{"status":"available","doknr":"OLD294853","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1216.21B1723.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-16","aktenzeichen":"21 B 1723/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 15. Juli \n2002 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Juli 2002 wird \nhinsichtlich der dort unter Ziffer II. Satz 2 und unter Ziffer IV. Nr. 1 mit Bezug auf \nZiffer II. Satz 2 getroffenen Anordnungen wiederhergestellt. Im Übrigen wird die \nBeschwerde zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten erster Instanz tragen die Beteiligten jeweils die Hälfte, von den \nKosten zweiter Instanz trägt die Antragstellerin 1/3 und der Antragsgegner 2/3. \n\nUnter Abänderung des Streitwertbeschlusses erster Instanz wird der Streitwert \nfür die erste Instanz auf 20.000,-- Euro festgesetzt. Der Streitwert für das \nBeschwerdeverfahren beträgt 15.000,-- Euro.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\nDie Antragstellerin, ein im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners ansässiges \nUnternehmen der Gartenbedarfsbranche, stellt u.a. Tauchpumpen für Gartenteiche \n(Teichpumpen) her. Nachdem der Antragsgegner festgestellt hatte, dass bei \nbestimmten Baureihen der im Frühjahr 2002 an verschiedene Baumarktketten und \nEinzelhändler ausgelieferten Teichpumpen der vorgesehene Schutzleiteranschluss \nnicht funktionsgerecht installiert war, traf er mit Ordnungsverfügung vom 11. Juli \n2002, gestützt auf §§ 5 ff. des Gesetzes über technische Arbeitsmittel \n(Gerätesicherheitsgesetz - GSG -) i.V.m. der 1. Verordnung zum \nGerätesicherheitsgesetz (1. GSGV-Verordnung über das Inverkehrbringen \nelektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter \nSpannungsgrenzen), gegenüber der Antragstellerin folgende für sofort vollziehbar \nerklärte Anordnung: \n\n3\n\n\"I. Das Inverkehrbringen und Ausstellen nachfolgender Tauchpumpen wird ab \nsofort untersagt:\n 1. Tauchpumpe,\n Typ: Libel EXTRA 600 L\n Marke: Libel P.O. Box 15, NL-1800 AA Alkmaar, Holland, und\n 2. Tauchpumpe,\n Typ: Libel EXTRA 2300 L\n Marke: Libel P.O. Box 15, NL-1800 Alkmaar, Holland\n\n4\n\nII. Die Tauchpumpen der Typen:\n 1. Typ: Libel EXTRA 600 L\n 2. Typ: Libel EXTRA 900 L\n 3. Typ: Libel EXTRA 1600 L\n 4. Typ: Libel EXTRA 2300 L\n 5. Typ: Libel EXTRA 3900 L\n\n5\n\n sind unverzüglich, spätestens aber bis 2 Wochen nach Zustellung dieser \nAnordnung, aus dem Groß- und Einzelhandel zurückzurufen.\n\n6\n\n Zudem ist durch geeignete Maßnahmen eine Information der Endverbraucher \ndurchzuführen. Geeignete Maßnahmen sind z. B. Warnungen/Hinweise bei \nden Händlern oder entsprechende Veröffentlichungen in den Medien.\n\n7\n\nIII. Die im Lager befindlichen und die zurückgenommenen Tauchpumpen sind zu \nvernichten.\n\n8\n\n Sollten Sie stattdessen beabsichtigen, die Pumpen einer anderen \nVerwendung zuzuführen oder zur weiteren Verwertung/Umrüstung einem \nanderen zu überlassen, so ist mir die beabsichtigte Verwendung vor dem \nÜberlassen darzulegen und mir der Empfänger der Ware zu benennen.\n\n9\n\n In jedem Fall ist mir über den Verbleib der Tauchpumpen spätestens bis zum \n27.09.2002 ein schriftlicher Nachweis vorzulegen.\n\n10\n\nIV. Bis zum 30.08.2002 sind mir folgende Angaben zu machen bzw. Auskünfte zu \nerteilen:\n\n11\n\n1. Eine Darstellung der von Ihnen veranlassten Maßnahmen zu Ziffer I. \nund II. sowie zur Ordnungsverfügung vom 04.06.2002.\n2. Name und Anschrift aller Händler und sonstiger Kunden, an die die o. g. \n5 Pumpen-Modelle bisher geliefert worden sind.\n3. Eine Auflistung über Typ und Anzahl der ausgelieferten und \nzurückgenommenen Tauchpumpen (jeweils getrennt nach \nHändler/Kunde).\"\n\n12\n\nDas Inverkehrbringen und Ausstellen der Tauchpumpen Libel EXTRA 900 L, \n1600 L und 3900 L war bereits mit einer früheren Verfügung untersagt worden.\n\n13\n\nMit Beschluss vom 20. August 2002 stellte das Verwaltungsgericht auf den \nAntrag der Antragstellerin,\n\n14\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs \nvom 15. Juli 2002 gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 11. Juli 2002 \nwiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\n15\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bezüglich Ziffer III. Satz 1 der \nOrdnungsverfügung wieder her; im Übrigen lehnte es den Antrag der Antragstellerin \nals unbegründet ab.\n\n16\n\nGegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben, die \ngegenständlich auf die Anordnungen unter Ziffern II. und IV. der Ordnungsverfügung \nbeschränkt ist.\n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDie zulässige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nErfolg.\n\n19\n\n1. Die Antragstellerin legt im Ausgangspunkt zu Recht dar (§ 146 Abs. 4 Satz 3 \nVwGO), dass die in dem angefochtenen Beschluss vorgenommene und zu ihren \nLasten ausgefallene allgemeine Interessenabwägung durchgreifenden Bedenken \nbegegnet, weil die hierbei vom Verwaltungsgericht unterstellte Möglichkeit einer \nneuen Kennzeichnung und/oder Veräußerung der umstrittenen Tauchpumpen mit \nFördermengen zwischen 600 und 3900 l/h zu einem anderen Verwendungszweck \nweder rechtlich noch tatsächlich, jedenfalls nicht in einem wirtschaftlich relevanten \nUmfang möglich ist, zumal manches dafür spricht, dass die Tauchpumpen nicht \neinmal der Schutzklasse II im Sinne von 2.4.8 der DIN EN 60335 -1 entsprechen. Bei \ndieser Ausgangslage ist der Senat gehalten, den Antrag auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes - wie bei einer uneingeschränkten Beschwerdemöglichkeit - einer \neigenen umfassenden Prüfung zu unterziehen und dabei gegebenenfalls auch \nsolche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die das Verwaltungsgericht - aus welchen \nGründen auch immer - nicht in seine Entscheidung einbezogen hat. \n\n20\n\nVgl. in diesem Zusammenhang, insbesondere \nzur Bedeutung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO: OVG \nNRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, \nNVwZ 2002, 1390.\n\n21\n\n2. Hiervon ausgehend ist dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hinsichtlich der in der \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Juli 2002 getroffenen Anordnung, \ndass \"durch geeignete Maßnahmen\"...\"z.B. Warnungen/Hinweise bei den Händlern \noder entsprechende Veröffentlichungen in den Medien\"... \"eine Information der \nEndverbraucher durchzuführen\" ist (Ziffer II. Satz 2), und hinsichtlich der darauf \nbezogenen Berichtspflicht (Ziffer IV. Nr. 1, 2. Alt.) stattzugeben, weil diese \nAnordnung schon in formeller Hinsicht offensichtlich rechtswidrig ist. Gemäß § 37 \nAbs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. \nDas bedeutet, dass aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den \nGründen und sonstigen den Beteiligten bekannten oder für sie ohne weiteres \nerkennbaren Umständen vollständig, klar und unzweideutig hervorgehen muss, \nwelche Rechtsfolge von der Behörde gewollt ist. Insbesondere im Bereich der \nEingriffsverwaltung, in dem ein Verwaltungsakt regelmäßig, so auch hier, Grundlage \nvon Vollstreckungsmaßnahmen sein kann, müssen der Adressat der \nOrdnungsverfügung und gegebenenfalls die Vollstreckungsbehörde eindeutig \nerkennen können, was im Einzelnen verlangt wird. \n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juni 1992 - 20 A \n2485/89 -, OVGE 43, 54 und Beschluss vom 11. Mai \n2000 - 10 B 306/00 -, BauR 2000, 1477.\n\n23\n\nDiesen Anforderungen genügt die in Rede stehende Anordnung nicht. \n\n24\n\nEs ist bereits unklar, welchen Inhalt die an die Endabnehmer zu richtende \n\"Information\" haben soll. Insoweit kommt zunächst ein bloßer Hinweis in Betracht, \ndass die metallisch-leitfähigen Teile der Pumpe entgegen den einschlägigen \ntechnischen Normen nicht mit dem Schutzkontakt des Gerätesteckers verbunden \nsind. Dafür, dass der Antragsgegner möglicherweise lediglich an einen solchen \nHinweis gedacht hat, spricht immerhin die für die Anordnung gegebene Begründung, \nwonach es notwendig sei, dass \"... die Endverbraucher über die fehlerhafte \nAusführung der Pumpen informiert werden.\" Zwar mag dieses Verständnis der \nInformationsanordnung im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Ordnungsverfügung \neher fernliegend sein und mag sich dementsprechend aufdrängen, dass der \nAntragsgegner neben einem Hinweis auf die fehlerhafte Konstruktion auch eine \nUnterrichtung der Endabnehmer darüber erwartet, dass der Betrieb der Pumpen - \nnach seiner Einschätzung - konkrete Lebens- und Gesundheitsgefahren mit sich \nbringt. Offen bleibt aber jedenfalls, ob die Antragstellerin dem Endverbraucher \ndarüber hinaus ein bestimmtes Verhalten nahelegen soll, etwa dahingehend, die \nPumpen stillzulegen oder nicht (weiter) in Betrieb zu nehmen, eine bestimmte \nBetriebsdauer nicht zu überschreiten, verschleißfördernde Betriebsbedingungen zu \nvermeiden oder sonstige Vorkehrungen zu treffen, die einen Schadenseintritt \nverhindern. Abgesehen von diesen Unklarheiten bezüglich des Inhalts der von der \nAntragstellerin zu treffenden Informationsmaßnahmen lässt die Anordnung ferner die \nFrage offen, in welcher Form, mit welcher Häufigkeit bzw. für welche Zeitdauer die \nAntragstellerin Informationsmaßnahmen treffen soll. Nach den konkreten Umständen \ndes Einzelfalls reicht es nicht aus, die Antragstellerin auf \"geeignete Maßnahmen\" ... \n\"z. B. Warnungen/Hinweise bei den Händlern\" oder \"Veröffentlichungen in den \nMedien\" zu verweisen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kreis der zu \ninformierenden Endabnehmer verhältnismäßig groß und nur schwer zu erreichen ist. \nNach Aktenlage hat die Antragstellerin fehlerhafte Pumpen an zahlreiche \nVerkaufsstellen in verschiedenen Teilen des Bundesgebietes ausgeliefert, darunter \nauch solche von Baumarktketten wie I. , I. , I. bach und P. . Eine \nnamentliche Erfassung der Käufer erfolgt beim Erwerb von Artikeln dieser Art \nerfahrungsgemäß nicht. Auch kann man nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass \nein Großteil der Käufer einer Teichpumpe die jeweilige Verkaufsstelle zeitnah erneut \naufsucht, etwa um weiteres Zubehör oder andere Artikel zu erwerben, und daher in \ndiesem Zusammenhang erreicht werden könnte. Schließlich handelt es sich bei einer \nTeichpumpe auch nicht um einen in vielen Haushalten vorhandenen \nGebrauchsgegenstand von allgemeinem Interesse, bei dem sich eine einmal in die \nÖffentlichkeit gelangte Information über Sicherheitsmängel \"herumspräche\" und so \ndie erforderliche Verbreitung fände. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass \neine effektive Verbraucherinformation, die angesichts der vom Antragsgegner \ngesehenen Lebens- und Gesundheitsgefahren beim Einsatz der Pumpen zum Ziel \nhaben muss, möglichst viele Käufer zu unterrichten, nur durch äußerst \nkostenaufwändige Maßnahmen, namentlich über - gegebenenfalls sogar wiederholt \nzu schaltende - großformatige Anzeigen in der (überregionalen) Tagespresse zu \nerreichen ist. Insoweit sei beispielhaft auf eine Anzeige in der Süddeutschen Zeitung \nvom 2. Dezember 2002 betreffend eine Rückrufaktion von Taschenlampen der Firma \nF. verwiesen. Zu denken ist darüber hinaus an eine Verbreitung der \nerforderlichen Informationen über Funk und Fernsehen. Vor diesem Hintergrund \nwäre es insbesondere zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Sache \ndes Antragsgegners gewesen, selbst zu prüfen und zu entscheiden, welche \nkonkreten Informationsmaßnahmen er für geeignet, erforderlich und im Verhältnis zu \ndem von ihm angestrebten Ziel, dessen Erreichbarkeit er selbst eher skeptisch \nbeurteilt, angemessen hält und durfte er die Bestimmung der anzuwendenden Mittel \nnicht der Antragstellerin überlassen, zumal diese dabei Gefahr läuft, Aufwendungen \nfür Informationsmaßnahmen zu tätigen, die der Antragsgegner im Nachhinein für \nunzureichend erachtet. \n\n25\n\nDie Rechtswidrigkeit der Anordnung unter Ziffer II. Satz 2 der \nOrdnungsverfügung wegen inhaltlicher Unbestimmtheit schlägt auch auf die \nAnordnung unter Ziffer IV. Nr. 1 durch, soweit der Antragstellerin darin aufgegeben \nwird, dem Antragsgegner (u. a.) über die von ihr getroffenen \nVerbraucherinformationsmaßnahmen zu berichten. \n\n26\n\n3. Das weitergehende Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin zu Ziffern II. \nSatz 1 und IV. der Ordnungsverfügung hat dagegen keinen Erfolg. Die dort \ngetroffene Rückrufanordnung (Ziffer II. Satz 1) und die Auskunftsanordnung (Ziffer \nIV. mit Ausnahme des oben abgehandelten Verweises auf Ziffer II. Satz 2) sind nicht \noffensichtlich rechtswidrig. Vielmehr sprechen gewichtige Gründe für ihre \nRechtmäßigkeit. Bei dieser Sachlage und unter Berücksichtigung auch der sonstigen \nabwägungsrelevanten Gesichtspunkte überwiegt das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der besagten Anordnungen. \n\n27\n\na) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 GSG kann die zuständige \nBehörde den Rückruf eines technischen Arbeitsmittels anordnen, bei dessen \nbestimmungsgemäßer Verwendung eine Gefahr für Leben und Gesundheit der \nBenutzer oder Dritter oder für ein anderes in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 \ngenanntes Rechtsgut droht. Auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und \nStreitstandes spricht Überwiegendes dafür, dass mit der bestimmungsgemäßen \nVerwendung der in Ziffer II. der Ordnungsverfügung aufgeführten Tauchpumpen eine \nderartige Gefahr einhergeht. Nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über das \nInverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter \nSpannungsgrenzen (1. GSGV) dürfen elektrische Betriebsmittel nur in den Verkehr \ngebracht werden, wenn sie entsprechend dem in der Europäischen Gemeinschaft \ngegebenen Stand der Sicherheitstechnik hergestellt werden und wenn sie bei \nordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie bestimmungsgemäßer \nVerwendung die Sicherheit von Menschen, Nutztieren und die Erhaltung von \nSachwerten nicht gefährden. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass die \nTauchpumpen nicht entsprechend dem in der europäischen Gemeinschaft geltenden \nStand der Sicherheitstechnik hergestellt sind, weil sie nicht den Anforderungen der \neinschlägigen harmonisierten Normen (DIN EN 60335-1, Sicherheit elektrischer \nGeräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke, Teil 1: Allgemeine \nAnforderungen, August 2001, sowie DIN EN 60335-2-41, Sicherheit elektrischer \nGeräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke, Teil 2-41: Besondere \nAnforderungen für Pumpen, Januar 2002) entsprechen. Nach 6.1 der DIN EN 60335-\n2-41 müssen Tauchpumpen zur Verwendung in Wasser - sieht man von den \nbesonderen Bestimmungen für Tauchpumpen zur Verwendung in Schwimmbecken \nund für Aquarienpumpen ab - der Schutzklasse I oder III entsprechen. Für die \nvorliegend allein in Rede stehende Schutzklasse I reicht es gemäß 2.4.7 der DIN EN \n60335-1 nicht aus, dass das Gerät zum Schutz gegen elektrischen Schlag nur eine \nBasisisolierung (2.4.1) - das ist hier der die aktiven und leitenden Teile \ngleichermaßen umgebende Gießharz - hat. Vielmehr muss das Gerät darüber hinaus \neine zusätzliche Schutzmaßnahme durch die Verbindung der berührbaren leitenden \nTeile mit dem Schutzleiter der fest verlegten Leitungen aufweisen; als berührbare \nleitende Teile sind im Falle eines Betriebs unter Wasser auch die vom seinerseits \nelektrisch leitfähigen Umgebungswasser erreichbaren Teile anzusehen (vgl. Anm. 1 \nzu Punkt 22.33 der DIN EN 60335-1). In 27.1 der DIN EN 60335-1 wird dieses \nErfordernis weiter dahin konkretisiert, dass berührbare Metallteile von Geräten der \nSchutzklasse I, die im Falle eines Isolationsfehlers - also im Falle eines Defektes der \nBasisisolierung - Spannung annehmen können, dauerhaft und zuverlässig mit einer \nSchutzleiterklemme im Innern des Gerätes oder mit dem Schutzkontakt des \nGerätesteckers verbunden sein müssen. Diesen Anforderungen genügen die von der \nOrdnungsverfügung erfassten Pumpen aus dem Sortiment der Antragstellerin \nunstreitig nicht. Hieraus erwächst nach derzeitigem Kenntnisstand des Senats auch \neine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit der Benutzer oder Dritter. \nAngesichts des Gewichts der genannten Schutzgüter sind an die Wahrscheinlichkeit \neines Schadenseintritts keine besonders hohen Anforderungen zu stellen; vielmehr \nsind alle erfahrungsgemäß nicht völlig auszuschließenden Kausalverläufe in den \nBlick zu nehmen. \n\n28\n\nDies zugrunde gelegt erscheinen die streitbefangenen Tauchpumpen nicht \nhinreichend sicher. Vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung im \nHauptsacheverfahren kann sich der Senat der Einschätzung der Antragstellerin, die \nvorhandene Basisisolierung sei bei bestimmungsgemäßen Gebrauch der \nTauchpumpen sozusagen unverwüstlich und mache weitere Schutzmaßnahmen \nentbehrlich (aa) und ihrer weiteren Behauptung, dass selbst bei einem Versagen der \nBasisisolierung die berührbaren - d. h. die mit Wasser in Berührung kommenden - \nMetallteile mit Sicherheit keine Spannung führten (bb), nicht anschließen. \n\n29\n\naa) Nach Einschätzung des Senats kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, \ndass es auch bei bestimmungsgemäßen Betrieb (vgl. § 2 Abs. 5 GSG) der \nTauchpumpen zu Schäden an der Basisisolierung kommen kann. So ist nach den \nplausibel erscheinenden Erkenntnissen des Antragsgegners bei einer Betriebsdauer \nvon vier bis fünf Jahren bzw. bei einer Verunreinigung des Wassers mit sandigen \nSchwebstoffen nach ca. 1.800 Betriebsstunden mit einem Abrieb der \nKunststoffisolierung im Bereich des Rotors bzw. der Statorbohrung zu rechnen. Die \nMöglichkeit eines solchen Defekts wird wohl auch von der Antragstellerin nicht mehr \nernsthaft bestritten, zumal sie selbst Versuche durchgeführt hat, bei denen ein \ngroßflächiger Abrieb im Bereich der Statorbohrung simuliert wurde. Darüber hinaus \nwird man - nicht zuletzt wegen der unterschiedlichen Witterungsverhältnisse, denen \neine Teichpumpe über die Jahre hinweg ausgesetzt sein kann - die Möglichkeit in \nBetracht ziehen müssen, dass die Kunststoffvergussmasse mit der Zeit porös oder \nrissig wird oder auf sonstige Weise ermüdet und jedenfalls punktuell die gegen \nWasser abschirmende Wirkung einbüßt. Hierzu enthält das von der Antragstellerin \nbeigebrachte Gutachten von Prof. Dr. X. K. vom 15. Juli 2002 keine \nAussagen. \n\n30\n\nbb) Es erscheint darüber hinaus nicht fernliegend, dass bei einem Versagen der \nBasisisolierung auch das als Stator fungierende Blechpaket Spannung annimmt. \nDenn es spricht einiges dafür, dass die von der Antragstellerin angesprochene \nIsolierung der Statorbleche wie auch diejenige der Wicklung - vermutlich bloße \nBeschichtungen - lediglich funktionalen Zwecken dient und nicht darauf ausgelegt ist, \nauf Dauer auch dem Einfluss vom Wasser standzuhalten und hierbei die \nerforderliche Isolierfunktion sicherzustellen. Auch zu diesem Aspekt verhält sich das \nvon der Antragstellerin vorgelegte Gutachten nicht. \n\n31\n\nAuch wenn die abschließende Klärung dieser aufgeworfenen Fragen einem \netwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss, sprechen derzeit somit \ngewichtige Gründe für die Annahme, dass aus der - unstreitigen - Nichteinhaltung der \neinschlägigen Sicherheitsnormen die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines ganz \nerheblichen Schadenseintritts resultiert, die den Antragsgegner zum Einschreiten \nermächtigt. \n\n32\n\nBei dieser Sachlage geht die letztlich ausschlaggebende allgemeine \nInteressenabwägung hinsichtlich Ziffer II. Satz 1 zu Lasten der Antragstellerin aus. \nDen nach dem oben Gesagten ernsthaft in Betracht zu ziehenden Lebens- und \nGesundheitsgefahren steht auf Seiten der Antragstellerin lediglich das Interesse \nentgegen, die mit einem Rückruf der Tauchpumpen aus dem Groß- und Einzelhandel \nverbundenen unmittelbaren und mittelbaren wirtschaftlichen Nachteile zu vermeiden. \nDie unmittelbaren wirtschaftlichen Nachteile sind bereits deshalb nicht von \nnennenswertem Gewicht, weil die Angaben der Antragstellerin darauf schließen \nlassen, dass nur noch wenige Teichpumpen bei ihren Vertriebspartnern vorhanden \nsind und der größte Teil bereits im Frühjahr/Sommer an Endabnehmer verkauft \nwurde. Das Interesse der Antragstellerin, hiervon und auch von eventuellen \nmittelbaren wirtschaftlichen Schäden infolge der Rückrufanordnung (z. B. \nUmsatzeinbußen wegen Imageverlusts bei den Vertriebspartnern) verschont zu \nbleiben, verdient zudem auch schon deshalb nur geringen Schutz, weil hinsichtlich \nder Teichpumpen - und zwar selbst dann, wenn keine Lebens- oder \nGesundheitsgefahr von ihnen ausgehen sollte - von vornherein ein Rückgaberecht \nder Vertriebspartner bestanden hat. Denn die - unstreitige - Fehlerhaftigkeit der \nSchutzleiterinstallation, insbesondere das \"Vortäuschen\" des Vorhandenseins eines \nfunktionsgerechten Schutzleiters, ist ersichtlich ein - nach Angaben der \nAntragstellerin nicht nachzubessernder - Sachmangel, der für die Kaufentscheidung \ndes Endabnehmers von wesentlicher Bedeutung ist und daher die Vertriebspartner \nder Antragstellerin zivilrechtlich zu einer Rückabwicklung der bestehenden Verträge \nberechtigt. \n\n33\n\nb) Die - von der Antragstellerin nicht mit selbstständigen Erwägungen \nangegriffene - Regelung unter Ziffer IV. der Ordnungsverfügung ist (mit Ausnahme \nder Bezugnahme auf Ziffer II. Satz 2) nicht zu beanstanden. Sie findet ihre \nGrundlage in § 7 Abs. 1 Satz 1 GSG. Dabei geht der Senat davon aus, dass der \nAntragsgegner von der Antragstellerin nur die Benennung derjenigen Händler und \nKunden erwartet, denen sie selbst die Tauchpumpen \"geliefert\" hat und die ihr \ndeshalb namentlich bekannt sind. Die Benennung auch solcher Kunden, die die \nTauchpumpen von den - im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätigen - \nVertriebspartnern der Antragstellerin erworben haben und zu denen die \nAntragstellerin keinen unmittelbaren geschäftlichen Kontakt hat, ist ersichtlich nicht \ngewollt. \n\n34\n\n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die \nKostenanteile entsprechen dem jeweiligen Anteil der Einzelbegehren an dem \nGesamtstreitwert erster und zweiter Instanz, soweit sie streitwertmäßig ins Gewicht \nfallen.\n\n35\n\n5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1, 20 \nAbs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der Senat hält das Interesse der Antragstellerin, eine \nKundeninformation (Ziffer II. Satz 2 der Ordnungsverfügung) nicht durchführen zu \nmüssen, angesichts der Kosten für die Aktion selbst und der wirtschaftlichen \nEinbußen durch die infolgedessen zu erwartende Rückabwicklung zahlreicher \nKaufverträge mit 20.000,-- Euro sowie ihr weiteres Interesse, gewisse Restbestände \nvon Tauchpumpen bei ihren Vertriebspartnern nicht zurückrufen zu müssen (Ziffer II. \nSatz 1), mit 10.000,-- Euro für ausreichend und angemessen bewertet. Die lediglich \nerstinstanzlich angegriffene Untersagungsanordnung betr. die Tauchpumpenmodelle \nLibel Extra 600 L und Libel Extra 2300 L (Ziffer I.) gewichtet der Senat ebenfalls mit \n10.000,-- Euro. Daneben kommt der - ebenfalls lediglich im Verfahren erster Instanz - \nangegriffenen Anordnung, die auf Lager befindlichen und zurückgenommenen \nTauchpumpen zu vernichten (Ziffer II.) sowie der Berichtsanordnung (Ziffer IV.) \nstreitwertmäßig keine eigenständige Bedeutung zu. Die somit für ein \nHauptsacheverfahren anzunehmenden Gesamtstreitwerte von 40.000,-- Euro für das \nVerfahren erster Instanz und von 30.000,-- Euro für das Verfahren zweiter Instanz \nsind im Hinblick auf die Vorläufigkeit der im vorliegenden Verfahren ergehenden \nEntscheidungen zu halbieren. \n\n36\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294853","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-16/21-b-1723-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294853","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294853","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-16/21-b-1723-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294853","retrieved":"2026-07-09 03:16:47.244439+00:00"}}