{"status":"available","doknr":"OLD294884","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1213.10B2359.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-13","aktenzeichen":"10 B 2359/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem \nDrittel. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unzulässig. Sie ist innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen \nFrist nicht begründet worden.\n\n3\n\nGemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des \nVerwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines \nMonats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2002, in dem auf die Begründungsfrist \nhingewiesen worden und der auch ansonsten mit einer ordnungsgemäßen \nRechtsmittelbelehrung versehen ist, ist den Prozessbevollmächtigten der \nAntragsteller ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses am \n5. November 2002 zugegangen und damit im Sinne des Gesetzes bekannt gegeben \nworden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde lief somit am 5. Dezember 2002 \nab. Die Antragsteller haben durch Fax-Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom \n19. November 2002 lediglich \"fristwahrend\" Beschwerde eingelegt, ohne diese zu \nbegründen. Mit weiterer Faxmitteilung vom 5. Dezember 2002, bei Gericht an diesem \nTage eingegangen um 19.30 Uhr, haben die Prozessbevollmächtigten der \nAntragsteller beantragt, die Frist zur Begründung der Beschwerde um 14 Tage zu \nverlängern, da ihnen noch einige Informationen zur Begründung fehlten. Damit ist \ninnerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist eine Begründung nicht erfolgt.\n\n4\n\nDie Begründungsfrist konnte auch nicht, wie mit Fax-Schreiben vom 5. Dezember \n2002 beantragt, vom Gericht verlängert werden. Eine Verlängerung der Frist des \n§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO scheidet vielmehr kraft Gesetzes aus.\n\n5\n\nVgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/Albedyll, \nKommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, \n2. Auflage, 2002, § 146 Rn. 21.\n\n6\n\nBei der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO handelt es sich um eine gesetzliche \nFrist. Derartige Fristen können gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 224 \nAbs. 2 ZPO richterlich nur verlängert werden, wenn dies im Gesetz besonders \nbestimmt ist. An einer solchen Bestimmung fehlt es. Insoweit stellt sich die \nRechtslage anders dar als etwa hinsichtlich der Frist für die Begründung des Antrags \nauf Zulassung der Berufung, die gemäß § 124 a Abs. 3 Satz 3 VwGO unter den dort \ngenannten Voraussetzungen verlängert werden kann. Eine analoge Anwendung \ndieser Vorschrift auf den vorliegenden Regelungsbereich scheidet aus, da es sich \noffensichtlich nicht um eine Gesetzeslücke, sondern um eine bewusste Nichtregelung \n(\"beredtes Schweigen\") seitens des Gesetzgebers handelt. Der für Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes geltende Ausschluss einer Verlängerungsmöglichkeit der \nBeschwerdebegründungsfrist findet seinen Grund nämlich darin, dass derartige \nVerfahren regelmäßig eilbedürftig sind und ohne Zeitverzögerung durchgeführt \nwerden sollen. \n\n7\n\nDer Senat konnte die Beschwerde im vorliegenden Fall verwerfen, ohne den \nProzessbevollmächtigten der Antragsteller gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Gelegenheit \nzur Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu geben. \nDenn die auf mangelnder Kenntnis der Gesetzeslage beruhende Fristversäumnis \nwäre zweifellos schuldhaft, so dass eine Wiedereinsetzung in jedem Falle zu \nversagen wäre. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht erstattungsfähig, weil die \nBeigeladenen sich am Beschwerdeverfahren nicht schriftsätzlich oder in sonstiger \nWeise beteiligt haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294884","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-13/10-b-2359-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294884","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294884","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-13/10-b-2359-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294884","retrieved":"2026-07-09 03:16:49.772375+00:00"}}