{"status":"available","doknr":"OLD294886","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1213.4B2124.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-13","aktenzeichen":"4 B 2124/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n \nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die vom Antragsteller dargelegten \nGründe - nur diese hat der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfen - \nrechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. September 2002 mit folgender \nBegründung abgelehnt: \n\n4\n\nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende \nInteressenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus, weil alles dafür \nspreche, dass die angegriffene Ordnungsverfügung rechtmäßig sei. Die in der \nangefochtenen Verfügung zunächst schriftlich bestätigte Schließung und \nVersiegelung der Betriebsstätte des Antragstellers finde ihre Rechtsgrundlage in § 55 \nAbs. 2 VwVG NRW, dessen Voraussetzungen hier gegeben seien. Der Mangel der \nfehlenden Anhörung nach § 28 VwVfG NRW sei geheilt bzw. ggfls. noch heilbar. Die \nUntersagung der weiteren Vermittlung von Sportwetten der in Österreich ansässigen \nFirma First Class Sportwetten GmbH finde ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 OBG. \nVorliegend sei von einem bereits eingetretenen Verstoß gegen die öffentliche \nSicherheit auszugehen, weil sich die Vermittlung von P. -X. der Firma G. \nD. T. GmbH durch den Antragsteller zumindest als Beihilfe zur unerlaubten \nVeranstaltung von Glücksspielen gemäß §§ 284 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB bzw. als \nWerbung für unerlaubtes Glücksspiel gemäß § 284 Abs. 4 StGB darstelle. P. -\nX. der in Rede stehenden Art seien nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folge, als Glücksspiel anzusehen, weil \nder Erfolg zumindest überwiegend vom Zufall abhänge. Die Firma G. D. \nT. GmbH verfüge auch nicht über eine behördliche Erlaubnis für die \nVeranstaltung der genannten T. . Auch Gemeinschaftsrecht bedinge keine dem \nAntragsteller günstigere Sichtweise. Die Bestimmungen des EG-Vertrages über den \nfreien Dienstleistungsverkehr stünden nationalen Rechtsvorschriften über den \nVorbehalt staatlicher Veranstaltungen von X. nicht entgegen, wenn diese - wie \nvorliegend der Fall - durch Ziele der \"Sozialpolitik\", nämlich der Beschränkung der \nschädlichen Wirkung solcher Aktivitäten, gerechtfertigt und verhältnismäßig seien. \nErmessensfehler des Antragsgegners seien nicht ersichtlich. Auch die \nZwangsmittelandrohung sei nicht zu beanstanden. \n\n5\n\nDemgegenüber wendet der Antragsteller Folgendes ein:\nDas Verwaltungsgericht gehe irrig davon aus, dass die T. im Inland, wo sie, \nwas unstreitig sei, einer Konzessionierung bedürften, betrieben würden. Die Firma \nG. D. T. GmbH mit Sitz in M. /×. , die über eine entsprechende \nBewilligung nach österreichischem Recht verfüge, betreibe ihre T. nicht im \nInland, sondern in ×. . Er, der Antragsteller, vermittele lediglich T. zu \ndiesem ausländischen Kunden, wofür ihm der Antragsgegner eine Gewerbeerlaubnis \nerteilt habe. Dieser ausländische Veranstalter veranstalte dementsprechend im \nInland keinerlei T. , die der Konzessionierung bedürften. Dementsprechend \nkönne sein, des Antragstellers, Verhalten auch nicht strafbar sein, so dass ein \nEinschreiten der Ordnungsbehörde nicht geboten gewesen sei. Das Verbot der \nVermittlung von X. ins europäische Ausland verstoße zumindest gegen die \nBestimmungen des Art. 49 des EG-Vertrages über den freien Dienstleistungsverkehr. \nHier solle erkennbar mit ordnungspolitischen Mitteln unliebsame ausländische \nKonkurrenz vom Markt gedrängt werden. Der Deckmantel der \"Sozialpolitik\" verfange \nnicht. Ansonsten dürften derartige P. -X. überhaupt nicht angeboten werden. \nDem vorgelegten Gutachten von Herrn Prof. Dr. Dannecker vom 17. Juli 2000 sei zu \nentnehmen, dass P. -X. kein Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB seien. \nDarüber hinaus komme Prof. Dr. Dannecker zu dem Schluss, dass das Vermitteln \nvon T. weder unter dem Begriff des \"Veranstaltens\" noch unter dem des \n\"Haltens\" im Sinne des § 284 StGB zu subsumieren sei. Insoweit werde die \nVerletzung seines Grundrechts aus Art. 12 GG ausdrücklich gerügt. \n\n6\n\nDieses Vorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen \nBeschlusses.\n\n7\n\nDie Sportwette/P. -Wette ist ein Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB. Im \nGegensatz zum Geschicklichkeitsspiel, bei dem die Entscheidung über Gewinn und \nVerlust des Spiels nach den Spielbedingungen wesentlich von den geistigen und \nkörperlichen Fähigkeiten, den Kenntnissen, der Übung und der Aufmerksamkeit des \nSpielers abhängt, ist das Glücksspiel dadurch geprägt, dass der Erfolg allein oder \njedenfalls überwiegend vom Zufall abhängt. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 1994 \n- 1 C 18.91 -, BVerwGE 96, 293 (295), = GewArch \n1995, 22, vom 28. März 2001 - 6 C 2.01 -, BVerwGE \n114, 92 (97), = GewArch 2001, 334 (335), und vom \n24. Oktober 2001 - 6 C 1.01 -, GewArch 2002, 76 \n(78); BFH, Urteil vom 19. Juni 1996 - II R 29/95 -; \nHessVGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 \n- 8 UE 3924/95 -, GewArch 2001, 200. \n\n9\n\nDies ist bei der Sportwette der Fall, wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil \nvom 28. März 2001, aaO., überzeugend ausgeführt hat. \n\n10\n\nEbenso BGH, Urteil vom 14. März 2002 \n- I ZR 279/99 -, NJW 2002, 2175; OVG Rheinland-\nPfalz, Urteil vom 24. Oktober 1990 - 2 A 10034/90 -, \nGewArch 1991, 99 (100); BayVGH, Urteil vom \n30. August 2000 - 22 B 00.1833 -, GewArch 2001, 65 \n(66); OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom \n28. Januar 2002 - 1 M 2/02 -, GewArch 2002, 199; \nFischer in GewArch 2001, 157; Tröndle/Fischer, \nStGB und Nebengesetze, 50. Aufl. 2001, Rn. 7 zu \n§ 284 StGB.\n\n11\n\nDer abweichenden Auffassung\n\n12\n\nvgl. z.B. Amtsgericht Karlsruhe-Durlach, Urteil \nvom 13. Juli 2000 - 1 Ds 26 Js 31893/98 -, GewArch \n2001, 134,\n\n13\n\nfolgt der Senat nicht, weil diese auf einer anderen Definition des Glücksspiels \nberuht. \n\n14\n\nVeranstalten im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB bedeutet, dass jemand \nverantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des \nGlücksspiels schafft und dem Publikum Gelegenheit zur Beteiligung am Glücksspiel \ngibt. \n\n15\n\nVgl. RG, Urteil vom 23. Dezember 1901 \n- Rep. 4131/01 -, RGSt 35, 44 (45), zur Lotterie; \nBayObLG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 5 StRR \n170/92 -, NJW 1993, 2820 (2821); Tröndle/Fischer, \naaO., Rn. 11 zu § 284, und Strafgesetzbuch, \nLeipziger Kommentar (LK), 11. Aufl. 1998, Rn. 18 zu \n§ 284, jeweils mit weiteren Nachweisen.\n\n16\n\nDies hat der in ×. ansässige Wettunternehmer durch Einschaltung des \nAntragstellers als Vermittler getan; denn dieser betreibt auf Grund des mit dem \nWettunternehmer geschlossenen Vertrages die Wettannahmestelle. \n\n17\n\nDer Wettunternehmer veranstaltet das Glücksspiel nicht nur in ×. , sondern \nauch in Köln; denn Ort der Begehung einer Straftat im Sinne von § 9 Abs. 1 StGB ist \njeder Ort, an dem irgendein Teil des strafbaren Tatbestandes verwirklicht worden ist. \n\n18\n\nVgl. RG, Urteil vom 2. März 1933 - II 834/32 -, \nRGSt 67, 130 (138). \n\n19\n\nDa die Veranstaltung eines Glücksspiels in der Schaffung aller Einrichtungen \nbesteht, durch die dem Publikum der Abschluss der Spielverträge ermöglicht wird, \nkann sich die Gesamttätigkeit des Veranstalters derart verteilen, dass an \nverschiedenen Orten Anstalten getroffen werden, um dort den Abschluss je eines \nTeils der Verträge zu bewirken. Dann hat aber die Veranstaltung im Sinne von § 284 \nAbs. 1 StGB an jedem Ort stattgefunden, an dem Einrichtungen als Bestandteile des \neinheitlichen Gesamtunternehmens geschaffen wurden. \n\n20\n\nVgl. RG, Urteil vom 18. Oktober 1909 - I 75/09 -, \nRGSt 42, 431 (433).\n\n21\n\nDemnach hat der in ×. ansässige Wettunternehmer durch Abschluss des \nVermittlungsvertrages mit dem Antragsteller, der damit verbundenen Schaffung der \nVermittlungsagentur in Nordrhein-Westfalen und Einladung zur Abgabe von \nVertragsangeboten an die Wettinteressenten bereits den Tatbestand des öffentlichen \nVeranstaltens eines Glücksspiels in Nordrhein-Westfalen erfüllt.\n\n22\n\nVgl. BGH, Urteil vom 14. März 2002, aaO.; OLG \nBraunschweig, Urteil vom 10. September 1954 \n- Ss 128/54 -, NJW 1954, 1777; VG Saarlouis, Urteil \nvom 17. Januar 2000 - 1 K 78/99 -, GewArch 2001, \n197. \n\n23\n\nDas Glücksspiel wird auch ohne behördliche Erlaubnis in Nordrhein-Westfalen \nveranstaltet; denn die dem Wettunternehmer erteilte österreichische Erlaubnis gilt \nnicht in Deutschland - wie noch ausgeführt wird - und über eine Erlaubnis nach §§ 1 \nAbs. 1 Satz 1, 2 SportWG NRW verfügt dieser nicht und kann sie gemäß § 1 Abs. 1 \nSatz 2 SportWG NRW auch nicht erwerben, weil danach Träger des \nWettunternehmens nur eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine \njuristische Person des privaten Rechts sein kann, deren Anteile überwiegend \njuristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören. Hierzu zählt der \nausländische Wettunternehmer nicht. Ob dieser Ausschluss von Privaten als \nVeranstalter von T. verfassungsrechtlich hingenommen werden kann, braucht \nvorliegend nicht entschieden zu werden. Selbst wenn das Gesetz wegen Verstoßes \ngegen das Grundgesetz verfassungswidrig wäre, besäße der auswärtige \nWettunternehmer keine nach § 284 StGB erforderliche Erlaubnis. Die Strafbarkeit \nwegen Veranstaltens von unerlaubten Glücksspielen bliebe bestehen. So hielt es das \n\n24\n\nBVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000 \n- 1 BvR 539/96 -, BVerfGE 102, 197 (223), \n\n25\n\nfür erforderlich, trotz Nichtigerklärung des baden-württembergischen \nSpielbankgesetzes im Wege einer Anordnung nach § 35 BVerfGG eine \nÜbergangsregelung zu treffen, damit die Beschwerdeführer die Spielbanken, ohne \nsich nach § 284 StGB strafbar zu machen, fortführen konnten. \n\n26\n\nVgl. auch BGH, Urteil vom 14. März 2002, aaO.. \n\n27\n\nDass sich ein Wettunternehmer, der in einem Mitgliedstaat der EU eine Erlaubnis \nzum Veranstalten von T. erhalten hat, dennoch wegen des öffentlichen \nVeranstaltens von Glücksspielen in Deutschland nach § 284 Abs. 1 StGB strafbar \nmacht, verstößt nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 ff. EG. Inwieweit \nein Mitgliedsstaat auf seinem Gebiet im Bereich von Lotterien und anderen \nGlücksspielen Beschränkungen zum Schutz der Spieler und zum Schutz der \nSozialordnung vorsehen will, steht im Ermessen der nationalen Stellen dieses \nMitgliedsstaats. Ihnen obliegt es zu beurteilen, ob es zur Erreichung des verfolgten \nZiels notwendig ist, Tätigkeiten dieser Art vollständig oder teilweise zu verbieten, \noder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck bestimmte Kontrollen \nvorzusehen. \n\n28\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - Rs. \nC-67/98 -, EuZW 2000, 151, Rn. 33 (Zenatti). \n\n29\n\nDie Vorschrift des Art. 49 EG verbietet allerdings Beschränkungen, die \ndiskriminierend sind. \n\n30\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 24. März 1994 \n- Rs. C-275/92 -, NJW 1994, 2013 (2016), = EuZW \n1994, 311, Rdnr. 61 (Schindler), vom 21. September \n1999 - Rs. C-124/97 -, EuZW 2000, 148, = GewArch \n1999, 476 (477), Rdnr. 14 (Läärä), und vom \n21. Oktober 1999, aaO., Rdnr. 15 (Zenatti). \n\n31\n\nDie Prüfung, ob eine nationale Regelung zur Beschränkung von Glücksspielen \nmit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, ist Sache der nationalen Gerichte. \n\n32\n\nEuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999, aaO., \nRdnr. 37 (Zenatti). \n\n33\n\nDer Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB, der das Veranstalten von \nGlücksspielen von einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, ist danach \ngemeinschaftsrechtlich unbedenklich. Er ist zweifelsfrei nicht diskriminierend, weil \ndas Erfordernis, eine Erlaubnis einzuholen, für alle Veranstalter von Glücksspielen \ngleichermaßen gilt. \n\n34\n\nVgl. BGH, Urteil vom 14. März 2002, aaO..\n\n35\n\nDer ausländische Sportwettunternehmer ist auch nicht deshalb von der \nErlaubnispflicht befreit, weil er Bürger eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union \nist. Die ihm in seinem Heimatstaat erteilte Erlaubnis wirkt nicht nach den \nGrundsätzen des Gemeinschaftsrechts auch in Deutschland. Es ist - wie vorstehend \ndargelegt - Sache der nationalen Stellen der Mitgliedsstaaten, das Glücksspielwesen \nim Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens zu regeln; dabei ist es auch zulässig, \nnur bestimmten Einrichtungen die Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen zu \nerteilen. \n\n36\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999, aaO., \nRdnr. 35 (Zenatti). \n\n37\n\nDies schließt eine Bindung an behördliche Bewilligungen, die in anderen \nMitgliedstaaten erteilt worden sind, aus. \n\n38\n\nBesitzt der österreichische Wettunternehmer aber keine in Nordrhein-Westfalen \ngeltende Erlaubnis zur Veranstaltung von T. , erfüllt er den Straftatbestand der \nunerlaubten öffentlichen Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß § 284 Abs. 1 \nStGB. \n\n39\n\nZu diesem leistet der Antragsteller nach § 27 StGB strafbare Beihilfe, weil er die \nHandlung des Haupttäters tatsächlich fördert. Ob er darüber hinaus Einrichtungen \nzur Veranstaltung von Glücksspielen bereitstellt, indem er eine Annahmestelle \nbetreibt, dort die Wettscheine annimmt sowie nach ×. übermittelt und damit \nauch Täter ist, kann daher dahinstehen.\n\n40\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers war es auch nicht geboten, \ngleichwohl dem privaten Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners ein höheres Gewicht beizumessen als dem öffentlichen Interesse an \nder sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung; denn der Antragsgegner hat ihm \nkeineswegs eine Erlaubnis zur Vermittlung von T. erteilt. Vielmehr hat der \nAntragsteller diese Tätigkeit lediglich am 25. April 2002 als Gewerbe angemeldet, \nwas der Antragsgegner auch nicht verhindern konnte. Die vom Antragsteller \ngetroffenen wirtschaftlichen Dispositionen sind ebenfalls kein Grund, sein Interesse \nals gewichtiger anzusehen und bis zur Entscheidung in der Hauptsache sein \nstrafbares Verhalten zu dulden. \n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. \n\n42\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294886","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-13/4-b-2124-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":13},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294886","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294886","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-13/4-b-2124-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294886","retrieved":"2026-07-09 03:16:49.938107+00:00"}}