{"status":"available","doknr":"OLD294855","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1216.18B1962.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-16","aktenzeichen":"18 B 1962/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für \nbeide Rechtszüge auf jeweils 1.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO (in der Fassung des \nGesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. \nDezember 2001 - BGBl. I Seite 3987 -) als unzulässig zu verwerfen, weil es auf \nGrund der gegenüber dem Antragsgegner abgegebenen Erklärung des \nAntragstellers zu 1. vom 7. Oktober 2002 jedenfalls nunmehr an der \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt und weil es zudem an einem der \nin § 146 Abs. 4 VwGO aufgestellten Zulässigkeitserfordernisse mangelt. \n\n3\n\nGemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u.a. die \nGründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dies erfordert, dass \ndie Antragsteller in ihrem vom Senat nur zu prüfenden Beschwerdevorbringen (vgl. § \n146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) mit schlüssigen Gegenargumenten auf die \nentscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingehen.\n\n4\n\nDiese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Das gesamte \nBeschwerdevorbringen geht an der die Ablehnung des Anordnungsantrags \ntragenden - und im Übrigen aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu \nbeanstandenden \n\n5\n\nvgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 31. August \n1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR \n2000, 67 = EZAR 622 Nr. 37 = AuAS 2000, 43 -\n\n6\n\nErwägung des Verwaltungsgerichts vorbei, wonach es dem Antragsteller zu 1. \noffen stehe, erneut einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu \nstellen, wenn er sich der ausländerbehördlichen Überwachung wieder unterstellt \nhabe.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 sowie § 25 Abs. 2 \nSatz 2 GKG und entspricht der ständigen Spruchpraxis des Senats in solchen Fällen, \nin denen sich - wie hier - eine Mehrheit von Antragstellern gegen die nur einem von \nihnen drohende Abschiebung wendet (Vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 5. Juni \n2000 - 18 E 222/00 - m.w.N.).\n\n8\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294855","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-16/18-b-1962-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294855","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294855","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-16/18-b-1962-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294855","retrieved":"2026-07-09 03:16:47.404794+00:00"}}