Einschränkung der an ihn gerichteten Abschiebungsandrohung führe.\n\n5\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n6\n\nUrteile vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, \nBVerwGE 102, 249 = InfAuslR 1997, 193 und vom \n25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, \n383 = DVBl. 1998, 284 = NVwZ 1998, 524,\n\n7\n\nder der Senat folgt,\n\n8\n\nvgl. Senatsbeschlüsse vom 3. September 1999 \n- 18 B 1365/99 - und vom 14. November 2001 - 18 B \n1367/00 - m.w.N.,\n\n9\n\nkann ein sich aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ergebendes zwingendes \nAbschiebungshindernis allerdings über den Wortlaut des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG \nhinaus bereits einer Abschiebungsandrohung entgegengehalten werden. \n\n10\n\nEin zwingendes Abschiebungshindernis in unmittelbarer Anwendung von § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG setzt aber voraus, dass für den Ausländer im \nAbschiebungszielland eine erhebliche konkrete, d. h. alsbald nach der Ankunft dort \neintretende Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht und das der \nAusländerbehörde zustehende Ermessen auf Grund vorrangigen Rechts, namentlich \nder Grundrechte, ausnahmsweise gebunden ist und deswegen die Behörde die \nAbschiebung aussetzen muss. \n\n11\n\nFür das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne dieser Vorschrift genügt nicht \ndie bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. \nVielmehr ist der Begriff der Gefahr im Ansatz mit dem im asylrechtlichen \nPrognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegten Gefahrenbegriff \nidentisch, wobei allerdings auf Grund der Tatbestandsmerkmale der \"konkreten\" \nGefahr für \"diesen\" Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einzelfallbezogene, \nindividuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss,\n\n12\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C \n116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 3 = \nNVwZ 1996, Beilage Nr. 8, S. 57 m.w.N. und \nBeschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, Buchholz \na.a.O. Nr. 46,\n\n13\n\ndie überdies landesweit droht.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C \n9.95 -, BVerwGE 99,324 = InfAuslR 1996, 149; vgl. \nauch OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2002 \n- 5 A 1485/01.A -.\n\n15\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze ist der vom Antragsteller unterbreitete \nSachvortrag nicht geeignet, in Abweichung von den Wertungen des \nVerwaltungsgerichts ein zwingendes Abschiebungshindernis im Sinne der genannten \nBestimmung anzunehmen. Der Senat geht zwar auf Grund der Auskunft des \nAuswärtigen Amtes vom 19. Juni 2000 davon aus, dass die vom Antragsteller \nangeführte Gefahr der Blutrache in einigen Landesteilen in der Türkei noch praktiziert \nwird und dass die vom Antragsteller geltend gemachte Familienfehde - wie vom \nVerwaltungsgericht angenommen - belegt ist. Der Begründung des \nZulassungsantrags ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die zu fordernde konkrete \nGefahr hier mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit alsbald nach der \nEinreise des Antragstellers in das Abschiebungszielland für ihn landesweit besteht. \nSo hält der Antragsteller es lediglich für \"möglich, dass die Gefahr ... nicht gebannt \nwerden kann\". Auch mit dem allgemein gehaltenen Hinweis darauf, dass Mitglieder \nder verfeindeten Familie \"auch in den großen Städten leben\", lässt sich die \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit einer konkreten, alsbald nach der Einreise des \nAntragstellers in die Türkei eintretenden Gefährdung angesichts der Größe dieses \nLandes und der Vielzahl großer Städte dort nicht begründen. \n\n16\n\nZudem lässt der Umstand, dass der Antragsteller sich seit 15 Jahren nicht mehr \nin der Türkei aufgehalten hat, es als unwahrscheinlich erscheinen, dass er bei \nWohnsitznahme in einer größeren Stadt in einem von seinem Heimatort weit \nentfernten Landesteil alsbald von Mitgliedern der verfeindeten Familie aufgespürt \nwerden wird. \n\n17\n\nDem steht der Hinweis auf angeblich in letzter Zeit in der Türkei gehäuft \naufgetauchte Drohbriefe gegen den Antragsteller nicht entgegen. Diese Drohbriefe \nsind, obgleich sie bereits in der Antragsschrift vom 12. Juni 2001 erwähnt wurden, \ndem Senat bisher nicht vorgelegt worden. \n\n18\n\nDie vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, der Antragsteller könne sich vor \neiner Gefährdung durch Blutrache durch die Wahl eines von seinem Heimatort \nverschiedenen Wohnortes und durch Inanspruchnahme der türkischen \nSicherheitsbehörden angemessen schützen, bewegt sich in einem in der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Rahmen.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1990 - 1 \nB 31.90 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 123 \nm.w.N.\n\n20\n\nAus dem Hinweis auf die fehlende wirtschaftliche Existenz in der Türkei ergibt \nsich entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht, dass er zwingend in sein \nHeimatdorf zurückkehren müsste. Angesichts dessen, dass er erst 32 Jahre alt ist \nund sich auch in der Bundesrepublik Deutschland nach seiner Haftentlassung um \nden Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz bemühen musste, ist nicht \nersichtlich, dass ihm dies nicht auch in einer Stadt in der Türkei möglich wäre. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 und 73 Abs. 1 \nSatz 1 GKG.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294824","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-17/18-b-1618-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294824","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294824","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-17/18-b-1618-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294824","retrieved":"2026-07-09 03:16:44.794476+00:00"}}