{"status":"available","doknr":"OLD294887","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1213.4B1844.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-13","aktenzeichen":"4 B 1844/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die von der Antragstellerin \ndargelegten Gründe - nur diese hat der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu \nprüfen - rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. April 2002 mit folgender \nBegründung abgelehnt:\n\n4\n\nDer Antrag sei hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs schon \nunzulässig, weil der Antragsgegner diese Androhung bereits mit Schriftsatz vom \n5. August 2002 aufgehoben habe, ohne dass die Antragstellerin die Hauptsache für \nerledigt erklärt habe. Soweit der Antrag die Ordnungsverfügung zu Ziffer 1 in der \nFassung des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 28. Mai 2002 betreffe, spreche \nalles für ihre Rechtmäßigkeit. Dabei könne offen bleiben, ob die Annahme von \nSportwetten vorliegend nach § 14 Abs. 1 OBG oder nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO \nzu untersagen sei; denn jedenfalls wirke die Antragstellerin durch den Betrieb der \nWettannahmestelle an der Durchführung eines öffentlichen Glücksspiels mit, ohne \ndass sie oder die Firma, für die die Sportwetten vermittelt würden, über eine \nbehördliche Erlaubnis verfüge. Sie erfülle damit (ggfls. durch Beihilfe) den \nStraftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB. P. -X. seien Glücksspiele, weil der \nErfolg zumindest überwiegend vom Zufall abhänge. Die Gesellschaft, für die die \nSportwetten vermittelt würden, sei ebenso wie die Antragstellerin nicht im Besitz \neiner Genehmigung nach den §§ 1, 2 Sportwettengesetz NRW (SportWG NRW) vom \n3. Mai 1955, GV NRW 1955, 84, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember \n1999, GV NRW 1999, 687, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 284 \nAbs. 1 StGB vorlägen. Eine solche Genehmigung könne dieser Gesellschaft mangels \nVorliegens der Voraussetzungen auch nicht erteilt werden. Die gegen die \nVerfassungsmäßigkeit des Sportwettengesetzes NRW vorgebrachten Einwände \nhalte die Kammer zum einen nicht für durchschlagend, zum anderen müsse - außer \nggfls. in Fällen eines offensichtlichen Verfassungsverstoßes - derjenige, der nach der \nbestehenden Rechtslage einer behördlichen Erlaubnis bedürfe, diese entweder \nerstreiten oder aber mit der Aufnahme der erlaubnispflichtigen Tätigkeit so lange \nwarten, bis das Gesetz durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig \nerklärt worden sei. Auf dieser Grundlage habe der Antragsgegner \nermessensfehlerfrei den Betrieb mit der erfolgten Fristsetzung untersagt. Die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung sei ausreichend begründet und in der Sache \nnicht zu beanstanden. \n\n5\n\nDemgegenüber wendet die Antragstellerin Folgendes ein:\nBei der \"Klarstellung\" bzw. \"Neufassung\" der Verfügung durch den Schriftsatz des \nAntragsgegners vom 28. Mai 2002 handele es sich um ein unzulässiges \nAuswechseln des Streitgegenstandes im anhängigen einstweiligen \nRechtsschutzverfahren, so dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts schon von \ndaher rechtswidrig und aufzuheben sei. Die Entscheidung sei auch im Übrigen \nfehlerhaft. Sportwetten seien schon keine Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB. \nDas Verwaltungsgericht habe auch nicht hinreichend zwischen der Veranstaltung \neiner Sportwette und dem Vermitteln einer Sportwette an ein behördlich genehmigtes \nund damit erlaubtes Sportwettunternehmen (T. GmbH H. ) unterschieden. \nNach § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1 SportWG NRW bedürfe lediglich ein \nWettunternehmen, nicht jedoch die Wettannahmestelle bzw. der Vermittler von \nT. der Erlaubnis. Unabhängig davon könne die Vermittlung auch deshalb nicht \nstrafbar sein, weil lediglich T. an ein staatlich konzessioniertes \nSportwettunternehmen vermittelt würden. Das von ihr vorgelegte Gutachten des Prof. \nP. komme völlig richtig und überzeugend zu dem Ergebnis, dass die Vermittlung \nvon T. nicht einem generellen Glücksspielverbot im Sinne des § 284 StGB \nunterliege. Eine Strafbarkeit komme allenfalls dann in Betracht, wenn auch die \nVeranstaltung des Glücksspiels, zu dem vermittelt werde, ohne behördliche Erlaubnis \nvorgenommen werde. Gerade dies sei hier aber nicht der Fall. Das Gesetzesziel des \n§ 284 StGB werde gerade nicht beeinträchtigt, wenn T. an ein behördlich \ngenehmigtes Sportwettunternehmen vermittelt würden. Die zuständigen Behörden \nsähen in der der T. GmbH H. erteilten Erlaubnis eine ausreichende rechtliche \nGrundlage für ihre bundesweite Geschäftstätigkeit. Auch der BGH habe in einem \nähnlich gelagerten Sachverhalt zur bundesweiten Geltung einer nach dem Recht der \nDDR erteilten Genehmigung zur Veranstaltung von T. darauf hingewiesen, \ndass nach der Beurteilung der Behörden und Gerichte die erteilte Genehmigung \ngemäß Art. 19 EV auch eine ausreichende Grundlage für die bundesweite Tätigkeit \ndes Beklagten sei. \n\n6\n\nDieses Vorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. \n\n7\n\nEine unzulässige Auswechselung des Streitgegenstandes hat nicht \nstattgefunden. Eine Behörde ist rechtlich nicht gehindert, ihre Verfügung auch noch \nim verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren teilweise aufzuheben. In einem solchen Fall \nmuss das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die Verfügung in der geänderten \nFassung zu Grunde legen. Der Senat lässt daher dahinstehen, ob es sich bei der \nhier erfolgten Änderung der Verfügung nicht ohnehin nur um eine Klarstellung \ngehandelt hat. \n\n8\n\nDie Sportwette/P. -Wette ist ein Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB. Im \nGegensatz zum Geschicklichkeitsspiel, bei dem die Entscheidung über Gewinn und \nVerlust des Spiels nach den Spielbedingungen wesentlich von den geistigen und \nkörperlichen Fähigkeiten, den Kenntnissen, der Übung und der Aufmerksamkeit des \nSpielers abhängt, ist das Glücksspiel dadurch geprägt, dass der Erfolg allein oder \njedenfalls überwiegend vom Zufall abhängt. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 1994 \n- 1 C 18.91 -, BVerwGE 96, 293 (295), = GewArch \n1995, 22, vom 28. März 2001 - 6 C 2.01 -, BVerwGE \n114, 92 (97), = GewArch 2001, 334 (335), und vom \n24. Oktober 2001 - 6 C 1.01 -, GewArch 2002, 76 \n(78); BFH, Urteil vom 19. Juni 1996 - II R 29/95 -; \nHessVGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 \n- 8 UE 3924/95 -, GewArch 2001, 200. \n\n10\n\nDies ist bei der Sportwette der Fall, wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil \nvom 28. März 2001, aaO., überzeugend ausgeführt hat. \n\n11\n\nEbenso BGH, Urteil vom 14. März 2002 \n- I ZR 279/99 -, NJW 2002, 2175; OVG Rheinland-\nPfalz, Urteil vom 24. Oktober 1990 - 2 A 10034/90 -, \nGewArch 1991, 99 (100); BayVGH, Urteil vom \n30. August 2000 - 22 B 00.1833 -, GewArch 2001, 65 \n(66); OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom \n28. Januar 2002 - 1 M 2/02 -, GewArch 2002, 199; \nFischer in GewArch 2001, 157; Tröndle/Fischer, \nStGB und Nebengesetze, 50. Aufl. 2001, Rn. 7 zu \n§ 284 StGB.\n\n12\n\nDer abweichenden Auffassung des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach \n\n13\n\nvgl. Urteil vom 13. Juli 2000 \n- 1 Ds 26 Js 31893/98 -, GewArch 2001, 134,\n\n14\n\nfolgt der Senat nicht, weil diese auf einer anderen Definition des Glücksspiels \nberuht. \n\n15\n\nVeranstalten im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB bedeutet, dass jemand \nverantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des \nGlücksspiels schafft und dem Publikum Gelegenheit zur Beteiligung am Glücksspiel \ngibt. \n\n16\n\nVgl. RG, Urteil vom 23. Dezember 1901 \n- Rep. 4131/01 -, RGSt 35, 44 (45), zur Lotterie; \nBayObLG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 5 StRR \n170/92 -, NJW 1993, 2820 (2821); Tröndle/Fischer, \naaO., Rn. 11 zu § 284 und Strafgesetzbuch, \nLeipziger Kommentar (LK), 11. Aufl. 1998, Rn. 18 zu \n§ 284, jeweils mit weiteren Nachweisen.\n\n17\n\nDies hat der in H. ansässige Wettunternehmer durch Einschaltung der \nAntragstellerin als Vermittlerin getan; denn diese betreibt auf Grund des mit dem \nWettunternehmer geschlossenen Vertrages die Wettannahmestelle. \n\n18\n\nDer Wettunternehmer veranstaltet das Glücksspiel nicht nur in H. , sondern \nauch in Recklinghausen; denn Ort der Begehung einer Straftat im Sinne von § 9 \nAbs. 1 StGB ist jeder Ort, an dem irgendein Teil des strafbaren Tatbestandes \nverwirklicht worden ist. \n\n19\n\nVgl. RG, Urteil vom 2. März 1933 - II 834/32 -, \nRGSt 67, 130 (138). \n\n20\n\nDa die Veranstaltung eines Glücksspiels in der Schaffung aller Einrichtungen \nbesteht, durch die dem Publikum der Abschluss der Spielverträge ermöglicht wird, \nkann sich die Gesamttätigkeit des Veranstalters derart verteilen, dass an \nverschiedenen Orten Anstalten getroffen werden, um dort den Abschluss je eines \nTeils der Verträge zu bewirken. Dann hat aber die Veranstaltung im Sinne von § 284 \nAbs. 1 StGB an jedem Ort stattgefunden, an dem Einrichtungen als Bestandteile des \neinheitlichen Gesamtunternehmens geschaffen wurden. \n\n21\n\nVgl. RG, Urteil vom 18. Oktober 1909 - I 75/09 -, \nRGSt 42, 431 (433).\n\n22\n\nDemnach hat der außerhalb Nordrhein-Westfalens ansässige Wettunternehmer \ndurch Abschluss des Vermittlungsvertrages mit der Antragstellerin, der damit \nverbundenen Schaffung der Vermittlungsagentur in Nordrhein-Westfalen und \nEinladung zur Abgabe von Vertragsangeboten an die Wettinteressenten bereits den \nTatbestand des öffentlichen Veranstaltens eines Glücksspiels in Nordrhein-Westfalen \nerfüllt.\n\n23\n\nVgl. BGH, Urteil vom 14. März 2002, aaO.; OLG \nBraunschweig, Urteil vom 10. September 1954 \n- Ss 128/54 -, NJW 1954, 1777; VG Saarlouis, Urteil \nvom 17. Januar 2000 - 1 K 78/99 -, GewArch 2001, \n197. \n\n24\n\nDas Glücksspiel wird auch ohne behördliche Erlaubnis in Nordrhein-Westfalen \nveranstaltet; denn die dem Wettunternehmer erteilte Erlaubnis gilt nicht in Nordrhein-\nWestfalen und über eine Erlaubnis nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 SportWG NRW verfügt \ndieser nicht. \n\n25\n\nDas Recht der Sportwette fällt in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder. \nDabei kann offen bleiben, ob es als Recht zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit \nund Ordnung in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder (Art. 70 \nGG) fällt, \n\n26\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 1970 \n- 2 BvO 1/75 -, BVerfGE 28, 119 (147), zum \nSpielbankenrecht, \n\n27\n\noder als Recht der Wirtschaft Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung ist \n(Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) und - da der Bund von seiner \nGesetzgebungszuständigkeit insoweit keinen Gebrauch gemacht hat - auch als \nsolches in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehört, so dass Nordrhein-\nWestfalen befugt war, das Sportwettengesetz NRW zu erlassen (vgl. Art. 72 Abs. 1 \nGG). Die Ausübung der sich daraus ergebenden staatlichen Befugnisse steht \ndeshalb ebenfalls dem Lande Nordrhein-Westfalen zu (vgl. Art. 30 GG). \n\n28\n\nEine Erlaubnis nach dem Sportwettengesetz NRW, in Nordrhein-Westfalen \nT. zu veranstalten, hat der Wettunternehmer, für den die Antragstellerin \nT. vermittelt, aber nicht und kann sie gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 SportWG NRW \nauch nicht erwerben, weil danach Träger des Wettunternehmens nur eine juristische \nPerson des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des privaten Rechts sein \nkann, deren Anteile überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts \ngehören. Hierzu zählt der auswärtige Wettunternehmer nicht. Ob dieser Ausschluss \nvon Privaten als Veranstalter von T. verfassungsrechtlich hingenommen \nwerden kann, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Selbst wenn das \nGesetz wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz nichtig wäre, besäße der \nauswärtige Wettunternehmer keine nach § 284 StGB erforderliche Erlaubnis. Die \nStrafbarkeit wegen Veranstaltens von unerlaubten Glücksspielen bliebe bestehen. \nSo hielt es das \n\n29\n\nBVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000 \n- 1 BvR 539/96 -, BVerfGE 102, 197 (223), \n\n30\n\nfür erforderlich, trotz Nichtigerklärung des baden-württembergischen \nSpielbankgesetzes im Wege einer Anordnung nach § 35 BVerfGG eine \nÜbergangsregelung zu treffen, damit die Beschwerdeführer die Spielbanken, ohne \nsich nach § 284 StGB strafbar zu machen, fortführen konnten. \n\n31\n\nVgl. auch BGH, Urteil vom 14. März 2002, aaO.. \n\n32\n\nGrundsätzlich ist die Verwaltungshoheit eines Bundeslandes auf sein eigenes \nGebiet beschränkt. \n\n33\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. März 1960 \n- 2 BvG 1/57 -, BVerfGE 11, 6 (19); Lerche in von \nMangoldt/Klein, Kommentar zum Grundgesetz, \nArt. 83 Rn. 49; Ule in JZ 1961, 622 (623) und \nWolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Bd. 2, 6. \nAufl., § 48 Rn. 48, jeweils unter Anführung der \nTerritorialprinzips; Isensee, Idee und Gestalt des \nFöderalismus im Grundgesetz, in HStR IV, § 98 \nRn. 33, unter Hinweis auf das bundesstaatliche \nGebietskonzept; Broß in von Münch/Kunig, \nGrundgesetzkommentar, Band 3, 3. Aufl., Rn. 6 zu \nArt. 83, unter Bezugnahme auf den insoweit \nbeschränkten Kompetenzbereich der Länder; vgl. \nauch BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1965 - VIII C \n112.64 -, BVerwGE 22, 117 (125 f.). \n\n34\n\nDeshalb können von einem Bundesland erlassene Verwaltungsakte (z.B. \nErlaubnisse) grundsätzlich räumlich nur in diesem Land gelten. Dies hat zur Folge, \ndass es z.B. für die in einem Bundesland erworbenen Schul- und \nHochschulabschlüsse einer besonderen Anerkennung durch die anderen \nBundesländer bedarf, wenn diese Abschlüsse auch dort gelten sollen. \n\n35\n\nVgl. Broß, aaO.; Isensee, aaO., Rn. 41 f.. \n\n36\n\nEtwas anderes, nämlich eine Erstreckung der Geltung eines Landeshoheitsakts \nauf das gesamte Bundesgebiet, gilt lediglich in dem hier nicht gegebenen Fall des \nVollzugs eines Bundesgesetzes, \n\n37\n\nBVerfG, Urteil vom 15. März 1960, aaO., \n\n38\n\nferner wenn die Erstreckung eines Landesakts auf das gesamte Bundesgebiet \nwie z.B. in § 160 GVG ausdrücklich angeordnet ist, \n\n39\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. November 1965 \n- VII C 119.64 -, BVerwGE 22, 299 (307), \n\n40\n\nwas hier ebenfalls ausscheidet. Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht im \nvorgenannten Urteil (aaO S. 308) entschieden: \"... dass die Länder nach dem \nGrundgesetz auch in der Lage sein sollen, solche für das ganze Bundesgebiet zu \nerfüllende Aufgaben in einer der Notwendigkeit entsprechenden Weise zu erfüllen. ... \nEs kommt hinzu, dass im Hinblick auf Art. 30 GG neue, nicht vorhergesehene \nstaatliche Aufgaben nicht ausgeschlossen werden können, die nur einheitlich oder \nvon einer zentralen Stelle für das Bundesgebiet erfüllt werden können, für die aber \nder Bund nicht zuständig ist und - jedenfalls in der gebotenen Zeitkürze - auch nicht \nzuständig gemacht werden kann. Dies nötigt zu einer Auslegung und Handhabung \ndes Grundgesetzes, die den Ländern sowohl übereinstimmende einheitliche \nRegelungen wie die Einrichtung zentraler Stellen für die Erfüllung einer solchen \nAufgabe ermöglicht.\"\n\n41\n\nAuch die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt. Deshalb bleibt es \nLändersache, diese Materie lediglich mit Wirkung für das Landesgebiet zu \nregeln.\n\n42\n\nEin anderes Ergebnis folgt auch nicht aus Art. 19 Satz 1 EV. Danach bleiben vor \ndem Wirksamwerden des Beitritts der DDR dort ergangene Verwaltungsakte \nwirksam. Bereits dem Wortlaut dieser Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass \nVerwaltungsakte der DDR nunmehr im gesamten Bundesgebiet gelten sollen. Auch \nSinn und Zweck der Vorschrift sprechen nicht für ein derartiges Verständnis, \ninsbesondere gebieten weder die Rechtseinheit noch die Gleichbehandlung \nzwischen den alten und neuen Bundesländern eine derartige Auslegung. Sinn und \nZweck der Regelung bestehen darin, DDR-Verwaltungsakte grundsätzlich ebenso zu \nbehandeln wie Verwaltungsakte, die vor der Wiedervereinigung in den alten \nBundesländern erlassen worden sind. \n\n43\n\nSo Dietlein in BayVBl 2002, 161 (167); wohl auch \nBVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1997 - 7 C 21.86 -, \nBVerwGE 105, 255 = NJW 1998, 253, wonach \nVerwaltungsakten der DDR nach Art. 19 Satz 1 EV \ngrundsätzlich ebenso Geltung im gesamten \n(erweiterten) Bundesgebiet zukommt, wie dies für \nVerwaltungsakte zutrifft, die bis zum 3. Oktober 1990 \nvon der Behörde eines alten Bundeslandes erlassen \nworden sind. \n\n44\n\nArt. 19 Satz 1 EV soll keine räumliche Ausweitung der \"Regelung\" eines DDR-\nVerwaltungsakts bewirken, jedenfalls dann nicht, wenn bei räumlicher Teilbarkeit der \nMaßnahme die räumliche Beschränkung auf das Gebiet der DDR Inhalt der \nMaßnahme war und der Einigungsvertrag nicht ausdrücklich eine räumliche \nErweiterung vorsieht. \n\n45\n\nVgl. P.u.U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 5. Aufl., § 35 Rn. 266, \nsowie Sachs, aaO., § 43 Rn. 233b. \n\n46\n\nGegenteiliges ist auch nicht der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 15. Oktober 1997, aaO., zu entnehmen. Zwar hat das \nBundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung in Bezug auf einen \nstatusbildenden Verwaltungsakt die Ansicht vertreten, Art. 19 Satz 1 EV sei keine \nBegrenzung des räumlichen Anwendungsbereichs von DDR-Verwaltungsakten zu \nentnehmen, vielmehr komme solchen Akten grundsätzlich im gesamten (erweiterten) \nBundesgebiet ebenso Geltung zu, wie dies auch für Verwaltungsakte zutreffe, die bis \nzum 3. Oktober 1990 von Behörden eines alten Bundeslandes erlassen worden \nseien. Die bundesweite Geltung des in Rede stehenden DDR-Verwaltungsakts hat es \naber nicht aus Art. 19 Satz 1 EV, sondern aus dem statusbildenden Charakter des \nVerwaltungsakts hergeleitet. Es wäre auch nur schwer verständlich, wenn eine \nSportwettenerlaubnis der DDR nunmehr im gesamten Bundesgebiet gelten sollte, \nwährend derartige von Behörden der alten Bundesländer erteilte Erlaubnisse nur im \njeweiligen Bundesland gelten. Dies würde die deutsche Rechtseinheit nicht \nfördern.\n\n47\n\nVgl. Dietlein, aaO.. \n\n48\n\nHat der Wettunternehmer aber keine in Nordrhein-Westfalen geltende Erlaubnis \nzur Veranstaltung von T. , erfüllt er den Straftatbestand der unerlaubten \nöffentlichen Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß § 284 Abs. 1 StGB. \n\n49\n\nZu diesem leistet die Antragstellerin nach § 27 StGB strafbare Beihilfe, weil sie \ndie Handlung des Haupttäters tatsächlich fördert. Ob sie darüber hinaus \nEinrichtungen zur Veranstaltung von Glücksspielen bereitstellt, indem sie eine \nAnnahmestelle betreibt, dort die Wettscheine annimmt sowie nach H. übermittelt \nund damit Täterin ist, kann daher dahinstehen. \n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. \n\n51\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294887","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-13/4-b-1844-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294887","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294887","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-13/4-b-1844-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294887","retrieved":"2026-07-09 03:16:50.019275+00:00"}}