{"status":"available","doknr":"OLD294885","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1213.6D.A2211.02O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-13","aktenzeichen":"6d A 2211/02.O","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird verworfen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde des Beamten ist nicht begründet. Die \nDisziplinarkammer hat die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der \nEinbehaltung von Dienstbezügen zu Recht aufrechterhalten. \n\n3\n\nDie vorläufige Dienstenthebung setzt nach § 91 DO NRW zunächst voraus, dass \ngegen den Beamten ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet wird oder \neingeleitet worden ist. Dem trägt die Einleitungsverfügung der Kreispolizeibehörde \nC. vom 30. März 2001 Rechnung, die dem Beamten durch \nPostzustellungsurkunde am 10. April 2001 zugestellt wurde.\n\n4\n\nDie Einleitungsverfügung entspricht den Bestimmtheitsanforderungen. Allerdings \nsind die diesbezüglichen Bedenken des Beamten hinsichtlich der Vorwürfe der \nErpressung/Nötigung und Untreue nicht von vornherein unbeachtlich, auch wenn \nman wie die Disziplinarkammer in dem angegriffenen Beschluss den Vorwurf der \nGläubigerbenachteiligung und Teile des Vorwurfs der Erpressung/Nötigung zur \nBegründung der vorläufigen Dienstenthebung als ausreichend ansieht. Wie die \nDisziplinarkammer im Beschluss vom 22. Dezember 2000 - 15 K 2707/99.O - zur \nBegründung der Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung des Beamten vom \n26. Oktober 1999 zutreffend ausgeführt hat, können Bestimmtheitsmängel in Teilen \nder Einleitungsverfügung u.U. die gesamte Verfügung erfassen. Der Einwand des \nBeamten, er könne der Einleitungsverfügung vom 30. März 2001 nicht mit \nhinreichender Deutlichkeit entnehmen, an welches Verhalten der Vorwurf der \nErpressung/Nötigung anknüpfe, ist aber nicht begründet. In der Einleitungsverfügung \nwird dazu zunächst ein Schuldanerkenntnis dargestellt, das der Beamte von Herrn \nC. gefordert haben soll, und anschließend werden aus der Vernehmung des Herrn \nC. fünf selbständige mit a) bis e) gekennzeichnete Sachverhalte geschildert, die \nVersuche darstellen sollen, Herrn C. zur Zahlung zu bewegen. Da im Anschluss \ndaran ausdrücklich klargestellt wird, dass der Anfangsverdacht der \nNötigung/Erpressung \"auf Grund Ihres oben beschriebenen Verhaltens besteht\", \nkann nicht zweifelhaft sein, dass der Vorwurf an sämtliche geschilderte Sachverhalte \nanknüpft. Dabei stellen sich die von der Disziplinarkammer unberücksichtigt \ngelassenen Vorwürfe unter a) und b) als noch hinreichend bestimmt dar. Zwar ist die \nzeitliche Fixierung der Vorwürfe - \"im Jahre 1996 oder 1997\" bzw. \"Ende 1993 oder \n1994\" - nicht sehr konkret. Diese Schwäche wird aber durch die Konkretkeit der \njeweiligen Sachverhaltsschilderung ausgeglichen. Unabhängig davon muss die \nEinleitungsverfügung die zu verfolgende Pflichtverletzung - wie im Beschluss der \nDisziplinarkammer vom 22. Dezember 2000 (a.a.O) zu Recht ausgeführt wird - der \nNatur der Sache nach nur so konkret, eindeutig und substantiiert wiedergeben, wie \nes der gegebene Ermittlungsstand zulässt. Dieser aber wurde hier durch das \nErgebnis der Vernehmung des Herrn C. entscheidend gekennzeichnet.\n\n5\n\nAuch der Vorwurf der Untreue zum Nachteil des Landes Nordrhein-Westfalen \nwegen unterlassener Kennzeichnung privater Telefonate ist hinreichend bestimmt. \nDem Beamten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 1. April bis 23. September 1999 26 \nMal den Anschluss der Familie C. , 2 Mal die Handynummer des Herrn C. und \n44 Mal den Anschluss Q. weg 41 ohne dienstliche Notwendigkeit angerufen zu \nhaben. Entgegen der Auffassung des Beamten ist diese Darstellung auch ohne \nkonkrete Auflistung jedes einzelnen Telefonats mit Angabe des Apparats, von dem \ndas Telefonat geführt wurde, und der Angabe der Gesprächsdauer hinreichend \nbestimmt. Wie die Disziplinarkammer im Beschluss vom 22. Dezember 2000 (a.a.O.) \nzutreffend dargelegt hat, dient das Bestimmtheitserfordernis bezüglich der \nEinleitungsverfügung dazu, dem Beamten rechtzeitig die Möglichkeit zu geben, sich \nausreichend und sachgerecht zu verteidigen. Will der Beamte dem konkreten \nVorwurf begegnen, muss er den dienstlichen Bezug der Telefonate darlegen. Dafür \nist die Kenntnis der Gesprächsteilnehmer und der Zeitraum, in dem die Gespräche \nstattgefunden haben, hier jedenfalls ausreichend. Die Gespräche wurden nicht mit \neiner Vielzahl unterschiedlicher Gesprächsteilnehmer geführt, sondern richteten sich \nim Wesentlichen nur an zwei unterschiedliche Adressaten, so dass nicht von einer \nVielzahl unterschiedlicher dienstlicher Gründe auszugehen ist, sondern \ngegebenenfalls nur zwei dem Grunde nach gleich bleibende dienstliche Anlässe in \nBetracht kommen. Da der Beamte in beiden Fällen vielfach telefoniert hat, muss ihm \nauf Grund der Angaben in der Einleitungsverfügung ein etwaiger dienstlicher Anlass \nbekannt bzw. ermittelbar sein. \n\n6\n\nNeben der danach gegebenen wirksamen Einleitung eines förmlichen \nDisziplinarverfahrens muss als weitere - ungeschriebene - Voraussetzung für die \nvorläufige Dienstenthebung gegen den Beamten der begründete Verdacht eines \nDienstvergehens bestehen, das geeignet ist, eine allein in die Zuständigkeit der \nDisziplinargerichte fallende Disziplinarmaßnahme - also zumindest eine \nGehaltskürzung (§§ 5, 29 DO NRW) nach sich zu ziehen. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1998 \n- 1 DB 28.97 -; OVG NRW, Beschluss vom \n11. Januar 2002 - 6d A 1104/01.O - m.w.N.\n\n8\n\nDas ist der Fall, wenn nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden \nErkenntnisstand eine entsprechende Disziplinarmaßnahme wahrscheinlicher ist als \neine geringere Disziplinarmaßnahme. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2002 \n- 15d A 205/02.O -. \n\n10\n\nWegen der Formstrenge des Disziplinarrechts bezieht sich die entsprechende \nBeurteilung auf das Dienstvergehen nur in dem Umfang, in dem es bislang zum \nGegenstand des förmlichen Disziplinarverfahrens gemacht worden ist, und darf \ndarüber nicht hinausgehen. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Dezember \n2000 - 6d A 4331/00.O - und vom 12. Oktober 1995 \n- 6d A 2690/95.O -. \n\n12\n\nDementsprechend kann im vorliegenden Fall keine Berücksichtigung finden, dass \ndie Einleitungsbehörde im Vermerk vom 30. März 2001 unter C (Blatt 255 der \nPersonalakten, Unterordner D) neben den in die Einleitungsverfügung \naufgenommenen Vorwürfen weitere 32 strafrechtliche Vorwürfe aufgelistet hat und \nder Beamte zwischenzeitlich nach Darstellung der Einleitungsbehörde durch Urteil \ndes Amtsgerichts Bocholt vom 7. August 2002 - 18 Ls 47 Js 232/00-92/02 - wegen \nfalscher Versicherung an Eides statt und Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe \nverurteilt worden ist. Dass die Einleitungsbehörde erwägt, den strafrechtlich \nabgeurteilten Sachverhalt in das Untersuchungsverfahren einzuführen, ersetzt den \nentsprechenden Antrag nach § 61 Abs. 2 DO NRW nicht. \n\n13\n\nDen danach allein maßgeblichen, in der Einleitungsverfügung dargestellten \nSachverhalt hat der Beamte zum Teil eingeräumt, so dass zumindest dieser \nSachverhalt als hinreichend sichere Grundlage einer Disziplinarmaßnahme \nangesehen werden kann. Dabei handelt es sich um folgende Anschuldigungen:\n\n14\n\n\"Verdacht der Gläubigerbenachteiligung\n\n15\n\nSie sind Besitzer einer Eigentumswohnung in \nC. , Q. weg 41, die Sie Ihrer Lebensgefährtin \nFrau Annette C. vermietet oder zur Verfügung \ngestellt haben. Auch Sie selbst scheinen dort, \nzumindestens sporadisch, wohnhaft zu sein. Anfang \n1999 sollte die Wohnung mit einem festgesetzten \nVerkehrswert von 200.000,-- DM auf Betreiben der \nD. AG zwangsversteigert werden. \n\n16\n\nIm November 1998 teilte Frau C. im \nZwangsversteigerungsverfahren schriftlich unter \nVorlage eines kopierten Mietvertrages vom \n13.05.1997 mit, dass sie Mieterin der \nEigentumswohnung Q. weg 41 bis zum \n31.05.2027 sei. Gleichzeitig weist sie darauf hin, \ndass sie eine Mietvorauszahlung in Höhe von \n43.000,-- DM für umfangreiche \nRenovierungsarbeiten geleistet habe. Diese \nDarlehenssumme sei auf 10 Jahre mit monatlich \n400,-- DM auf den für 10 Jahre festgelegten Mietzins \nvon 700,-- DM anzurechnen. \n\n17\n\nDa der Mietvertrag vom 13.05.1997 datiert, der \nbenutzte Vertragsvordruck jedoch erst im August \n1997 herausgegeben wurde, besteht der Verdacht, \ndass der Mietvertrag vor dem Hintergrund rückdatiert \nwurde, potentielle Ersteigerer abzuschrecken. Der \nvorgelegte und dem Versteigerungstermin \nbekanntzugebende Mietvertrag schreckt \nerfahrungsgemäß Bieter ab oder führt zu einem \nerheblichen Versteigerungsmindererlös. Tatsächlich \nwurden bei dem Versteigerungstermin am \n05.02.1999 auch lediglich 100.000,-- DM als \nMeistgebot offeriert, so dass die D. AG nach \nSchluss der Versteigerung die einstweilige \nEinstellung des Verfahrens bewilligt hat.\"...\n\n18\n\n\"Verdacht der Erpressung/Nötigung\n...\n\n19\n\nAufgrund erfolgter Stornierungen und \nzurückzuzahlender Anteile von Provisionen im \nVersicherungsgeschäft haben Sie eine Forderung in \nHöhe von ca. 30.000,-- DM gegen Herrn C. \nerhoben....\n\n20\n\nd. Weiterhin sprachen Sie im April 1999 folgende \nNachricht auf den Anrufbeantworter der Fam. \nC. :\n\n21\n\n \"Ja Herr C. - ähm - vielleicht hören Sie mich, \ndann nehmen Sie bitte mal den Hörer ab ... (ganz \nkurze Pause) ... - ähm - Meine Partnerin war also \nan der Bank. - äh - Es war nichts da und Sie \nkönnen mir natürlich nicht sagen, dass Sie nicht \nwissen, ob Sie was auf dem Konto haben oder \nnicht, ne. Also das Spielchen hören wir jetzt auf. \nSie haben Zeit bis Freitag - äh - zumindest \n400,-- DM zu überweisen, anderenfalls werde ich \nabtreten. Ich hab zwei Adressen von \nOsteuropäern und ich hab damit nichts mehr zu \ntun. Ich krieg dann zwar nur die Hälfte, aber dann \nschlagen Sie sich mit dem Leuten rum, ja. Ich bin \nes jetzt endlich leid. Okay.\"\n\n22\n\nEntgegen der Auffassung des Beamten steht einer disziplinarrechtlichen Würdigung \ndieses Sachverhalts nicht entgegen, dass die diesbezüglichen strafrechtlichen \nErmittlungsverfahren seiner Darstellung nach zwischenzeitlich - und zwar nicht nach \n§§ 153 oder 153 a StPO - eingestellt wurden. Nach § 18 Abs. 1 DO NRW sind für \nDisziplinarbehörden- und gerichte nur die tatsächlichen Feststellungen eines \nrechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils, auf dem das Urteil beruht und das \ndenselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Dementsprechend kommt \netwaigen Einstellungsverfügungen keine unmittelbare, aber auch keine mittelbare \nWirkung für das disziplinarrechtliche Verfahren zu. Denn unabhängig davon, dass \nder Zweck von Kriminalstrafen auf Vergeltung und Sühne, der Zweck von \nDisziplinarmaßnahmen dagegen auf die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des \nöffentlichen Dienstes gerichtet ist, können strafgerichtliche Bewertungen die \nEntscheidung der Disziplinargerichte auch nicht im weiteren Sinne präjudizieren. \nUnter Umständen können sie das Gewicht eines festgestellten Sachverhalts als \nDisziplinarvergehen nicht einmal zutreffend kennzeichnen. Zudem steht nicht nur die \nunterschiedliche Entscheidungskompetenz der jeweils zuständigen Gerichte einer \nBindung entgegen, sondern auch die aus den jeweiligen Rechtsgebieten abgeleitete \nErfahrung, dass beamtenrechtlich relevantes Fehlverhalten auch dann nach der \nRechtsprechung aller Disziplinargerichte durchaus zur Disziplinarhöchstmaßnahme \nführen kann, wenn es strafrechtlich kaum oder gar nicht von Belang ist. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1983 \n- 3 D 55.82 -, BVerwGE 76, 98, 100; OVG NRW, \nUrteil vom 24. Juli 2002 - 6d A 4612/00.O -. \n\n24\n\nDas unstreitige Verhalten des Beamten stellt ein schwerwiegendes Dienstvergehen \ndar. Nach § 57 Satz 3 LBG NRW hat ein Beamter sein Verhalten innerhalb und \naußerhalb des Dienstes so einzurichten, dass er der Achtung und dem Vertrauen \ngerecht wird, die sein Berufen erfordert. Gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW ist ein \nVerhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen, wenn es nach \nden Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und \nVertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes \nbedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen hat der Beamte \ndurch das vorgeworfene Verhalten voraussichtlich erfüllt. Er hat - wenn auch \nerfolglos - mit hoher krimineller Energie alles in seiner Macht stehende für eine \nbetrügerische Gläubigerbenachteiligung getan und zur Durchführung einen \ngutgläubigen Amtsträger missbrauchen wollen, wodurch dem Vertrauen der \nÖffentlichkeit in die Rechtmäßigkeit staatlicher Maßnahmen schwerer Schaden \nzugefügt worden wäre. Auch das Verhalten gegenüber Herrn C. und die Drohung \nmit den \"Osteuropäern\" schädigt in hohem Maße das erforderliche Vertrauen der \nÖffentlichkeit in die Rechtmäßigkeit der Polizeiarbeit. Das gilt umsomehr, als das \ndem Staat vorbehaltene Gewaltmonopol unter anderem durch die Polizei ausgeübt \nwird. Das Vertrauen der Bevölkerung in den rechtmäßigen und zurückhaltenden \nUmgang damit wird nachhaltig gestört, wenn ein Polizeibeamter in seinem \nPrivatbereich, wenn auch nur durch die Androhung eines empfindlichen Übels, \nSelbstjustiz übt.\n\n25\n\nOb deshalb - auch ohne Einführung der strafrechtlich abgeurteilten Versicherung \nan Eides statt und der Sachbeschädigung in das Disziplinarverfahren - allein in \nAnsehung des oben dargestellten Sachverhalts die Prognose gerechtfertigt wäre, die \nBestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme werde mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst führen, obwohl der \nVersuch der Gläubigerbenachteiligung in einem sehr frühen Stadium entdeckt wurde \nund der Beamte sich gegenüber Herrn C. , der sich wegen der Drohung nicht an \ndie Polizei gewandt hat, als Opfer und nicht als Täter sieht, kann dahinstehen. Bei \nder Auswahl einer Disziplinarmaßnahme kann auch das Persönlichkeitsbild des \nBeamten beachtliches Gewicht gewinnen. \n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. November 1995 \n- 6d A 2496/94.O -; Claussen/Janzen, BDO 8. Aufl., \nEinl. D Rdnr. 10b; Köhler/Ratz, BDO 2. Aufl., A II \nRdnr. 43.\n\n27\n\nDer vorliegende Akteninhalt lässt es wahrscheinlich erscheinen, dass eine \nrechtsfeindliche Grundeinstellung des Beamten - für die der oben dargestellte \nSachverhalt ein starkes Indiz ist - zu seinem Persönlichkeitsbild gehört. Jedenfalls \nmit einer solchen Grundeinstellung wird sich der Beamte als untragbar für den \nPolizeidienst erweisen und deshalb aus dem Dienst entfernt werden müssen. \n\n28\n\nDie von der Einleitungsbehörde getroffene Ermessensentscheidung ist nicht zu \nbeanstanden. Bei einer Ermessensentscheidung betreffend die vorläufige \nDienstenthebung sind an die Interessenabwägung und ihre Darstellung in der \nVerfügung grundsätzlich keine übermäßigen Anforderungen zu stellen, wenn wie hier \nmit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Verhängung der Höchstmaßnahme in \nBetracht kommt. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 \n- 1 DB 7.00 -, NVwZ-RR 2001, 246 = DVBl 2001, \n141.\n\n30\n\nUnabhängig davon wird in der vorläufigen Dienstenthebung der Einleitungsbehörde \nvom 9. Mai 2001 als besonderer Rechtfertigungsgrund\n\n31\n\n- vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 21. September \n2000, .a.a.O., und Beschluss vom 18. November \n1996 - 1 DB 1.96 -, NVwZ-RR 1998, 47, jeweils \nm.w.N., -\n\n32\n\ndargelegt, dass die weitere Dienstausübung des Beamten bis zum Abschluss \ndes Disziplinarverfahrens dem Ansehen der Polizei allgemein schaden würde und \nZweifel an der Korrektheit seiner Arbeit entstände. Weiterhin würde das notwendige \nVertrauen in die Tätigkeit der Polizei nicht unerheblich geschmälert, und seine \nTätigkeit würde im Übrigen zu einer empfindlichen Störung des Dienstbetriebes \nführen. All das ist insbesondere deshalb nachvollziehbar und überzeugend, weil \nPolizeibeamte sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit in vollem Umfang insbesondere auf \nein rechtsstaatliches Verhalten ihrer Kollegen verlassen können müssen und der \nBeamte durch sein Verhalten wiederholt zu erkennen gegeben hat, dass er bei der \nDurchsetzung privater Interessen nicht bereit ist, die Rechtsordnung zu achten und \nden Verhaltensanforderungen zu entsprechen, die an einen Polizeibeamten, zumal \nim Range eines Hauptkommissars, zu stellen sind. \n\n33\n\nAngesichts der danach rechtmäßigen Verfügung über die vorläufige \nDienstenthebung vom 9. Mai 2001 und der zu erwartenden Entfernung des Beamten \naus dem Dienst stellt sich auch die daran anknüpfende, weiterhin angegriffene \nVerfügung über die Einbehaltung von Dienstbezügen vom 21. Mai 2001 als \nrechtmäßig dar. Gesonderte Rechtmäßigkeitsbedenken sind weder geltend gemacht \nnoch ersichtlich. \n\n34\n\nEine Kostenentscheidung entfällt in diesem Nebenverfahren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294885","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-13/6d-a-2211-02-o","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294885","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294885","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-13/6d-a-2211-02-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294885","retrieved":"2026-07-09 03:16:49.851947+00:00"}}